704.1
Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs
vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
eingesehen das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG);
eingesehen Artikel 31 der Kantonsverfassung;
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren für die Genehmigung und die Änderung von Plänen der Wege des Freizeitverkehrs sowie das Verfahren für die Errichtung der dazugehörigen Bauwerke. Es soll die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Wege und Bauwerke gewährleisten und die Grundsätze für Beitragsleistungen festlegen.
Die genehmigten Pläne der Wege des Freizeitverkehrs begründen ein öffentliches Durchgangsrecht. Sollten Enteignungen erforderlich sein, sind die Bestimmungen des Strassengesetzes anwendbar.
Art. 2 Definition und Geltungsbereich
Als Weg des Freizeitverkehrs gilt jeder Weg, der einer nicht motorisierten oder elektrisch unterstützten Art der Fortbewegung dient, deren primärer Zweck in der Freizeitgestaltung oder Erholung liegt. Der Freizeitverkehr unterscheidet sich vom Alltagslangsamverkehr, der Gegenstand einer Spezialgesetzgebung ist.
Das vorliegende Gesetz ist auf die genehmigten Wege des Freizeitverkehrs anwendbar.
Bei den Wegen des Freizeitverkehrs wird namentlich unterschieden zwischen:
a) Fuss- und Wanderwegen, die zu den Wegnetzen gehören, die durch das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege geregelt werden. Auf kantonaler Ebene werden die Wanderwegnetze unterteilt in:
1. ein Hauptwanderwegnetz, das namentlich die internationalen und interkantonalen sowie die nationalen und kantonalen Wanderrouten, die Wandertouren in den Bergmassiven, die sehenswerten Landschaften, die historischen und kulturellen Stätten, die Pässe, die Suonen und Uferzonen von Bedeutung, die touristischen Anlagen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs erschliesst,
2. …
3. ein Nebenwanderwegnetz für die Verbindungen von regionaler oder lokaler Bedeutung;
b) Fahrradrouten;
c) Mountainbike-Pisten, zu denen auch die Mountainbike-Abfahrtsstrecken gehören;
d) Routen für Winter- und Schneeschuhwanderungen sowie Langlaufloipen.
Art. 3 Zuständigkeit
Die mit der Raumplanung beauftragte Dienststelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Dienststellen und den Gemeinden das generelle Konzept für die Wege des Freizeitverkehrs und erstellt die Planung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der anderen kantonalen Dienststellen werden im Vollzugsreglement näher bestimmt.
Die Planerstellung, die Anlage, die Kennzeichnung, der Unterhalt und der Erhalt der Wege und der dazugehörigen Bauwerke fällt unter die Zuständigkeit der Gemeinden, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph. Dasselbe gilt auch für die polizeilichen Massnahmen, unter Vorbehalt besonderer Kompetenzen anderer Behörden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Pläne der Wege und zugehörigen Bauwerke auf ihrem Gebiet alle 10 Jahre vollständig zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
Der Kanton ist für die Anlage der kantonalen Fahrradroute Oberwald–St-Gingolph und deren Anbindung an die wichtigsten Bahnhöfe zuständig. Der Kanton ist für die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Fahrradroute verantwortlich. Insbesondere wo kommunale Verkehrswege betroffen sind, agiert der Kanton in Absprache und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Das Departement kann bestimmte Unterhaltsaufgaben an die Gemeinden oder an Dritte delegieren. Die Delegation wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die Gemeinden eine ganzheitliche Betrachtungsweise und arbeiten gemäss den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung mit den Nachbargemeinden zusammen.
Art. 4 Koordination und Zusammenarbeit
Bei der Erstellung der Wegpläne sind die Konzepte und allfälligen Sachpläne des Kantons, des Bundes, der Nachbarkantone und der Nachbarländer zu berücksichtigen.
Bei der Ausführung ihrer spezifischen Aufgaben hören die zuständigen Behörden jede andere betroffene Behörde an. Sie wägen die verschiedenen vorhandenen Interessen ab, namentlich jene des privaten Grundbesitzes, des Tourismus, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wildtiere, der Natur und Landschaft.
Der Kanton, durch seine Fachstellen, die Gemeinden und die privaten Fachorganisationen arbeiten bei allen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bedeutenden Tätigkeiten zusammen.
2 Plangenehmigung - Aufgaben und Pflichten - Finanzierung
2.1 Plangenehmigung
Art. 5 Auflageverfahren
Die Pläne werden von der Standortgemeinde während 30 Tagen auf dem Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist durch Ausschreibung im Amtsblatt bekannt zu geben.
Im Vollzugsreglement werden Form und Inhalt der Pläne und der entsprechenden Begleitdokumente für die öffentliche Auflage festgelegt.
Wenn die Errichtung eines Bauwerks oder eine Bewilligung nach einer Spezialgesetzgebung erforderlich sein sollte, sind die dazugehörigen Unterlagen gleichzeitig mit den Unterlagen des betreffenden Weges aufzulegen. Die Spezialgesetze sind anwendbar, unter Vorbehalt der Wahrung des Koordinationsgrundsatzes.
Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um ein Projekt von geringer Bedeutung oder um geringfügige Änderungen handelt und wenn die betroffenen Eigentümer schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur Einsprache gegeben wurde.
Art. 6 Wirkung der Planauflage
Vom Zeitpunkt der Planauflage an darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgekehrt werden, was die Ausführung des Plans behindert.
Art. 7 Einsprachen und Überweisung des Dossiers
Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Standortgemeinde schriftlich und begründet einzureichen.
Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist die Gemeinde die aufgelegten Pläne mit den allfälligen Einsprachen und ihrer Vormeinung innert 3 Monaten an die für die Verfahrenskoordination zuständige kantonale Dienststelle.
Bei der für die Verfahrenskoordination zuständigen kantonalen Dienststelle kann eine zu begründende Fristverlängerung beantragt werden. Diese Dienststelle ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer erneuten öffentlichen Auflage zuständig.
Art. 8 Behandlung der Einsprachen - Genehmigung der Pläne - Rechtswirkung
Die interessierten Dienststellen des Kantons und die privaten Fachorganisationen sind im Genehmigungsverfahren und beim Ersatz von Verkehrswegen anzuhören.
Der Staatsrat entscheidet erstinstanzlich über die während der öffentlichen Planauflage erhobenen Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Er genehmigt die Pläne oder lehnt sie ab.
Bei Erstellung von Bauwerken im Zusammenhang mit dem Wegnetz oder bei einem Bewilligungsgesuch nach einer Spezialgesetzgebung erlässt der Staatsrat einen alleinigen Gesamtentscheid. Die Bewilligungen nach einer Spezialgesetzgebung werden in den Gesamtentscheid integriert.
Das Inkrafttreten der genehmigten Pläne wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Abänderung und Anpassung der Pläne.
2.2 Aufgaben und Pflichten
Art. 9 Leistung der öffentlichen Körperschaften
Die Gemeinden, Burgergemeinden und der Staat erlauben den unentgeltlichen Durchgang auf ihrem unkultivierten Boden, dessen Nutzung für die Anlage oder den Ersatz von Verkehrswegen des Freizeitverkehrs nötig ist, vorausgesetzt, dass der Durchgang mit diesem Boden vereinbar ist.
Art. 10 Freie Begehbarkeit und polizeiliche Massnahmen
Die Gemeinde garantiert im Rahmen der geltenden Rechtsordnung den freien Zugang zu den Wegen des Freizeitverkehrs ohne wesentliche Gefahr und sichert den öffentlichen Zugang zu diesen rechtlich ab.
Sie verfügt die Einstellung von Arbeiten, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, und verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Art. 11 Überlagerung und Kreuzung unterschiedlicher Verkehrswege
Die Verkehrswege sind so anzulegen, dass eine verträgliche gemeinsame Benutzung möglich ist. Nötigenfalls sind die Wege unterschiedlicher Arten, insbesondere aus Sicherheitsgründen, getrennt zu führen. In jedem Fall sind bei Kreuzungen oder Überlagerungen angemessene organisatorische und/oder bauliche Massnahmen zu treffen.
Art. 12 Vortrittsregelung auf Fuss- und Wanderwegen
Auf Fuss- und Wanderwegen haben Fussgänger gegenüber anderen Wegbenutzern, die gegebenenfalls zum Anhalten verpflichtet sind, den Vortritt. Unter aussergewöhnlichen Umständen sind Ausnahmen zu dieser Regelung möglich.
Art. 13 Ersatz
Müssen die in den geltenden Plänen enthaltenen Wege des Freizeitverkehrs oder Teile davon aufgehoben werden, hat derjenige, der dies veranlasst, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und ganz besonders in den vom Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vorgesehenen Fällen für angemessenen und gleichwertigen Ersatz durch bestehende oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Für Mountainbike-Abfahrtsstrecken ist ein Ersatz allerdings nicht erforderlich.
Wer die Aufhebung veranlasst, trägt die Kosten für den angemessenen und gleichwertigen Ersatz.
Die Artikel 3 fortfolgende des vorliegenden Gesetzes sind für die Aufhebung und den Ersatz anwendbar.
Hat jemand anderes als die nach Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes zuständige Behörde die Aufhebung veranlasst, so ist letztere zu konsultieren. Sie nimmt den vorgeschlagenen Ersatz an oder weist ihn zurück. Sie bleibt befugt, das Genehmigungsverfahren nach dem vorliegenden Gesetz einzuleiten.
2.3 Finanzierung
Art. 14 Finanzierung - Kantonsbeiträge
Für die Finanzierung der Verkehrswege und der Bauwerke kommen die Gemeinden auf, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph.
Für die kantonale Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph übernimmt der Kanton die gesamten Kosten für den Bau auf Grundeigentum der Gemeinden und 70 Prozent der Kosten für den Bau auf Grundeigentum des Kantons. Der Restbetrag wird von der Gesamtheit der Gemeinden des Kantons getragen. Der Unterhalt auf Grundeigentum des Kantons sowie die zusätzlichen Kosten betreffend Unterhalt auf Grundeigentum der Gemeinden gehen zu 70 Prozent zulasten des Kantons und zu 30 Prozent zulasten sämtlicher Gemeinden des Kantons. Die Kennzeichnung wird vom Kanton zu 70 Prozent und von der Gesamtheit der Gemeinden zu 30 Prozent finanziert.
Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an die Kosten der Planerstellung, der Anlage, der Instandstellung, der Verbesserung und der Kennzeichnung für Wege entrichten, die offiziell als Wege des Freizeitverkehrs nach dem vorliegenden Gesetz anerkannt sind. Ausgenommen davon sind Mountainbike-Abfahrtsstrecken. Für den laufenden Unterhalt werden keine Beiträge entrichtet.
Der Beitrag kann sich auf bis zu 50 Prozent des Kostenanteils zulasten der Gemeinde belaufen. Die Vergabe des Beitrags hängt insbesondere vom kantonalen Interesse, von der Bedeutung des Weges angesichts seiner Klassierung als Wanderweg und vom Investitionsbetrag ab.
Der Kanton kann den privaten Fachorganisationen, namentlich der Walliser Vereinigung für Wanderwege, für ihre Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Beiträge ausrichten.
Art. 15 Vorbehalt des Subventionsgesetzes
Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und vollständig für die Subventionen gemäss dem vorliegenden Gesetz.
3 Verfahren und Strafbestimmungen
Art. 16 Verfahren und Rechtsmittel
Ohne anders lautende Bestimmung im vorliegenden Gesetz ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
Art. 16a Aufsicht
Das für die Mobilität zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist die Aufsichtsbehörde über den Freizeitverkehr im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Der Staatsrat übt die Oberaufsicht aus.
Art. 16b Ersatzvornahme
Wird eine gesetzliche Aufgabe, insbesondere bei der Erstellung der Wegpläne, bei der Einrichtung der Kennzeichnung, bei der Errichtung von Bauwerken, beim Ersatz oder bei der Erhaltung von Wegen, nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann das Departement, nach erfolgloser Mahnung, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Verantwortlichen beschliessen und ausführen.
Art. 17 Strafbestimmungen
Mit einer Busse belegt wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
eine Pflicht, eine Bedingung, eine Aufgabe, ein Verbot oder eine Einschränkung, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt wird, missachtet;
den in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und unter Hinweis auf den vorliegenden Absatz verfügten Anweisungen zuwiderhandelt;
in jedweder Form gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dessen Vollzugsbestimmungen verstösst.
Für die Ahndung von Zuwiderhandlungen sind die Gemeinden zuständig, mit Ausnahme der Fälle, in denen die kantonale Fahrradroute betroffen ist oder in denen die Zuwiderhandelnde eine Gemeinde ist. In diesen Fällen ist das Departement zuständig.
4 Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug
Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
Art. 19 Gesetzesänderungen und -aufhebungen
Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden mit dessen Inkrafttreten aufgehoben. Dies gilt insbesondere für das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 27. Januar 1988 (AGFWG).
Das Strassengesetz vom 3. September 1965 wird geändert.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfahren, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, anwendbar.
Unter Vorbehalt von Absatz 3 ist jeder Weg des Freizeitverkehrs den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes unterstellt und innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkraftsetzung einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
Für die nachstehenden Fälle gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
sämtliche Genehmigungen betreffend Fuss- und Wanderwegnetze, welche gemäss der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege genehmigt wurden, werden anerkannt;
sämtliche Genehmigungen betreffend Fahrradrouten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde genehmigt wurden, werden anerkannt;
sämtliche Genehmigungen betreffend Mountainbike-Pisten, welche gemäss der Strassengesetzgebung genehmigt wurden, werden anerkannt;
sämtliche Genehmigungen betreffend Rollerskate-Pisten, welche von der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde genehmigt wurden, werden anerkannt.
CSW BO/Abl. 38/2011