172.510
Reglement über die Delegiertenversammlung der PKWAL
vom 21.04.2010 (Stand 01.01.2010)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen die Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung und 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
eingesehen die Ziffer II/2 der Änderung vom 10. September 2009 des Gesetzes über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen;
auf Antrag des Departements der Finanzen, Institutionen und der Gesundheit,
verordnet:
1 Zusammensetzung und Ernennung
Art. 1 Anwendungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt die Zusammensetzung die Ernennung und die Organisation der Delegiertenversammlung der PKWAL (nachfolgend: die Kasse).
Art. 2 Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 150 Mitgliedern zusammen, welche die Versicherten und Rentenbezüger vertreten und aus diesen ausgewählt werden.
Art. 3 Ernennung
Die Delegierten werden durch die Verbände der Angestellten und/oder Rentner ernannt.
Der Vorstand der Kasse bestimmt die Verbände, welche befugt sind, Delegierte zu ernennen.
Der Vorstand legt im Übrigen für jeden Verband die Anzahl Delegierte fest, und zwar aufgrund der jeweiligen Mitgliederzahl der verschiedenen Verbände am 1. Januar jenes Jahres, in dem die Ernennung erfolgt.
Die Anzahl Delegierter kann 45 pro Verband nicht überschreiten.
Art. 4 Amtsdauer
Die Ernennung der Delegierten erfolgt grundsätzlich für eine Dauer von vier Jahren.
Art. 5 Repräsentativer Charakter
Die Verbände der Versicherten und/oder der Rentenbezüger achten auf eine ausgewogene Vertretung der Versicherten und der Rentenbezüger, sowie der verschiedenen Personenkategorien.
Art. 6 Kommunikation
Die Listen der Delegierten werden spätestens bis zum 15. Mai 2010 von den Verbänden dem Vorstand der Kasse übermittelt.
Die Verbände teilen gleichzeitig ihren Mitgliedern die Delegiertenlisten mit.
Art. 7 Anfechtung
Der Versicherte oder der Rentenbezüger, der die Ernennung der Delegierten durch den jeweiligen Verband beanstandet, kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Delegiertenliste an die Verbandsmitglieder schriftlich beim Vorstand der Kasse Einsprache erheben.
Die Entscheidung des Vorstandes ist definitiv.
Bei Demission oder Tod eines Delegierten bezeichnet der Vorstand des entsprechenden Verbandes unverzüglich einen anderen Ersatzdelegierten.
2 Organisation
Art. 8 Ordentliche Versammlung
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal pro Jahr statt, in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.
Art. 9 Ausserordentliche Versammlung
Die Ausserordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn es der Vorstand beschliesst oder auf Antrag von 1/5 der Delegierten oder 1/10 der Versicherten und der Rentenbezüger.
Art. 10 Einberufung und Tagesordnung
Das Datum der ordentlichen Versammlung wird den Delegierten mindestens einen Monat vorher zur Kenntnis gebracht.
Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus mittels persönlicher Einladung einberufen.
Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung.
Delegierte, die Anträge über Geschäfte, die nicht auf der Tagesordnung vorgesehen sind, stellen möchten, müssen diese bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Direktion der Kasse hinterlegen.
Art. 11 Ablauf
Die Versammlung wird durch den Präsidenten des Vorstandes präsidiert. Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsident des Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied den Vorsitz.
Der Vorsitzende der Versammlung ernennt die Stimmenzähler aus den Delegierten
Der Vorsitzende der Versammlung gibt keine Stimme ab; er entscheidet bei Stimmengleichheit.
Die ordnungsgemäss einberufene Versammlung kann unabhängig der Zahl der anwesenden Mitglieder beschliessen.
Die Beschlüsse erfolgen durch Handheben mit absolutem Mehr der anwesenden Delegierten. Bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das einfache Mehr.
Eine geheime Abstimmung findet auf Beschluss des Vorstandes hin oder auf Verlangen von 1/5 der anwesenden Delegierten statt.
Das Protokoll der Sitzung wird von der Direktion der Kasse geführt.
3 Schlussbestimmungen
Art. 12 Geltungsdauer
Das vorliegende Reglement weist einen provisorischen Charakter auf. Seine Geltungsdauer reicht bis hin zum Austausch durch Verabschiedung eines neuen ordentlichen Reglements, vorgesehen durch das Gesetz über die staatlichen Vorsorgekassen vom 12. Oktober 2006.
Art. 13 Publikation und Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht um rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft zu treten.
CSW BO/Abl. 17/2010