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Beschluss über die von der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär erhobenen Kosten und Gebühren

520.120 · Wallis Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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520.120

Beschluss über die von der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär erhobenen Kosten und Gebühren

vom 18.12.2013 (Stand 01.01.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;

eingesehen das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG);

eingesehen Artikel 102 der Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP);

eingesehen Artikel 18, 32, 43 und 44 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG);

eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Der vorliegende Beschluss bestimmt:

  1. die Einsatzkosten des Zivilschutzes;

  2. die Kosten im Zusammenhang mit den Bewilligungen, Entscheiden und Dienstleistungen im Zivilschutzbereich;

  3. die gemäss Bundesrecht vom kantonalen Amt für Militärwesen erhobenen Gebühren.

In Fällen, die in diesem Beschluss nicht vorgesehen sind, stützt sich die Behörde auf die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) sowie des Baugesetzes (BauG).

Die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär (nachstehend: die Dienststelle) ist für die Erhebung der in diesem Beschluss vorgesehenen Kosten und Gebühren zuständig.

Die im Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vorgesehene Spezialgebühr wird zusätzlich erhoben.

Art. 2 Kostentarif für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler Ebene

Der Kostentarif für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Ordnungsdienst oder Unterstützung im Rahmen von privaten, sportlichen oder anderweitigen Veranstaltungen) wird folgendermassen festgelegt:

  1. Tagestarif pro Person für Einsätze auf kantonaler Ebene: 60 Franken;

  2. …

  3. Kilometertarif pro leichtes Fahrzeug: 1 Franken;

  4. Kilometertarif pro Geländefahrzeug: 1,5 Franken;

  5. Kilometertarif für andere Fahrzeuge effektive Kosten;

  6. Frai Entscheidkosten: 250 Franken.

Grundsätzlich sind die obigen Tarife nicht auf die Einwohnergemeinden des Kantons anwendbar.

Im Allgemeinen werden die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der an Einsätzen auf kantonaler Ebene beteiligten Schutzdienstpflichtigen vom Gesuchsteller/Veranstalter übernommen. Falls diese Leistungen nicht vom Gesuchsteller erbracht werden können, werden sie zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Art. 3 Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene

Im Einklang mit der Bundesverordnung über den Zivilschutz (ZSV) trägt der Bund die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft der an Einsätzen auf nationaler Ebene beteiligten Schutzdienstpflichtigen.

Diese Kosten können pauschal berechnet werden.

Die übrigen Kosten werden vom Gesuchsteller getragen.

Art. 4 Andere Verwaltungsgebühren

Andere Verwaltungsgebühren:

  1. Verwarnung Fr. 250 bis 400

  2. Wiedererwägungsverfahren in Sachen Zivilschutzbauten Fr. 100 bis 400

  3. Androhungsverfügung Fr. 250 bis 400

  4. andere im vorliegenden Beschluss nicht vorgesehene Entscheide betreffend Zivilschutzbauten Fr. 100 bis 600

  5. Fotokopien, pro Seite Fr. 1 bis 2

  6. verschiedene Bescheinigungen Fr. 20 bis 40

  7. Konformitätskontrollen von privaten Schutzräumen Fr. 120 pro Stunde und pro Person (inklusive Reisekosten)

Art. 5 Vom kantonalen Amt für Militärwesen erhobene Gebühren

Ausstellen eines Duplikats des Dienstbüchleins: 100 bis 300 Franken.

Art. 6 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

CSW BO/Abl. 5/2014