800.101
Verordnung über die Zusammensetzung des Spital Wallis
vom 17.02.2016 (Stand 01.04.2020)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI), insbesondere Artikel 25 Absatz 2;
auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,
verordnet:
Art. 1 Zusammensetzung des Spital Wallis
Das Spital Wallis setzt sich zusammen aus:
dem Spitalzentrum Oberwallis, bestehend aus den Spitälern Brig und Visp;
dem Spitalzentrum des französischsprachigen Wallis, bestehend aus den Spitälern Siders, Sitten, Martinach, Saint-Maurice (Klinik Saint-Amé) und Monthey (Malévoz);
dem Zentralinstitut der Walliser Spitäler, dessen delegierte Tätigkeiten unter der Aufsicht des Departements bleiben.
Art. 2 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat.
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.
CSW BO/Abl. 24/2016, 42/2016