741.106
Beschluss durch welchen die Bewilligungsgebühren für sportliche Anlässe der Automobilisten, Motorradfahrer, Radfahrer und anderer festgelegt werden
vom 13.08.1965 (Stand 01.09.1965)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen Artikel 52 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958;
auf Antrag des Polizeidepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Die von der Kantonspolizei zu erhebenden Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung sportlicher Anlässe der Automobilisten, Motorradfahrer und anderer, werden wie folgt festgelegt:
Erteilen einer Bewilligung für ein Radrennen Fr. 10 bis 100
Erteilen einer Bewilligung für eine Auto- oder Motorrad-Sternfahrt Fr. 20 bis 100
Erteilen einer Bewilligung für ein Auto- oder Motorrad-Bergrennen Fr. 50 bis 300
Erteilen einer Bewilligung für einen Geher-Wettkampf Fr. 10 bis 50
Erteilen einer Bewilligung für einen andern Anlass Fr. 10 bis 50
Art. 2
Die Kosten für den Ordnungs- und Absicherungsdienst gehen zu Lasten der Veranstalter.
Art. 3
Das Polizeidepartement ist mit der Ausführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt, der am 1. September 1965 in Kraft tritt und im Amtsblatt veröffentlicht wird.
CSW RO/AGS 1965 f 119 | d 119