Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

P2 24 94

P2 24 94

Rubrum

Mit Urteil vom 23. April 2025 (6B_181/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein

VERFÜGUNG VOM 21. JANUAR 2025

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchsteller

(Revision)

Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2022

Sachverhalt

das Revisionsgesuch von X _________ vom 23. November 2024 (Postaufgabedatum);

die übrigen Akten;

Erwägungen

erwägend,

dass für die Beurteilung des Revisionsgesuchs ein Kantonsrichter zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGStPO);

dass Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen revisionsfähig sind;

dass die Revision eines Beschwerdeentscheids nach Art. 397 StPO grundsätzlich nicht zulässig ist (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 28 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2023, Rz. 1587);

dass mit vorliegendem Gesuch die Revision des Beschwerdeentscheids vom 1. Juni 2022 verlangt wird, womit nicht ein Sachurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO angefochten wird;

dass der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2022 nach dem hiervor Gesagten nicht revidiert werden kann und folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

dass vorliegend ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 14 Abs. 2 GTar).

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf das Revisionsgesuch vom 23. November 2024 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 21. Januar 2025