173.10
Vollzugsbeschluss zum Gesetz über die Gerichtsbehörden
vom 28.05.1980 (Stand 01.05.1996)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
nach Einsicht in Artikel 26 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1960;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates;
und auf dessen Antrag,
beschliesst:
1 Magistraten und Beamte der richterlichen Gewalt
1.1 Unabhängigkeit
Art. 1 Grundsatz
Im Rahmen seiner richterlichen Befugnisse ist jeder Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Art. 2 Ausserberufliche Tätigkeit
Die Kantons-, Instruktions- und Jugendrichter, die Staatsanwälte und Gerichtsschreiber haben ihre ganze Arbeitszeit ihrem Amt zu widmen.
Sie dürfen keine ausserberufliche Tätigkeit noch eine Nebenbeschäftigung ausüben, die sich nachteilig auf die Erfüllung ihrer Amtspflicht auswirken, ihrer amtlichen Stellung oder ihrer Unabhängigkeit abträglich sind.
Sie haben weder schriftliche noch mündliche Rechtsberatungen zu erteilen, die vor die Gerichte gebracht werden können.
1.2 Richter
Art. 3
Freigewordene Stellen werden für den Rest der Legislaturperiode beförderlich wiederbesetzt.
In Ausnahmefällen können die jährlichen Ferien teilweise ausserhalb der Gerichtsferien genommen werden, sofern die Arbeit im Gericht darunter nicht leidet und der Präsident des Kantonsgerichtes zugestimmt hat.
Ausserdem kann das Kantonsgericht auf begründetes Gesuch Urlaub erteilen.
1.3 Gerichtsschreiber
Art. 4 Aufgabe
Die Gerichtsschreiber fassen Urteile, Beschlüsse oder Verfügungen des Richters oder Gerichtes ab und erfüllen alle weiteren vom Gesetz vorgesehenen rechtlichen Aufgaben; sie können zur Mitarbeit bei der Berichterstattung zuhanden des Gerichtes sowie zur Erstellung der Akten herbeigezogen werden.
Den Gerichtsschreibern obliegt die Erledigung jeder administrativen Aufgabe, die ihnen ihr Pflichtenheft oder ein Reglement des Kantonsgerichts überträgt, nementlich:
die Führung der Prozessregister und der Buchhaltung;
die laufende Behandlung der Akten;
die Betreuung von Archiv und Bibliothek;
die Organisation der Kanzleiarbeit und die Beschaffung von Büro- und Betriebsmaterial.
Art. 5 Stellung
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen der Gesetzgebung über das Gerichtswesen unterstehen die Gerichtsschreiber den Bestimmungen betreffend das Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Staates, die sinngemäss anwendbar sind.
Für Ferien und Urlaub der Gerichtsschreiber gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Dekretes. Die Dauer der Ferien ist jedoch jene für die Dienstchefs der kantonalen Verwaltung; die Wahl der Zeit ist mit der Zustimmung des betroffenen Richters oder Gerichtes zu treffen.
Art. 6 Zahl und Ernennung
Das Kantonsgericht bestimmt die Zahl der Gerichtsschreiber im Rahmen des Budgets.
Es schreibt freigewordene Stellen zur öffentlichen Bewerbung aus.
Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Dekretes ist auf die Gerichtsschreiber anwendbar.
Die Annahme von Rechtspraktikanten in den Gerichten bedarf der Bewilligung des Präsidenten des Kantonsgerichts.
1.4 Personal
Art. 7 Kanzlei
Jedes Gericht hat eine Kanzlei. Die Anforderungen ans Personal und dessen Zahl bestimmt das Kantonsgericht im Rahmen des Budgets.
Die Instruktionsrichter, oder wo mehrere sind, der Doyen, unterbreiten dem Kantonsgericht rechtzeitig die Vorschläge für Anzahl, Anforderungen und Organigramm, sowie den Wortlauf jeder Ausschreibung für das Personals ihres Gerichts.
Art. 8 Weibel
Wird ein Weibel ein oder mehrere Gerichte hauptamtlich angestellt, dann untersteht er den gleichen Bestimmungen wie das Kanzleipersonal.
1.5 Bekanntmachung der Ernennungen
Art. 9
Die Ernennung von Richtern, Gerichtsschreibern und Weibeln wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Gerichte
2.1 Instruktionsrichter
Art. 10 Ort und Zeit der Sitzungen
Die Instruktionsrichter halten auf dem Kantonsgebiet am Ort ihrer Wahl so oft Sitzung, wie es ihre Arbeit verlangt. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Bedürfnisse jedes Handels und auf das Interesse der Parteien.
Art. 11 Bezirksgerichte mit mehreren Richtern
Wo ein Bezirksgericht mehrere Instruktionsrichter zählt, bezeichnet das Kantonsgericht den Doyen.
Der Doyen hat die administrative Leitung des Gerichts und die Aufsicht über das Kanzleipersonal. Er sorgt für die gleichmässige Aufteilung der Arbeit unter den Richtern. Der Richter, der die Untersuchung eröffnet oder die erste gerichtliche Vorkehrung trifft, führt den Fall in der Regel zu Ende weiter. Die Parteien oder ihre Vertreter werden davon in Kenntnis gesetzt und haben sich inskünftig unmittelbar an den bezeichneten Richter zu wenden.
Der Richter, dem ein Handel vom Doyen zugewiesen wird, führt ihn zu Ende.
Jeder Richter hat einen Gerichtsschreiber. Ist dieser verhindert oder im Ausstand, so wird er durch einen andern Gerichtsschreiber des Gerichts ersetzt.
Art. 12 Ernennung
Das Kantonsgericht gibt im Amtsblatt die Frist bekannt, in der die Stelle eines Instruktionsrichters neu besetzt werden soll und verknüpft damit die Mitteilung, dass sich Anwärter melden können.
2.2 Kreisgerichte
Art. 13
Das Kreisgericht hält die Schlussverhandlungen am Sitz des Bezirksgerichtes, in dem der Handel hängig ist. Es kann anderswo tagen, wenn der Handel oder das Interesse der Parteien es verlangen.
Der Präsident setzt im Einvernehmen mit den andern Mitgliedern des Gerichts und mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Sessionstag an, sobald die Zahl seiner spruchreifen Händel dafür ausreicht.
2.3 Jugendgericht
Art. 14
Der Doyen der Jugendrichter hat Rechte und Pflichten gemäss Artikel 11 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Dekretes.
Artikel 12 ist auf die Jugendrichter und ihre Beisitzer ebenfalls anwendbar.
2.4 Kantonsgericht
Art. 15 Sitzung des Gesamtgerichts
In Sitzungen des Gesamtgerichts werden erledigt:
die Ernennungen;
Angelegenheiten betreffend Organisation und Verwaltung der Gerichte;
die Verabschiedung von Verordnungen, Reglementen und Kreisschreiben an die unteren Gerichtsbehörden;
die Beratung über die Inspektionsberichte und den Entwurf zum jährlichen Bericht betreffend die Ausübung der Rechtspflege.
Art. 16 Abteilungen und Delegationen
Sofort nach der Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten bestellt das Kantonsgericht jährlich namentlich folgende Abteilungen und Delegationen:
das Gesamtgericht mit fünf Richtern in Zivil-, Straf- und Zwangsvollstreckungssachen;
zwei Dreierkammern mit ihren Präsidenten in Zivil-, Straf- und Zwangsvollstreckungssachen;
das kantonale Versicherungsgericht und seinen Präsidenten;
die dreiköpfige Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, sowie ihren Präsidenten und zwei Stellvertreter;
die Strafkammer und ihren Präsidenten;
die Schiedgerichtskammer und ihren Präsidenten;
die Abteilung für die Lebensmittelstraffälle, sowie ihren Präsidenten;
einen Richter für jede Landessprache als Delegierten für die Instruktion von Händeln um geistiges Eigentum.
Jeder Richter kann verhalten werden, in einer andern Abteilung mitzuwirken als jener, der er angehört.
Die für die Instruktion delegierten Richter geniessen die gleichen Rechte und Befugnisse wie der Instruktionsrichter in Zivil- und Strafsachen.
3 Organisation
3.1 Landessprachen des Kantons
Art. 17
Schriftliche Eingaben und mündliche Vorträge der Parteien oder ihrer Vertreter können in einer der beiden Landessprachen erfolgen; vor dem Gemeinderichter und vor den Polizeigerichten hingegen gilt grundsätzlich die Sprache am Amtssitz.
Bezirks- und Kreisgerichte fassen ihre Akten, Beschlüsse oder Urteile in der Sprache des Amtssitzes ab. Das gleiche gilt grundsätzlich, für die Jugendrichter.
Das Kantonsgericht erlässt Gerichtsakten, Beschlüsse und Urteile grundsätzlich in der Sprache des instruierenden Gerichts.
Von diesem Grundsatz darf abgegangen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen, namentlich zur besseren Wahrung des rechtlichen Gehörs einer Partei. Stehen der Staat oder von ihm abhängige Anstalten oder Körperschaften als Partei einem Privaten gegenüber, so überwiegt die Rücksicht auf dessen Sprache.
3.2 Mitteilung von Gerichtsakten
Art. 18
Magistraten und Beamte der richterlichen Gewalt sind ans Amtsgeheimnis gebunden wie das Gesetz es vorsieht.
Wo das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, können Gerichtsakten interessierten Dritten nur mit dem schriftlichen Einverständnis jeder Partei mitgeteilt werden. Bei Einspruch einer Partei entscheidet der Richter oder der Präsident des Gerichts, vor dem der Handel hängig ist, im summarischen schriftlichen Verfahren.
Auszüge aus Entscheiden oder Urteilen sind gegenüber Dritten gestattet, die ein wissenschaftlichen Interesse daran nachweisen, wenn Stellen abgedeckt sind, die auf die Identität der Parteien schliessen lassen.
3.3 Aufsichtsgewalt
Art. 19 Oberaufsicht
Durch den Staatsrat richtet das Kantonsgericht an den Grossen Rat einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Ausübung der Rechtspflege, namentlich über:
die Veränderung in der Besetzung der Gerichte;
die Tätigkeit der Gerichte anhand der üblichen Statistik;
die Ausübung der Disziplinargewalt;
das Ergebnis seiner Inspektionen;
Vorschläge zur Verbesserung der Gesetzgebung betreffend das Gerichtswesen.
Art. 20 Amtsaufsicht
Das Kantonsgericht übt seine Aufsicht über die untern Gerichtsbehörden aus:
aufgrund der laufend eingehenden Akten;
aufgrund der jährlichen Inspektionen;
aufgrund der Inspektionen und Kontrollen, welche die Umstände im Einzelfall nötig machen.
Das Kantonsgericht kann seiner Aufsichtspflicht nachkommen:
indem es besondere oder allgemeine Weisungen erteilt;
indem es angemessene Massnahmen und Sanktionen gegen fehlbare Magistraten und Beamte trifft;
indem es für gängige Gerichtsakten den einheitlichen Gebrauch von Formularen und Material vorschreibt;
indem es über die Zahl der behandelten und erledigten Fälle periodische Berichte verlangt.
3.4 Finanzverwaltung
Art. 21
Im Rahmen der Autonomie, die Artikel 19 des Gesetzes gewährleistet, obliegt dem Kantonsgericht:
der Budget-Entwurf für die Justizverwaltung, sowie ein kurzer Bericht über die bewilligten Kredite;
der Vollzug der Vorschriften des Finanzhaushaltgesetzes in bezug auf die Aktiven und Passiven, die Einnahmen und Ausgaben der Gerichte;
der Erlass eines Reglementes über die Buchhaltung der Gerichte, die Zahlungen, die Inventare und internen Kontrollen, wobei das Finanzinspektorat mitzuwirken hat.
Der Einzug unbezahlter Gerichtskosten obliegt der zuständigen Dienststelle des Finanzdepartements; die Gerichtsschreiber übermitteln dieser dreimonatlich ihre Abrechnungen mit allen notwendigen Unterlagen und Bestätigungen.
Durch die Staatskasse auf Anweisung des Präsidenten des Kantonsgerichtes erfolgen die Zahlungen, die nicht betreffen:
direkt hängige Verfahren vor den Gerichten;
die Regelung der Kosten, Prozesskosten und Honorare für Rechtsbeistand oder amtliche Verteidigung.
3.5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 22 Kleidung
Zu den Schlussverhandlungen vor dem Kantonsgericht und den Kreisgerichten erscheinen die Richter, Gerichtsschreiber und Anwälte in dunkler Kleidung.
Für alle anderen Sitzungen ist Strassenanzug vorgeschrieben.
Richter, Gerichtsschreiber und Anwälte können die Robe tragen.
Art. 23 Information und Massenmedien
Das Kantonsgericht kann in einem Reglement Vorschriften erlassen:
über die Bedingungen und Auflagen der befristeten Zulassung von Journalisten bei den Gerichten;
über die Beziehungen zwischen Gerichten und Massenmedien.
Art. 24 Vertiefung der Kenntnis des kantonalen Rechts
Der Staat erleichtert den Zugang zur Rechtsprechung der kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden; zu diesem Zweck spricht er einen jährlichen Beitrag zugunsten einer selbständigen Einrichtung, die von einer paritätischen Kommission verwaltet wird und eine juristische Zeitschrift veröffentlicht.
Die Rechnung dieser Einrichtung untersteht den internen Kontrollen gemäss Artikel 21 Absatz 1 sowie der Aufsicht der Finanzinspektorates.
Art. 24a Vorbehalt des Subventionsgesetzes
Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
Art. 25 Anwälte
Richter und Gerichtsschreiber erleichtern den Anwälten als an der Rechtspflege beteiligten Personen die Arbeit zugunsten ihrer Klienten im gesetzlich erlaubten Mass.
Grobe Verstösse von Anwälten gegen ihre Berufspflichten werden von den Gerichtsbehörden der Aufsichtskammer angezeigt.
Art. 26 Verordnungsgewalt
Das Kantonsgericht erlässt ein Reglement, das Bestimmungen enthält namentlich:
über die in diesem Dekret dem Reglement vorbehaltenen Einzelheiten;
über die interne Organisation des Kantonsgerichts;
über die einheitliche Anwendung der Bestimmungen betreffend das Gerichtswesen und die Rechtspflege.
Das Kantonsgericht kann in dieser Beziehung den untern Gerichtsbehörden durch Kreisschreiben Weisungen erteilen.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27 Aufgehobenes Recht
Alle dem vorstehenden Beschluss widersprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Ausführungsdekret vom 1. Februar 1961 zum Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. Mai 1960.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen betreffend das kantonale Verwaltungsgericht.
Art. 28 Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft.
CSW RO/AGS 1980 f 99 | d 105