812.10
Verordnung über suchtbedingte Abhängigkeiten
vom 30.05.2012 (Stand 01.10.2015)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (BetmG) und dessen Ausführungsbestimmungen;
eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. September 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetz);
eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 1996;
eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991;
auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die vorliegende Verordnung bezweckt die Präzisierung und Ergänzung der Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 (nachstehend: GG) über die Suchtprävention und das Angebot an Hilfe, Beratung und Therapien für alle Personen, die mit einem Suchtproblem konfrontiert sind, sowie über die Aufsicht über die Anstalten und Institutionen, die auf den Suchtbereich spezialisiert sind.
Art. 2 Behörde
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Departement in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Departementen.
Vorbehalten bleibt die Anwendung der Gesetzgebung, die bei den anderen Departementen liegt, insbesondere des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991 betreffend die Wohnbereiche hinsichtlich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, der Subventionierung und der Aufsicht.
Art. 3 Kommission
Die vom Staatsrat ernannte Kommission für die Suchtprävention (vormals die Kommission für die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs) hat beratende Funktionen im Bereich der Suchtbekämpfung.
Die Kommission schlägt alle Massnahmen vor, die sie als geeignet erachtet, und sie wird bei allen Gesetzesvorhaben und wichtigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Politik im Suchtbereich angehört.
Die Kommission setzt sich aus 9 bis 13 Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
Die Führung des ständigen Sekretariats der Kommission obliegt der Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis" unter der Verantwortung der Dienststelle für Gesundheitswesen.
Art. 4 Die Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis“
Im Rahmen der vom Departement delegierten Aufgaben und unter dessen Verantwortung sowie jener der anderen betroffenen Departemente ist die Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis" (nachstehend: die Stiftung) mit der Koordinierung der Anstalten und Institutionen beauftragt, die sich im Kanton mit suchtbedingten Abhängigkeiten befassen.
Die Stiftung besteht in der Form einer Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Statuten und ihre späteren Änderungen werden dem Staatsrat zur Kenntnis gebracht.
Alle Mitarbeiter der Stiftung sind an das Berufsgeheimnis gebunden und wenden die Regeln des Datenschutzes an.
Die Stiftung arbeitet mit allen Anstalten und Instituten zusammen, die in diesen Bereichen tätig sind.
2 Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel
Art. 5 Behörden
Der Staatsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 29d Absatz 1 Buchstabe f BetmG.
Das Departement ist zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel. Innerhalb des Departements werden die entsprechenden Aufgaben von der Dienststelle für Gesundheitswesen wahrgenommen. Das Departement kann einzelne Aufgaben an den Kantonsarzt oder den Kantonsapotheker delegieren.
Das Departement hat folgende Hauptaufgaben:
es erteilt die Bewilligungen;
es bezeichnet die anerkannten Betreuungsinstitutionen und -organe;
es führt Kontrollen durch;
es führt im Rahmen seines Aufgabenbereichs Beschlagnahmungen durch, entzieht Bewilligungen, stellt Betäubungsmittel sicher, die ihm übergeben werden, und ergreift Massnahmen zwecks Verkaufs oder Vernichtung dieser Betäubungsmittel;
es kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Polizei die Umwandlung von allfälligen Beständen an unzulässigen Betäubungsmitteln in erlaubte Substanzen, oder es sorgt, falls diese unmöglich ist, für die Vernichtung solcher Betäubungsmittel;
es kann den Erwerb von Betäubungsmitteln untersagen;
es erteilt Sonderbewilligungen für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln für die Behandlung suchtkranker Menschen;
es kann das anwendbare Verfahren für die Verschreibung von Betäubungsmitteln zu medizinischen Zwecken festsetzen.
Art. 6 Einweisende Behörden
Vorbehalten bleiben die Ausführungsbestimmungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung und zum neuen Bundesrecht über den Erwachsenen- und Kinderschutz.
Art. 7 Apotheker
Die Apotheker haben die Pflicht:
alljährlich eine genaue Aufstellung der Betäubungsmittel vorzunehmen, die sie verwahren;
die Lagerinventare stets zu aktualisieren;
Bestellungen, Lieferscheine und Rezepte chronologisch zu ordnen;
der Dienststelle für Gesundheitswesen auf Anfrage alle verlangten Belege zuzustellen;
der Dienststelle für Gesundheitswesen alle verdorbenen oder anderswie nicht mehr nutzbaren Betäubungsmittel zwecks Vernichtung zuzustellen. Das Departement bestätigt den Empfang und die Vernichtung dieser Betäubungsmittel. Für diese Vorgänge werden keine Entschädigungen ausbezahlt;
die Herausgabe von Betäubungsmitteln zu verweigern, wenn die Verschreibung von einem ausländischen Arzt ausgestellt wurde, der nicht befugt ist, seinen Beruf in der Schweiz auszuüben, untere Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 2 BetmG;
dem Kantonsapotheker die Abgaben von Betäubungsmitteln ohne Rezept in Notfällen im Sinne von Artikel 52 BetmKV zu melden, die nicht nachträglich mit der Verschreibung durch einen Arzt bestätigt wurden.
Art. 8 Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Die Ärzte und Zahnärzte, die über eine Sonderbewilligung des Departementes zur Betreibung einer Privatapotheke verfügen, unterliegen den gleichen Pflichten wie die Apotheker.
Die Verschreibung von Betäubungsmitteln durch die Tierärzte ist im kantonalen Veterinärgesetz vom 16. Juni 2011 geregelt. Diese unterliegen ebenfalls den gleichen Pflichten wie die Apotheker.
Die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die zugelassene Betäubungsmittel als Medikamente für eine andere als die zulässige Indikation abgeben oder verschreiben (off label), müssen dies dem Kantonsapotheker innert 30 Tagen bekanntgeben.
Art. 9 Krankenanstalten
Die Krankenanstalten können vom Departement die Bewilligung erlangen, für die Bedürfnisse ihrer Patienten Betäubungsmittel zu erwerben, zu besitzen und zu verwenden. Für die Erteilung dieser Bewilligung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
die Bezeichnung der für die Betäubungsmittel verantwortlichen Person und deren Vertreter, oder von anderen Kaderärzten, die aufgrund der Weisungen des Departements einzig dazu befugt sind, Verschreibungen zu unterzeichnen;
die Organisation eines anstaltsinternen Kontrollsystems für die Betäubungsmittel, so dass die Erwerbungen der Betäubungsmittel sowie die davon gemachte Verwendung jederzeit nachgewiesen werden können;
die Aufbewahrung der Betäubungsmittel in Schränken, die einzig diesem Zweck dienen und über Sicherheitsschlösser verfügen, sowie die Bezeichnung der Personen, die den Schlüssel dafür besitzen. Für den Erwerb der Betäubungsmittel haben die Krankenanstalten die Bundesgesetzgebung zu beachten.
Nötigenfalls erlässt das Departement Richtlinien, mit welchen je nach Anstaltstyp die Verantwortung der Ärzte bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln und diejenige der Apotheker bei der Abgabe dieser Betäubungsmittel umschrieben werden.
Art. 10 Hersteller und Händler
Hersteller und Händler, die alkaloidhaltige Pflanzen zwecks Gewinnung von Betäubungsmitteln züchten, Betäubungsmittel herstellen, zubereiten oder mit diesen Betäubungsmitteln Handel treiben wollen, benötigen hierfür eine dem Bundesrecht entsprechende Bewilligung.
Für jede Einfuhr und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Betäubungsmitteln ist eine Bewilligung des schweizerischen Heilmittelinstituts erforderlich.
3 Prävention, Therapie und Risikoverminderung
Art. 11 Vereinbarung
Das Departement regelt die Modalitäten der auf die Stiftung übertragenen Aufgaben mit einer Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsrates unterliegt.
Das Departement erteilt in Anwendung der Vereinbarung einen jährlichen Leistungsauftrag, indem es:
a) die auf die Stiftung übertragenen Aufgaben präzisiert;
b) Kompetenzdelegationen vornimmt;
c) der Stiftung die gesetzlich vorgesehenen notwendigen Mittel gewährleistet;
d) und in welcher die Stiftung:
1. sich verpflichtet, die verlangten Leistungen im Rahmen der gewährten Mittel und den im Leistungsauftrag festgelegten Modalitäten entsprechend zu erbringen,
2. sich zur Qualität und Angemessenheit der Leistungen sowie zur Beherrschung der Kosten verpflichtet.
Die betroffenen Departemente errichten die anderen notwendigen Leistungsaufträge für die Tätigkeiten der Stiftung im Bereich der Beherbergungs- und Beschäftigungsleistungen für erwachsene Personen mit einem Suchtproblem sowie der Bekämpfung der Abhängigkeit von Geldspielen und sonstigen nicht substanzgebundenen Abhängigkeiten.
Art. 12 Therapie, Prävention, Betreuung und Koordination
Die Leistungen der Stiftung umfassen namentlich:
die Teilnahme an der Erarbeitung und an der Verwirklichung von Projekten oder Programmen, die vom Departement, von der kantonalen Kommission für die Suchtprävention oder von der kantonalen Kommission für Gesundheitsförderung stammen;
die Unterstützung von Programmen zur Förderung der Gesundheit;
die Erarbeitung von Aktionen auf allen drei Stufen der Suchtprävention;
den Schutz der Personen, die wegen ihres suchtbedingten Zustandes eine medizinische Behandlung oder Betreuungsmassnahmen benötigen;
die berufliche und soziale Wiedereingliederung der betroffenen Personen;
die Abgabe einer Stellungnahme an das betreffende Departement bezüglich der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um im Kanton eine Anstalt oder Institution für Prävention, Betreuung oder Therapie im Suchtbereich zu schaffen, aus- oder umzubauen und zu betreiben;
die Koordinierung und die Kontrolle der Tätigkeiten der verschiedenen Anstalten und Institutionen, die sich im Kanton mit der suchtbedingten Abhängigkeiten befassen, nötigenfalls unter Beizug von Experten im Auftrag der betroffenen Departemente und unter deren Verantwortung.
Art. 13 Finanzierung der Stiftung
Die Tätigkeit der Stiftung wird aufgrund ihrer Statuten und zudem mit einem jährlichen Beitrag aus dem Alkoholzehntel sowie mit Subventionen des Bundes und des Kantons finanziert.
Das Budget wird den betroffenen Departementen zur Genehmigung unterbreitet. Die definitive Beteiligung des Kantons am Überschuss der berücksichtigten Ausgaben wird gestützt auf die Rechnung, den Tätigkeitsbericht und die betreffenden Leistungsaufträge festgelegt.
4 Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 14 Bewilligung
Die Schaffung, der Ausbau, der Umbau und der Betrieb von Anstalten und Institutionen für Suchtabhängige unterliegen der Bewilligung der betroffenen Departemente.
Die Departemente entscheiden über die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug oder die Einschränkung der Bewilligung und stützen sich hierfür auf das GG und das Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen. In jedem Fall wird eine Stellungnahme der Stiftung eingeholt.
Falls die Umsetzung der im vorstehenden Absatz zitierten Bestimmungen die Anwendung weiterer Erlasse erfordert, sorgt das Departement für die entsprechende Koordinierung.
Art. 15 Gebühren
Die Bewilligungen und die übrigen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, ergehen gegen eine Gebühr, die in einem Beschluss festgelegt ist.
Art. 16 Sanktionen und Beschwerden
Im Fall der Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Bestimmungen des 11. Kapitels des GG und die Artikel 38 und 39 des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen Anwendung.
Die Verfolgung und Beurteilung der Verstösse gegen das BetmG sind in der schweizerischen Strafprozessordnung geregelt unter Vorbehalt von Absatz 3 und 4.
Die Strafverfolgung und die Ahndung der Verstösse gegen das BetmG, welche dem Ordnungsbussenverfahren unterliegen, werden in Vervollständigung der Bestimmungen des BetmG wie folgt geregelt:
die Beamten der Kantonspolizei sind befugt, Ordnungsbussen zu verhängen. Auf Gemeindegebiet sind die Agenten der Gemeindepolizei befugt, Ordnungsbussen zu verhängen;
wenn der Fehlbare die Busse nicht innert der Frist bezahlt, verzeigt ihn die Kantonspolizei bei der Staatsanwaltschaft, die Gemeindepolizei beim Polizeigericht. Im Übrigen wird das ordentliche Verfahren in Übertretungssachen der Schweizerischen Strafprozessordnung und des Einführungs-gesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung angewendet;
die durch das Polizeigericht verhängte Busse wird durch die Gemeinde eingezogen. Die durch die kantonale Behörde verhängte Busse wird gemäss dem Einführungsgesetz des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die Zuständigkeit der Zollverwaltung im grenznahen Raum gemäss der Vereinbarung, die ihn Anwendung des Schweizerischen Zollgesetzes abgeschlossen wurde, sowie die der Transportpolizei, welche in Anwendung des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 (BGST) abgeschlossen wurde, bleiben vorbehalten.
Art. 17 Aufhebung
Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, insbesondere die Verordnung über den Suchtmittelmissbrauch vom 20. November 1996, sind aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
Die Anstalten und Institutionen für Personen mit Suchtproblemen, die keine Betriebsbewilligung besitzen, verfügen über eine Frist von einem Jahr, um sich den Anforderungen dieser Verordnung anzupassen.
Art. 19 Inkrafttreten
Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit ihrer Publikation in Kraft.
CSW BO/Abl. 26/2012