740.200
Reglement über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr
vom 17.05.2023 (Stand 01.01.2023)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
eingesehen das Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr vom 15. September 2022 (GöVALV);
auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen und Zuständigkeit
Art. 1 Gegenstand des Reglements
Das vorliegende Reglement (nachfolgend: Reglement) enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr (nachfolgend: das Gesetz), soweit diese nicht in Sondergesetzen enthalten sind.
Art. 2 Zuständigkeit
Die für die Mobilität zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) ist für die Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Subventionen und zur Unterstützung von Fördermassnahmen zuständig, die im Gesetz vorgesehen sind.
Sie unterliegt in Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).
Art. 3 Verfahren
Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen oder Unterstützung von Fördermassnahmen sind an die Dienststelle zu richten.
Die Anträge müssen insbesondere und vor allem enthalten:
die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers;
die Beschreibung des Projekts;
den Finanzierungsplan;
den vorläufigen Zeitplan für die Arbeiten oder die Fördermassnahme;
alle anderen Dokumente, die gemäss dem diesbezüglichen Kantons- oder Bundesgesetz erforderlich sind.
Jede Gewährung einer Subvention oder Unterstützung von Fördermassnahmen kann an Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Die Auszahlung der Subvention oder der Unterstützung für die Fördermassnahmen erfolgt auf der Grundlage der Teil- und Gesamtabrechnung.
Die Gesuchsteller respektive die Beitragsempfänger müssen der Dienststelle alle Informationen liefern, die für die Prüfung des Gesuchs respektive die Kontrolle der Subventionierung oder der Unterstützung der Fördermassnahmen erforderlich sind.
2 Mobilitäts- und Transportarten
CSW RO/AGS 2023-063