Quelle

211.130

Zivilstandsverordnung

vom 21.11.2007 (Stand 01.01.2008)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 39 bis 49 und 97 bis 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);

eingesehen die Artikel 5 bis 8 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG);

eingesehen die Schweizerische Zivilstandsverordnung vom 28 April 2004 (ZStV);

eingesehen den Artikel 22 des Anwendungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24 März 1998 (AGZGB);

eingesehen die allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Oktober 2000;

auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

verordnet:

1 Organisation

Art. 1 Zivilstandskreise

Die Anzahl Zivilstandskreise wird auf sechs festgelegt.

Die Liste der Gemeinde, die einen Zivilstandskreis bilden, befindet sich im Anhang I dieser Verordnung

Art. 2 Sitzgemeinde des Zivilstandskreises

Die Sitzgemeinden der Zivilstandskreise sind:

  1. Brig-Glis;

  2. Visp;

  3. Sierre;

  4. Sion;

  5. Martigny;

  6. Monthey.

Art. 3 Amtssprache

Französisch und Deutsch sind die beiden Amtssprachen des Kantons.

Die Zivilstandsregister werden in den Zivilstandskreisen Brig-Glis und Visp in Deutsch geführt; in den Zivilstandskreisen Siders, Sitten, Martigny und Monthey werden sie in Französisch geführt.

2 Zivilstandsbeamter/Zivilstandsbeamtin

Art. 4 Die Zivilstandsbeamten

Die Zivilstandsbeamten werden durch den Staatsrat ernennt. Sie sind Staatsbeamte und sind der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (nachfolgend: Dienststelle) unterstellt.

Sie können angehalten werden, in irgendeinem Zivilstandskreis zu amten.

Sie werden vereidigt.

Art. 5 Amtsleiter

In Zivilstandskreisen, in denen mehrere Zivilstandsbeamte zugeteilt sind, wird einer von ihnen vom Staatsrat zum Amtsleiter ernannt.

Art. 6 Ausbildung

Die Zivilstandsbeamten haben die Schweizerischen Ausbildungskurse zu besuchen und müssen den Eidgenössischen Fähigkeitsausweis für Zivilstandsbeamte gemäss den Anforderungen der Bundesgesetzgebung erlangen.

Zivilstandsbeamte, die vor dem 1. Juli 2004 mindestens drei Jahre im Amt waren, sind von der Pflicht zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises für Zivilstandsbeamte dispensiert.

Die Zivilstandsbeamten haben die Pflicht an den Kursen, Seminaren und Arbeitssitzungen, welche von ihrer Aufsichtsbehörde für obligatorisch erklärt wurden, teilzunehmen.

Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung werden vom Kanton Wallis getragen.

Art. 7 Aufgaben

Die Zivilstandsbeamten führen die Zivilstandsregister und erfüllen alle Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragen werden.

Haben die zu beurkundenden Tatsachen, Anerkennungen, Eheverfahren, Verfahren im Zusammenhang mit einer eingetragenen Partnerschaft, eine Verbindung mit einem ausländischen Staat, kann die Dienststelle eine Prüfung der Akten verlangen.

3 Organisation des Amtes

Art. 8 Schalteröffnungszeiten

Die Schalter des Amtes sind grundsätzlich von Montag bis Freitag von 8 Uhr 30 bis 11 Uhr 30 geöffnet.

Art. 9 Eheschliessung

Ehen können bis 18 Uhr geschlossen werden.

Sie können auch an Samstagen bis 12 Uhr geschlossen werden. Jeder Zivilstandsbeamte ist gehalten, je nach Bedarf mindestens an einem Samstag im Monat Eheschliessungen zu gewährleisten.

Die Zivilstandsbeamten organisieren sich regional (Oberwallis, Mittelwallis, Unterwallis), um nötigenfalls jeden Samstag Eheschliessungen zu gewährleisten.

Art. 10 Lokalitäten

Jedes Amt verfügt über die Infrastruktur, die zur Ausübung der Funktion des Zivilstandsbeamten nötig ist, insbesondere über einen Saal für die Eheschliessungen.

Art. 11 Trauungen ausserhalb des Amtes

Die Lokale, in denen die Durchführung von Trauungen möglich ist, sind im Anhang II aufgeführt.

Brautleute, deren Trauung ausserhalb des Amtes durchgeführt wird, haben neben den ordentlichen Gebühren für die Ehevorbereitung und für die Trauung, die Kosten zur Deckung der Reise und Reisezeit des Beamten zu bezahlen.

Art. 12 Eingetragene Partnerschaft

Die Artikel 9 bis 11 werden analog auch für die eingetragene Partnerschaft angewendet.

4 Sonderzivilstandsamt

Art. 13

Bei der Aufsichtsbehörde ist ein Sonderzivilstandsamt eingerichtet, dessen Zivilstandskreis das gesamte kantonale Staatsgebiet umfasst.

Ihm werden folgende Aufgaben zugeordnet:

  1. Beurkunden von ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde gestützt auf das internationale Privatrecht;

  2. Beurkunden von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Kantons;

  3. Beurkunden von Verwaltungsentscheiden des Bundes, wenn Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht des Kantons entschieden hat;

  4. Beurkunden von Verfügungen gestützt auf das Gesetz über das Walliser Bürgerrecht.

5 Kantonale Mitteilungen

Art. 14

Neben den durch die Schweizerische Zivilstandsverordnung vorgesehenen Mitteilungen, werden die Todesfälle der kantonalen Aufsichtsbehörde und die Geburten dem Amt für Kindesschutz mitgeteilt, wenn die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, wenn die Mutter bei der Empfängnis weniger als 16 Jahre alt war oder es sich um ein Findelkind handelt.

Das Amt übermittelt an die Burgergemeinden auf deren Gesuch hin eine Liste der Burger aus dem Zivilstandsregister gegen die Entrichtung einer durch die Aufsichtbehörde festgesetzten Gebühr.

6 Aufsichtsbehörde

Art. 15 Benennung

Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechts.

Art. 16 Allgemeine Aufgaben

Sie erfüllt alle vom Bundesrecht und kantonalen Recht an die Aufsichtsbehörde aufgetragenen Aufgaben.

Art. 17 Ausbildung und Weisungen

Die Dienststelle organisiert und leitet die Ausbildungskurse, die Seminarien und die Arbeitssitzungen, an welchen die Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen teilzunehmen haben.

Sie erteilt die nötigen Weisungen für die Anwendung von Bundesrecht und kantonalem Recht.

Art. 18 Inspektionen

Die Ämter sind mindestens alle zwei Jahre zu inspizieren.

Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Inspektionsbericht und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den optimalen Betrieb des Amtes zu sichern.

Art. 19 Verstösse

Die Aufsichtsbehörde beurteilt die in der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung vorgesehenen Verstösse.

Art. 20 Verfahren und Rechtsmittel

Das Verfahren vor den Zivilstandsbeamten und den kantonalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Die Verfügungen des Zivilstandsbeamten sind mittels Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anfechtbar.

Die Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.

Die erstinstanzlichen Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.

7 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung

Der Artikel 1 Buchstabe b und die Artikel 5 bis 11 der Allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch werden aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund und der Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 2008 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 1

Art. A1-1

Kreis

Sitz

Bezirk

Gemeinden

Brig-Glis

Brig-Glis

Brig (sans Eggerberg)

Birgisch

Brig-Glis

Mund

Naters

Ried-Brig

Simplon

Termen

Zwischbergen

Goms

Bellwald

Binn

Blitzingen

Ernen

Fiesch

Fieschertal

Grafschaft

Lax

Münster-Geschinen

Niederwald

Obergesteln

Oberwald

Reckingen-Glurinen

Ulrichen

Östlich Raron

Betten

Bister

Bitsch

Filet

Grengiols

Martisberg

Mörel

Riederalp

Visp

Visp

Visp

Baltschieder

Eisten

Embd

Grächen

Lalden

Randa

Saas-Almagell

Saas-Balen

Saas-Fee

Saas-Grund

St. Niklaus

Stalden

Staldenried

Täsch

Törbel

Visp

Visperterminen

Zeneggen

Zermatt

Brig

Eggerberg

Westlich Raron

Ausserberg

Blatten

Bürchen

Eischoll

Ferden

Hohtenn

Kippel

Niedergesteln

Raron

Steg

Unterbäch

Wiler

Leuk

Agarn

Albinen

Bratsch

Ergisch

Erschmatt

Gampel

Guttet-Feschel

Inden

Leuk

Leukerbad

Oberems

Salgesch

Turtmann

Unterems

Varen

Sierre

Sierre

Sierre (sans Saint-Léonard)

Ayer

Chalais

Chandolin

Chermignon

Chippis

Grimentz

Grône

Icogne

Lens

Miège

Mollens

Montana

Randogne

Sierre

Saint-Jean

Saint-Luc

Venthône

Veyras

Vissoie

Sion

Sion

Sion

Arbaz

Grimisuat

Salins

Savièse

Sion

Veysonnaz

Sierre

Saint-Léonard

Hérens

Ayent

Evolène

Hérémence

Les Agettes

Mase

Nax

Saint-Martin

Vernamiège

Vex

Conthey

Ardon

Chamoson

Conthey

Nendaz

Vétroz

Martigny

Martigny

Martigny

Bovernier

Charrat

Fully

Isérables

Leytron

Martigny

Martigny-Combe

Riddes

Saillon

Saxon

Trient

Entremont

Bagnes

Bourg-St-Pierre

Liddes

Orsières

Sembrancher

Vollèges

St-Maurice (sans Massongex, Mex, Saint- Maurice et Vérossaz)

Dorénaz

Evionnaz

Finhaut

Salvan

Vernayaz

Monthey

Monthey

Monthey

Champéry

Collombey-Muraz

Monthey

Port-Valais

St-Gingolph

Troistorrents

Val d’Illiez

Vionnaz

Vouvry

Saint-Maurice (sans Collonges, Dorénaz, Evionnaz, Finhaut, Salvan et Vernayaz)

Massongex

Mex

Saint-Maurice

Vérossaz

A2 Anhang 2 zu Artikel 11

Art. A2-1

Zivilstandsamt

Trauungsort

Traulokal

Brig-Glis

Brig

Ehrenburgersaal

Stockalperschloss, Seilerzimmer

Rittersaal

Naters

Junkerhof, Ratsstube

Ernen

Tellenhaus, Tellensaal

Rathaus

Reckingen

Sitzungszimmer des Gemeinderates

Visp

Visp

Burgerstube

Saas-Fee

Sitzungszimmer des Gemeinderates

Zermatt

Bibliothek der Pfarrei

Steg

Burgersaal

Leuk

Rathaus

Leukerbad

Burgersaal

Sierre

Sierre

Salle des mariages

Hôtel de ville / Salle Rilke

Le Château Mercier

Montana

La salle du Conseil

Vissoie

La salle du Conseil

Sion

Sion

Salle des mariages

Salle Supersaxo

Savièse

La salle du Conseil

La salle des expositions

Conthey

La Tour Lombarde, salle des bourgeois

Evolène

Le musée à Evolène

Martigny

Martigny

Hôtel de ville

La Bâtiaz

Sembrancher

Maison du district

Bagnes

L'Abbaye

Riddes

La salle du Conseil

Salvan

Maison de commune (salle des Combles)

Monthey

Monthey

Salle des mariages

Salle du Conseil, hôtel de ville

St-Maurice

La salle bourgeoisiale

Château

Champéry

La bibliothèque communale

Vouvry

La salle communale

Saint-Gingolph

Château (la salle du billard)

CSW BO/Abl. 2/2008