Quelle

70.1611

Wirtschaftsförderungsgesetz

Vom 29.11.1998 (Stand 23.09.2013)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 51, 52, 53 und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101) sowie auf die Bundesgesetzgebung zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet (SR 901.1, SR 901.2, SR 901.3, SR 935.12),

beschliesst:

1 Ziel und Grundsätze

Artikel 1 Ziel

Dieses Gesetz bezweckt, die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit im Kanton zu erhalten, zu entwickeln und zu unterstützen, um so eine ausgeglichene Wirtschaftsentwicklung und eine strukturell und regional ausgewogene Wirtschaft zu erzielen sowie Arbeitsplätze zu erhalten, zu sichern und neue zu schaffen.

Artikel 2 Grundsätze

Der Kanton verfolgt die Ziele dieses Gesetzes insbesondere, indem er:

  1. sich für gute Rahmenbedingungen für die urnerische Wirtschaft einsetzt

  2. die Innovation, die Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesserungen unterstützt

  3. die Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen fördert

Er stellt die Eigenverantwortung der Unternehmungen in den Vordergrund.

2 Massnahmen

2.1 Allgemeine Massnahmen

Artikel 3 Rahmenbedingungen

Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.

Sie sorgen für gute Rahmenbedingungen insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung, der Steuern, des Verkehrs, der Erschliessung, der Telekommunikation und der Raumplanung.

Artikel 4 Förderung der Regionen

Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen gemäss den Zielen des Entwicklungskonzepts (SR 901.1).

Er führt die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet, durch.

Der Kanton unterstützt die Bundesmassnahmen durch finanzielle Leistungen, soweit die Gesetzgebung des Bundes ihre Leistungen davon abhängig macht. Er kann Bedingungen und Auflagen verfügen.

Artikel 5 Zusammenarbeit mit Dritten

Der Kanton kann mit Dritten zusammenarbeiten oder diese unterstützen oder beauftragen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

Finanzielle Leistungen dürfen nur aufgrund einer Vereinbarung gewährt werden, die das Ziel und die Aktivitäten sowie die finanziellen Leistungen des Kantons festlegt.

Artikel 6 Kontaktstelle

Der Kanton führt eine Kontaktstelle für Anliegen der Wirtschaft.

Sie hat namentlich:

  1. den Kontakt zwischen der Wirtschaft und der Verwaltung zu fördern

  2. die erforderlichen Verfahren einzuleiten, zu koordinieren und möglichst zu beschleunigen

  3. neue Unternehmen bei der Standortwahl aktiv zu unterstützen

  4. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern

Die Kontaktstelle hat das Recht, von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einzuholen.

2.2 Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen

Artikel 7 Finanzielle Leistungen: Grundsatz

Der Kanton kann finanzielle Beiträge gewähren, um Vorhaben zu unterstützen, die neue Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen oder bestehende langfristig erhalten können und die auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet sind.

Innovativ sind insbesondere Vorhaben, die:

  1. bestehende Produktions- und Managementmethoden modernisieren

  2. Produkte und Dienstleistungen entwickeln und verbessern

  3. neuartige Lösungen anbieten für Produktionsprozesse oder für den Marktzutritt oder

  4. auf strukturelle Reformen ausgerichtet sind

Solche Beiträge können sowohl für Vorhaben von bestehenden Unternehmen im Kanton Uri als auch für die Ansiedlung oder Gründung neuer Unternehmen gewährt werden.

Beiträge sind ausgeschlossen für:

  1. eine unerwünschte Strukturerhaltung

  2. reine Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz

  3. Sanierungen und Nachholinvestitionen

  4. Investitionen zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen

Artikel 8 Finanzielle Leistungen: Beitragsart und Beitragshöhe

Die finanziellen Beiträge können à fonds perdu-Beiträge, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung von Grundstücken oder Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen, befristete Steuererleichterungen nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung, Risikokapitalfinanzierungen, Beteiligung an einer Risikokapitalgesellschaft oder andere geldwerte Leistungen sein.

Die Höhe der finanziellen Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Wirtschaft des Kantons.

Artikel 9 Finanzielle Leistungen: Bedingungen, Auflagen und Kriterien

Unterstützt werden nur Vorhaben, die erfolgversprechend und den Zielen dieses Gesetzes förderlich sind.

Finanzielle Beiträge sind in der Regel zu befristen. Sie müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen der Unternehmung oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.

Im Rahmen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat Kriterien, die unterstützungswürdige Vorhaben auszeichnen.

Artikel 10 Grundstücke

Der Kanton kann Grundstücke und Betriebsstätten für die Weiterentwicklung bestehender sowie für die Ansiedlung neuer Unternehmen erwerben, vermitteln, veräussern oder in einer anderen Rechtsform zur Verfügung stellen.

Kantonseigene Grundstücke im Finanzvermögen kann er für die Ziele der Wirtschaftsförderung einsetzen.

2.3 Empfänger oder Empfängerin

Artikel 11 Rechtsanspruch

Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

Artikel 12 Auskunftspflicht, Sanktionen

Wer um Hilfe nach diesem Gesetz ersucht, muss der zuständigen Behörde alle Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, wahr, klar und vollständig erteilen.

Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Hilfe. Bereits geleistete Unterstützungsbeiträge sind, je nach den Umständen, ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

3 Finanzielle Bestimmungen

Artikel 13 Wirtschaftsförderungsfonds

Um finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz zeit- und fallgerecht zu erbringen, äufnet der Kanton einen Wirtschaftsförderungsfonds.

Die Ausgabenbefugnis des Volkes zur Äufnung dieses Fonds wird dem Landrat übertragen. Dieser bestimmt im Rahmen des Voranschlages die jährlichen Zuwendungen an den Wirtschaftsförderungsfonds.

Artikel 14 Ausgabenbefugnis

Finanzielle Leistungen, die der Kanton einzelnen Unternehmen oder Dritten nach diesem Gesetz erbringt, gehen grundsätzlich zulasten des Wirtschaftsförderungsfonds. Der Regierungsrat verfügt über den Fonds.

Beiträge, die der Kanton leistet, um Bundeshilfen zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet auszulösen, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 1'000'000 Franken (à fonds perdu) oder 5'000'000 Franken (Darlehen). Höhere Beiträge fallen in den Kompetenzbereich des Landrats. Sie werden dem ordentlichen Staatshaushalt belastet.

Weitere finanzielle Förderungsmassnahmen richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.

4 Organisation und Zuständigkeit

Artikel 15 Regierungsrat

Der Regierungsrat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz ihm überträgt. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise der zuständigen Direktion1 übertragen, unter Wahrung seines Aufsichtsrechts.

Der Regierungsrat führt eine Erfolgskontrolle über die Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen und erstattet dem Landrat darüber periodisch Bericht.

Der Regierungsrat erarbeitet das Entwicklungskonzept. Er passt es in regelmässigen Abständen den veränderten Verhältnissen an.

Artikel 16 Zuständige Direktion2

Die zuständige Direktion3 vollzieht dieses Gesetz, soweit es nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig erklärt.

Insbesondere:

  1. nimmt sie die Standortpromotion des Kantons Uri wahr

  2. betreibt sie die Kontaktstelle

  3. erarbeitet und vollzieht sie Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen

  4. vollzieht sie die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet

5 Schlussbestimmungen

Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Förderung der urnerischen Volkswirtschaft vom 28. September 1980

  2. das Reglement über den Wirtschaftsförderungsfonds vom 28. November 1983

Artikel 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Es tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft4.

AB 23.10.1998