Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

P1 24 55

P1 24 55

Rubrum

URTEIL VOM 11. FEBRUAR 2025

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, Anklägerin und Berufungsklägerin

und

X _________, Privatklägerin und Berufungsklägerin Y _________, Privatkläger und Berufungskläger beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Brig-Glis

gegen

Z _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, 3930 Visp

(Nötigung)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 21. Februar 2024 [S1 23 27]

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt: – in Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft –

1.

Z _________ wird der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen.

2.

Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je Fr. 89.00, entsprechend Fr. 2'848.00, bestraft. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

Z _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 712.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

4.

Die Zivilforderung der Privatkläger wird betreffend die Genugtuung abgewiesen.

5.

Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'870.00, bestehend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'000.00 und den Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 870.00 (inkl. Zeugenentschädigung) werden Z _________ auferlegt.

6.

Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden Z _________ auferlegt.

7.

Z _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.

Z _________ bezahlt den Privatklägern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'600.00 (inkl. MWST und Auslagen).

Sitten, 11. Februar 2025

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 181 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.