Quelle

9.3101

Kantonale Zivilstandsverordnung

Vom 13.11.2002 (Stand 01.01.2004)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210), Artikel 2 und 3 der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.1) sowie Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111),

beschliesst:

1 Zweck

Artikel 1

Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über das Zivilstandswesen (SR 210, SR 211.112.1).

2 Organisation und Aufsicht

Artikel 2 Zivilstandskreis

Der ganze Kanton bildet den Zivilstandskreis Uri.

Artikel 3 Aufsichtsbehörde

Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

Die zuständige Direktion1 ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht (SR 210, SR 211.112.1) der Aufsichtsbehörde zuweist.

Artikel 4 Zivilstandsamt

Die zuständige kantonale Amtsstelle2 ist das Zivilstandsamt Uri.

3 Weitere Bestimmungen

Artikel 5 Trauungslokal

Trauungen werden in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Trauungslokal vorgenommen.

Die zuständige Direktion3 bewilligt der Gemeinde ein zusätzliches Lokal für Trauungen.

Sämtliche Kosten, die mit dem zusätzlichen Trauungslokal verbunden sind, gehen zulasten der Gemeinde.

Artikel 6 Findelkind

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.

Artikel 7 Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde

Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden.

Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen.

4 Beschwerden

Artikel 8

Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

5 Schlussbestimmungen

Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 18. Mai 1988 über das Zivilstandswesen

  2. die Verordnung vom 23. Oktober 1974 über die Entschädigung und die Gebühren im Zivilstandswesen

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes4.

Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

AB 22.11.2002