642.1
Steuergesetz
vom 10.03.1976 (Stand 15.04.2019)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
eingesehen die Artikel 23 und 24 der Kantonsverfassung;
auf Antrag des Staatsrates,
beschliesst:
1 Kantonssteuern
Art. 1 Gegenstand
Der Kanton erhebt nach diesem Gesetze:
eine Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
eine Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer von den juristischen Personen sowie gegebenenfalls eine Mindeststeuer von diesen Steuerpflichtigen;
eine Quellensteuer von den natürlichen und juristischen Personen;
eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
…
Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge vorbehalten.
1.1 Die Steuern der natürlichen Personen
1.1.1 Steuerpflicht
Art.
2 1. Steuerliche Zugehörigkeit
1.1. Persönliche Zugehörigkeit
Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt im Kanton Wallis haben.
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder, soweit sie durch die steuerpflichtige Person in der Steuerpflicht vertreten werden.
Art.
3 1.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
a) Geschäftliche Betriebe, Grundstücke und Betriebsstätten
Natürliche Personen, welche im Kanton keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum oder dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln oder solche vermitteln.
…
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Art. 4 b) Andere steuerbare Werte
Natürliche Personen, die im Kanton keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, soweit sie:
im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hiefür Entschädigungen beziehen;
als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz, Betriebsstätte oder Grundstückbesitz im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Ar-beitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ausgerichtet werden;
…
als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Lohn oder andere Vergütungen beziehen, sofern die Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines See- oder Binnenschiffes oder Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse geleistet wird;
Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten.
Kommen die Entgelte nicht den vorstehend genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.
Art. 5 1.3. Umfang der Steuerpflicht
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Wallis.
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
Die nach Artikel 2 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen und Vermögen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommens- und Vermögenssteuern befreit sind.
Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
Art. 5a Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
Art.
6 2. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
2.1. Ehefrau, Kinder unter elterlicher Gewalt
Einkommen und Vermögen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Ehemann zugerechnet.
Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt wird dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert.
Die durch den Inhaber der elterlichen Gewalt ausgerichteten Löhne an minderjährige Kinder werden nur soweit getrennt besteuert, als sie einer angemessenen Arbeitsentschädigung entsprechen.
Art. 6a Nutzniessung
Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig.
Für ein unentgeltlich eingeräumtes Wohnrecht hat der Wohnrechtberechtigte den Eigenmietwert zu besteuern. Für ein entgeltlich eingeräumtes Wohnrecht hat der Eigentümer den Ertrag zu besteuern. Das unbewegliche Vermögen wird beim Eigentümer besteuert.
Der Eigenmietwert einer unentgeltlich eingeräumten Nutzniessung oder eines Wohnrechtes wird gemäss Artikel 17 Absatz 2 berechnet.
Art. 7 2.2. Erbengemeinschaften und Personengesellschaften
Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben, Einkommen und Vermögen von Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
Gleicherweise werden die Verlustanteile und die Passivenüberschüsse berücksichtigt. Artikel 5 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 8 2.3. Ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehö-rigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.
Art. 9 2.4. Steuernachfolge und Schenkung
Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben und Erbinnen in seine/ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
Der überlebende Ehegatte oder Ehegattin haftet mit seinem/ihrem Erbteil und dem Betrag, den er oder sie aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
Bei Schenkung haftet der Beschenkte bis zum Wert der Schenkung für die vom Schenker geschuldeten Steuern, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sie selber zu zahlen.
Art. 10 2.5. Haftung
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
Es haften solidarisch:
die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern auf die Gewinn- und Gesellschaftsanteile der im Ausland wohnenden Teilhaber;
die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben im Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken und von durch solche gesicherten Forderungen betraut sind, für alle auf Grund dieses Gesetzes geschuldeten Steuern, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Der mit der Verteilung einer Erbschaft ohne Erben mit Wohnsitz in der Schweiz betraute Erbschaftsverwalter hat alle Massnahmen zu treffen, damit die vom Erblasser und die von der Erbschaft geschuldeten Steuern vor der Verteilung bezahlt werden. Bei Nichtbefolgen dieser Vorschrift sind die Bestimmungen von Artikel 205 auf den Erbschaftsverwalter anwendbar.
Art. 11 2.6. Besteuerung nach dem Aufwand
Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie haben nicht das Schweizer Bürgerrecht;
sie sind erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 2);
sie üben in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Die Steuer, welche die Einkommenssteuer ersetzt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
ein vom Staatsrat festgesetzter Betrag;
für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwerts;
für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Wohnsitzes nach Artikel 2.
Die Vermögenssteuer wird mindestens auf dem Vierfachen des nach Absatz 3 festgesetzten Betrags berechnet.
Die Kantonssteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 32 Absätze 1 und 2 berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge.
Die Gemeindesteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 178 Absätze 1 und 2, gestützt auf einen durchschnittlichen Tarif, berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge. Der Staatsrat legt den durchschnittlichen Index und den durchschnittlichen Koeffizienten fest.
Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach dem ordentlichen Steuertarif berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern des gesamten Bruttobetrags:
des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen Ertrags;
der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren Einkünfte;
des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen Einkünfte;
der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und deren Einkünfte;
der Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quellen;
der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
Werden Einkünfte aus einem ausländischen Staat von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 7 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
1.1.2 Einkommenssteuer
Art.
12 1. Steuerbare Einkünfte
1.1. Steuerbare Einkünfte
Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art.
Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
Die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne.
Art. 13 1.2. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kein steuerpflichtiges Einkommen dar.
Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 33b Absatz 1 besteuert.
Art. 13a Mitarbeiterbeteiligungen
Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt;
Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
Art. 13b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.
Art. 13c Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligunge
Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 13d Anteilsmässige Besteuerung
Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 13b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
Art. 14 1.3. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 14b bleibt vorbehalten.
…
Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ist Artikel 81 sinngemäss anwendbar.
Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
Dem Staatsrat wird durch Verordnung die Kompetenz delegiert, festzusetzen, bis zu welchem Betrag die Landwirtschaftsbetriebe, die Früchtehändler und die Selbsteinkellerer eine vereinfachte Erklärung einreichen können. Das landwirtschaftliche Nettoeinkommen wird aufgrund des Rohertrages unter Abzug von Pauschalen für die variablen Kosten und die Strukturkosten festgesetzt. Art und Weise der Festsetzung wird durch Verordnung bestimmt.
Art. 14a Aufschubtatbestände
Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Art. 14b Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinne wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens bleiben.
Art. 15 Umstrukturierungen
Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehen bleibt und die bisher für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernommen werden:
bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person;
beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren gemäss den Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung folgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des Reineinkommens.
Art.
16 1.4. Einkommen aus beweglichem Vermögen
a) Grundsatz
Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Artikel 33d bleibt vorbehalten;
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
Einkünfte aus immateriellen Gütern;
Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds (Art. 72), soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen usw.) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden ist, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.
Art. 16a b) im Besonderen
Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:
der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; gleiches gilt, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren der Nachsteuer nach Artikel 158 bis 159a nachträglich besteuert;
der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 17 1.5. Aus unbeweglichem Vermögen
Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
der Mietwert von Liegenschaften oder Teilen von solchen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält;
Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
Einkünfte aus eigener oder vertraglicher Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens;
Einkünfte aus Wasserrechtskonzessionen.
Um der Eigentumsbildung Rechnung zu tragen, sind die Eigenmietwerte massvoll festzulegen. Die jeweilige Anpassung erfolgt frühestens nach zwei Veranlagungsperioden.
Art. 18 1.6. Einkünfte aus Vorsorge und Steuerbefreiung
Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie aus Leibrenten und Verpfründungsverträgen, mit Einschluss von Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, und die Leistungen aus reiner Risikoversicherung.
Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten Leistungen aus Vorsorgekassen, Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 20 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
Für Leistungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu fliessen beginnen oder fällig werden, gilt folgende Veranlagung:
a) Beginn oder Verfall vor dem 1. Januar 1983:
1. zu 60 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von ihm erbracht worden sind;
2. zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu einem Fünftel von ihm erbracht worden sind, oder wenn die Leistungen aus einer reinen Risikoversicherung stammen.
b) Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1987:
1. zu 80 Prozent für die unter 3 A a erwähnten Leistungen;
2. zu 90 Prozent für die unter 3 A b erwähnten Leistungen
c) Beginn oder Verfall zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 1. Januar 2002 und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31. Dezember 1984 bestand:
1. zu 80 Prozent für die unter 3 A a erwähnten Leistungen;
2. zu 90 Prozent für die unter 3 A b erwähnten Leistungen.
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. In den übrigen Fällen sind diese Einkünfte vollumfänglich zu besteuern. Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.
Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind in dem Umfang von der Steuer befreit, wie der Steuerpflichtige die in den Jahren 2001 und 2002 entrichteten Beiträge steuerlich nie von seinem Einkommen in Abzug bringen konnte.
Art. 19 1.7. Übrige Einkünfte
Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar:
alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenkassen und Versicherungen;
Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen sind gemäss Artikel 33c steuerbar;
Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich in Form einer Rente oder Kapitalleistung erhält sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält. Die Kapitalleistungen werden gemäss Artikel 33 Absatz 1 besteuert;
…
einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche Nachteile.
Art. 20 2. Steuerfreie Einkünfte
Einkommenssteuerfrei sind:
Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorbehalten;
Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel durch den Arbeitgeber oder durch eine Personalvorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, soweit sie vom Empfänger spätestens im Verlauf des folgenden Jahres zum Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 19 Buchstabe e;
der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
die Zahlung von Genugtuungssummen;
die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
die Gewinne aus Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 18. Dezember 1998;
der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 8'000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.
Art.
21 3. Ermittlung des Reineinkommens
3.1. Regel
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften alle zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen, insbesondere die allgemeinen Abzüge nach Artikel 22 bis 29, abgerechnet.
Art. 22 3.2. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Als Berufsunkosten werden insbesondere abgezogen:
die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen dem steuerrechtlichen Wohnort und der Arbeitsstätte;
die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n bleibt vorbehalten.
…
Für die Berufsunkosten werden Pauschalansätze festgelegt. In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
Art.
23 3.3. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit
a) Im allgemeinen
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.
Dazu gehören insbesondere:
die Abschreibungen und Rückstellungen nach Artikel 24 und 25;
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
die Zuwendungen an rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 14 Absatz 2 entfallen;
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
Art. 24 b) Abschreibungen
Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei Fehlen einer nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
Die Abschreibungen richten sich nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensstücke oder sind nach deren voraussichtlicher Gebrauchsdauer angemessen zu verteilen.
Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur soweit vorgenommen werden, als die Höherbewertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss Artikel 27 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
Auf Neuinvestitionen kann zusätzlich zu den ordentlichen Abschreibungen eine Sofortabschreibung bis zu 100 Prozent getätigt werden. Bei Liegenschaften beträgt der Sofortabschreibungssatz das Doppelte des ordentlichen Abschreibungssatzes.
Art. 25 c) Rückstellungen
Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, verbunden sind;
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr begründet wurden;
künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Mio. Franken, unter der Bedingung, dass die entsprechenden Auslagen innert angemessener Frist getätigt werden;
für jeden neuen Lehrling 10'000 Franken. Die Rückstellung muss spätestens am Ende der Lehre aufgelöst werden.
Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 26 d) Ersatzbeschaffung
Beim Ersatz von Gegenständen des Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der übertragbaren stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
Als betriebsnotwendig gilt nur solches Anlagevermögen, das für einen Fabrikations-, Gewerbe-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb unmittelbar notwendig ist; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, welche dem Unternehmen nur zum Zwecke der Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen.
Art. 27 e) Abzug von Verlusten
Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode (Art. 61) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind.
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet worden sind.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
Art. 28 3.4. Bei Vermögensbesitz
Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die für ihren Unterhalt notwendigen Kosten, die Kosten für die Wiederinstandstellung kürzlich erworbener Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Staatsrat legt auf dem Verordnungswege fest, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.
Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Staatsrat regelt diesen Pauschalabzug.
Art. 29 3.5. Allgemeine Abzüge
Von den Einkünften werden abgezogen:
a) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 16, 17 und 33d steuerbaren Vermögenserträge und weitere 50'000 Franken;
b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus den Familienzulagekassen sowie die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung;
e) die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f) die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Umfang und unter den Voraussetzungen der eidgenössischen Gesetzgebung;
g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe d fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
1. für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben:
1.1. 4'800 Franken im Steuerjahr, in welchem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n);
1.2. 6'000 Franken im Jahr n + 1
1.3. 7'200 Franken im Jahr n + 2
2. für die übrigen Steuerpflichtigen:
2.1. 2'400 Franken im Steuerjahr, in welchem die Änderung in Kraft tritt (Jahr n);
2.2. 3'000 Franken im Jahr n + 1
2.3. 3'600 Franken im Jahr n + 2
2.4. 1'090 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige den Abzug gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b geltend machen kann.
3. Sind die Voraussetzungen für eine Teilung des Abzugs für Kinder im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 erfüllt, wird der Abzug pro Kind zwischen den beiden Eltern aufgeteilt.
4. Der Grosse Rat kann diese maximalen Abzüge bis zu 30 Prozent erhöhen.
h) …
i) die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reineinkommens;
j) die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 2 Prozent des steuerbaren Einkommens, vermindert um die in den Artikeln 22 bis 29 vorgesehenen Abzüge, übersteigen;
k) die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Behinderten vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
l) 3'000 Franken pro Kind für die Betreuung der eigenen Kinder; die Kosten für die Drittbetreuung können bis zur Höhe von maximal 3'000 Franken pro Kind zum Abzug gebracht werden, wenn das Kind mit dem Steuerpflichtigen, der für dessen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt und wenn die nachgewiesenen Betreuungskosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Die Abzüge gelten für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und können nicht kumuliert werden;
m) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 20'000 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 eingetragen sind;
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind;
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
n) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist, und soweit es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Franken 5500 abgezogen; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Grosse Rat kann diesen Abzug bis zu 30 Prozent erhöhen.
…
Art. 30 3.6. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen
Nicht zum Abzug zugelassen werden die nachstehenden Kosten und Aufwendungen:
die für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie gemachten Aufwendungen mit Einschluss des durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Privataufwandes sowie die Löhne des Hauspersonals;
die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II;
die Aufwendungen für Schuldentilgung;
die Aufwendung für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
Art. 31 4. Steuerfreie Beträge
Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a) …
b) für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt:
1. 7'510 Franken bis zum sechsten Altersjahr;
2. 8'560 Franken vom sechsten bis zum 16. Altersjahr;
3. 11'410 Franken ab dem 16. Altersjahr;
4. Hat der Steuerpflichtige drei und mehr Kinder, wird ab dem dritten Kind für jedes Kind ein zusätzlicher Abzug von 1'200 Franken gewährt;
5. Diese Abzüge werden um den Betrag der Geburts- und Adoptionszulagen erhöht;
6. Der Grosse Rat kann diesen Abzug bis zu 30 Prozent erhöhen;
7. Werden die Eltern getrennt besteuert, so hat jeder Elternteil Anspruch auf den hälftigen Kinderabzug, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge von einem Elternteil an den andern geleistet werden,
c) für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beträgt 1'250 Franken. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Abzug nach Buchstabe b gewährt wird;
d) …
e) vom Einkommen von Lehrlingen und Studenten 5'000 Franken;
f) für AHV- oder IV-Rentner und Rentnerinnen, die sich in einem anerkannten Pflege- oder Krankenheim aufhalten, wird das steuerbare Einkommen auf Null festgesetzt, sofern
1. der steuerpflichtigen Person vom Gesamteinkommen mit Einschluss der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nur noch die vom Staatsrat festgesetzte freie Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen übrig bleibt; und
2. die steuerpflichtige Person über kein steuerbares Vermögen verfügt;
g) für jeden Schüler der Orientierungs- und Mittelschulstufe pro Jahr maximal 5'000 Franken der effektiven Kosten für Internat oder Gastfamilie;
h) für jedes Kind, das eine tertiäre Bildung geniesst und dauerhaft ausserhalb des elterlichen Wohnsitzes logieren muss, 5'000 Franken pro Jahr maximal. Der Abzug wird nicht gewährt, wenn das Kind eine gleichwertige Ausbildung an einer Bildungsanstalt mit Sitz im Kanton Wallis absolvieren kann;
i) für Steuerpflichtige, welche betagte Personen im Alter von mindestens 65 Jahren oder behinderte Personen mit Anspruch auf eine Entschädigung für Hilfslosigkeit mittleren oder schweren Grades pflegen, 3'000 Franken. Der Abzug wird gewährt, wenn die Pflege regelmässig erbracht wird und wenn feststeht, dass diese Person ohne die entsprechenden Hilfeleistungen in einem Pflegeheim oder in einer Institution untergebracht werden müsste; der Gesundheitszustand der Person und die erbrachte Pflegeleistung müssen durch einen Arzt oder das Sozialmedizinische Zentrum bestätigt werden. Wird die Pflegeleistung zwecks Verbleibs zu Hause durch mehrere Personen erbracht, wird der Abzug unter ihnen aufgeteilt.
Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 61) oder der Steuerpflicht festgesetzt.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.
Art. 31a 5. Kinderabzug auf die Einkommenssteuer
Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, wird von der Einkommenssteuer für den Kanton ein Maximalbetrag von 300 Franken in Abzug gebracht. Die Ermässigung wird nach Gewährung des Ehegattenrabatts gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a vorgenommen. Artikel 236 ist nicht anwendbar.
Sind die Voraussetzungen für eine hälftige Teilung des Kinderabzugs im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 erfüllt, wird auch dieser Abzug unter den beiden Eltern hälftig aufgeteilt.
Art.
32 6. Steuerberechnung
6.1. Steuersätze
Die Steuer vom Einkommen für ein Steuerjahr beträgt:
Klassen | Steuersatz in Prozent | Steuerbetrag |
|---|---|---|
500 bis 6'300 | 2.0000 | 126.00 |
6'400 bis 12'700 | 2.7992 | 355.50 |
12'800 bis 19'000 | 3.6915 | 701.40 |
19'100 bis 25'400 | 4.5982 | 1'167.95 |
25'500 bis 38'100 | 6.2978 | 2'399.45 |
38'200 bis 50'800 | 7.6975 | 3'910.35 |
50'900 bis 63'500 | 8.9974 | 5'713.35 |
63'600 bis 76'200 | 10.4963 | 7'998.20 |
76'300 bis 88'900 | 11.7962 | 10'486.80 |
89'000 bis 101'600 | 12.9960 | 13'203.95 |
101'700 bis 114'300 | 13.2989 | 15'200.65 |
114'400 bis 127'000 | 13.4992 | 17'144.00 |
127'100 bis 139'700 | 13.5498 | 18'929.05 |
139'800 bis 152'400 | 13.5998 | 20'726.10 |
152'500 bis 165'100 | 13.6497 | 22'535.65 |
165'200 bis 177'800 | 13.6997 | 24'358.05 |
177'900 bis 190'500 | 13.7497 | 26'193.20 |
190'600 bis 203'200 | 13.7997 | 28'041.00 |
203'300 bis 215'900 | 13.8497 | 29'901.50 |
216'000 bis 228'700 | 13.9000 | 31'789.30 |
228'800 bis 241'400 | 13.9500 | 33'675.30 |
241'500 bis 254'100 | 14.0000 | 35'574.00 |
254'200 bis und mehr | 14.0000 |
Von 6300 Franken bis und mit 254'100 Franken wird der Steuerfuss nach dem durchschnittlichen Verhältnis berechnet. Restbeträge von weniger als 100 Franken fallen ausser Betracht. Eine dem Gesetz beigefügte Tabelle bestimmt in Abstufungen von 100 Franken den geschuldeten Steuerbetrag.
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um 4'500 Franken. Der Grosse Rat kann diese Ermässigung auf maximal 6'000 Franken anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der getrennt besteuerten Eltern und wird der Sozialabzug für das Kind hälftig unter ihnen aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat jeder Elternteil Anspruch auf die Ermässigung von 35 Prozent, reduziert um die Hälfte, jedoch mindestens von 300 Franken und höchstens von 2'250 Franken.
Unter Vorbehalt des nachfolgenden Buchstabens wird den Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug vom steuerbaren Nettoeinkommen von 10'200 Franken gewährt. Dieser Abzug nimmt um jeweils 850 Franken für jede weiteren angebrochenen 1700 Franken ab, welche das steuerbare Nettoeinkommen von 10'200 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare Nettoeinkommen 28'900 Franken überschreitet.
Die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben.
Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent steigt, werden die obigen Ansätze automatisch auf um 3 Prozent höhere Einkommen anwendbar. Wenn es die finanzielle Situation des Kantons erfordert, kann der Grosse Rat beschliessen, die Auswirkungen der kalten Progression nicht oder nur teilweise auszumerzen. Die Änderung von 3 Prozent wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Massgebend ist der Stand des Indexes am 30. Juni des dem Beginn der Einschätzungsperiode vorangehenden Jahres. Die Veränderung des Indexes, die früher nicht berücksichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine Anpassung ist ausgeschlossen, wenn die Teuerung negativ ist. Die Anpassung, die nach einer negativen Teuerung erfolgt, wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet.
Der Grosse Rat kann zu Beginn jeder Veranlagungsperiode die nachträgliche Ausmerzung der kalten Progression, die bisher nicht korrigiert wurde, beschliessen.
Der Steuerpflichtige, der infolge der gesetzlichen Abzüge von der Einkommenssteuer nicht erfasst wird, schuldet eine Mindeststeuer von 10 Franken. Artikel 167 bleibt vorbehalten.
Art. 33 6.2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
…
Art. 33a Vereinfachtes Verfahren
Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird die Steuer zu einem Steuersatz von 4.5 Prozent und ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben, vorausgesetzt dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
Artikel 108a gilt sinngemäss.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuern.
Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 108a Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
Der Staatsrat regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung von Artikel 108a.
Art. 33b Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und bei bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen werden separat besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zum Satz berechnet, der anwendbar wäre, wenn wiederkehrende Leistungen ausgerichtet würden, auf jeden Fall kommt aber der Mindestansatz zur Anwendung, höchstens aber der Maximalsatz von 4 Prozent. Ist gemäss Artikel 18 nur ein Teil der Kapitalleistung steuerbar, ist für die Berechnung der wiederkehrenden Leistungen dieser Teil massgebend. Sozialabzüge gemäss den Artikeln 31, 31a und 32 sind nicht zulässig.
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 1 erhoben. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird gemäss Artikel 63 Absatz 3 besteuert, mindestens aber zum Mindestansatz gemäss Hilfstabelle.
Absatz 2 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt hauptsächlich sie aufkommen, wird die Steuer um 2 Prozent, jedoch höchstens um 2'340 Franken, ermässigt.
Art. 33c Lotteriegewinne
Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen werden zu 50 Prozent der ordentlichen Tarife besteuert. Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen in dem Steuerjahr, in dem die Gewinne zugeflossen sind.
Der um die Einsätze, maximal jedoch in der Höhe von 5 Prozent des Bruttogewinnes reduzierte Gewinn wird nur besteuert, wenn er nach diesem Abzug jährlich mindestens. 5'000 Franken beträgt. Restbeträge unter 100 Franken werden für die Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Lotteriegewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet.
Art. 33d Erträge aus Beteiligungen 2007 und 2008
Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz wird der für das steuerbare Gesamteinkommen massgebliche Steuersatz um 50 Prozent reduziert, sofern die Beteiligungsquote mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt.
1.1.3 …
Art. 34 …
Art. 35 …
Art. 36 …
Art. 37 …
Art. 38 …
Art. 39 …
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 42 …
Art. 43 …
1.1.4 Grundstückgewinnsteuer
Art. 44 1. Gegenstand der Steuer
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirt-schaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben.
Bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Veräusserung mehrerer Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird der Gesamtgewinn für die Berechnung der Steuer dieser Veräusserungen in Betracht gezogen.
Art.
45 2. Veräusserung
2.1. Steuerbegründete Veräusserungen
Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum auf einem Grundstück übertragen wird.
Als Veräusserung gelten auch:
Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung im Sinne von Absatz 1 wirken; insbesondere der Verkauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft;
die Überführung von Grundstücken oder Anteilen an solchen vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;
die Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt. Die Besteuerung als Grundstücksgewinn unterbleibt, soweit das Entgelt gemäss Artikel 17 Buchstabe c oder d steuerbar ist.
Art. 46 2.2. Steueraufschiebende Veräusserungen
Die Besteuerung wird aufgeschoben:
bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug, Schenkung oder unter Ehegatten;
Eigentumswechsel unter Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder bei ausserordentlichem Beitrag eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) oder bei Anspruch aus dem Scheidungsrecht, insofern sich die Ehegatten geeinigt haben;
Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
Art. 47 3. Steuersubjekt
Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
Die Ehegattin und die Kinder werden für ihren Grundstückgewinn getrennt besteuert.
Art.
48 4. Steuerobjekt
4.1. Veräusserungsgewinn
Der steuerbare Gewinn ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen oder Ersatzwert).
Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben a bis c wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.
Bei Veräusserung nach Steueraufschub gemäss Artikel 46 Buchstaben d und e gelten als Anlagekosten die um den aufgeschobenen steuerbaren Gewinn gekürzten Erwerbskosten des Ersatzgrundstücks.
Im Falle der Zwangsveräusserung wird die Steuer nicht erhoben, wenn die Guthaben der betreibenden Gläubiger oder Pfandgläubiger oder die im Kollokationsplan definitiv aufgenommenen Guthaben nicht vollständig gedeckt sind.
Art. 49 4.2. Veräusserungserlös
Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.
Bei Überführung von Grundstücken, von Anteilen an solchen sowie von diesen gleichgestellten Vermögensobjekten aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b) gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.
Art.
50 4.3. Anlagekosten
a) Erwerbspreis
Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers sowie der bezahlten Erbschaftssteuern.
Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger oder, in Ermangelung eines solchen, der Katasterwert per 1. Januar 1977.
Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, gilt der für den Kapitalgewinn (Art. 14 Abs. 2) massgebende Wert als Erwerbspreis.
Art. 51 b) Aufwendungen
Als Aufwendungen gelten:
Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;
Grundeigentümerbeiträge für Mehrwerte, insbesondere für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen und für Wasserbau;
Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der Provisionen und Vermittlungsgebühren;
der Betrag aus der Mehrwertabgabe, welche Folge einer Raumplanungsmassnahme ist.
Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.
Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
Art. 52 5. Steuerberechnung
Steuerberechnung:
a) die einfache Steuer für Grundstückgewinne wird abgestuft gemäss nachfolgenden Ansätzen erhoben:
1. 12 Prozent für die Gewinne bis zu Franken 50'000;
2. 18 Prozent für die Gewinne von Franken 50'001 bis Franken 100'000;
3. 24 Prozent für die Gewinne über Franken 100'001.
b) Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens sechs Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich die Steuer pro Jahr um jeweils 4 Prozent ab dem sechsten Jahr.
c) Nach 25 Jahren gelten nachfolgende Sätze:
1. 1 Prozent für die Gewinne bis zu Franken 50'000;
2. 2 Prozent für die Gewinne von Franken 50'001 bis Franken 100'000;
3. 3 Prozent für die Gewinne über Franken 100'001.
Bei einer Veräusserung innert fünf Jahren gelten nachfolgende Prozentsätze:
steuerbarer Gewinn | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr | 5. Jahr |
|---|---|---|---|---|---|
Franken 0 bis Franken 50'000 | 19.2 | 18 | 15.6 | 14.4 | 13.2 |
Franken 50'001 bis Franken 100'000 | 28.8 | 27 | 23.4 | 21.6 | 19.8 |
Franken 100'001 und mehr | 38.4 | 36 | 31.2 | 28.8 | 26.4 |
Bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erworben wurden, wird für die Berechnung des Abzugs auf die letzte besteuerte Veräusserung oder entgeltliche Handänderung ohne Gewinn abgestellt.
Die Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die Eigentumsdauer.
Steuern auf Grundstückgewinne, die bei Veräusserung von Aktien einer Immobiliengesellschaft bezahlt werden, können auf die Steuern des auf diese Aktien entfallenden Liquidationserlöses angerechnet werden, wenn die Liquidation innert 15 Jahren nach dem Erwerb der Aktien erfolgt.
Der Staat überweist zwei Drittel des Nettoertrages der Grundstückgewinnsteuer der Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.
Steuerbeträge unter Franken 100 werden nicht erhoben.
1.1.5 Vermögenssteuer
Art. 53 1. Gegenstand der Steuer
Der Steuer unterliegt das Reinvermögen.
Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
Bei Anteilen an Anlagefonds (Art. 72 Abs. 1 Bst. c) ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.
Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.
Art. 53a 2. Steuerbares Vermögen
Zum steuerbaren Vermögen gehören die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.
Das Vermögen wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zum Verkehrswert bewertet.
Art. 54 2.1. Grundstücke
Zum unbeweglichen Vermögen gehören namentlich:
Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB unter Einschluss der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte, Grundlasten und Dienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB);
der Produktion dienende Installationen und Maschinen;
Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind;
im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten;
Strom- und Gasleitungen sowie ähnliche andere Anlagen;
Wasserkräfte, die aufgrund einer Konzession ausgebeutet werden;
andere Konzessionen und Werke, namentlich Tunnel und Autobahnraststätten.
…
Art. 55 2.2. Bewertung des unbeweglichen Vermögens
Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
Die Schatzungsrichtlinien, die Organisation und das Verfahren (allgemeine Revision, Nachführungen) werden vom Staatsrat mittels Verordnung festgelegt. Diese unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat.
Art. 56 2.3. Bewertung des beweglichen Vermögens
Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
Kotierte Wertpapiere, die Gegenstand von Transaktionen in der Schweiz sind, werden zum Schlusskurs des letzten Börsentags im Dezember oder des letzten Börsentags vor Beendigung der Steuerpflicht bewertet.
Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung werden auf der Basis des Substanz- und Ertragswertes bewertet. Das Unternehmerrisiko ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Für qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 33d wird der gemäss Absatz 2 und 3 bestimmte Wert auf 60 Prozent festgesetzt.
Die Viehhabe ist zum Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes) nach Anhören der Walliser Landwirtschaftskammer zu besteuern.
Lebensversicherungen werden zu ihrem Rückkaufswert besteuert.
Bei der Bewertung bestrittener und gefährdeter Forderungen und Rechte ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 56a Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 13b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
Gesperrte oder nicht börsenkotierte Optionen und unechte Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne der Artikel 13b Absatz 3 und 13c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
Art. 57 2.4. Fahrnis
Fahrnis, die zum Geschäftsvermögen gehört, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.
…
Die Art und Weise der Berechnung des Verkehrswertes wird für bewegliches Vermögen im Reglement bestimmt.
Art. 58 3. Passiven
Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden in vollem Umfange berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hierfür aufkommen muss.
Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert worden ist und nicht der Erfüllung familienrechtlicher Pflichten dient.
Art.
59 4. Steuerberechnung
4.1. Steuerabzüge
Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen:
für Ledige, Verwitwete und Geschiedene ohne Kinderlasten: Franken 30'000
für Ehepaare sowie für Verwitwete und Geschiedene mit Kinderlasten: Franken 60'000
Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig gewährt.
Art. 60 4.2. Steuersätze
Die Vermögenssteuer beträgt:
Klassen | Steuersatz in Prozent | Steuer |
|---|---|---|
1'000 bis 10'000 | 1.0 | 10 |
11'000 bis 20'000 | 1.2 | 24 |
21'000 bis 30'000 | 1.3 | 39 |
31'000 bis 50'000 | 1.5 | 75 |
51'000 bis 100'000 | 1.7 | 170 |
101'000 bis 200'000 | 1.9 | 380 |
201'000 bis 300'000 | 2.0 | 600 |
301'000 bis 400'000 | 2.1 | 840 |
401'000 bis 500'000 | 2.2 | 1'100 |
501'000 bis 600'000 | 2.26 | 1'356 |
601'000 bis 700'000 | 2.32 | 1'624 |
701'000 bis 800'000 | 2.38 | 1'904 |
801'000 bis 900'000 | 2.44 | 2'196 |
901'000 bis 1'000'000 | 2.5 | 2'500 |
1'001'000 bis 1'100'000 | 2,55 | 2'805 |
1'101'000 bis 1'200'000 | 2.6 | 3'120 |
1'201'000 bis 1'300'000 | 2.65 | 3'445 |
1'301'000 bis 1'400'000 | 2.7 | 3'780 |
1'401'000 bis 1'500'000 | 2.75 | 4'125 |
1'501'000 bis 1'600'000 | 2.8 | 4'480 |
1'601'000 bis 1'700'000 | 2.85 | 4'845 |
1'701'000 bis 1'800'000 | 2.9 | 5'220 |
1'801'000 bis 1'900'000 | 2.95 | 5'605 |
1'901'000 bis 2'000'000 | 3.0 | 6'000 |
2'001'000 | und mehr 3.0 |
Restbeträge von weniger als Franken 1000 fallen für die Festsetzung des steuerbaren Vermögens ausser Betracht.
…
…
1.1.6 Zeitliche Bemessung
Art. 61 Steuerperiode, Steuerjahr
Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat.
Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Artikel 33 bleibt vorbehalten.
Art. 62 Bemessung des Einkommens (Selbständigerwerbende)
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
Diese Bestimmung gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder, wenn der Zeitpunkt für den Geschäftsabschluss neu festgelegt wird, und das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.
Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.
Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.
Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.
Art. 63 Obliegenheiten (Selbständigerwerbende)
Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen, dies unter Vorbehalt einer unterschiedlichen Praxis zur direkten Bundessteuer.
Ein Geschäftsabschluss ist einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder Betriebsstätten überführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses (Art. 14 Abs. 2).
Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unterliegen alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Auf die so errechnete Steuer wird ein Abschlag von 50 Prozent gewährt. Artikel 29 Absatz 2, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 178 Absatz 3 sind bei der Ermittlung des Steuerbetrages nicht anwendbar. Diese Einkünfte werden bei der Ermittlung der Hauptveranlagung nicht berücksichtigt. Die Steuer wird in dem Steuerjahr erhoben, in dem die Einkünfte zugeflossen sind.
Die Liquidationsgewinne unterliegen stets einer Jahressteuer nach Absatz 3.
Art. 64 Ehegatten, Kinder unter elterlicher Gewalt
Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt.
Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden beide Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.
Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt wird bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das minderjährige Kind jedoch selbständig besteuert.
Art. 65 Wechsel der Steuerpflicht
Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 33b Absatz 1 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 108 Absatz 1 bleibt im Übrigen vorbehalten.
Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 66 Bemessung des Vermögens
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 65 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 67 …
Art. 68 …
Art. 69 …
Art. 70 …
Art. 71 Veranlagung der Grundstückgewinne
Die Grundstückgewinnsteuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die Gewinne erzielt worden sind.
1.2 Die Steuern der juristischen Personen
1.2.1 Steuerpflicht
Art. 72 1. Begriff der juristischen Personen
Als juristische Personen werden besteuert:
die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
der Kanton, die Munizipalgemeinden, die Burgerschaften, die Vereine und Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;
Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2, Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994 .
Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Artikel 8 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur und tatsächlicher Gestalt am ähnlichsten sind.
Art.
73 2. Steuerliche Zugehörigkeit
2.1. Persönliche Zugehörigkeit
Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG) werden den übrigen juristischen Personen gleichgestellt. Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne von Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
Art. 74 2.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Juristische Personen, welche im Kanton weder den Sitz noch die tatsächliche Verwaltung haben, sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
an geschäftlichen Betrieben im Kanton beteiligt sind;
an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum oder dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben.
Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, soweit sie:
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, welche durch im Kanton gelegene Grundstücke mittels Grundpfand oder Faustpfand sichergestellt sind;
…
mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln oder solche vermitteln.
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Baustellen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Art. 75 2.3. Umfang der Steuerpflicht
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Betriebsstätten und Grundstücke.
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 74 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und den Abkommen über die Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
Art. 76 2.4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinnes und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.
Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Betriebsstätten und für Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.
Art. 77 3. Beginn, Wechsel und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton, mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten oder mit der Eröffnung einer Betriebsstätte.
Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 74 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton, sofern dadurch die Voraussetzungen der persönlichen Zugehörigkeit wegfallen, oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
Art. 78 4. Mithaftung
Hört die Steuerpflicht einer juristischen Person auf, so haften ihre Organe und die mit der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrage der nach dem Stand des Vermögens der juristischen Person auf diese Steuer entfällt. Massgebend ist der Stand des Vermögens im Zeitpunkt, in dem die Steuerpflichtige in Liquidation tritt oder ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton verlegt
Für die Steuern einer kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften die Personen, die mit der Auflösung von Betriebsstätten im Kanton oder mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder von durch solche gesicherten Forderungen betraut sind, solidarisch bis zum Betrag des daraus erzielten Reinerlöses.
Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
Art. 79 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Von der Steuerpflicht sind befreit:
der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
der Kanton und seine Anstalten, soweit sie nach Massgabe des kantonalen Rechtes öffentlichen Zwecken dienen. Die Walliser Kantonalbank AG unterliegt der kantonalen und kommunalen Steuerpflicht gemäss den für die Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen. Sie ist proportional zum Anteil des Kantons am Aktienkapital von den kantonalen und kommunalen Gewinn- und Kapitalsteuern befreit;
die Gemeinden, die Kirchgemeinden, die Burgerschaften und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten, insofern sie öffentlichen Zwecken dienen;
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen;
inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden-, Hinterlassenenversicherungs- und Familienzulagekassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ausgenommen sind namentlich die Sekten.
die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;
die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
Die in Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und i genannten juristischen Personen unterliegen jedoch der Steuer für Grundstücke, die nicht zur unmittelbaren Erfüllung der besonderen Zwecke, sondern als Kapitalanlage oder Geschäftsbetriebe dienen, sowie für die Wasserzinsen; dabei sind Abzüge zulässig, die einer üblichen hypothekarischen Belastung des Grundstückes entsprechen. Die Steuer vom Gewinn wird nach Artikel 93, die Steuer vom Kapital nach Artikel 100, die Grundstücksteuer gemäss den Artikeln 101 und 181 und die Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 44 ff. erhoben.
Die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten juristischen Personen unterliegen für ihre Grundstücke der Grundstücksteuer und der Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuern werden nach Artikel 44 ff. und nach den Artikeln 101 und 181 erhoben. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 26), über Abschreibungen (Art. 24), über Rückstellungen (Art. 25) und über den Verlustabzug (Art. 27) gelten sinngemäss.
…
1.2.2 Gewinnsteuer
Art.
80 1. Steuerobjekt
1.1. Grundsatz
Gegenstand der Steuer ist der Reingewinn.
Art.
81 1.2. Berechnung des Reingewinnes
a) Im allgemeinen
Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmäs-sig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich Artikel 85. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte in das Ausland gleichgestellt;
…
Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich nach Absatz 1, welcher sinngemäss anwendbar ist.
Art. 82 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
Zuwendungen an rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns;
Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber die Steuerbussen;
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, die an schweizerische oder fremde Amtsträger bezahlt werden.
Art. 83 c) Erfolgsneutrale Vorgänge
Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich der Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung;
Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.
Art. 84 d) Umstrukturierungen
Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich einer Umstrukturierung oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
bei der Übertragung von Beteiligungen oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zumindest mit 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebenden Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d.
Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 158 und 159 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
Über stille Reserven, die im Rahmen einer Umstrukturierung (Art. 84 Abs. 1) oder einer Vermögensübertragung (Art. 84 Abs. 3) in eine Holding- oder Domizilgesellschaft überführt werden, wird steuerlich abgerechnet. Ausgenommen sind stille Reserven auf Beteiligungen (Art. 90) und auf Liegenschaften. Die stillen Reserven auf Beteiligungen werden durch Verfügung festgelegt und unterliegen der Besteuerung nach Artikel 92 Absatz 5. Die stillen Reserven auf Liegenschaften unterliegen der Besteuerung nach Artikel 92 Absätze 4 und 7.
Buchmässige Aufwertungen und Ausgleichsleistungen unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des Reingewinnes.
Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht berücksichtigt werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung ist steuerbar.
Art. 85 e) Ersatzbeschaffungen
Die Artikel 24 bis 26, welche die Abschreibungen, die Rückstellungen und die Ersatzbeschaffung betreffen, sind analog für die in Artikel 72 erwähnten juristischen Personen anwendbar.
Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet.
Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 86 f) Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Artikel 96 zum Eigenkapital zu rechnen ist.
Art. 87 g) Sondervorschriften für Vereine und Stiftungen
Die statutarischen Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, in vollem Umfang in Abzug gebracht werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
Die Anlagefonds (Art. 72 Abs. 1 Bst. c) unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
Art. 88 h) Verlustverrechnung
Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode (Art. 105) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet worden sind.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.
Art.
89 2. Steuerberechnung
2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird ratenweise gemäss folgenden Ansätzen erhoben:
3 Prozent für die ersten 150'000 Franken;
9.5 Prozent ab 150'001 Franken.
…
…
…
Art.
90 2.2. Gesellschaften mit Beteiligung
a) Ermässigung
In den nachfolgenden Fällen ermässigt sich die Gewinnsteuer für eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn:
die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt;
die Gesellschaft ist zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt;
die Beteiligungsrechte der Gesellschaft an einem solchen Kapital haben einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken.
Art. 91 b) Nettoertrag aus Beteiligungen
Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des tieferen effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus dem Verkauf dazugehöriger Bezugsrechte sowie die Aufwertungsgewinne gemäss Artikel 670 des Schweizerischen Obligationenrechtes.
Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:
Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem im Zusammenhang steht.
Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt. Wertberichtigungen und getätigte Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind;
wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.
Art. 92 2.3. Holdinggesellschaften
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine andere Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten unter Vorbehalt von Absatz 4 keine Gewinnsteuer.
Eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft befasst sich zur Hauptsache mit der Verwaltung von Beteiligungen, wenn und solange diese Beteiligungen oder die Erträge aus ihnen mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Mittelfristige und langfristige Darlehen an verbundene Gesellschaften werden den Beteiligungen und die sich daraus ergebenden Zinsen den Beteiligungserträgen gleichgestellt.
Für die Abgrenzung der Erträge aus Beteiligungen von den übrigen Erträgen gilt Artikel 91.
Erträge und Gewinne aus Grundeigentum im Kanton Wallis, das sich im Eigentum dieser Gesellschaften befindet, unterliegen der Gewinnsteuer. Dabei ist der geschäftsmässig begründete Aufwand (Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungsaufwand des Grundeigentums sowie die Schuldzinsen einer üblichen hypothekarischen Belastung) zu berücksichtigen.
Innert zehn Jahren realisierte stille Reserven, deren Besteuerung bei der Umstrukturierung einer ordentlich besteuerten juristischen Person (Art. 84 Abs. 1) aufgeschoben wurde (Art. 84 Abs. 5) oder beim Übertrag von Vermögenswerten (Art. 84 Abs. 3), unterliegen der Gewinnsteuer, jedoch höchstens im Ausmass des tatsächlich realisierten oder verbuchten Gewinnes. Bei Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf Beteiligungen im Sinne von Artikel 91 Absatz 4 erfolgt die Besteuerung nur im Umfang von früher steuerwirksam vorgenommenen Abschreibungen.
Juristische Personen, die im Kanton nur ihren Sitz haben und weder Einnahmen aus Tätigkeit mit Kundschaft in der Schweiz erzielen noch in der Schweiz Ware einkaufen, sind von der Entrichtung der Steuer auf den Reingewinn befreit.
Für den Besitz von Grundeigentum dieser Gesellschaften gilt Absatz 4.
Juristische Personen, die gemäss Absatz 5 besteuert werden und quellenbesteuerte Einnahmen aus Staaten erhalten, mit denen die Schweiz Staatsverträ-ge abgeschlossen hat, entrichten, sofern sie Vergünstigungen der Doppelbesteuerungsabkommen beanspruchen wollen, auf dem Reingewinn dieser Erträge die Reingewinnsteuer nach Artikel 89.
Art. 92a 2.4. Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer wie folgt:
Erträge aus Beteiligungen im Sinne der Artikel 90 und 91 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solche Beteiligungen sind steuerfrei;
die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;
die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert;
der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können nur mit Erträgen gemäss Buchstabe a verrechnet werden.
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss Absatz 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 1 Buchstabe c werden nach Bedeutung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.
Art. 92b 2.5. Doppelbesteuerungsabkommen
Von der Ermässigung der Gewinnsteuer nach den Artikeln 92 und 92a sind Einkünfte und Erträge ausgeschlossen, wenn hierfür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung vorsieht.
Art. 93 2.6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Die Gewinnsteuer des Kantons, der Gemeinden, der Burgerschaften, der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen sowie der Anlagefonds mit direktem Grundbesitz (Art. 72 Abs. 1 Bst. b und c beträgt 4 Prozent des Reingewinnes. Gewinne unter 20'000 Franken werden nicht besteuert.
Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen mit ihren Einnahmen aus dem direkten Grundbesitz der Gewinnsteuer gemäss Absatz 1.
Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein, der einen ideellen Zweck verfolgt, durch gelegentliche Organisation einer Veranstaltung erzielt, werden nicht besteuert.
1.2.3 Kapitalsteuer
Art.
94 1. Steuerobjekt
1.1. Grundsatz
Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Art.
95 1.2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften:
a) Allgemeines
Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
Als steuerbares Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften, die sich zu Beginn einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt ihr Reinvermögen.
Art. 96 b) Verdecktes Eigenkapital
Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
…
Art. 97 c) Holdinggesellschaften
Das steuerbare Eigenkapital der Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 92 besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und jenem Teil der stillen Reserven, der im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.
Artikel 96 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 98 1.3. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Als steuerbares Eigenkapital des Kantons, der Munizipalgemeinden, der Burgerschaften, der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen.
Die Anlagefonds unterliegen für ihren direkten Grundbesitz gemäss Absatz 1 der Kapitalsteuer.
Art.
99 2. Steuerberechnung
2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt:
1 Promille für die ersten 500'000 Franken des Eigenkapitals;
2.5 Promille ab 500'001 Franken.
Die Steuer beträgt mindestens 200 Franken.
Der Grosse Rat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Steuersätze um maximal 0.5 Promille abändern.
Für die in Artikel 92 erwähnten Gesellschaften beträgt die Steuer 0.1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens aber 200 Franken.
Art. 100 2.2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Die Kapitalsteuer des Kantons, der Munizipalgemeinden, der Burgerschaften, der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird nach dem für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen massgebenden Satz berechnet.
Eigenkapital unter 10 000 Franken wird nicht besteuert.
1.2.4 Grundstücksteuer
Art. 101 Gegenstand
Die Grundstücksteuer der juristischen Personen wird auf dem Steuerwert der Grundstücke ohne Abzug von Schulden erhoben. Als Grundstücke im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Strom- und Gasleitungen sowie ähnliche Anlagen. Artikel 54 wird analog angewendet.
Der Ansatz der Grundstücksteuer beträgt 0.8 Promille.
1.2.5 Mindeststeuer
Art. 102 1. Gegenstand
Die juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben, haben eine Mindeststeuer auf den Rohumsatz zu entrichten. Diese Steuer ist an Stelle der Steuer auf das Kapital und den Gewinn geschuldet (Art. 94 und 80), wenn sie höher ist als die zwei letzten.
Die konzessionierten Transportunternehmungen, die den Charakter von öffentlichen Diensten haben, sind der Mindeststeuer nicht unterworfen.
Art. 103 2. Rohumsatz
Der Rohumsatz umfasst alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Gesellschaft unter Abzug der auf diesen Einnahmen erhobenen Bundessteuer, mit Einschluss der Kapitalerträge, aber unter Weglassung der Kapitalgewinne und anderer ausserordentlicher Einnahmen.
Bei den Banken gelten als Rohumsatz insbesondere die Aktivzinsen, die Kommissionen und Vermittlungsgebühren und für die Versicherungsgesellschaften drei Viertel der einkassierten Prämien oder Beiträge.
Zur Berechnung der Steuer werden vom Rohumsatz 500 000 Franken abgezogen.
Art. 104 3. Steuersatz
Auf die Bruttoeinnahmen des Detailhandels wird die Steuer zum Ansatz von 2 Promille erhoben. Auf alle übrigen Einnahmen beträgt der Ansatz 0.5 Promille.
1.2.6 Zeitliche Bemessung
Art. 105 1. Steuerperiode
Die Steuern vom Reingewinn, vom Eigenkapital, die Grundstücksteuer und die Mindeststeuer werden für jede Steuerperiode festgesetzt.
Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte in das Ausland.
Art. 106 2. Bemessung des Reingewinns
Die Steuer vom Reingewinn wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn bemessen.
Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem auf zwölf Monate berechneten Reingewinn.
Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihre Verwaltung oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Art. 107 3. Eigenkapital und Grundstücksteuer
Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende einer Steuer-periode bemessen.
Die Grundstücksteuer wird auf den Steuerwert der Grundstücke am Ende des Geschäftsjahres bemessen.
1.3 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
1.3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 108 Der Quellensteuer unterworfene Personen
Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und erstreckt sich auf alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich Nebeneinkünfte, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und Naturalleistungen sowie auf die Ersatzeinkünfte.
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen (insbesondere Kinder- und Familienzulagen), Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt die Höhe des Steuerabzuges entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen der direkten Bundessteuer, der Kantons- und Gemeindesteuer. Die Gemeindesteuer wird zu einer durchschnittlichen Indexierung und einem durchschnittlichen Koeffizienten berechnet.
Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 22) und Versicherungsprämien (Art. 29 Abs. 1 Bst. d, e und g) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 31 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 32) und der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 29 Abs. 2) berücksichtigt.
Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Vermögen und Einkommen, die dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen sind, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz ist das gesamte Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.
Übersteigt das jährliche der Quellensteuer unterliegende Bruttoeinkommen des Steuerpflichtigen oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten einen durch das Finanzdepartement festgesetzten Betrag, wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet.
1.3.2 Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 108a Pflichten des Schuldners
Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 108 und 108b ff.) haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er ist verpflichtet:
bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen, insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern, die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung des Steuerabzugs auszustellen;
die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von zwei Prozent der bezahlten Steuern.
Art. 108b Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, entrichten für ihr Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach Artikel 108.
Art. 108c Künstler und Sportler
Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
Die Steuer beträgt:
4 Prozent für den Kanton und 4 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften bis Franken 200;
6 Prozent für den Kanton und 6 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften von Franken 201 bis Franken 1000;
8 Prozent für den Kanton und 8 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften von Franken 1001 bis Franken 3000;
10 Prozent für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde bei Tageseinkünften über Franken 3001.
Das Finanzdepartement überprüft periodisch diese Beträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.
Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
Art. 108d Verwaltungsräte
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 10 Prozent für die Gemeinde.
Art. 108e Hypothekargläubiger
Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
Die Steuer beträgt 7.5 Prozent der Bruttoeinkünfte für den Kanton und 7.5 Prozent für die Gemeinde.
Art. 108f Rentner
Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
Die Steuer für den Kanton beträgt:
4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken;
7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken;
10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.
Für die Gemeinde gelten die gleichen Sätze.
Art. 108g Empfänger gebundener Vorsorgeleistungen
Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig.
Die Steuer für den Kanton beträgt:
4 Prozent für Bruttoeinkünfte von 0 bis 40'000 Franken;
7 Prozent für Bruttoeinkünfte von 40'001 bis 80'000 Franken;
10 Prozent für Bruttoeinkünfte über 80'001 Franken.
Für die Gemeinde gelten die gleichen Sätze.
Art. 108h Transportunternehmen
Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, werden für diese Leistungen nach Artikel 108 besteuert.
Art. 108i Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen
Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 13b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil nach Artikel 13d anteilsmässig besteuert.
Die Steuer beträgt zehn Prozent des geldwerten Vorteils für den Kanton und zehn Prozent für die Gemeinde.
Art. 108j Substitution
Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer, der Kantons- und Gemeindesteuer.
1.3.3 Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis
Art. 109 1. Amts- und Rechtshilfe
Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
Unterliegt der Steuerpflichtige nicht der Steuer im Kanton, so überweist die zuständige Behörde die eingegangenen Steuerbeträge dem Kanton, der zur Besteuerung befugt ist.
Art. 110 2. Interkantonale Steuerpflicht
Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 108b und 108c unterliegen in dem Kanton der Steuer, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.
Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 108d, 108f und 108h unterliegen in dem Kanton der Steuer, in dem sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die Betriebsstätte der Unternehmung oder die Institution, die ihnen die Leistungen ausrichtet, befindet.
Steuerpflichtige gemäss Artikel 108e unterliegen in dem Kanton der Steuer, in dem sich das Grundstück befindet.
Steuerpflichtige gemäss Artikel 108g unterliegen in dem Kanton der Steuer, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten und in Ermangelung eines solchen in dem Kanton, in dem sich der Sitz oder die Niederlassung der Institution befindet, die ihnen die Leistung ausrichtet.
Art. 110a 3. Zugehörigkeit
Die Verpflichtung des Schuldners zum Steuerabzug richtet sich nach dem Recht des Kantons, in welchem der Schuldner Sitz oder Betriebsstätte hat.
Der Steuerpflichtige wird nach dem Recht des Kantons besteuert, der zur Besteuerung befugt ist. Die von einem ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die geschuldete Steuer angerechnet; zuviel bezogene Steuern werden zurückerstattet, zuwenig bezogene Steuern nachgefordert.
Verlegt eine nach Artikel 108 Absatz 1 steuerpflichtige natürliche Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, so steht dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu.
Art. 110b 4. Interkommunale Steuerpflicht
Die kantonale Steuerverwaltung erhebt sämtliche Quellensteuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) und teilt sie auf.
Der kommunale Besteuerungsort befindet sich:
Steuerpflichtige gemäss Artikel 108 Absatz 1 in der Wohnsitzgemeinde;
Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 108b und 108c in der Gemeinde, in der sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben;
Steuerpflichtige gemäss den Artikeln 108d, 108f, 108g und 108h in der Gemeinde, in der sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die Betriebsstätte der Unternehmung oder die Einrichtung, welche die Leistungen ausrichtet, befindet;
Steuerpflichtige gemäss Artikel 108e in der Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet.
Die kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich bis zum 30. Juni eine Abrechnung der Anteile, die dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden zustehen.
Art. 110c 5. Entschädigung
Die kantonale Steuerverwaltung erhält für den Steuerbezug von den Gemeinden eine Entschädigung von 3 Prozent der eingezogenen Gemeindesteuern.
1.4 Steuer auf die Erbschaften und Schenkungen
Art.
111 1. Allgemeines
1.1. Grundsatz
Der Kanton erhebt für sich und die Gemeinden eine Steuer auf alle kraft Erbrechtes anfallenden Zugänge (Art. 457-640 ZGB) sowie auf alle Zugänge aus Schenkungen (Art. 239-252 OR).
…
Art. 112 1.2. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Die Steuer wird nicht erhoben:
auf Erbschaften, Schenkungen und anderen Leistungen zugunsten Blutsverwandter in gerader Linie, Ehegatten in ungetrennter Ehe und Adoptivkindern;
Erbanteile, deren Reinbeträge Franken 10'000 nicht übersteigen, und Schenkungen, deren jährlicher Gesamtwert Franken 2000 nicht überschreitet;
auf die zur Erziehung oder Ausbildung des Begünstigten notwendigen Leistungen;
auf Leistungen und Zuwendungen, die ein Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses an seine Arbeitnehmer ausrichtet, sofern sie als Einkommen besteuert werden;
auf Versicherungsentschädigungen, sofern der Empfänger der Einkommenssteuer unterliegt;
auf Zuwendungen an ausschliesslich gemeinnützige juristische Personen, sofern eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
auf Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, sofern der Sitzkanton Gegenrecht hält. Es liegt in der Kompetenz des Staatsrates, Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen;
auf Zuwendungen zu Gunsten von Kultur- und Sportvereine ohne Erwerbszweck.
…
Art. 113 1.3. Örtliche und zeitliche Voraussetzungen
Für bewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, sofern der letzte Wohnsitz des Erblassers im Kanton war oder der Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges seinen Wohnsitz im Kanton hatte.
Für unbewegliches Vermögen ist die Steuerpflicht begründet, wenn es im Kanton gelegen ist.
…
Art.
114 2. Bezug
2.1. Bewertung
Für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Verkehrswert massgebend.
Für Grundstücke gilt der Katasterwert als Verkehrswert.
Der Bewertungszeitpunkt der Güter wird wie folgt festgelegt:
für den Fall der Erbschaft gilt der Todestag;
für den Fall der Schenkung gilt der Tag, an dem die Zuwendung tatsächlich zufloss.
Art. 115 2.2. Abzüge
Zur Berechnung der Steuer sind abziehbar:
die Schulden des Erblassers und jene zu Lasten des Empfängers einer Zuwendung unter Lebenden;
die Begräbnis- und Teilungskosten;
die ausländische Erbschaftssteuer im Fall der Doppelbesteuerung;
der kapitalisierte Wert einer wiederkehrenden Leistung oder eines Nutzniessungsrechtes, welches auf den Zuwendungen lastet.
Art. 115a
Beim Wegfall der wiederkehrenden Leistung oder des Nutzniessungsrechtes wird der in Abzug gebrachte kapitalisierte Wert beim Eigentümer besteuert.
Der Ansatz ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser oder dem Schenker und dem Eigentümer.
Art. 116 2.3. Ansatz
Der Ansatz beträgt:
10 Prozent auf die Zugänge im elterlichen Stamm;
15 Prozent auf die Zugänge im grosselterlichen Stamm;
20 Prozent auf die Zugänge im urgrosselterlichen Stamm;
25 Prozent auf die übrigen Zugänge.
Artikel 112 bleibt vorbehalten.
Zwei Drittel des Reinertrages der Steuer gehören der Gemeinde. Die Bestimmungen von Artikel 113 sind für die interkommunale Aufteilung sinngemäss anwendbar.
Art. 117 2.4. Fälligkeit und Verjährung
Die Erbschaftssteuer wird beim Anfall der Erbschaft, die Schenkungssteuer nach vollzogener Schenkung erhoben.
Beim Erbschaftsanteil infolge Verschollenheitserklärung kann die Steuer ab dem Datum der Auslieferung des Vermögens erhoben werden (Art. 548 ZGB).
Das Recht, ein Veranlagungsverfahren zu eröffnen, erlischt fünf Jahre, nachdem der Fiskus von der Eröffnung des Erbganges oder der Schenkung Kenntnis hatte, spätestens aber innert zehn Jahren.
…
Art. 118 2.5. Schuldner
Die Steuer ist vom Empfänger der steuerbaren Zuwendung geschuldet.
Für die Bezahlung der Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch, wenn der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Art. 118a Hingabe an Zahlungs statt
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und des Staatsrates kann die Erbschafts- und Schenkungssteuer durch Hingabe kultureller Güter beglichen werden.
Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen wie Kunstwerke, Bücher, Sammelstücke oder Dokumente, sofern sie einen hohen künstlerischen, historischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen.
Eine vom Staatsrat bezeichnete Kommission entscheidet über den Kunstwert des Gutes und dessen Anrechnungswert.
Die Bezahlung der Steuer mittels Liegenschaften ist ausgeschlossen.
Es ist nicht nötig, dass das Gut, das zur Hingabe an Zahlungs statt vorgeschlagen wird, Gegenstand des steuerpflichtigen Nachlasses oder der steuerpflichtigen Schenkung ist.
Der Kanton überträgt der Gemeinde ihren Anteil in Geldleistungen. Auf Gesuch der Gemeinde kann der Gemeindeanteil mittels kultureller Güter beglichen werden.
1.5 …
Art. 119 …
1.6 Verfahrensrecht
1.6.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art.
120 1. Amtspflichten
1.1. Geheimhaltungspflicht
Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
Eine Auskunft gegenüber inländischer Gerichts- und Verwaltungsbehörden ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist.
Art.
121 1.2. Amtshilfe
a) Steuerbehörden
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbehörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos zu erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 120.
Art. 122 b) Andere Behörden
Die Behörden des Kantons, der Bezirke, der Gemeinde-Zweckverbände und der Gemeinden sind gehalten, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin jene Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlich sind.
Die Organe von Körperschaften und Anstalten, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind, stehen im Rahmen dieser Aufgaben den in Absatz 1 bezeichneten Behörden gleich.
Art.
123 2. Rechte des Steuerpflichtigen
2.1. Akteneinsicht
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, in die von ihm eingereichten oder von ihm unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht die Wahrung öffentlicher oder privater Interessen die Geheimhaltung einzelner Aktenstücke erfordert. Im Falle einer Buchprüfung wird dem Steuerpflichtigen ein Exemplar des Prüfungsberichtes übergeben.
Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 124 2.2. Beweisabnahme
Vom Steuerpflichtigen angebotene Beweise müssen angenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung erheblichen Tatsachen geeignet sind.
Art. 125 2.3. Eröffnung
Veranlagungsverfügungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Andere Verfügungen und Entscheide sind ausserdem kurz zu begründen.
Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet sich der Steuerpflichtige im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder Entscheidung rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
Art. 126 2.4. Vertragliche Vertretung
Eine vertragliche Vertretung vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ist zulässig, soweit es sich nicht um Vorkehrungen handelt, die eine persönliche Mitwirkung des Vertretenen erfordern.
Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Der Vertreter hat sich über seine Vollmacht auszuweisen.
Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Art. 127 2.5. Notwendige Vertretung
Die Steuerbehörden können verlangen, dass Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen Vertreter in der Schweiz bezeichnen.
Art. 128 3. Fristen
Die im vorliegenden Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
Eine von einer Behörde angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und wenn das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
Art.
129 4. Verjährung
4.1. Veranlagungsverjährung
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt, vorbehältlich der Artikel 159 und 210, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
Die Verjährung beginnt nicht und steht still:
während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Die Verjährung beginnt neu mit:
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
der Einreichung eines Erlassgesuches;
der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
Art. 130 4.2. Bezugsverjährung
Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.
Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
1.6.2 Veranlagung im ordentlichen Verfahren
Art.
131 1. Verfahrenspflichten
1.1. Aufgaben der Steuerbehörden
Die Steuerbehörden haben zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.
Sie können Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.
Art. 131a Stellung der Ehegatten im Verfahren
Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden als ein Steuerpflichtiger betrachtet und üben die nach dem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert der Frist handelt.
Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.
Art.
132 1.2. Obliegenheiten des Steuerpflichtigen
a) Steuererklärung
Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung auszufüllen und elektronisch oder auf dem Postweg einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen.
Die per Post zugestellte Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der gesetzten Frist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten für die elektronische Einreichung der Steuererklärung.
Unterlässt es der Steuerpflichtige, Steuererklärung oder Beilagen einzureichen, oder reicht er ein mangelhaft ausgefülltes oder nicht unterzeichnetes Formular ein, so ist er zu mahnen, innert angemessener Frist das Versäumte nachzuholen.
Art. 133 b) Beilagen
Der Steuererklärung natürlicher Personen sind insbesondere beizulegen:
Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs juristischer Personen;
Verzeichnis über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung folgende Unterlagen beilegen:
die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung) der Steuerperiode, oder
bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts: eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, der Vermögenslage sowie der Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung dieser Unterlagen richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f des Obligationenrechts.
Art. 134 c) Weitere Obliegenheiten
Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren hat der Steuerpflichtige der Veranlagungsbehörde alle Unterlagen und Auskünfte zu geben, die für seine Besteuerung notwendig sind.
Art. 135 1.3. Unterlagen
Auf Verlangen des Steuerpflichtigen haben Dritte ihm Bescheinigungen auszustellen, die von der Veranlagungsbehörde als Unterlagen für die Steuererklärung oder bei Einsprache gefordert werden.
Unterlässt es der Steuerpflichtige, trotz Mahnung, die Bescheinigungen gemäss Absatz 1 beizubringen, so ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Bescheinigungen vom Dritten einzufordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Die Arbeitgeber können dazu verhalten werden, der Veranlagungsbehörde die Lohnausweise ihres Personals abzugeben.
Art. 136 1.4. Meldepflicht Dritter
Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr eine Bescheinigung einzureichen:
juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen;
Stiftungen über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen;
Personengesellschaften über die Anteile ihrer Teilhaber am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft sowie über ihre sonstigen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft und alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind;
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
die Anlagefonds über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
Art.
137 2. Veranlagung
2.1. Durchführung
Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Art. 138 2.2. Eröffnung
Die Steuerbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.
Die Steuerbehörde muss Abweichungen von der Steuererklärung auf der Veranlagungsverfügung aufführen.
Art. 138a Gebühren im Veranlagungsverfahren
Die kantonale Steuerverwaltung erhebt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eine Verwaltungsgebühr für die Behandlung eines Einzel- oder Globalgesuchs für Fristverlängerungen, für den Versand einer Mahnung, für Vormeinungen und für juristische Auskünfte, für Nachforschungen, für den Versand von Kopien und Steuerbescheinigungen. Die Gebühren werden in einem Beschluss des Staatsrates festgesetzt.
Art.
139 3. Einsprache
3.1. Voraussetzungen
Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.
Die Einsprache soll einen Antrag und eine Begründung enthalten; entspricht die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so ist dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, Beweismittel, auf die sich der Einsprecher stützen will, sind in der Einsprache anzugeben.
Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an die kantonale Steuerkommission weitergeleitet werden.
Art. 140 3.2. Fristen
Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
Die bei einer unzuständigen Amtsstelle eingereichte Einsprache ist von dieser der zuständigen Veranlagungsbehörde zu übermitteln. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder der schweizerischen Post an die Adresse dieser Amtsstelle übergeben wurde.
Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert dreissig Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
Art. 141 3.3. Verfahren
Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
…
Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Art. 142 3.4. Entscheid
Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.
Der Entscheid ist zu begründen und dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.
Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können indessen die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Untersuchungsmassnahmen, die er durch grobe Verletzung der ihm obliegenden Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden.
1.6.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
Art. 143 …
Art. 144 …
Art. 145 2. Grundstückgewinnsteuer
Die Grundbuchämter haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Übertragung von Grundeigentum der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.
Der Steuerpflichtige hat alle für die Veranlagung und die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen.
Er hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht die Gefahr, dass die von ihm geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, so kann die Veranlagungsbehörde in den Fällen von Artikel 45 Absatz 1 die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer vor der Eintragung im Grundbuch, in den Fällen von Artikel 45 Absatz 2 die sofortige Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer verlangen. In diesem Falle setzt sie den sicherzustellenden Betrag fest. Die Eröffnung der Sicherstellungsverfügung gilt als Einleitung der Veranlagung. Die Artikel 169 und 170 finden Anwendung.
Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
1.6.4 Rechtsmittel bei Erhebung der Quellensteuer
Art. 146 Rechtsmittel
Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich und schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 131 bis 136 gelten sinngemäss.
Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
Verfügungen über Quellensteuern stehen Veranlagungsverfügungen gleich.
Den Betroffenen steht das Recht auf Einsprache und Rekurs zu.
1.6.5 Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 147 1. Bezug bei Erbgang
Die Erbschaftssteuer wird gesamthaft für alle Erben und Vermächtnisnehmer bei der Erbmasse bezogen.
Die mit der Liquidation der Erbschaft beauftragten Personen haben die Steuern vor Ausrichtung der Anteile abzuziehen.
Gegenüber den Steuerbehörden gelten die mit der Liquidation der Erbschaft beauftragten Personen als bevollmächtigte Vertreter aller Erben und Vermächtnisnehmer.
Art. 148 2. Schenkung
Von Zuwendungen unter Lebenden hat der Steuerpflichtige innert 60 Tagen oder spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung die kantonale Steuerverwaltung in Kenntnis zu setzen.
Art. 149 3. Weitere Verfügungen
Im Übrigen bestimmt das Reglement das Einschätzungsverfahren und den Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
1.6.6 Rekursverfahren
Art.
150 Vor der kantonalen Steuerrekurskommission:
1. Voraussetzungen
Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission erheben.
Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts.
Art. 150a 2. Voraussetzungen
Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Eröffnung des Einspracheentscheides an gerechnet, einzureichen. Artikel 140 ist sinngemäss anwendbar.
Die Rekursschrift ist in dreifacher Ausfertigung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und der Begründung, sowie die Rechtsbegehren und die Bezeichnung der Beweismittel zu enthalten. Beweisurkunden sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Art. 151 3. Zulassungs- und Vernehmlassungsverfahren
Die kantonale Steuerrekurskommission prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen. Genügt die Rekursschrift den formellen Voraussetzungen nicht, so ist dem Rekurrenten unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen.
Sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, wird die Rekursschrift der Vorinstanz zur Stellungnahme und Übermittlung der Steuerakten zugestellt. Den Parteien steht das Replikrecht zu.
Art. 151a 4. Untersuchung
Die kantonale Steuerrekurskommission ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächli-cher und rechtlicher Hinsicht und kann nach Anhören des Rekurrenten die Verfügung auch zu seinem Nachteil abändern.
Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle Untersuchungsmassnahmen an, insbesondere den Beizug von Akten, die Einvernahme von Parteien und Zeugen, die Durchführung von Expertisen, sowie die Vornahme von Augenscheinen.
Für die Einvernahme von Auskunftspersonen und Zeugen sind die Bestimmungen von Artikel 18a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar.
Werden Augenscheine vorgenommen, so sind der Steuerpflichtige, sein Rechtsnachfolger, sein Mieter oder alle anderen Personen mit Besitzesrecht verpflichtet, der kantonalen Kommission den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gestatten, soweit dies für die Beurteilung des Rekurses notwendig ist.
Erscheint der Steuerpflichtige zu einer Einvernahme oder zu einem Augenschein nicht, legt er einverlangte Beweismittel nicht vor oder widersetzt er sich sonst irgendwie der Durchführung einer Untersuchungsmassnahme, so kann ohne weitere Vorkehren aufgrund der Akten entschieden werden.
Art. 151b 5. Beratung
Die Beratungen der kantonalen Steuerrekurskommission sind nicht parteiöffentlich.
Art.
152 6. Entscheid
a) Allgemeines
Fehlt es im Zeitpunkt der Urteilsfällung an einer Prozessvoraussetzung, so wird der Rekurs ohne materielle Prüfung durch einen Nichteintretensentscheid erledigt.
Wird ein Rekurs zurückgezogen oder gegenstandslos, bevor ein Entscheid gefällt wurde, so wird er durch einen Abschreibungsentscheid erledigt. Einem Rückzug wird nicht stattgegeben, wenn aufgrund der Akten anzunehmen ist, dass die angefochtene Verfügung unrichtig war.
Tritt die kantonale Steuerrekurskommission auf die Sache ein, so fällt sie selbst einen materiellen Entscheid oder weist die Sache mit verbindlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück.
Der Rekursentscheid ist zu begründen und dem Steuerpflichtigen, sowie der Veranlagungsbehörde, der kantonalen Steuerverwaltung sowie den interessierten Gemeinden schriftlich mitzuteilen. Es kann jedoch den Parteien auch nur das Judikatum zugestellt werden. Dieses erwächst 30 Tage nach Zustellung in Rechtskraft, wenn innert dieser Frist keine der Parteien oder interessierten Behörden schriftlich einen ausgefertigten Entscheid mit Motiven und Erwägungen verlangt.
Art. 152a b) Entscheid in der Plenarsitzung
Unter Vorbehalt der Artikel 152b und 152c werden die Rekurse durch die kantonale Steuerrekurskommission in einer Plenarsitzung beurteilt.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Art. 152b c) Präsidialentscheid
Der Präsident der kantonalen Steuerrekurskommission entscheidet als Einzelrichter:
über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind;
über Rekurse, die gegenstandslos oder zurückgezogen wurden (Abschreibungsentscheid).
Art. 152c d) Entscheid der Kammern
Die kantonale Steuerrekurskommission kann sich für die Beurteilung von Rekursen in Kammern mit drei Mitgliedern teilen, wobei die beiden Landessprachen in jeder Kammer vertreten sein müssen.
Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident oder die Vizepräsidenten der Kommission.
Verlangt ein Mitglied einer Kammer die Beurteilung durch die Kommission in einer Plenarsitzung, so wird das Geschäft an diese überwiesen.
Entscheide, die eine neue Rechtsprechung oder eine Änderung der Rechtsprechung bewirken, müssen in jedem Fall von der Kommission in einer Plenarsitzung gefällt werden.
Art. 153 7. Kosten
Die Verfahrenskosten vor der kantonalen Steuerrekurskommission umfassen in der Regel die Entscheidgebühr, die Auslagen der Kanzlei sowie die anderen für die Instruktion erforderlichen Auslagen (Expertenhonorare, Zeugengelder usw.).
Die Entscheidgebühr beträgt je nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache 50 Franken bis 2000 Franken. Sie wird um die Hälfte reduziert, wenn auf die Zustellung eines ausgefertigten Entscheids verzichtet wird (Art. 152 Abs. 4). Die Entschädigung der Zeugen und der Auskunftspersonen wird gemäss dem Kosten- und Entschädigungstarif in Verwaltungssachen festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise geschützt, so sind sie verhältnismässig aufzuteilen. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen wenn er bei pflichtgemässen Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
Ausser den Fällen, für die Artikel 88, Absatz 5 VVRG anwendbar ist, gewährt die Rekursbehörde gemäss Artikel 91 VVRG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Auslagen).
Die Beschwerdeinstanz oder ihr Schreiber können vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss verlangen. Sie setzen ihm hierzu unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von 30 Tagen. Artikel 140 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 153a
Art. 153b Beschwerde an das Bundesgericht
Die Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission, die eine in den Titeln 2 bis 5 und 6 Kapitel 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen und kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen gemäss Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sind beschwerdebefugt.
1.6.7 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Art.
154 1. Revision
1.1. Gründe
Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Art. 155 1.2. Frist
Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, zu stellen.
Art. 156 1.3. Verfahren und Entscheid
Zur Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat.
Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder Entscheidung auf und fällt eine neue.
Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.
Art. 157 2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
Art.
158 3. Nachsteuern
3.1. Voraussetzungen
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer wegen ungenügender Bewertung erhoben werden.
Bei Selbstanzeige im Sinne der Artikel 203 ff. wird die Nachsteuer ohne Zinsen eingefordert.
Art. 159 3.2. Verwirkung
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.
Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, kann gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
Art. 159a 3.3. Vereinfachte Nachbesteuerung für Erben
Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet. Sie wird ohne Verzugszins nachgefordert.
Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
Die Haftung für die Bezahlung der Nachsteuer erfolgt gemäss den Artikeln 9 und 10.
Art. 160 Inventar
Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen, wenn der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht.
Die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen zur Vornahme des Inventars zuständige Behörde wird durch das Ausführungsreglement bestimmt.
1.6.8 Bezug und Sicherung der Steuer
Art. 161 1. Fälligkeit der Steuer
Der Staatsrat legt jedes Steuerjahr den allgemeinen Fälligkeitstermin der periodischen Steuern und die Fälligkeit des ratenweisen Bezuges fest. Er beschliesst die Anwendungsbestimmungen des ratenweisen Steuerbezuges.
Die Festsetzung besonderer Fälligkeitstermine für die Steuer von Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Art. 105 Abs. 2), bleibt vorbehalten.
Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig:
alle übrigen Steuern, die in den Absätzen 1 und 2 nicht vorgesehen sind;
die Nachsteuern;
die Bussen.
In jedem Fall wird die Steuer fällig:
an dem Tage, an welchem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
im Zeitpunkt, in welchem der ausländische Steuerpflichtige (Art. 3, 4 und 74) seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt;
bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
beim Tode des Steuerpflichtigen.
Die Fälligkeit der Steuer tritt in dem nach Absätzen 1 und 2 festgesetzten Zeitpunkt auch dann ein, wenn in diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung eine Einsprache oder einen Rekurs erhoben hat.
Art.
162 2. Steuerbezug
2.1. Provisorischer und definitiver Bezug
Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuern werden gemäss Veranlagung bezogen. Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit eine Veranlagung noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch gemäss Steuererklärung oder letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrages bezogen.
Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Grundstücksteuer werden provisorisch gemäss letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrages bezogen.
Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
…
Art. 163 2.2. Zahlung
Die Steuer und die Ratenzahlungen sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten.
Der Staatsrat legt einen Vergütungszins fest für Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.
Die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstellen werden den Steuerpflichtigen öffentlich bekanntgegeben.
Art. 164 2.3. Verzugszins und Mahnung
Werden die Steuerbeträge und die Ratenzahlungen binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind sie vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Staatsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich. Dem Steuerpflichtigen wird, ausgenommen beim ratenweisen Bezug, nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung zugestellt.
Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.
Art. 164a 2.4. Schlussabrechnung
Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet.
Bisher erfolgte Zahlungen werden auf die veranlagte Steuer angerechnet.
Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergütungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschuldeten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen.
Zuviel fakturierte und bezahlte Beträge werden mit einem Rückerstattungszins zurückerstattet.
Noch ausstehende Beträge werden mit Ausgleichszins ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin der Steuer nachgefordert.
Der Staatsrat setzt folgende Zinssätze fest:
Vergütungszinsen für im Voraus bezahlte Akontozahlungen;
Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen;
Rückerstattungszinsen für zuviel fakturierte und bezahlte Beträge;
Ausgleichszinsen für Steuern, die beim allgemeinen Fälligkeitstermin nicht bezahlt sind. Zinsbeträge unter 500 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.
Das Finanzdepartement legt die Bedingungen fest, unter denen auf die Berechnung eines Zinses aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnötiger Umtriebe verzichtet wird.
Art. 164b 2.5. Entscheid über Zinsen
Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid über die Zinsen bei der Bezugsbehörde innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erheben.
Die Bezugsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache.
Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission erheben.
Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens, Einsprache- und Rekursverfahrens sind analog anwendbar.
Art. 165 2.6. Zwangsvollstreckung
Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist Betreibung einzuleiten.
Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest verfügt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
Art. 166 2.7. Zahlungserleichterungen
Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen. Hier sind insbesondere die Fälle, in denen durch den Übergang von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen Kapitalgewinne entstanden sind, zu berücksichtigen.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, die an sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
Art. 166a 2.8. Gebühren im Bezugsverfahren
Die kantonale Steuerverwaltung erhebt im Rahmen von Massnahmen im Bezugsverfahren eine Verwaltungsgebühr für den Versand einer Mahnung, für die Einleitung der Betreibung, für die Einräumung einer Zahlungsfrist und für einen Erlassentscheid. Die Gebühren werden in einem Beschluss des Staatsrates festgesetzt.
Art. 167 3. Erlass der Steuer
Den Steuerpflichtigen, die in Not geraten oder aus anderen Gründen in eine Lage versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung für sie zur grossen Härte würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
Art. 167a
Die Erlassbehörde nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor und fällt hernach ihren Entscheid.
Gegen den Entscheid kann innert einer Frist von 30 Tagen bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen ab Zustellung des Einspracheentscheides Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission erheben.
Die Bestimmungen des Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahrens sind analog anwendbar.
Art. 168 4. Rückforderung bezahlter Steuern
Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom Staatsrat festgesetzten Ansatz verzinst.
Der Rückerstattungsanspruch muss innert acht Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der zuständigen Steuerbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
Art. 168a Rückerstattung der Steuer
Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, können sowohl an den einen als auch den anderen ausbezahlt werden. Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung mit provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen oder Raten erfolgen.
Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich getrennter Ehe oder sind sie geschieden, so erfolgt die Rückerstattung von Beträgen, die ihnen gemeinsam in Rechnung gestellt wurden, je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Zulässig ist auch die Verrechnung:
mit Raten, provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen zuhanden beider Ehegatten, oder
je zur Hälfte mit Raten, provisorischen oder endgültigen Steuerrechnungen zuhanden jedes Ehegatten.
Art.
169 5. Steuersicherung
5.1. Sicherstellung
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die von ihm geschuldete Steuer als gefährdet, so kann die zuständige kantonale Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
Die Sicherstellung ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten.
Die Sicherstellungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie kann durch Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission angefochten werden.
Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
Wird der gegen eine Sicherstellungsverfügung angehobene Rekurs gutge-heissen, so fällt die gestützt auf die Sicherstellungsverfügung eingeleitete Betreibung dahin.
Art. 170 5.2. Arrest
Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Die Arrestaufhebungsklage gemäss Artikel 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
Art. 171 5.3. Löschung im Handelsregister
Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn sie ihrer Pflicht zur Entrichtung der Steuer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung genügt haben.
Von jeder Löschungsanmeldung einer juristischen Person oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Unternehmung hat der Handelsregisterführer spätestens am Tage nach der Anmeldung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde Kenntnis zu geben, mit der Aufforderung zu erklären, ob gegen die Löschung Einspruch erhoben wird.
Wird binnen zehn Tagen seit der Aufforderung kein Einspruch erhoben, so ist dem Löschungsbegehren Folge zu geben.
Wird Einspruch erhoben, so darf die Löschung nicht vollzogen werden. Der Einspruch ist zurückzuziehen, sobald die Steuer bezahlt oder sichergestellt oder sobald durch rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde festgestellt worden ist, dass der bestrittene Steueranspruch nicht zu Recht besteht. Verweigert die Verwaltung den Rückzug des Einspruchs, so kann hiegegen Rekurs erhoben werden.
Art. 172 …
Art. 173 5.5. Haftbarkeit des Grundstückeigentümers
Der im Steuerregister als Eigentümer eines Grundstückes eingetragene Steu-erpflichtige haftet für die Bezahlung der auf dieses Grundstück entfallenden Steuern unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes auf den früheren Eigentümer.
Wurden die Handänderungen nicht gemacht, kann der Verkäufer vom Käufer die unverzügliche Vornahme derselben und die Zurückzahlung der ungerechtfertigt entrichteten Steuern verlangen. Die gegen den fehlbaren Notar oder Registerhalter zu treffenden Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 174 5.6. Gesetzliches Pfandrecht
Ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches lastet ohne Eintragung in das Grundbuch auf den Grundstücken und stellt die Bezahlung der nachfolgenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie kommunalen Gebühren sicher:
Steuer auf das Vermögen und den Vermögensertrag;
Grundstücksteuer;
Grundstückgewinnsteuer;
Erbschafts- und Schenkungssteuer;
Beiträge für Mehrwerte und Anschlussgebühren.
Dieses Pfandrecht geht allen anderen voran. Die Gemeindesteuern und die kommunalen Gebühren sind im gleichen Rang gesichert.
Das gesetzliche Grundpfandrecht erlischt, wenn die Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt:
innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung;
spätestens innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung.
Im Grundpfandsteuerverfahren verfügt der gegenwärtige Eigentümer des Grundstücks über die gleichen Rechtsmittel wie der Steuerpflichtige im ordentlichen Veranlagungsverfahren.
2 Gemeindesteuern
2.1 Allgemeine Bestimmungen - Verschiedene Steuern
Art.
175 1. Allgemeines
1.1. Von Einwohnergemeinden erhobene Steuern
Die Einwohnergemeinden erheben nach diesem Gesetze:
eine Kopfsteuer;
eine Steuer auf das Einkommen und eine Steuer auf das Vermögen der natürlichen Personen und der Anlagefonds;
eine Steuer auf den Gewinn und eine Steuer auf das Kapital der juristischen Personen sowie allenfalls eine Mindeststeuer von diesen Steuerpflichtigen;
eine Grundstücksteuer;
eine Hundesteuer.
Art. 176 1.2. Gemeinsame Bestimmungen
Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen werden die Gemeindesteuern auf derselben Grundlage und mit denselben Abzügen wie die entsprechenden Kantonssteuern erhoben.
Gleichermassen sind die für die Kantonssteuern getroffenen Verfügungen über Steuerpflicht, Veranlagung, Nachsteuern, Verfahren oder Bussen für die Gemeindesteuern gültig.
Art. 177 2. Kopfsteuer
Die Gemeinde erhebt von jeder mündigen natürlichen Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat, eine der Wohndauer entsprechende Kopfsteuer von Franken 12 bis Franken 24.
Von der Kopfsteuer sind befreit:
die verheirateten Frauen, deren Ehe nicht getrennt ist;
Personen, die zu Lasten anderer fallen;
die mündigen Lehrlinge und Studenten sowie andere Personen, die weder über persönliches Einkommen noch Vermögen verfügen.
Art. 178 3. Ansatz der Einkommenssteuer
Der Ansatz der Einkommenssteuer wird festgesetzt wie folgt:
Klassen | Ansatz in Prozent | Steuerbetrag Franken |
|---|---|---|
100 bis 5'000 | 2.0 | 100 |
5'100 bis 10'000 | 2.7 | 270 |
10'100 bis 15'000 | 3.6 | 540 |
15'100 bis 20'000 | 4.4 | 880 |
20'100 bis 30'000 | 5.8 | 1'740 |
30'100 bis 40'000 | 6.8 | 2'720 |
40'100 bis 50'000 | 7.5 | 3'750 |
50'100 bis 60'000 | 8.0 | 4'800 |
60'100 bis 70'000 | 8.4 | 5'880 |
70'100 bis 80'000 | 8.8 | 7'040 |
80'100 bis 90'000 | 9.0 | 8'100 |
90'100 bis 100'000 | 9.1 | 9'100 |
100'100 bis 110'000 | 9.2 | 10'120 |
110'100 bis 120'000 | 9.3 | 11'160 |
120'100 bis 130'000 | 9.4 | 12'220 |
130'100 bis 140'000 | 9.5 | 13'300 |
140'100 bis 150'000 | 9.6 | 14'400 |
150'100 bis 160'000 | 9.7 | 15'520 |
160'100 bis 170'000 | 9.8 | 16'660 |
170'100 bis 180'000 | 9.9 | 17'820 |
180'100 bis 190'000 | 9.95 | 18'905 |
190'100 bis 200'000 | 10.0 | 20'000 |
200'100 und mehr | 10.0 |
Von Franken 5000 bis und mit Franken 200'000 wird der Steuersatz durch Interpolation berechnet. Beträge unter Franken 100 fallen ausser Betracht. Eine dem Gesetz beigefügte Tabelle bestimmt in Abstufungen von Franken 100 den Betrag der geschuldeten Steuer.
a) Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer um 35 Prozent, jedoch mindestens um 600 Franken und höchstens um 4'500 Franken. Der Grosse Rat kann das Maximum auf 6'000 Franken anheben. Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der getrennt besteuerten Eltern und wird der Sozialabzug für das Kind hälftig unter ihnen aufgeteilt (Art. 31 Abs. 1), hat jeder Elternteil Anspruch auf die Ermässigung von 35 Prozent, reduziert um die Hälfte, jedoch mindestens von 300 Franken und höchstens von 2'250 Franken.
Unter Vorbehalt des nachfolgenden Buchstabens wird den Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, ein Abzug vom steuerbaren Nettoeinkommen von 10'200 Franken gewährt. Dieser Abzug nimmt um jeweils 850 Franken für jede weiteren angebrochenen 1'700 Franken ab, welche das steuerbare Nettoeinkommen von 10'200 Franken übersteigen. Der Abzug entfällt, sobald das steuerbare Nettoeinkommen 28'900 Franken überschreitet.
Die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben.
Die Gemeinden wenden auf die vorstehenden Grundansätze einen Koeffizienten von 1 bis 1.5 an.
Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 3 Prozent steigt, werden die untenstehenden Steueransätze automatisch auf um 3 Prozent höhere Einkommen anwendbar. Die Änderung von 3 Prozent wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Massgebend ist der Stand des Indexes am dem Beginn der Einschätzungsperiode vorangehenden 30. Juni. Die Veränderung des Indexes, die früher nicht berücksichtigt wurde, wird ebenfalls in Betracht gezogen. Eine Anpassung ist ausgeschlossen, wenn die Teuerung negativ ist. Die Anpassung, die nach einer negativen Teuerung erfolgt, wird basierend auf den letzten angepassten Steuersätzen berechnet. Wenn es die finanzielle Situation der Gemeinde erfordert, kann die Urversammlung beschliessen, die Auswirkungen der kalten Progression nicht oder nur teilweise auszumerzen.
Die Urversammlung kann zu Beginn eines jeden Jahres die nachträgliche Ausmerzung der kalten Progression, die bisher nicht korrigiert wurde, beschliessen.
Art. 179 4. Ansatz der Vermögenssteuer
Die Vermögenssteuer wird nach den Ansätzen von Artikel 60 erhoben. Restbeträge von weniger als Franken 1000 fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.
Die Bestimmungen des Absatzes 4 im vorhergehenden Artikel sind sinngemäss anwendbar.
Art. 180 5. Ansätze für die juristischen Personen
Die Ansätze für die Steuer auf das Kapital und auf den Gewinn sowie gegebenenfalls für die Mindeststeuer (Art. 102 bis 104) sind dieselben wie für die Kantonssteuern.
Die Mindeststeuer auf das Kapital von 200 Franken gemäss Artikel 99 gilt nicht für die Gemeindesteuern.
Art.
181 6. Grundstücksteuer
Gegenstand und Berechnung
Die Gemeinde erhebt alljährlich eine Grundstücksteuer auf alle in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke, berechnet auf den Steuerwert per 31. Dezember, ohne Abzug von Schulden zum Ansatz von 1 Promille für die natürlichen Personen und 1.25 Promille für die juristischen Personen.
Für Nichtwohnsässige wird eine Minimal-Grundstücksteuer von Franken 25 erhoben.
Art.
182 7. Hundesteuer
Gegenstand
Die Gemeinden erheben eine jährliche Hundesteuer von Franken 100 bis 250.
Der Staatsrat erlässt Regeln für die Steuererhebung. Er bestimmt die vollständigen oder teilweisen Steuerbefreiungen.
Hundebesitzer oder Hundehalter ohne Wohnsitz im Kanton schulden die Steuer, wenn der Aufenthalt in der Gemeinde mindestens drei Monate dauert.
Die Einnahmen aus der Hundesteuer finanzieren in erster Linie Massnahmen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht.
Art. 183 8. Öffentlichkeit der Register
Die Gemeindesteuerregister können von den Steuerpflichtigen der Gemeinde während der Auflage der Gemeinderechnungen eingesehen werden.
Der Steuerpflichtige, der ausserhalb dieser Periode Einsicht in das Steuerregister nehmen will, hat dafür einen triftigen Grund nachzuweisen und beim Gemeinderat ein schriftliches Gesuch zu stellen.
Wird das Gesuch abgewiesen, so bleibt die Beschwerde an den Staatsrat vorbehalten.
Der Entscheid des Staatsrates kann beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
2.2 Die interkommunale Steueraufteilung
Art. 184 1. Allgemeine Regeln
Unter Vorbehalt der anderslautenden Bestimmungen der nachfolgenden Artikel steht das Recht zur Besteuerung der Einschätzungsgemeinde zu. Hat indessen eine Aufteilung zu erfolgen, so ist sie grundsätzlich nach dem Bundesrecht betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung vorzunehmen, um zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Gemeinden gleichzeitig besteuert wird.
Für juristische Personen gelten, unter Vorbehalt von Artikel 185 Absatz 2 und 186 ausschliesslich diese Regeln.
Art.
185 2. Besondere Regelungen
2.1. Selbständige Berufe
Der selbständigerwerbende Steuerpflichtige wird in jeder Gemeinde besteuert, in welcher er eine Betriebsstätte besitzt. Der Wohnsitzgemeinde wird ein Vorausanteil von 25 bis 50 Prozent zuerkannt.
Feste Einrichtungen oder Arbeiten, deren Dauer sechs Monate übersteigen, werden einer Betriebsstätte gleichgestellt.
Art. 186 2.2. Sonderbestimmung
Um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, können die Gemeinden durch gemeindeinterne Abkommen, die vom Staatsrat zu genehmigen sind, von den in diesem Gesetz vorgesehenen Verteilungsgrundsätzen abweichen:
um die Eröffnung von Industriebetrieben, Wasserkraftwerken und touristischen Anlagen zu erleichtern;
im Rahmen von interkommunalen Gewerbe-, Industrie oder Geschäftszonen.
Bei Zwistigkeiten betreffend den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder betreffend den Verteilungsmodus entscheidet der Staatsrat letztinstanzlich.
Art. 187 2.3. Landwirtschaftliches Einkommen
Ist der Steuerpflichtige im Wallis kraft persönlicher Zugehörigkeit zu veranlagen, so wird sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen ausschliesslich in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde besteuert, ausser wenn es sich um einen Betrieb mit kommerziellem oder industriellem Charakter handelt. In diesem Falle sind die allgemeinen Aufteilungsregeln anwendbar.
Bei Steuerpflicht im Kanton kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist das landwirtschaftliche Einkommen in der Gemeinde, in der es erzielt wird, steuerpflichtig.
Art. 188 2.4. Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag
Besteht die Steuerpflicht im Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit, werden Vermögen und Vermögensertrag in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde besteuert. Diese entschädigt die Gemeinde, in der sich überbaute Grundstücke befinden, mit 2.5 Promille des Steuerwerts dieser Grundstücke.
Maklerprovisionen und ähnliche Entschädigungen, die Franken 5000 übersteigen, sind jedoch unter Abzug eines angemessenen Spesenanteils und eines Vorausanteils am Ort des Grundstückes steuerbar, auf welche sich die Entschädigung bezieht.
Kapitalgewinne auf Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache steuerpflichtig.
Die Steuer auf das Einkommen und Vermögen von im Kanton gelegenen Liegenschaften, deren Eigentümer im Wallis nur kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wird von der Gemeinde, in der sie liegen, erhoben.
Das kommerzielle oder industrielle Vermögen wird gemäss den in jeder Gemeinde lokalisierten Aktiven aufgeteilt.
Art. 189 2.5. Wohnsitzwechsel
Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb des Kantons besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 33b Absatz 1 sind jedoch in der Gemeinde steuerbar, in der der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Im Übrigen bleibt Artikel 110b vorbehalten.
Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einer andern Gemeinde als derjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Gemeinden in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 190 2.6. Ausschluss der Aufteilung
Die Aufteilung ist ausgeschlossen, wenn der einer Gemeinde zukommende Steuerbetrag Franken 100 nicht erreicht.
Der Steueranteil, der nicht aufgeteilt wird, fällt vollständig der Einschätzungs-, Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu.
Art.
191 3. Verfahren
3.1. Aufteilungsgesuch
Die Gemeinde, die für einen erstmals zu veranlagenden Pflichtigen eine Steueraufteilung beansprucht, hat die kantonale Steuerverwaltung davon schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen, und zwar spätestens bis 30. Juni des Jahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Voraussetzungen zur Aufteilung eingetreten sind.
Dieselbe Anzeige hat gleichzeitig an den Steuerpflichtigen zu ergehen.
Art. 192 3.2. Zuständige Behörde
Die kantonale Steuerverwaltung ist das zur Vornahme der interkommunalen Aufteilung zuständige Organ. Wenn sie den Grundsatz der Aufteilung anerkennt, nimmt sie die diesbezüglichen Berechnungen vor und teilt sie dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden mit, welche unverzüglich eine auf dieser Grundlage berechnete Steuerrechnung zustellen sollen.
Bei Uneinigkeit steht sowohl den Gemeinden als auch den Steuerpflichtigen das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Artikeln 139 bis 142 und 150 bis 153a offen.
2.3 Der Steuerbezug
Art. 193 1. Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen der Artikel 161 und folgende dieses Gesetzes sind auf die Gemeindesteuern analog anwendbar.
Der Gemeinderat kann die ratenweise Zahlung der Steuer vorsehen. Für Vorauszahlungen kann er die Gewährung einer Zinsgutschrift beschliessen, die höchstens zu dem vom Staatsrat gemäss Artikel 163 Absatz 2 festgesetzten Ansatz berechnet wird.
Art. 194 2. Aufschub
Die Gemeindebehörde ist zuständig, um Zahlungsaufschub zu gewähren.
Im übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 167 sinngemäss anwendbar.
3 Interkommunaler Finanzausgleich
Art. 195 …
Art. 196 …
Art. 197 …
Art. 198 …
Art. 199 …
Art. 200 …
Art. 201 …
4 Steuerstrafrecht
Art.
202 1. Übertretungen
1.1. Verletzung von Verfahrenspflichten
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz öffentlicher Aufforderung oder persönlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere:
die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
eine Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht nicht erfüllt;
Pflichten verletzt, die ihm als Erben obliegen;
wird mit Busse bestraft.
Die Busse beträgt bis zu Franken 1000; in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Franken 10'000.
Wird eine amtliche Anordnung, wegen deren Missachtung eine Busse verhängt worden ist, wiederholt, so ist auch die Nichtbefolgung der neuen Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 strafbar. Der Gesamtbetrag der Busse darf pro Steuerperiode Franken 10'000 nicht übersteigen.
Eine Busse bis zu höchstens Franken 1000 kann gegen Gemeinden oder Gemeindeorgane ausgesprochen werden, welche die ihnen durch dieses Gesetz und die dazu gehörigen Ausführungsreglemente auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllen.
Art.
203 1.2. Steuerhinterziehung
a) Vollendete Begehung
Wer als Steuerpflichtiger schuldhaft bewirkt, dass in Verletzung des Gesetzes eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wird; wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und diesen schuldhaft nicht oder nicht vollständig vornimmt; wer in seiner Eigenschaft als Erbe, als Vertreter von Erben oder von Dritten Erbgüter, deren Vorhandensein er anzugeben hat, verheimlicht oder hinterzieht mit der Absicht, sie der Besteuerung zu entziehen; wer absichtlich eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt; wird mit Busse bestraft.
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Art. 204 b) Versuchte Begehung
Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 203 zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.
Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 205 c) Anstiftung, Hilfeleistung, Mitwirkung
Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. Die Steuerbehörde kann überdies von ihm die solidarische Haftung für die hinterzogene Steuer verlangen.
Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.
Zeigt sich eine Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 203 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
Art. 205a Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.
Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
Zeigt sich eine Person gemäss Absatz 1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 206 1.3. Juristische Personen
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristische Person anwendbar.
Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 205 ff. bleibt vorbehalten.
Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 13 sinngemäss.
Art. 206a Selbstanzeige einer juristischen Person
Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
nach einer Umwandlung gemäss den Artikeln 53 bis 68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person sowie sämtlicher ausgeschiedener und aktueller Organe oder Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
Art. 207 1.4. Erben und Ehepaare
Beim Tod einer steuerpflichtigen Person wird keine Busse erhoben.
…
Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 205. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 205 dar.
Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst.
Die Nachsteuer nach den Artikeln 158 und 159 sowie die Bestrafung gemäss Artikel 205 bleiben vorbehalten.
Art.
208 1.5. Verfahren
a) Im Allgemeinen
Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerübertretung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.
Gegen Bussenverfügungen kann bei der Behörde eingesprochen werden, welche die Verfügung erlassen hat.
Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission.
Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 209 b) Bei Steuerhinterziehung
Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 137 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
Art. 210 1.6. Verjährung
Die Strafverfolgung verjährt:
bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde;
bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in Artikel 207 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie gegenüber diesen anderen Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden.
Art. 211 1.7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
Bussen und Kosten verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Im Übrigen finden beim Bezug der wegen Übertretungen ausgestellten Bussen und Kosten die Artikel 163 Absatz 1, 170 bis 174 und hinsichtlich ihrer Verjährung Artikel 130 sinngemäss Anwendung.
Art.
212 2. Vergehen
2.1. Steuerbetrug
Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 203 bis 205 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft.
…
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen.
Liegt eine Selbstanzeige im Sinne der Artikel 203 Absatz 3 oder 206a Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 205 Absatz 3 und 206bis Absätze 3 und 4 anwendbar.
Art. 213 2.2. Veruntreuung von Quellensteuern
Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft.
Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung von Quellensteuern vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 205 Absatz 3 und 206a Absätze 3 und 4 anwendbar.
Art. 214 2.3. Verfahren
Vermutet die Steuerbehörde, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 212 und 213 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Strafprozessrechtes.
Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, kann gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil Nichtigkeitsbeschwerde nach Artikel 268 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege erhoben werden.
Art. 214a Verjährung
Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber jeder dieser Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
Art. 215 3. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Artikel 49 des Strafgesetzbuches findet nur auf Freiheitsstrafen Anwendung.
Die Strafen, welche für Übertretungen ausgesprochen wurden, können nicht in Haft umgewandelt werden.
5 Steuerbehörden und Steuerregister
Art.
216 1. Steuerbehörden
1.1. Organisation
Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird vom Finanzdepartement ausgeübt.
Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die einheitliche Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes im Kanton. Sie erlässt die für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der Steuern erforderlichen Bestimmungen. Sie erstellt die Steuererklärungsformulare und setzt die Bedingungen und die Form fest, die bei Einreichung der Steuererklärung zu befolgen sind.
Die akkreditierten kommunalen Steuerverwaltungen arbeiten gegen Entschädigung und gestützt auf ein vom zuständigen Departement und vom Verband Walliser Gemeinden ausgearbeitetes und vom Staatsrat genehmigtes Pflichtenheft bei den Einschätzungsarbeiten mit.
Art. 217 1.2. Aufsicht
Die kantonale Steuerverwaltung ist in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere befugt:
bei den kantonalen und kommunalen Veranlagungs- und Bezugsbehörden Kontrollen vorzunehmen und in die Steuerakten des Kantons und der Gemeinden Einsicht zu nehmen;
sich bei den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden vertreten zu lassen und Anträge zu stellen;
im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anzuordnen oder, wenn es sich als notwendig erweist, von sich aus solche zu treffen;
im Einzelfalle zu verlangen, dass die Veranlagung und der Einspracheentscheid auch ihr eröffnet werde.
Art. 218 1.3. Veranlagungsbehörden
Für unselbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuer ist die kantonale Steuerverwaltung.
Für selbständige Steuerpflichtige: Die Veranlagungsbehörden für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstücksteuer sind die kommunalen Steuerkommissionen oder, auf Delegation der betroffenen Gemeinde hin, die kantonale Steuerverwaltung. Diese Kommissionen setzen sich aus einem Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, und zwei Vertretern der betroffenen Gemeinde zusammen. Die Einsprachebehörde für die Einkommenssteuer ist die kantonale Steuerkommission für die natürlichen Personen. Diese Kommission setzt sich aus einem Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, welche vom Staatsrat für vier Jahre ernannt werden, zusammen. Im Fall der zeitweisen Abwesenheit eines Mitglieds können die Kommissionen weiter amten. Sie können sich von Experten verbeiständen lassen.
Für juristische Personen: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist die kantonale Steuerkommission für die juristischen Personen. Diese setzt sich zusammen aus einem Beamten der kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, sowie aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die vom Staatsrat für vier Jahre ernannt werden. Der Vorsteher des Finanzdepartementes kann den Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen. Die Kommission kann sich von Experten verbeiständen lassen. Sie hört die Gemeinden an, die dies verlangen.
Für die Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Quellensteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist die kantonale Steuerverwaltung.
Für die Hundesteuer: Die Veranlagungs- und Einsprachebehörden sind die Gemeindeverwaltungen.
Art.
219 1.4. Übrige Behörden
a) erster Instanz
Steuererhebungsbehörde:
Für die Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie die Kantonssteuern der juristischen Personen, die Liegenschaftsgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, für die Quellensteuern (Art. 108): die kantonale Steuerverwaltung;
Für die Gemeindesteuern auf das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, für die Gemeindesteuer der juristischen Personen, für die Grundstücksteuer und für die Hundesteuer der Gemeinde: die Gemeindeverwaltungen.
Erlassbehörde:
Für die unter Ziffer 1 Buchstabe a erwähnten Steuern: der Vorsteher des Finanzdepartementes;
Für die unter Ziffer 1 Buchstabe b erwähnten Steuern: der Gemeinderat. Für Erlasse, die Franken 500 übersteigen, ist die Bewilligung des Finanzdepartementes erforderlich.
Für Bussen zuständige Behörden:
Übertretungsbussen (Art. 202): die kantonale Steuerverwaltung;
Hinterziehungsbussen (Art. 203 ff.): die kantonale Steuerverwaltung; Einspracheentscheide: das Finanzdepartement;
Steuervergehen (Art. 212 bis 215): die richterliche Behörde;
Für Bussen gegen die Gemeinden (Art. 202 Ziff. 4): das Finanzdepartement.
Für die interkommunale Aufteilung zuständige Behörde: die kantonale Steuerverwaltung.
Für den Finanzausgleich zuständige Behörde: das kantonale Finanzinspektorat.
…
Art. 219a b) Kantonale Steuerrekurskommission
Eine kantonale Steuerrekurskommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde und unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts über alle Rekurse gegen die Einspracheentscheide der in Artikel 218 erwähnten Veranlagungsbehörden, gegen die Einspracheentscheide der in Artikel 219 Absätze 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Bezugs-, Erlass- und Strafbehörden und gegen Entscheide betreffend die Rückforderung bezahlter Steuern (Art. 168) und die interkommunale Steueraufteilung (Art. 184 ff.).
Sie setzt sich zusammen aus:
einem Präsidenten;
je einem Vizepräsidenten beider Landessprachen;
vier weiteren Mitgliedern; und
sieben Ersatzmitgliedern.
Die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat für eine Periode von vier Jahren gewählt, die jeweils am 1. September nach der Wahl des Grossen Rates und des Staatsrates beginnt. Der Grosse Rat wählt ebenfalls den Präsidenten und die Vizepräsidenten. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Landesteile.
Die Kommission wird von einem Schreiber und von Kanzleipersonal verbeiständet, die vom Staatsrat ernannt werden.
Der Staatsrat setzt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.
Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und ihre Tätigkeit.
Art. 220 1.5. Katastertaxen
Der Staatsrat erlässt ein Reglement, das vom Grossen Rat zu genehmigen ist und in welchem alles geordnet wird, was auf die Katasterschatzungen und die Tätigkeit der kantonalen Kommission für die Katasterschatzungen Bezug hat.
Es wird eine kantonale Katasterschatzungskommission eingesetzt, bestehend aus sieben Mitgliedern, worunter ein Vertreter des Finanzdepartementes, die vom Staatsrat für die Dauer von vier Jahren ernannt werden. Die drei Landesteile müssen darin vertreten sein. Dieser Kommission obliegt die Anwendung des Reglementes über die Katastertaxen.
Art. 221 1.6. Steuerregisterhalter
Die Führung der Steuerregister obliegt einem Beamten, der alle vier Jahre zu Beginn der Verwaltungsperiode ernannt wird. Es wird ihm ein Stellvertreter beigegeben.
Die Registerhalter und deren Stellvertreter werden vom Staatsrat nach Anhören des Gemeinderates ernannt.
Der Staat und die Gemeinde sind Dritten gegenüber solidarisch und unter sich zu gleichen Teilen für den Schaden haftbar, der absichtlich oder fahrlässig in der Führung der Katasterbücher verursacht wird. Der Rückgriff gegen den fehlbaren Beamten bleibt vorbehalten.
Die Zuständigkeit, die Befugnisse, die Verantwortlichkeit und die Entlöhnung der Registerhalter werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 222 1.7. Ausstand
Die Mitglieder der Steuerbehörden haben sich in Ausstand zu begeben in Fällen, in denen sie selber Partei sind oder in denen ihr Ehegatte, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad interessiert sind.
Sie haben sich auch in Ausstand zu begeben, wenn zwischen ihnen und dem Steuerpflichtigen ein Interessen-, Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis besteht.
Im letzteren Falle kann der Steuerpflichtige den Ausstand selbst verlangen. Im Streitfalle entscheidet der Vorsteher des Finanzdepartementes unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat.
Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 223 1.8. Gehälter und Entschädigungen
Die Gehälter der Steuerbehörden und die Entlöhnungen der Kommissionsmitglieder, die nicht von den Gemeinden zu bezeichnen sind, werden durch den Staatsrat bestimmt.
Die Gemeindevertreter und die Gemeindekommission werden von der Gemeinde entschädigt.
Art.
224 1.9. Steuerregister
a) Allgemeines
Jede Gemeinde hat folgende Register zu führen:
das Grundstückregister, in dem alle auf dem Gebiet der Gemeinde gelegenen Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und der Katasterschatzungen eingetragen sind;
das Steuerregister mit dem Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die ihren Hauptsteuerwohnsitz in der Gemeinde haben, sowie dem Summarbestand ihres steuerbaren Vermögens und Einkommens.
Das Finanzdepartement erlässt die nötigen Vorschriften betreffend die Führung und Nachführung dieser Register.
Art. 225 b) Handänderungen
Die Gemeinderegister müssen regelmässig nachgeführt werden.
Die endgültige, bereinigte Nachführung derselben hat für die Grundstücke alljährlich auf den 31. Dezember zu erfolgen und für das bewegliche Vermögen und das Einkommen, sobald die Einschätzungsbehörde die Besteuerungsgrundlagen festgesetzt hat.
Die Handänderungen von Grundstücken werden von den Notaren und Registerhaltern nach den besonderen, diesbezüglichen Vorschriften verlangt.
6 Verschiedene Bestimmungen
Art. 226 1. Andere Einnahmen der Gemeinden
Neben den im Artikel 175 erwähnten Steuern erheben die Gemeinden noch Taxen und Bussen und verfügen über die andern in der besonderen Gesetzgebung vorgesehenen Einkünfte.
Die Gemeinde ist namentlich berechtigt, aufgrund eines dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegenden Reglementes eine Abgabe für die normale Sondernutzung des öffentlichen Gutes zu erheben. Diese Abgabe ist in der Regel eine Polizeigebühr. Sie kann in dem Masse den Charakter einer Nutzungsgebühr haben, als die Nutzung des öffentlichen Gutes der Benützung eines öffentlichen Dienstes gleichkommt.
Art. 227 2. Beitrag für Mehrwerte
Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Werke öffentlichen Nutzens ausführt, wie Abwasseranlage, Trinkwasserversorgungen, touristische Einrichtungen usw., die in besonderer Weise einer Gruppe von Grundstückbesitzern zugute kommen, können diese zu einer ausserordentlichen Beitragsleistung in dem Masse herangezogen werden, als dadurch für ihr Eigentum Mehrwerte entstehen. Die Höchstbeteiligung beträgt 75 Prozent der auf die Gemeinde entfallenden Kosten des Werkes, das den Mehrwert auslöst, Artikel 76 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 bleibt vorbehalten.
Ein Dekret des Grossen Rates regelt die vorstehenden Bestimmungen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Dekretes ist das Verfahren gemäss Artikel 70 und folgende des Strassengesetzes vom 3. September 1965 anwendbar. Das vorgenannte Dekret kann die Verfahrensvorschriften des Strassengesetzes abändern.
Zur Sicherung des Beitrages für die Mehrwerte, der nach Absatz 1 oder aufgrund besonderer Gesetze geschuldet ist, können die Gemeinden die Eintragung eines Grundpfandrechtes auf die aufgewerteten Grundstücke im Grundbuch verlangen, das allen anderen Belastungen mit Ausnahme der geschuldeten Steuern auf diese Grundstücke vorangeht.
Art. 228 …
Art. 229 4. Besonderer Beamter
In der Gemeinde ist ein Beamter für den Einzug der Gemeindesteuern und aller andern der Gemeinde zukommenden geldwerten Leistungen verantwortlich.
Mehrere Gemeinden können sich zusammenschliessen und das Inkasso einem einzigen Beamten übertragen.
Dieser Beamte hat eine Bürgschaft oder vom Gemeinderat als genügend befundene Sicherheiten zu leisten.
Art. 230 …
Art. 231 …
Art. 232 7. Besteuerungsbeschluss
Der Gemeinderat beschliesst:
den auf die in den Artikeln 178 und 179 vorgesehenen Steueransätze anwendbaren Koeffizienten und den Betrag der Kopfsteuer (Art. 177);
den Betrag der Hundesteuer (Art. 182);
den Prozentsatz des Vergütungszinses (Art. 193).
In den Gemeinden mit einem Generalrat wird der Steuerkoeffizient durch diesen im Rahmen des Voranschlags festgesetzt.
Art. 233 …
Art. 234 …
Art. 235 …
Art. 235a Vorbehalt des Subventionsgesetzes
Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
Art.
236 11. Sozialabzüge und Steuerfuss
a) Indexierung der Sozialabzüge
Die in den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Pauschalabzüge werden jede Einschätzungsperiode dem Index der Konsumentenpreise angepasst. Dasselbe gilt für den Minimal- und Maximalbetrag in den Artikeln 32 Absatz 3 und 178 Absatz 3. Restbeträge unter Franken 10 werden nicht berücksichtigt.
Die bei früheren Indexierungen nicht berücksichtigten Restbeträge werden in die Berechnung miteinbezogen.
Art. 237 b) Steuerfuss
Auf Vorschlag des Staatsrates kann der grosse Rat den Steuerfuss für die kantonale Einkommenssteuer bis zu 10 Prozent und den Steuerfuss der kantonalen Vermögenssteuer bis zu 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.
Eine Erhöhung kann nur in Ausnahmefällen zur Verwirklichung ausserordentlicher Werke von allgemeinem Nutzen oder zur Deckung eines Budgetfehlbetrages beschlossen werden, wenn die zwei vorausgehenden Rechnungsbeschlüsse einen Ausgabenüberschuss aufweisen. Dieser Beschluss ist anlässlich der Beratung des Kostenvoranschlages und unter Berücksichtigung desselben durch ein Dekret zu fassen.
Art. 238 Steuerbefreiung für neue Unternehmen
Der Staatsrat kann neu eröffnete Unternehmen, welche den wirtschaftlichen Interessen des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun darauffolgenden Jahre ganz oder teilweise von den Kantonssteuern und, nach Anhören der Gemeinden, von den Gemeindesteuern befreien. Eine wesentliche Änderung oder Steigerung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
Der Staatsrat setzt die Dauer der Steuerbefreiung und die Bedingungen, unter denen diese gewährt wird, fest. Für die Dauer der Steuerbefreiung wird insbesondere den Investitionen und der Zahl der Arbeitsplätze Rechnung getragen. Bestehenden Unternehmen wird eine Steuerbefreiung nur ausnahmsweise gewährt. Die Steuerbefreiung kann höchstens für zehn Jahre gewährt werden.
Die Vergünstigung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.
Der Staatsrat erhebt für jeden Entscheid betreffend Steuerbefreiung eine Siegelgebühr von 100 Franken bis 10'000 Franken.
7 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
Art.
239 1. Übergangsbestimmungen
a) für juristische Personen
Juristische Personen unterliegen für aussergewöhnliche Erträge, die sie in den Geschäftsjahren erzielen, welche im Kalenderjahr 1976 zu Ende gehen, einer Sondersteuer, die nach Artikel 89 bemessen wird.
Als aussergewöhnliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
Soweit das im Kalenderjahr 1977 zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 1976 hineinreicht, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer nach bisherigem Recht auf die auf den gleichen Zeitraum entfallende, gemäss diesem Gesetz erhobene Steuer berechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
Art. 239a b) Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften
Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Artikel 106 Absatz 3 ist nicht anwendbar.
Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommen werden.
Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.
Wird die Liegenschaft innert zwei Jahren nach Übertragung auf den Aktionär wieder veräussert, ist die gemäss Absatz 2 zugestandene Kürzung in Anwendung von Artikel 158 nachzubesteuern.
Art. 239b Beteiligungsabzug
Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.
Art. 239c Ausmerzung der kalten Progression
Auf den 1. Januar 2008 werden die kantonalen Einkommenssteuersätze um zehn Prozent geändert.
Die kommunale Legislative kann die kommunalen Einkommenssteuersätze um zehn Prozent anpassen.
Art. 240 Steuerwerte
Bis zur Totalrevision der Katasterschatzungen entspricht der Steuerwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Katasterwert. Der Steuerwert der landwirtschaftlichen Grundstücke wird auf 15 Prozent des Katasterwertes festgesetzt.
Nach Inkraftsetzung der neuen Katasterschatzungen wird der Grosse Rat die Pauschalabzüge und die Steuersätze für die Vermögens- und Grundstücksteuer der Kantons- und Gemeindesteuern anpassen. Dieser Vorgang soll in Bezug auf die Steuereinnahmen neutral sein.
Art. 241 Lotteriegewinne
Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt werden, sind gemäss Artikel 33a steuerbar.
Art. 241a Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a ist anwendbar auf rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
Art. 241b Beginn der Steuerpflicht
Bei Beginn der Steuerpflicht in den Jahren 2001 und 2002 wird das Einkommen der natürlichen Personen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht erzielten, auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen bemessen.
Art. 241c Interkantonale Verhältnisse
Treten im einzelnen Schwierigkeiten im interkantonalen Verhältnis auf, insbesondere zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher Bemessung, wird auf das Bundesrecht verwiesen.
Art. 241d Kinderabzug
Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, werden höchstens 150 Franken von der Einkommenssteuer für den Kanton in Abzug gebracht.
Die Ermässigung wird nach Abzug der Sozialabzüge gemäss Artikel 31 und nach Gewährung des Ehegattenrabatts gemäss Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a vorgenommen.
Der Abzug wird nicht gemäss Artikel 236 des vorliegenden Gesetzes angepasst.
Art. 241e Verkürzte Nachsteuer für die Erben
Artikel 159a ist für die ab dem 1. Januar 2005 eröffneten Erbgänge anwendbar.
Art. 241f Dividendenabzug auf einer Privatbeteiligung
Artikel 33d findet bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 Anwendung.
…
Art. 241g Besteuerung nach dem Aufwand
Auf natürliche Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, findet Artikel 11 nach dem bisherigen Wortlaut noch bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung.
Art. 241h Pauschalabzüge der Prämien und Versicherungsbeiträge und Sparzinsen
Die Erhöhung der Pauschalabzüge der Prämien und Versicherungsbeiträge und Sparzinsen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g für die Steuerperiode n+2 (2015) bis 7'200 Franken (verheiratete Personen im selben Haushalt) und bis 3'600 Franken (übrige Steuerpflichtige) wird aufgeschoben.
Der Grosse Rat kann jedes Jahr die Umsetzung der dritten Etappe der Abzüge von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g für den Beginn der nächsten Steuerperiode beschliessen.
Art. 242 2. Widerruf von Bestimmungen
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Finanzgesetz vom 6. Februar 1960.
Art. 243 Verordnung
Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. Anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Der Staatsrat erlässt zudem alle zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. Die auf dem Verordnungswege erlassenen Bestimmungen sind dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten (ausdrückliche Delegation).
Art. 244 Grundsatz
Das neue Recht ist erstmals für die Steuerperiode 2003 anwendbar.
Art. 245 Übergang zur einjährigen Besteuerung der natürlichen Personen
Die Regeln betreffend den Übergang zur einjährigen Besteuerung der natürlichen Personen gelten für die Steuerpflichtigen, die zu Beginn des Jahres 2003 im Kanton steuerpflichtig sind und auch in der Steuerperiode 2001/2002 steuerpflichtig waren.
Art. 246 Verlustvortrag
Verlustüberschüsse aus den Geschäftsjahren 1995 bis 2000 können mit dem steuerbaren Einkommen des Jahres 2003 verrechnet werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre noch nicht berücksichtigt worden sind.
Die durchschnittlichen Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1995 und 1996 können auf das Steuerjahr 2004 vorgetragen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre noch nicht berücksichtigt worden sind.
Art. 247 Ausserordentliche Einkünfte
Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 2001 und 2002 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge und die ausserordentlichen Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die getrennte Jahressteuer für Kapitalabfindungen gemäss Artikel 33 Absatz 2 und Lotteriegewinne wird beibehalten.
Ausserordentliche Einkünfte, die nach dem alten Recht von der Steuer befreit waren, werden nicht besteuert.
Art. 248 Veranlagungsverfahren bei ausserordentlichen Einkünften
Ausserordentliche Einkünfte des gleichen Jahres werden zusammengerechnet und unterliegen gemeinsam einer Jahressteuer.
Die Sozialabzüge werden nicht gewährt. Die ausserordentlichen Aufwendungen können von den ausserordentlichen Einkünften nicht in Abzug gebracht werden. Einzig Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
Bei Zwischenveranlagung oder Beginn der Steuerpflicht in den Jahren 2001 und 2002 werden die ausserordentlichen Einkünfte gemäss Artikel 247 besteuert. Die ausserordentlichen Aufwendungen sind gemäss Artikel 249 abzugsberechtigt.
Art. 249 Ausserordentliche Aufwendungen
Die im Durchschnitt der Jahre 2001 und 2002 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können von dem der Steuerperiode 2001/2002 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn am 1. Januar 2003 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten des Steuerpflichtigen gemäss den Artikeln 154 ff. revidiert. Das Einreichen der Steuererklärung gilt als Revisionsgesuch.
Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
Unterhaltskosten für Liegenschaften, einschliesslich für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören und für Liegenschaften, die zum Privatvermögen gehören und hauptsächlich für geschäftliche oder berufliche Zwecke von Dritten genutzt werden, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie freiwillige Leistungen an juristische Personen, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von den Steuern befreit sind, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
Die Abzüge sind aufgrund des Zahlungsdatums vorzunehmen.
Art. 250 Wohnsitzwechsel
Die Artikel 244, 247 Absätze 1 und 2 sowie 249 Absätze 1 und 2 und 251 Absatz 1 sind für natürliche Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz während der ersten Steuerperiode(n) innerhalb der Schweiz verlegen, gemäss der in Artikel 16 StHG aufgezeigten Änderung im Wegzugskanton anwendbar.
Art. 251 Steuererklärung
Der Steuerpflichtige muss im Jahre 2003 eine vereinfachte Steuererklärung einreichen und diese gemäss dem alten System der zweijährigen Pränumerandobesteuerung ausfüllen. Damit wird insbesondere bezweckt, die ausserordentlichen Einkünfte und die ausserordentlichen Aufwendungen gemäss den Artikeln 247 Absatz 2 und 249 Absatz 2 zu bestimmen, die Rückforderung der Verrechnungssteuer zu beantragen, für die Selbständigerwerbenden und Personen ohne Erwerbstätigkeit die Meldungen an die AHV zu erstatten und Zwischenveranlagungsfälle aufzuzeigen.
Das Steuererklärungsformular für die Steuerperiode im Übergangsjahr zur einjährigen Besteuerung (2003) muss in der Regel im Jahre 2004 eingereicht werden.
Die kantonale Steuerverwaltung stellt den Steuerpflichtigen über Informations- und Kommunikations-Technologie (ICT) ein Formular zur Verfügung, das die direkte Datenerfassung für die Steuererklärung ermöglicht.
Art. 252
Die Artikel 244 bis 251 kommen für die direkte Bundessteuer analog zur Anwendung.
CSW RO/AGS 1976 f 203, 262 | d 205, 272