Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

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Strafrecht Droit pénal

KGE (Strafgerichtshof I) vom 19. September 2007 i.S. Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis c. X. (Berufung).

Geldstrafe: Bemessung des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bleiben die Einkünfte hinter den Beträgen zurück, die der Betroffene in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist auf das hypothetische Einkommen abzustellen. Peine pécuniaire : fixation du jour-amende (art. 34 al. 2 CP). Dans la mesure où les revenus sont inférieurs au montant que l’intéressé pourrait raisonnablement obtenir ou auquel il aurait droit, il y a lieu de raisonner en termes de revenu hypothétique.

Erwägungen

(...)

7. c) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebenswandel, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Maximalsatz beträgt 3’000 Franken. Einen Minimalsatz statuiert das Gesetz nicht. Auszugehen ist somit primär von den Einkünften des Verurteilten und dies unabhängig von der Quelle, aus welcher sie stammen. Bleiben die Einkünfte hinter den Beträgen zurück, die der Betroffene in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist auf sein «potenzielles» Einkommen abzustellen (BGE 116 IV 10 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. A., Bern 2006, § 2 N. 8). Das Existenzminimum als Bemessungsfaktor bedeutet sodann nicht, dass generell nur darüber liegende Einkommen berücksichtigt werden dürfen (Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 73 ff., S. 79; Maire, La peine pécuniaire selon le CP 2002, in: Kuhn/-Moreillon/Viredaz/Willi-Jayet [Hrsg.], Droit des sanctions / De l’ancien au nouveau droit, Bern 2004, S. 71 FN 10; a. M. Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 34 StGB). Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)

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hat im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem verschiedene Empfehlungen verabschiedet, die dem Gericht im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung als Leitlinien dienen können. So schlägt die KSBS für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, u. a. einen Pauschalabzug von 20-30% für Krankenkasse und Steuern vor (vgl. auch Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, recht 2007, S. 1 ff., 6 ff.; Killias, Eine unlösbare Aufgabe: die korrekte Bemessung der Geldstrafe im Gerichtssaal, in: Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 105 ff.).

d) Der Beschuldigte ist 46 Jahre alt und seit rund 2 Jahren geschieden. Er lebt in A. in einer 4 1/2-Zimmerwohnung, auf welcher eine Hypothekarschuld von ca. Fr. 150’000.– lastet und für welche er, laut eigener Darlegungen in der Berufungsverhandlung, Fr. 600.– pro Monat resp. Fr. 20.– pro Tag zu bezahlen hat. Daneben hat der Berufungskläger eine Kontokorrentschuld von ca. Fr. 45’000.– . Infolge eines Sehnenabrisses am Mittelfinger bezieht er heute eine SUVA-Rente von 25% in der Höhe von Fr. 1’262.10 pro Monat, was einem täglichen Verdienst von Fr. 40.– entspricht. Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2006 und laut Bestätigung in der Berufungsverhandlung erzielt er kein zusätzliches Einkommen. Die Unfallversicherung mutet ihm jedoch offensichtlich eine zusätzliche Arbeitstätigkeit zu, da er nur eine Teilrente erhält. Der Berufungskläger hat weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Entscheid einer Sozialversicherung, er sei nur teilweise arbeitsunfähig, nicht rechtskräftig ist. Für eine teilweise Arbeitsfähigkeit spricht sodann, dass der Beschuldigte trotz seiner Invalidität fähig ist, Schiessübungen mit unterschiedlichsten Waffen zu veranstalten und ausserdem trotz gesundheitlicher Probleme, wenn auch im kleineren Rahmen, einen gewinnbringenden Waffenhandel betrieben hat. Die Erklärung des Berufungsklägers, er könne wegen seiner gesundheitlichen Probleme keine zusätzlichen Arbeiten ausführen, mag allenfalls für rein mechanische Tätigkeiten eine gewisse Berechtigung haben, nicht jedoch für seinen gesundheitlichen Problemen angepasste Arbeiten. Unter diesen Umständen kann, der SUVA folgend, angenommen werden, der Berufungskläger könnte mindestens halbtags arbeiten und dabei zusätzlich einen Nettobetrag in der Höhe seiner Rente verdienen. Es kann somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 2’500.– ausgegangen werden. Ausgehend von diesem Monatsnettolohn, erhält man nach einem maximalen Pauschalabzug von rund 30 % für Krankenkasse und Steuern, d.h. Fr. 750.–, einen Grundtagessatz von gerundet Fr. 58.– (1/30 von

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Fr. 1’750.–). Das Existenzminimum steht der Tagessatzhöhe nicht entgegen. Da sich jedoch in casu alleine die Wohnkosten (Fr. 600.—) und der betreibungsrechtliche Grundbedarf (Fr. 1’100.—) auf Fr. 1’700.– belaufen und effektiv ein niedriges Einkommen vorliegt, rechtfertigt es sich, den Grundtagessatz für die Geldstrafe angemessen zu reduzieren. Demzufolge ist die Geldstrafe in Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anlehnung an die von der KSBS im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem verabschiedeten Empfehlungen, auf Fr. 30.– pro Tagessatz festzusetzen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.