935.101
Verordnung betreffend eine Befreiung von der Kurtaxe
vom 06.11.1996 (Stand 01.11.1996)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
eingesehen den Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996;
auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,
verordnet:
Art. 1
Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben, sind von der Bezahlung der Kurtaxe befreit.
Art. 2
Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
CSW RO/AGS 1996 f 253, 506 | d 259, 514