111.1
Gesetz über das Siegel der Republik
vom 04.09.1802 (Stand 04.09.1802)
Der Landrath der Republik
nach angehörtem Bericht seines konstitutionellen Ausschusses über das Siegel, so die Republik anzunehmen hat,
beschliesst:
Art. 1
Die Farben der Republik werden sein: weiss und roth, auf diesem Grunde werden zwölf Sterne gesetzt werden. (Seit 1815 sind es 13 Sterne). Die Legende wird sein: "Sigillum Reipublicae Valesiae". Die Siegel der verschiedenen Behörden werden unter den Namen jener Autorität haben, die sie braucht.
CSW RO/AGS 1802 f 30 | d 37