9.3401
Gesetz über das Grundbuch
Vom 26.09.2004 (Stand 01.01.2007)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 der Kantonsverfassung (RB 1.1101) und auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210),
beschliesst:
1 Organisation und Aufsicht
Artikel 1 Grundbuchkreis
Der ganze Kanton bildet einen Grundbuchkreis.
Das Grundbuch wird nach Gemeinden geführt.
Artikel 2 Amt für das Grundbuch
Das Amt für das Grundbuch führt das Grundbuch nach den Vorschriften des Bundesrechts.
Ihm steht der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin vor.
Artikel 3 Aufsicht
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Amt für das Grundbuch aus.
Die zuständige Direktion1 ist unmittelbare Aufsichtsbehörde.
2 Grundsätze der Grundbuchführung
Artikel 4 Aufnahme ins Grundbuch
Alle Grundstücke, auch jene, die nicht im Privateigentum stehen und die dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.
Grundstücke, die im Miteigentum von Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen, werden nur dann als Anteile an selbstständigem Miteigentum ins Grundbuch aufgenommen, wenn das Amt für das Grundbuch das ausdrücklich anordnet oder wenn die anmeldende Person es verlangt.
Das Baurecht auf Allmend nach den Vorschriften der Korporationen Uri und Ursern kann in den Schranken des Bundesrechts als Baurecht des öffentlichen Rechts in das Grundbuch aufgenommen werden.
Artikel 5 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Die zuständige Behörde kann die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch verlangen.
Der Regierungsrat kann anstelle der Anmerkung im Grundbuch die Aufnahme in ein eigenes Register vorschreiben.
Artikel 6 Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen
Das Amt für das Grundbuch veröffentlicht die Eigentumsübertragungen von Grundstücken im Amtsblatt mit den in Artikel 970a Absatz 2 ZGB vorgeschriebenen Angaben.
Der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten wird nicht veröffentlicht.
Artikel 7 Form
Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt (EDV-Grundbuch).
3 Einführung des eidgenössischen Grundbuches
3.1 Zweck
Artikel 8
Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bezweckt, die sachen-rechtlichen Verhältnisse an sämtlichen Grundstücken festzustellen, zu bereinigen und in die Rechtsformen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu kleiden.
3.2 Bereinigungsvorschriften
Artikel 9 Eigentumsrechte
Sofern die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtig zu stellen. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin hat die Berechtigten aufzufordern, das entsprechende Verfahren einzuleiten.
Artikel 10 Nicht eingetragene Grundstücke
Für Grundstücke, die bisher im kantonalen Grundbuch nicht aufgenommen worden sind, ist das Verfahren nach Artikel 662 ZGB durchzuführen.
Artikel 11 Altrechtliche Dienstbarkeiten
Altrechtliche Dienstbarkeiten sind als Grunddienstbarkeiten oder Realgrundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grundbucheintrag oder dem Errichtungsakt nicht die Errichtung zu Gunsten einer bestimmten Person ergibt. Fehlt ein berechtigtes Grundstück oder lässt sich die berechtigte Person nicht feststellen, unterbleibt der Eintrag im Grundbuch.
Allgemeine Wegrechte sind als Personaldienstbarkeiten zu Gunsten der jeweiligen Gebietskörperschaft einzutragen.
Artikel 12 Altrechtliche Pfandrechte
Die eingereichten altrechtlichen Pfandrechte werden, soweit möglich, zusammengelegt und in Inhaberschuldbriefe umgewandelt.
Das Amt für das Grundbuch erklärt nicht eingereichte Grundpfandrechte als kraftlos. An deren Stelle wird im Grundbuch eine leere Pfandstelle eingetragen.
Die Kraftloserklärung wird gemeindeweise publiziert.
Artikel 13 Verfahren
Der Regierungsrat ordnet das Bereinigungsverfahren in einem Reglement.
3.3 Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches
Artikel 14 Inkraftsetzung
Nachdem die Bereinigungsarbeiten in einer Gemeinde abgeschlossen sind, bestimmt der Regierungsrat, wann das eidgenössische Grundbuch für diese Gemeinde in Kraft tritt.
Der Beschluss des Regierungsrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 15 Verwirkung
Zwei Jahre nach der Einführung des eidgenössischen Grundbuches erlöschen alle im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte.
Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Beschlusses über das Inkrafttreten im Amtsblatt.
4 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 16 Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben
Das Amt für das Grundbuch erhebt bei Eigentumsübertragungen und Pfanderrichtungen eine Abgabe von zwei Promillen der Handänderungs- beziehungsweise der Pfandsumme.
Fehlt eine Handänderungssumme oder liegt sie offensichtlich unter dem Wert des Grundstückes, wird die Abgabe anhand der amtlichen Schätzung berechnet.
Die Abgabe beträgt jedoch mindestens 50 Franken und höchstens 10'000 Franken.
Artikel 17 Kosten der Bereinigung
Der Kanton trägt die Kosten der Grundbuchbereinigung und der Datenerfassung. Im Beschwerdeverfahren gilt Artikel 18.
Drittkosten, wie Bescheinigungen und Bestätigungen, sowie Sachauslagen können in jedem Fall dem Verursacher oder der Verursacherin verrechnet werden.
Artikel 18 Gebühren
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 19 Übergangsbestimmung
Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt den Eintragungen in den übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen Grundbuchwirkung nach Artikel 48 SchlT/ZGB zu. Danach werden sie im Staatsarchiv Uri archiviert.
Artikel 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. März 1985 über das Grundbuch wird aufgehoben.
Artikel 21 Änderung bisherigen Rechts2
Artikel 22 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat führt dieses Gesetz näher aus. Er erlässt dazu ein Reglement (RB 9.3408).
Artikel 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bund3.
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt4.
AB 20.08.2004