Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C1 15 61

Rubrum

URTEIL VOM 9. MÄRZ 2026

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Dr. Nadja Schwery, Kantonsrichterin, Jérôme Emonet, Ersatzrichter sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

V _________ AG, W _________ AKTIENGESELLSCHAFT (auch als Rechtsnachfolgerin der AAA _________), X _________, Klägerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Y _________, D-56068 Koblenz, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Z _________, 3900 Brig-Glis

gegen

KANTON WALLIS, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Loretan, 1950 Sitten 2 Nord

(Staatshaftung)

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis....................................................................................................... 2 Verfahren ..................................................................................................................... 4 1. Formelles.............................................................................................................. 12 1.1 Zuständigkeit .................................................................................................. 12 1.2 Streitwert......................................................................................................... 13 1.3 Teilklage und Klagehäufung .......................................................................... 13 1.4 Beweismittelverbindung und Separierung der Konkursakten .................... 14 2. Rechtliches .......................................................................................................... 15 2.1 Aktivlegitimation ............................................................................................ 15 2.2 Anträge zugunsten der Konkursmasse ........................................................ 16 2.3 Anträge in EUR ............................................................................................... 17 2.4 Aktenkenntnis und vorsorgliche Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO ...... 20 2.5 Substanziierungspflicht ................................................................................. 21 2.6 Begriffe im Zusammenhang mit dem Konkurs............................................. 25 2.6.1 Konkursmasse und Konkursverwaltung ..................................................... 25 2.6.2 Gläubigerschaft, Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss ........... 26 2.6.3 Massaschulden .......................................................................................... 26 2.6.4 Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 223 SchKG ..................................... 27 2.6.5 Freihand- und Notverkäufe ........................................................................ 27 2.6.6 Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG ......................................... 28 2.6.7 Verteilung, Rangordnung und Abschlagszahlungen ................................... 29 2.7 Begriffe im Zusammenhang mit dem Schadenersatz .................................. 29

2.7.1 Verantwortlichkeit....................................................................................... 30 2.7.2 Schaden .................................................................................................... 30 2.7.3 Schadenskalkulation .................................................................................. 31 2.7.4 Schadensschätzung nach Art 42 Abs. 2 OR .............................................. 33 2.8 Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes ....................................................... 34 3. Sachverhalt .......................................................................................................... 35 3.1 Ausgangslage ................................................................................................. 35 3.2 Involvierte Personen ...................................................................................... 38 3.3 Aktenkundige Berichte/Gutachten ................................................................ 40 3.3.1 A _________ ............................................................................................. 40 3.3.2 B _________ ............................................................................................. 42 3.3.3 C _________ ............................................................................................. 43 3.3.4 Gerichtsgutachten ...................................................................................... 44 3.3.5 Ergänzungsgerichtsgutachten .................................................................... 50 3.3.6 Zusammenfassung .................................................................................... 55 4. Ungenügende Inventarisierung und Orientierung der Gläubiger ..................... 57

4.1 Tatsachenbehauptungen .............................................................................. 57 4.2 Protokolle und Urkunden .............................................................................. 57 4.3 Mündliche und schriftliche Antworten ............................................................ 59 4.4 Gerichtsverfahren gegen die ausserordentliche Konkursverwaltung ............. 62 4.5 Gerichtsgutachten ......................................................................................... 65 4.6 Zusammenfassung ....................................................................................... 65 5. Diebstähle von Metallen und Anlagengegenständen ........................................ 67 5.1 Tatsachenbehauptungen .............................................................................. 67 5.2 Beweismittel ................................................................................................. 68 5.3 Zusammenfassung ....................................................................................... 73 6. Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ................................................... 75 6.1 Tatsachenbehauptungen .............................................................................. 75 6.2 Verträge ........................................................................................................ 77 6.3 Protokolle...................................................................................................... 78 6.4 Mitteilungen .................................................................................................. 80 6.5 Mündliche und schriftliche Antworten ............................................................ 84 6.6 Gerichtsurteile............................................................................................... 87 6.7 Expertisen..................................................................................................... 89 6.8 Zusammenfassung ....................................................................................... 89 7. Gerichtsprozesse ................................................................................................. 95 7.1 Allgemeine Ausführungen zu den Aussonderungsklagen ............................. 95

7.2 V _________ AG .......................................................................................... 96 7.3 E _________ .............................................................................................. 102 7.4 Ehepaar F _________ ................................................................................ 119 8. Proportionalität sichernder Massnahmen ........................................................ 122 8.1 Weitere sichernde Massnahmen ................................................................. 122 8.2 Metalle ........................................................................................................ 123 8.3 Anlagengegenstände .................................................................................. 124 9. «Beispielfall» - Säge Behringer......................................................................... 130 9.1 Tatsachenbehauptungen ............................................................................ 130 9.2 Beweismittel ............................................................................................... 131 9.3 Zusammenfassung ..................................................................................... 132 10. Konkursdividende............................................................................................ 133 10.1 Tatsachenbehauptungen .......................................................................... 133 10.2 Beweismittel.............................................................................................. 135 10.3 Zusammenfassung ................................................................................... 138 11. Zusammenfassung der obigen Erörterungen ................................................ 139 12. Kosten .............................................................................................................. 142

Verfahren

Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert:

Akten aus den Gerichtsdossiers (S. XX) Akten aus separaten Zwischenverfahren (Verfahrensnummer S. XX) Akten aus Gerichtsgutachten (Expertise S. XX) Beilagen Gerichtsgutachten (Beilage Expertise S. XX) Von der Klägerpartei deponierte vier weisse Ordner («Ordner weiss», römische Nummer, Register) Von der Beklagtenpartei deponierter schwarzer Ordner (Punkt XX) Ordner Grau, verschiedene im Verlauf des Prozesses deponierte Beilagen (Ordner Grau)

TB kürzt «Tatbestandsbehauptung» in der Rechtsschrift ab. adTB bezieht sich auf die Antwort.

Das Gericht wird nachfolgend, den Parteien und den Experten folgend, das zur Verarbeitung bestimmte Material (Rohmaterial/Halbfertigprodukte/Fertigprodukte «Matériaux») als «Metalle/Metallbestände/Material» und die von der konkursiten Gesellschaft verwendeten Werkzeuge/Maschinen («Equipments»), teils mit dem Boden verbunden, als «Anlagengegenstände» betiteln. Der besseren Unterscheidung halber, wird bei den Gesellschaften V _________ AG und G _________ GmbH die Gesellschftsform genannt. Das Kantonsgericht verzichtet bei den übrigen Gesellschaften (E _________ AG; D _________ AG;

A. Die V _________ AG (in den Akten teils als V-a _________ betitelt [vgl. z.B. S. 62], wenn von V-a _________ die Rede ist, dürfte es sich um die Muttergesellschaft handeln), die W _________ Aktiengesellschaft und die X _________ deponierten am 17. Februar 2015 gegen den Kanton Wallis eine Staatshaftungsklage mit folgenden Anträgen (S. 7 f.):

1. Es sei der Beklagte - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verurteilen,

• der Klägerin 1 Fr. 132’740.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 1‘168‘283.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 2'105'908.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; und EUR 148‘238.70, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011;

• der Klägerin 2 Fr. 26‘480.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 233'078.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 420‘102.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; und EUR 29'571.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011;

• der Klägerin 3 Fr. 15'640.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 137'664.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 248‘127.20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; und EUR 17‘466.10, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011;

• der Klägerin 4 Fr. 15'820.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 139‘248.35, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 250'982.85, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; und EUR 17'667.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011

zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der den Klägerinnen 1 bis 4 entstandene Schaden durch das Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. 3. Subeventualiter sei der Beklagte - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verurteilen, den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 (bzw. gemäss Ziff. 2) inkl. Zins zu 5 % ab den jeweiligen Zeitpunkten an die Konkursmasse der G _________ GmbH in Liquidation zu bezahlen. 4. Es sei vom Nachklagerecht der Klägerinnen 1 bis 4 Vormerk zu nehmen. 5. Der Beklagte habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen. 6. Den Klägerinnen 1 bis 4 sei zulasten des Beklagten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Die Klägerinnen beanstandeten als Drittklassgläubigerinnen diverse Handlungen und Unterlassungen der ordentlichen und ausserordentlichen Konkursverwaltung im Konkurs der G _________ GmbH in Liquidation (nachfolgend G _________ GmbH). Dies habe ihnen Schäden verursacht, welche sie mittels Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Staat Wallis geltend machten.

B. Der Kanton Wallis antwortete am 30. April 2015 und beantragte (S. 403):

1. La demande est rejetée. 2. Tous les frais de procédure et de décision ainsi qu’une juste indemnité pour les dépens sont mis à la charge des demanderesses, solidairement entre elles.

Der Beklagte bestritt Sorgfaltswidrigkeiten und warf den Klägerinnen vor, das Liquidationsverfahren systematisch zu behindern.

C. Kläger- und Beklagtenpartei bestätigten ihre Anträge in der Replik vom 3. Juni 2016 (S. 1073) und der Duplik vom 7. Juli 2016 (S. 1098).

D. Der Gerichtspräsident fällte am 3. März 2017 die Beweisverfügung (S. 1136 ff.).

Die Parteien deponierten am 23. Mai 2017 die eingeforderten Fragen an Parteien, Zeugen und an Experten (S. 1150; S. 1177).

Der Beklagte hinterlegte am selben Tag neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (S. 1217 ff.). Der Präsident akzeptierte die neuen Sachverhaltsvorbringen am 7. Juni 2017 jedoch nicht und wies die Beweisanträge gleichzeitig ab (S. 1220).

Die Beklagtenpartei opponierte am 20. Juni 2017 gegen den Expertenvorschlag (S. 1221), was zu weiterem Schriftenwechsel führte (S. 1223 ff.).

E. Der neue Präsident erliess am 14. November 2017 diverse verfahrensleitende Verfügungen (S. 1231 ff.). Er hielt u.a. fest, die offen gefassten Editionsanträge würden gegen den Grundsatz der Beweisverbindung verstossen, weshalb er die Dossiers edieren und den Parteien zur Einsicht überlassen werde. Diese hätten anschliessend die Pflicht, die relevanten Dokumente auszusondern und in zweifacher Ausfertigung einzureichen (S. 1232 f.). Die Beklagtenpartei hinterlegte auf Geheiss des Gerichts korrigierte Partei- und Zeugenfragen (S. 1236 ff.).

F. Der Präsident fragte die Parteien am 1. März 2018, ob es Sinn mache, den Prozess zu sistieren, bis das Konkursverfahren gegen die G _________ GmbH abgeschlossen sei, da vorher der den Klägerinnen erwachsene Schaden nicht liquid sei (S. 1267 und S. 1272). Der Präsident ermöglichte den Parteien am 12. März 2018, dazu Stellung zu beziehen (S. 1272). Die Beklagtenpartei wehrte sich dagegen am 27. April 2018 und warf ein, die Klägerschaft sei nicht aktivlegitimiert (S. 1275 ff.). Letztere verlangte am 30. April 2018 die Fortsetzung des Verfahrens (S. 1283 f.).

G. Der Präsident schränkte den Prozess nach weiterem Schriftenwechsel am 17. September 2018 auf die Frage der Aktivlegitimation ein (S. 1300 ff.). Das Kantonsgericht hielt die Klägerschaft am 3. Juli 2019 für aktivlegitimiert (S. 1333 ff.). Es präzisierte im Urteil (S. 1341 f.):

Geprüft wird vorliegend, wie angekündigt, einzig die «Aktivlegitimation», d.h. ob die Klägerschaft legitimiert ist, die vorliegend geltend gemachten Forderungen einzuklagen. Dies, unter Beachtung der oben wörtlich zitierten Ausführungen der Beklagtenpartei, unter zwei Gesichtspunkten:

1. Sind im Rahmen einer Staatshaftungsklage die Gläubiger sachlegitimiert, wenn der Konkursverwaltung schadensursächliche Handlungen und Unterlassungen vorgeworfen werden? 2. Kann der vorliegend hinreichend behauptete Schaden («elles n'ont pas allégué») von den Klägern eingefordert werden?

Nicht beurteilt wird die Frage, ob die Forderungen hinreichend liquid sind, zumal die Schadensentstehung auch ein echtes Novum darstellen könnte.

H. Das Gericht kündigte den Parteien am 4. September 2019 verschiedene Beweisaufnahmen an (S. 1353).

Die schriftlichen Antworten des Vorstehers des Konkursamts Martigny und Entremont gingen am 10. Oktober 2019 ein (S. 1406 ff. i.V.m. S. 1370; v.a. Antworten zur ersten Zeit nach dem Konkurs).

Das Kantonsgericht lud diverse Zeugen und Parteien am 24. Oktober 2019 für Einvernahmen vom 3. Februar 2020 bis zum 7. Februar 2020 vor (S. 1467 ff.). Es edierte am 29. Oktober 2019 eine Vielzahl von Akten (S. 1472 f. [S. 1472 [Konkursverwaltung]; S. 1474 [Gemeindegericht Martigny]; S. 1475 [Staatsanwaltschaft St. Maurice]; S. 1476 f. [Bezirksgericht Martigny vgl. S. 1488 f.]; S. 1478 f. [Arbeitsgericht]; S. 1479 [Anwaltsaufsicht]). Eine weitere Edition folgte am 12. November 2019 (Akten Bezirksgericht Entremont vgl. S. 1492].

Die schriftlichen Antworten von I _________/A _________ trafen am 21. November 2019 ein (S. 1499 ff. i.V.m. S. 1355 ff.; v.a. Fragen zur Inventarisierung, zu Fehlmengen und zum Schutz).

Der ausserordentliche Konkursverwalter hinterlegte am 26. November 2019 einen Teil der Konkursakten (S. 1506), was den Parteien am 27. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (S. 1705).

Die Beteiligten verzichteten auf die Befragung einer Zeugin, welche ankündigte, sich auf das Anwaltsgeheimnis zu berufen (S. 1706 ff.).

Die Beantwortung der rechtshilfeweise beantragten Befragung von J _________ erfolgte am 4. Dezember 2019 (hinsichtlich der Verhandlungen zwischen der E _________ und der Konkursverwaltung; S. 1711 ff.; S. 1723 f. [Antworten deutsch], S. 1712 ff. [Antworten italienisch], S. 1377 [Fragen italienisch] und S. 1256 ff. [Fragen französisch]).

Das Arbeitsgericht deponierte seine Akten am 16. Dezember 2019 (S. 1727).

Der Gemeinderichter reichte die Unterlagen am 17. Dezember 2019 ein (S. 1733).

Die Staatsanwaltschaft Unterwallis übergab die Akten am 18. Dezember 2019 (S. 1742), das Bezirksgericht Martigny am 9. Januar 2020 (S. 1749).

Das Kantonsgericht befragte ab dem 3. Februar 2020 diverse Personen (K _________ (S. 1751 ff.).

Die Beklagtenpartei deponierte am 7. Februar 2020 ein Urteil vom 17. Dezember 2019 in Sachen Streitigkeit zwischen der V _________ AG und der G _________ GmbH (S. 1866 ff.).

Die äusserst umfangreichen Konkursakten trafen nach Interventionen (vgl. z.B. S. 1773 oder S. 1861 ff.) des verfahrensleitenden Kantonsrichters am 20. Februar 2020 (S. 1893) beim Kantonsgericht Wallis ein. Sie wurden fotografisch festgehalten (S. 1884 ff.), was den Parteien am 21. Februar 2020 zur Information übermittelt wurde (S. 1894).

Der Beklagtenanwalt präzisierte am 28. Februar 2020, welche Tatsachenbehauptungen mit den neu deponierten Beweisen belegt werden sollten (S. 1901).

Die Akten der Aufsichtskammer der Anwälte trafen am 13. März 2020 beim Kantonsgericht ein (S. 1906 ff., vgl. Ordner grau).

Die Anwälte deponierten am 18. Mai 2020 (S. 1910 ff. [schwarzer Ordner und 3 Originalordner «T _________»]) und am 17. August 2020 (S. 1921/S. 1931 [4 weisse Bundesordner]) die aus ihrer Sicht relevanten Unterlagen aus dem Konkursdossier. Die Klägerschaft stellte namentlich und gestützt auf die Einsicht in die Konkursakten weitere Beweisanträge.

Der Präsident erliess am 21. September 2020 mehrere verfahrensleitende Verfügungen (zusätzliche Befragung K _________; Aufnahme Akten; Rücksendung Akten; Befragung

Die ausserordentliche Konkursverwaltung bezog am 22. September 2020 Stellung (S. 1939 f.) und hinterlegte gleichzeitig Bankunterlagen (S. 1941 ff.). Sie ergänzte ihre Vernehmlassung am 12. Oktober 2020 (S. 1976). Der ausserordentliche Konkursverwalter beantwortete am 22. Februar 2021 diverse neu gestellte Fragen schriftlich (S. 1998 ff.) und reichte weitere Unterlagen ein (S. 2011 ff.). Er beantwortete am 16. April 2021 weitere Fragen schriftlich und deponierte einen weiteren Beleg (S. 2044 ff.).

Der Präsident befragte U _________ (S. 2052 ff.) und den ausserordentlichen Konkursverwalter (S. 2058 ff.) am 19. April 2021.

Die Verfahrensleitung kündigte am 22. April 2021 an, die Konkursakten an die ausserordentliche Konkursverwaltung zurückzusenden (S. 2064) und übermittelte dem Experten gleichentags Fragen zu seiner Unparteilichkeit (S. 2067).

U _________ versandte dem Kantonsgericht am 22. April 2021 Unterlagen (S. 2071 ff.).

Der Gutachter kündigte am 30. April 2021 den Widerruf seines Mandats an (S. 2086). Er kam jedoch auf dieses Vorhaben nach fernmündlicher Besprechung mit dem Präsidenten zurück (S. 2095).

Die Klägerpartei forderte das Kantonsgericht am 11. Mai 2021 auf, die Konkursakten nicht an die Konkursverwaltung zurückzusenden (S. 2095). Das Kantonsgericht erklärte sich damit einverstanden (S. 2095).

Die Verfahrensleitung kündigte den Parteien am 26. Mai 2021 an, die von ihr bereits vorgeschlagene Fachperson endgültig als Gerichtsexperten zu ernennen, falls keine Einwände innert fünf Tagen eingingen (S. 2098). Die Ernennung erfolgte am 17. Juni 2021 (S. 2099).

Der Sachverständige kalkulierte am 28. September 2021 den Kostenvorschuss, welcher der Klägerschaft am 30. September 2021 in Rechnung gestellt wurde (S. 2100 i.V.m. S. 2103). Der Anwalt der E _________ bestätigte am 29. November 2021 nach wiederholtem Schriftenwechsel seine Bereitschaft, das Gelände für einen Augenschein freizugeben (S. 2108).

Der Experte erhielt am 7. Dezember 2021 zwei Originalwertgutachten der A _________ zur Kenntnis übermittelt, welche das Gericht vorab bei den Betreibern eingefordert hatte (S. 2120 und S. 2148). Der Sachverständige stellte, nach Rücksprache mit dem Gericht (S. 2151), Fragen an die A _________ und M _________ (S. 2152 ff.).

Die Expertise traf am 4. April 2022 ein (S. 2159 ff.). Das Kantonsgericht verpflichtete die Klägerpartei am 6. April 2022 zu einem Kostennachschuss (S. 2171 f.).

Beide Parteien forderten am 8. und 10. Juni 2022 eine Erläuterung resp. Ergänzung des Gutachtens (S. 2178 ff.). Das Gericht erteilte dem Sachverständigen am 30. Juni 2022 den entsprechenden Auftrag (S. 2206).

Es kam in der Folge zu Uneinigkeiten mit dem Anwalt der Beklagtenpartei, welcher nicht zwischen Gerichts- und Konkursdossier zu differenzieren vermochte (S. 2207 ff.; vgl. E. 1.4).

Der Gutachter kalkulierte seinen Vorschuss am 31. Oktober 2022 (S. 2217), der den

Parteien

am 2. November 2022 als Kaution in Rechnung gestellt wurde (S. 2219 ff.).

Die Beklagtenpartei deponierte am 29. November 2022 Noven (rechtskräftiges Kantonsgerichtsurteil C1 20 38 vom 6. Oktober 2022 i.S. V _________ AG ab S. 2224 ff.). Das

Kantonsgericht übermittelte die neuen Tatsachenbehauptungen und das Beweismittel am 30. November 2022 an die Klägerpartei inkl. zwanzigtägiger Frist zur Stellungnahme (S. 2242 ff.). Es folgte keine Rückmeldung.

Der Experte teilte dem Gericht am 10. Januar 2023 mit, er habe von der Klägerpartei für Fragen (1.1/1.2 sowie 13) keine Präzisierung erhalten. Es fehlten ausserdem PDF-Versionen der Fragen (S. 2243). Das Gericht setzte den Parteien daraufhin am 13. Januar 2023 eine Frist zum Depot der entsprechenden Präzisierungen an (S. 2255) und fragte beim Experten nach, ob er über genügend Fotografien der Anlage verfügte. Das Gericht klärte gleichzeitig auf, der Experte könne von sich aus Abklärungen vornehmen. Er könne demnach von den Parteien deponierte Unterlagen nach Rücksprache mit dem Gericht in seine Akten aufnehmen (S. 2255 f.).

Der Experte bestätigte am 19. Januar 2023, über genug Ablichtungen zu verfügen (S. 2260).

Die Klägerpartei deponierte die geforderten Präzisierungen für den Experten am 24. Januar 2023 (S. 2263 ff.). Der Richter teilte den Parteien am 2. Februar 2023 erneut mit, der Gutachter könne gemäss Ernennungsentscheid von sich aus Untersuchungshandlungen vornehmen, weshalb die Parteien berechtigt seien, entsprechende Anträge zu stellen (S. 2282).

Der Gutachter deponierte am 8. Februar 2023 erneut Fragen inkl. deren mögliche Interpretation beim Gericht, mit dem Ersuchen zuhanden der Parteien, ihn gegebenenfalls zu korrigieren (S. 2285 ff.). Die Verfahrensleitung übermittelte die Eingabe am 8. Februar 2023 an die Parteien zur Stellungnahme (S. 2284).

Das Gericht forderte von den Anwälten am 26. Mai 2023 aufgrund des entstandenen Zusatzaufwands zur Klärung der Ergänzungsfragen einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (S. 2300 ff.).

Der Sachverständige übermittelte das Ergänzungsgutachten inkl. einer Abrechnung, in welcher auch die bereits bezahlten Kostenvorschüsse erwähnt sind, am 30. Juni 2023 zurück (S. 2307 ff.). Er versandte die Akten am 14. Juli 2023 zurück (S. 2306).

Das Gericht übermittelte den Beteiligten die Expertise am 24. Juli 2023 und forderte einen Nachschuss (S. 2322).

I. Der Präsident gewährte den Parteien am 21. August 2023 eine Frist bis zum 30. September 2023 für Vergleichsverhandlungen (S. 2326). Dieser Aufschub wurde auf Ersuchen der Beteiligten wiederholt erstreckt (S. 2330 ff.). Die Klägerpartei bestätigte am 15. Februar 2024 das Scheitern der Verhandlungen (C2 24 12 S. 1 ff.).

J. Das Kantonsgericht lehnte eine zusätzliche Expertise am 11. April 2024 ab und gewährte den Parteien eine Frist von 30 Tagen zum Depot von Schlussdenkschriften. Es hielt dabei ausdrücklich fest (C2 24 12, Ziff. 5 des Dispositivs):

«Das Gericht geht davon aus, das Beweisverfahren sei (auch sonst) abgeschlossen. Die

Parteien

können, sofern sie eine andere Meinung vertreten, innert 20 Tagen begründet dagegen opponieren».

Letzteres blieb unerwidert.

K. Die Schlussdenkschriften gingen nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen am 30. September 2024 ein (S. 2366 ff. und S. 2384 ff.). Die Anträge blieben, soweit relevant, gleich (S. 2382 und S. 2386 f.). Das Gericht setzte die Parteien darüber am 7. September 2024 in Kenntnis (S. 2442). Sie verzichteten auf eine Replik.

Die Parteien erhielten vom Kantonsgericht am 3. April 2025 eine Mitteilung, wonach die Angelegenheit bis zur Urteilsfällung noch mehrere Monate beanspruchen werde (S. 2444).

L. Das Kantonsgericht fällte im Verlauf des Verfahrens weitere verfahrensleitende Verfügungen:

  • Das Kantonsgericht prüfte, ob der Klägervertreter aufgrund einer unzulässigen Doppelvertretung sein Mandat niederzulegen habe (mit direkt fixierten Kostenfolgen; S. 1049 ff.).

  • Die Prozessleitung klärte die Verfahrenssprache (ohne direkt fixierte Kostenfolgen; S. 1092).

  • Das Kantonsgericht prüfte am 16. Dezember 2020 Beweiseinreden (ohne direkt fixierte Kostenfolgen; C3 20 165).

  • Das Kantonsgericht lehnte am 3. Februar 2020 einen Beweisantrag (Edition von Berichten der A _________) ab und nahm die Kosten auf den Haupthandel (C2 20 4).

  • Das Kantonsgericht entschied am 2. Februar 2023 über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 19. August 2021 (Rückgabe des Fabrikgeländes) und entschied dabei auch über die Kostenfolgen (Dossier C2 21 34).

  • Das Kantonsgericht wies, wie bereits erwähnt, den Antrag vom 15. Februar 2024, eine zusätzliche Expertise durchzuführen, am 11. April 2024 (ohne direkt fixierte Kostenfolgen) ab (Verfahren C2 24 12).

DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung 1. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Die vorliegende Klage gründet auf einer Schadenersatzforderung wegen des Verhaltens einer Konkursverwaltung, wofür der Kanton gemäss Art. 5 SchKG haftet. Die Staatshaftung i.S.v. Art. 5 SchKG gilt als öffentlichrechtliche Klage, weshalb im internationalen Verhältnis weder das LugÜ noch das IPRG zur Anwendung gelangen (THEUS, in: FI- SCHER / LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 32 zu Art. 5 SchKG).

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 ZPO). Dieses bestimmt, ob der Schadenersatzanspruch nach Art. 5 SchKG auf dem Zivil- oder dem Verwaltungsweg geltend zu machen ist und wer für die Beurteilung zuständig ist (THEUS, a.a.O., N. 28 zu Art. 5 SchKG). Das Walliser Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 bezeichnet den Zivilrichter als kompetent (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 EGSchKG). Es erklärt die ZPO als anwendbar (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VG).

Der Kantonshauptort oder der Ort, an welchem die unerlaubte Handlung erfolgt ist (Art. 36 ZPO), gilt als Gerichtsstand (Art. 10 Abs. 1 lit. d ZPO).

Die klagende Partei kann sich mit Zustimmung des Beklagten direkt an das obere Gericht, vorliegend das Kantonsgericht Wallis, wenden, wenn der Streitwert bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit Fr. 100'000.00 beträgt (Art. 8 Abs. 1 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis ist in casu erfüllt und die Parteien haben die funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts schriftlich vereinbart (S. 371).

Die funktionale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Wallis zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben.

1.2 Streitwert

Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von rund Fr. 5.7 Mio. vor (S. 5 f.).

1.3 Teilklage und Klagehäufung

Eine subjektive Klagehäufung liegt vor, wenn eine Mehrzahl von Personen freiwillig oder aufgrund rechtlicher Gegebenheiten notwendigerweise als Kläger respektive Beklagte beteiligt sind (BOPP, in: SUTTER-SOMM / LÖTSCHER / LEUENBERGER / SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 4 zu Art. 90 ZPO). Die Klagehäufung ist gemäss Art. 90 ZPO objektiv, wenn mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereint werden (HEISCH, Abtretungsmodelle im Zivilprozess, 2022, S. 131). Ein Kläger fordert mit der echten Teilklage einen quantitativen Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch ein. Er verlangt mit einer unechten Teilklage einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (HÜGEL, Teilklage und negative Feststellungswiderklage, HAVE 2019, S. 414). Die Teilklage, die mehrere Ansprüche enthält, muss nicht präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Die klagende Partei hat lediglich hinreichend substanziiert zu behaupten, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Die Klage ist gegebenenfalls gemäss Art. 86 ZPO zulässig und es steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, in welcher Reihenfolge es die verschiedenen Ansprüche prüft (LEUENBERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2018 - 1. Teil: Zivilprozessrecht im internen Verhältnis, ZBJV 156/2020 S. 87; RUSSENBERGER / WOHLGEMUT, Zulässigkeit der alternativen objektiven Klagehäufung bei Teilklagen, AJP 2018, S. 1408 f.; BOPP, a.a.O., N. 12 zu Art. 86 ZPO).

Die Anträge belegen eine subjektive Klagehäufung, da mehrere juristische Personen aus den gleichen Tatsachen oder Rechtsgründen als Kläger auftreten. Diese machen im Sinne einer objektiven Klagehäufung verschiedene Rechtsansprüche geltend, und zwar, gemäss Begründung, infolge «Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Sicherheit» (S. 39), wegen «verminderter Metallbestände bei der Konkursitin» (S. 40) und aufgrund «entwerteter bzw. verschwundener Anlageteile» (S. 42). Die einzelnen Forderungen hängen im Übrigen eng zusammen.

Die Klägerinnen müssen laut aktueller Rechtsprechung (BGE 144 III 452) nicht mehr präzisieren, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie in der Teilklage die einzelnen Ansprüche einfordern.

Die Geltendmachung mehrerer Ansprüche im gleichen Verfahren im Sinne von Art. 90 ZPO ist zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.

1.4 Beweismittelverbindung und Separierung der Konkursakten

Die Beteiligten verweisen wiederholt auf die umfangreichen Konkursakten, welche sich derzeit noch beim Kantonsgericht Wallis befinden.

1.4.1 Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Es muss aus dem Zusammenhang klar werden, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Die Parteien können nicht in der Rechtsschrift Behauptungen aufstellen und pauschal auf Klagebeilagen verweisen. Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt, und umgekehrt. Die einzelnen Beweisofferten sind deshalb unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen («Prinzip der sog. Beweismittelverbindung»). Einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu verweisen, ist unzureichend. Die Parteien haben ausserdem bei umfangreichen Urkunden die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO; Urteil des Aargauer Handelsgericht, HOR.2022.21 vom 15. Dezember 2023 E. 2.4).

1.4.2 Das Gericht hat den Parteien wiederholt (S. 1233; S. 1397; S. 1470 f., S. 1883; S. 1903; S. 2095; S. 2191; S. 2200) mitgeteilt, es ediere freilich sämtliche (äusserst umfangreichen) Konkursakten. Diese seien jedoch von den Gerichtsakten zu unterscheiden. Es obliege nämlich den Parteien, die erforderlichen Dokumente aus den Konkursakten auszusondern und beim Gericht zu deponieren, welches diese anschliessend in die Gerichtsakten aufnehme. Das Kantonsgericht hat am 22. April 2021 angekündigt, die Konkursakten an die ausserordentliche Konkursverwaltung zurückzusenden (S. 2064). Die Klägerpartei hat den Richter daraufhin am 11. Mai 2021 darum ersucht, die Unterlagen nicht zu retournieren (S. 2092). Das Kantonsgericht hat sich damit einverstanden gezeigt, hat aber zum wiederholten Male festgehalten (S. 2095):

Was die Akten der Konkursverwaltung betrifft, kann ich mir freilich vorstellen, diese beim Kantonsgericht zu belassen. Es steht aber ausser Frage, dass der Experte diese ganzen Akten sichtet, die Triage hat von den Parteien vorgenommen werden sollen. Falls nachträglich zusätzliche Belege aus den Konkursakten erforderlich sein sollten, obliegt es den Beteiligten, deren Einholung gemäss Vorschriften der ZPO zu beantragen.

1.4.3 Das Gericht hat den Parteien am 2. Februar 2023 erörtert, der Sachverständige habe gemäss Ernennungsverfügung die Berechtigung erhalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen. Wenn er Informationen von den Parteien wünsche, könnten die Parteien ihm diese übermitteln (S. 2282 f.; vgl. auch Mitteilung vom 8. Februar 2023 [S. 2284]).

1.4.4 Ein pauschaler Hinweis auf die Konkursakten in der abschliessenden Vernehmlassung reicht keinesfalls aus, um bestrittene Tatsachenbehauptung zu belegen.

1.4.5 Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Klägerpartei in der Schlussdenkschrift auf «Konkursakten» verweist und dabei diejenigen Unterlagen erwähnt, welche sie selbst aus den Konkursakten separiert und dem Gericht in der gewünschten Form eingereicht hat (vgl. z.B. den Beweisantrag auf S. 2401 «Konkursakten» Ordner I [correspondence 8]). Es handelt sich dabei somit um durchaus verwertbare Gerichtsakten.

2. Rechtliches

2.1 Aktivlegitimation

Die Legitimation der Klägerinnen ist unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen. Das Kantonsgericht beachtet dabei einleitend, dass eine Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG unbestrittenermassen weder verlangt worden (S. 816) noch erfolgt ist (S. 2078; vgl. auch die Ausführungen in der Schlussdenkschrift der Klägerpartei ab S. 2419). Es liegen ferner weder Behauptungen noch Beweise dafür vor, die ausserordentliche Konkursverwaltung, der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung hätten einer Staatshaftungsklage zugestimmt.

2.1.1 Rechtsansprüche gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen bilden ihrer Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse (KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. A., 2020, N. 3 zu Art. 197 SchkG; HÄUPTLI, in: MILANI / WOHLGEMUT [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], 2016, N. 6 zu Art. 80 KOV; vgl. aber LORANDI, Anspruchsberechtigter bei Staatshaftungsansprüchen im Konkurs, in ZZZ 61/2023, S. 24 ff.). Sie müssen laut einer älteren Praxis von den Konkursgläubigern, die solche geltend machen, unmittelbar gegen die Konkursverwaltung eingeklagt werden (BGE 114 III 21 E. 5.b). Dieses Vorgehen leuchtet nach einem Teil der Doktrin nicht ein, weil das Bundesgericht «doch […] um einen möglichst einheitlichen Anspruch aller Gläubiger bemüht» sei (REBSAMEN, Die Gleichbehandlung der Gläubiger durch das Aktienrecht, 2004, S. 318 f.).

Der Anspruch aus Art. 5 SchKG gilt nicht als Vorzugs- oder Nebenrecht i.S.v. Art. 170 Abs. 1 OR. Der Kläger muss ihn sich separat und explizit abtreten lassen, wenn er durch ein Verhalten eines Vollstreckungsorgans, das alle Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 SchKG erfüllt, nicht selbst geschädigt worden ist (THEUS, in: FISCHER / LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 6 zu Art. 5 SchKG mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 5A_359/2010 vom 23. August 2010 E. 3).

2.1.2 Das Kantonsgericht hat in diesem Fall die Aktivlegitimation der Klägerschaft bereits beurteilt (Kantonsgerichtsurteil C1 15 61 vom 3. Juli 2019; S. 1049 ff.). Es kommt darauf, wiewohl die Frage der Anspruchsberechtigung bei Staatshaftungsansprüchen im Konkurs in der zwischenzeitlich publizierten Lehre neu diskutiert wird (vgl. LORANDI, a.a.O., S. 24 ff.), nicht mehr zurück.

2.2 Anträge zugunsten der Konkursmasse

Der Antrag Ziff. 3 lautet wie folgt:

3. Subeventualiter sei der Beklagte - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verurteilen, den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 (bzw. gemäss Ziff. 2) inkl. Zins zu 5 % ab den jeweiligen Zeitpunkten an die Konkursmasse der G _________ GmbH in Liquidation zu bezahlen.

Das Kantonsgericht hat zu prüfen, inwiefern die Klägerinnen im vorliegenden Fall überhaupt einen Subeventualiterantrag zugunsten der Konkursmasse stellen können. Sie selbst argumentieren dazu in der Schlussdenkschrift, dieses Begehren bestünde, sofern ein Reflexschaden oder ein Schaden der «Konkursitin» vorläge (S. 2422).

2.2.1 Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktiv- und Passivlegitimation zu unterscheiden. Erstere ermöglicht, über das streitige Recht in eigenem Namen zu prozessieren und stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Diejenige Person, deren Aktiv- oder Passivlegitimation bestritten wird, ist regelmässig prozessführungsbefugt. Die behauptete Rechtsträgerschaft und die Prozessführungsbefugnis können indessen auseinanderfallen (Bundesgerichtsurteil 4A_635/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.3.1).

Eine Prozessstandschaft liegt vor, wenn eine Partei in eigenem Namen hinsichtlich eines fremden Rechts prozessiert. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist gemäss herrschender Lehre ausgeschlossen. Das Prozessieren in eigenem Namen über fremdes Recht setzt eine gesetzliche Grundlage voraus (Urteil des Zürcher Handelsgerichts HG160226 vom 8. November 2017; DOMEJ, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, N. 20 f. und 29 zu Art. 67 ZPO).

2.2.2 Es fehlt im vorliegenden Prozess eine gesetzliche Grundlage oder eine Abtretung, welche eine Prozessstandschaft ermöglicht.

2.2.3 Art. 757 Abs. 1 und 2 OR regeln die Aktivlegitimation zu einer Klage für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation im Konkurs (AMSTUTZ/GOHARI RAMIN, in: KREN KOSTKIEWICZ / WOLF / AMSTUTZ / FANKHAUSER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. A., 2023, N. 3 zu Art. 757 OR). Sie ermöglichen den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern, Schadenersatz zugunsten der Gesellschaft einzufordern (Bundesgerichtsurteil 2C_97/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5). Dies setzt jedoch eine Verzichtserklärung der Konkursmasse oder der übrigen Gläubiger voraus (Art. 757 Abs. 2 OR). Eine entsprechende Zusage ist in casu weder behauptet noch nachgewiesen. Eine analoge Anwendung von Art. 757 Abs. 1 und 2 OR, um die Forderung zugunsten der konkursiten Gesellschaft zu legitimieren, würde somit auch an der fehlenden Verzichtserklärung scheitern.

2.2.4 Die Einforderung von Reflexschäden ist im vorliegenden Fall auch gemäss nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 2.7.2) unzulässig.

2.2.5 Das Kantonsgericht hat somit den Antrag Ziff. 3 abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte.

2.3 Anträge in EUR

Die Beklagtenpartei beanstandet in der abschliessenden Vernehmlassung, die Anträge seien teilweise in EUR statt in Franken gestellt worden. Die entsprechenden Begehren müssten schon allein aus diesem Grunde abgewiesen werden (S. 2380 f.).

2.3.1 Geldschulden müssen gemäss Art. 84 Abs. 1 OR in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der Währung, in welcher die Schuld vereinbart worden ist, bezahlt werden. Die Klage ist sonst abzuweisen. Art. 84 Abs. 1 OR ist auch auf Schadenersatzforderungen anwendbar (BGE 137 III 158 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Die in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispositionsmaxime verbietet jegliche Umrechnung von Rechtsbegehren, da das Gericht an die gestellten Anträge gebunden ist. Eine Klage in der falschen Währung ist somit abzuweisen (BGE 149 III 54).

Jede Geldschuld, die auf eine ausländische Währung lautet, gilt unabhängig ihres Entstehungsgrunds (SCHMID / RÜEGG, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2011, in: ZBJV 2013, S. 502) als Fremdwährungsschuld (BGE 137 III 158 E. 3.1). Eine solche liegt gemäss BGE 137 III 158 E. 3.2.2 auch vor, wenn der Schaden in einem ausländischen Staat eingetreten ist (KOLLER, Obligationenrecht, AT, 2023, S. 929). Schadenersatz ist in der Währung zuzusprechen, in welcher die Verminderung des Vermögens eingetreten ist (BGE 137 III 158 E. 3.2.2; SCHMID / RÜEGG, a.a.O., S. 502; Bundesgerichtsurteil 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2).

Allfällige vertragliche EUR-Forderungen sind nicht mit der Klageforderung aus Verantwortlichkeit gleichzusetzen und bestimmen somit nicht deren Rechtsnatur (Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.2). Das Bundesgericht lehnt es ausserdem ab, Verantwortlichkeitsansprüche als vertraglich (oder vertragsähnlich) zu qualifizieren, weil die Klägerschaft einen Schaden, eine Pflichtverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie ein Verschulden des Schädigers nachweisen müsse. Dieses zu Art. 754 OR ergangene Bundesgerichtsurteil (Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.2) gilt auch für Verantwortlichkeitsansprüche nach SchKG, da bei diesen mehrheitlich die gleichen Kriterien erfüllt sein müssen. Solche Forderungen sind ebenso nicht vertraglicher Natur.

Ein Gläubiger muss seinen haftpflichtrechtlichen Schadenersatz nach Art. 41 ff. OR in der gesetzlichen Währung seines Sitzes geltend machen, falls der Vermögensschaden dort eingetreten ist. Diejenige staatliche Währung, in welcher sich der beeinträchtigte Vermögenswert zum Zeitpunkt der Schädigung befunden hat, ist relevant, wenn der Vermögensschaden woanders eintritt. Ein haftpflichtrechtlicher Schaden entsteht am Ort, wo sich der tangierte Vermögenswert des Gläubigers befindet (Urteil des Obergerichts Zug S 2023 10 vom 29. August 2023 E. ii.3.3.7 mit einer Zusammenfassung aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung). Es ist somit zu klären, in welchem Staat der vorliegend geltend gemachte Vermögensverlust eingetreten ist. Dies ist der Erfolgsort, also derjenige Ort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt worden ist. Dieser befindet sich dort, wo die erste, unmittelbare Einwirkung auf das durch den Tatbestand einer Deliktsnorm geschützte Rechtsgut stattgefunden hat. Der Schadensort, als derjenige Ort, an dem weiterer, mittelbarer (Folge-) Schaden eintritt, ist davon zu unterscheiden. Der Erfolgsort ist primär der Standort des beeinträchtigten Vermögenswertes zur Zeit der unerlaubten Handlung, subsidiär der Sitz des Geschädigten (Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4).

2.3.2 Die Forderungen der Klägerinnen betreffen gemäss TB 76 auch folgende Bereiche:

Schaden infolge verminderter Metallbestände EUR 1‘720‘000.00

Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Sicherheit Fr. 200‘000.00

Entwertete Anlagengegenstände EUR 3‘172‘982.00

Verschwundene Anlagengegenstände EUR 223‘352.00

Die Anträge enthalten Forderungen in Franken und in EUR, wobei die Differenzierung, zumindest aus zivilprozessualer Sicht, nicht nachvollziehbar ist. Die in Franken lautenden Anträge beziehen sich, gemäss Begründung auf die zurückbezahlte Sicherheit (S. 7 und S. 40) und die verlorenen Metallbestände (S. 7 und S. 42).

Der Sitz der Klägerinnen befindet sich in Deutschland, weshalb deren Vermögenszentrale (zum Begriff: Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4) in einem Land mit dem offiziellen Zahlungsmittel EUR läge. Dies spräche für Forderungen, welche in EUR geltend gemacht werden müssten. Der Schadenersatz könnte konsequenterweise nicht teilweise in Franken eingefordert werden. Der Sitz des konkursiten Unternehmens befindet sich jedoch in der Schweiz. Die Klägerinnen behaupten eine Beeinträchtigung des Vermögens der konkursiten Gesellschaft (Anlagen/Metalle/Sicherheit) oder gekürzte Konkursdividenden in einem Schweizer Konkurs. Diese betroffenen Bestandteile lassen sich vom übrigen Vermögen der Klägerinnen abgrenzen und hinreichend lokalisieren. Die der Konkursverwaltung vorgeworfenen, angeblich fehlerhaften Beurteilungen oder Unterlassungen haben sich allesamt in der Schweiz ereignet. Die verschwundenen oder entwerteten Anlageteile sowie die verschwundenen Metalle haben sich auf Schweizer Boden befunden. Auch die (angebliche) Empfängerin der Teilrückzahlung der geleisteten Sicherheit, die D _________ AG (das Geld könnte auch der CC _________ zurückerstattet worden sein) hatte ihren Sitz in der Schweiz. Die angeblich verminderte Konkursdividende würde schliesslich nach Abschluss des Schweizer Konkursverfahrens in Schweizer Franken ausbezahlt. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, warum ein Teil der Schadenersatzanträge in EUR gestellt wurden. Das Kantonsgericht weist die in EUR gestellten Begehren aus diesem Grunde ab.

2.4 Aktenkenntnis und vorsorgliche Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO

Die Klägerinnen behaupten in der Schlussdenkschrift Schwierigkeiten bei der Einsicht in die Konkursakten oder machen geltend, sie hätten erst danach den relevanten Sachverhalt zur Kenntnis nehmen können (S. 2388 f.).

2.4.1 Art. 158 ZPO regelt die vorsorgliche Beweisführung. Das Gericht nimmt gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO namentlich dann jederzeit Beweise ab, wenn die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Dies gilt auch zur Einschätzung der Beweis- und Prozessaussichten (Bundesgerichtsurteil 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 3 und E. 4.2 f.).

2.4.2 Die obgenannten Ausführungen zum Verfahren bestätigen tatsächlich dem Kantonsgericht entstandene Probleme beim Einholen der Konkursakten bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Der Präsident des Kantonsgerichts hat jedoch auf wiederholte Nachfrage hin sämtliche Akten erhalten, zumindest existieren keine dagegenlautende Hinweise.

Es hat jedoch ein zweiter, frühzeitig eingeleiteter Prozess vor Walliser Gerichten mit der V _________ AG gegen die Konkursmasse stattgefunden (vgl. E. 7.2). Die Konkursakten hätten damals mit Hilfe des kompetenten Bezirksgerichts, welches eine Untere Aufsichtsbehörde bei SchKG-Prozessen darstellt, eingefordert werden können. Die Klägerinnen hätten somit zu diesem Zeitpunkt über das Bezirksgericht Einsicht in die Konkursakten nehmen können, sofern sie dies nicht getan haben.

Die Klägerschaft, deren Anwalt Mitglied des Gläubigerausschusses ist, hat ferner weder behauptet noch dargetan, im Verlauf des Konkursverfahrens einen begründeten Entscheid der Konkursverwaltung zur Einsicht in die Konkursakten verlangt (vgl. dazu auch den an ihn gerichteten Hinweis der Oberen Aufsichtsbehörde vom 26. November 2012 [S. 875]) oder eine vorsorgliche Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO eingeleitet zu haben.

Die Klägerpartei hätte somit über verschiedene Möglichkeiten verfügt, vor Einleitung dieses Verfahrens das Dossier der ausserordentlichen Konkursverwaltung einzusehen und dies auch, soweit überhaupt erforderlich, gerichtlich durchzusetzen. Eine ungenügende Akteneinsicht vor Einreichung der Klage liesse sich (zumindest) nicht alleine mit fehlender Kooperation der ausserordentlichen Konkursverwaltung rechtfertigen.

2.5 Substanziierungspflicht

2.5.1 Die Parteien haben dem Gericht wegen des Verhandlungsgrundsatzes die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage definiert, welche Tatsachen zu behaupten sind. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei der Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast greift, wenn der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Bundesgerichtsurteile 4A_476/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.4.3). Art. 8 ZGB regelt, welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat (Bundesgerichtsurteil 5A_187/2025 vom 3. Juli 2025 E. 5.2).

Das Gericht hat hingegen das Recht von Amtes wegen anzuwenden (iura novit curia; Art. 57 ZPO).

Die in Art. 221 Abs. 1 lit. d und e und Art. 222 Abs. 2 ZPO aufgestellten Formanforderungen zielen darauf ab, den Rahmen des Prozesses festzulegen und die von den Parteien anerkannten oder im Gegenteil bestrittenen Tatsachen hervorzuheben. Sie sollen auch eine gewisse Klarheit des Verfahrens sicherstellen und dadurch eine rasche Erledigung des Rechtsstreits fördern. Einzig die formgerecht behaupteten und in der Folge von den Parteien anerkannten oder – wenn sie bestritten werden – ordnungsgemäss bewiesenen Tatsachen vermögen den Entscheid zu begründen (Bundesgerichtsurteil 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.4). Der Geschädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 98 II 34 E. 2 mit Hinweisen; bestätigt in 120 II 296 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 7.2).

Eine rechtliche Begründung ist im Unterschied zur Pflicht bzw. Obliegenheit der klagenden Partei, das Tatsachenfundament darzulegen, d.h. ihr Rechtsbegehren in tatsächlicher Hinsicht zu begründen, fakultativ (Art. 221 Abs. 3 ZPO; Urteil des Zürcher Obergerichts PP180026 vom 15. Januar 2019 E. 3.3.1). Es ist somit zwischen «Sachverhalt» (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und «rechtlicher Begründung» (Art. 221 Abs. 3 ZPO) zu differenzieren (BAUMGARTNER / DOLGE / MARKUS / SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 11. A., 2024, S. 137; PEKIC, Erbprozessrechtliche Tücken in der Praxis, AJP 2025, S. 450 [FN 65]).

Noven sind nach Aktenschluss nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig (BGE 150 III 209 E. 3.4; 146 III 237 E. 3.1). Sie müssen ohne Verzug vorgebracht werden (BGE 146 III 416 E. 6).

2.5.2 Die Klage vom 17. Februar 2015 ist in I. Formelles (S. 2 ff.), II. Rechtsbegehren (S. 7 f.), III. Sachverhalt (S. 8 ff.), IV. Beweismittel (S. 33 f.) und V. Rechtliche Begründung (S. 34 ff.) aufgeteilt worden. Der in der Klageschrift behauptete Sachverhalt enthält 79 chronologisch bezifferte Tatsachenbehauptungen, jeweils verbunden mit Beweisofferten. Die «rechtliche Begründung», die erst nach einer Zusammenfassung der eingeforderten Beweismittel folgt, ist ebenso nach Absätzen, fortlaufend ab 1, nummeriert. Es fehlen jedoch, im Vergleich zum Sachverhalt, die Beweisanträge am Schluss der jeweiligen Absätze, teilweise wird in Klammern auf Belege verwiesen (vgl. z.B. der Abschnitt mit der Randziffer 45).

Der Sachverhalt enthält die anerkannte Behauptung, die Klägerinnen würden 95 % der Drittklassgläubigerforderungen auf sich vereinigen (TB 2; vgl. auch TB 49). Die mangelhafte Führung des Konkursverfahrens habe den Klägerinnen Schaden verursacht (TB 58). Den Klägerinnen sei wegen fehlerhafter Handlungen des ausserordentlichen Konkursverwalters ein beträchtlicher Schaden entstanden (TB 75), der sich aus folgenden Positionen zusammensetze: Rückzahlung Sicherheit; verminderte Metallbestände; verschwundene Anlagengegenstände; entwertete Anlagengegenstände. Die Klägerinnen behaupten diverses Fehlverhalten, das einen Einfluss auf die Konkursmasse haben könnte. Wie sich dies jedoch auf die Dividenden der Drittklassforderungen auswirkt, wird bei den Sachverhaltsbehauptungen nicht dargetan.

Die rechtliche Begründung der Klageschrift (S. 39 ff. RZ 23 - 55 von V. Rechtliche Begründung) beziffert die rechtskräftig kollozierten Forderungen (Fr. 27'611'147.05, Fr. 5'506'074.65, Fr. 3'252'123.15.-- und Fr. 3'289'505.22; RZ 27 ff.). Die Summe der insgesamt in der dritten Klasse aufgenommenen Beträge ist ebenso ersichtlich (Fr. 41'600'742.65; RZ 28). Die Klägerinnen behaupten in diesem Teil der Rechtsschrift auch, die Forderungen der ersten und zweiten Gläubigermasse seien vollumfänglich gedeckt (RZ 25), weshalb die von der Konkursverwaltung verursachten Schäden vollständig die dritte Gläubigerklasse beträfen (RZ 26). Die Minderung der Dividenden für Drittklassgläubiger könnte, unter Berücksichtigung dieser an falscher Stelle aufgeführten

Tatsachenbehauptungen (sofern sie bewiesen sind, d.h. der Schaden tatsächlich so hoch ausfällt), als annähernd sicher festgestellt werden. Die Behauptungen bilden allerdings Bestandteil der rechtlichen Begründung und nicht der Tatsachenbehauptungen. Massaschulden oder laufende Prozesse werden in diesem Teil der Rechtsschrift nicht erwähnt. Die Klagebegründung ist deutlich von den Sachverhaltsbehauptungen gesondert, sie beginnt mit einer neuen chronologischen Nummerierung und enthält keine gesonderten Beweisanträge, wie dies im Teil mit den Sachverhaltsbehauptungen der Fall ist. Die Beklagtenpartei hat in der Klageantwort freilich die Sachverhaltsbehauptungen (ab S. 8 ff.) erwidert, aber keine Stellungnahme verfasst, die mit der rechtlichen Begründung der Klageschrift vergleichbar wäre (S. 402). Der Kanton Wallis hat derlei Ausführungen in der Klageantwort folgerichtig nicht erwidert, was wiederum niemand beanstandet hat. Kläger- und Beklagtenpartei haben somit zwischen «Sachverhalt» (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und «rechtlicher Begründung» (Art. 221 Abs. 3 ZPO) in der Klageschrift unterschieden. Die juristische Argumentation der ersten Rechtsschrift darf nicht zum Beizug des Klagefundaments verwendet werden.

Die Beklagtenpartei hält zum Kollokationsplan fest, dieser sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (TB 98 S. 386). Behauptungen zur Dividende von Drittklassforderungen liegen nicht vor.

Die Replik vom 3. Juni 2016 (S. 1071 ff.) enthält in Bezug auf die Konkursdividende die bestrittene TB 200, wonach die Gläubiger nicht über allfällige Verbindlichkeiten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende Konkursdividende orientiert worden seien. Analoges gilt für die Duplik vom 7. Juli 2016 (S. 1094).

2.5.3 Schädigende Handlungen und Unterlassungen sind freilich behauptet, deren Auswirkungen auf die Konkursdividende der Drittklassgläubiger hingegen nicht hinreichend nachgewiesen. Die Klägerpartei behauptet, keine Kenntnis von der voraussichtlichen Konkursdividende zu haben, da «die Gläubiger […] nicht über allfällige Verbindlichkeiten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende mutmassliche Konkursdividende orientiert» seien (S. 1082 TB 199).

Die klägerische Schlussdenkschrift enthält folgende Erwägung (S. 2389):

«Es war den Klägerinnen nicht möglich, den rechtlich relevanten Sachverhalt im Rahmen des Schriftenwechsels der Vorverhandlungen und des Beweisverfahrens zu substanziieren, sondern erst nach Vorliegen der entsprechenden Akten».

Dieser Mangel an Kenntnis wirkt umso gewichtiger, weil der Konkurs zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch immer nicht abgeschlossen ist. Das Gericht hat die anwaltlich vertretenen Parteien am 1. März 2018 ausdrücklich auf diese Problematik hingewiesen. Sie haben sich dennoch dagegen entschieden, eine Verfahrenssistierung zu beantragen (S. 1267 i.V.m. S. 1284).

Das Gericht hat den ausserordentlichen Konkursverwalter in Anwesenheit der Parteien zwei Mal mündlich und einmal schriftlich befragt (S. 1752 ff.; S. 2044 ff.; S. 2061 ff.). Er hat ausserdem am 22. September 2020 eine zusätzliche schriftliche Vernehmlassung mit Unterlagen deponiert (S. 1939).

Es obliegt der Klägerpartei, welche bis zum 17. August 2020 Einsicht in sämtliche Konkursakten hatte, die entsprechenden Beweisanträge (ev. vorsorglich [vgl. E. 2.4]) zu stellen, damit (ev. nachträglich unter Anwendung von Art. 229 ZPO) ein hinreichendes Klagefundament geschaffen werden kann.

Die Klägerpartei kündigte am 17. August 2020, nach Eingang der Konkursakten, eine Expertise an, um zu prüfen, ob der grösste Teil der Vermögensmasse der G _________ GmbH durch den ausserordentlichen Konkursverwalter verbraucht worden sei (S. 1922). Gestützt auf die hinterlegten Konkursakten dränge sich eine Ergänzung resp. Präzisierung der Tatsachenbehauptungen auf, aber erst nach Beizug sämtlicher Buchhaltungsunterlagen beim ausserordentlichen Konkursverwalter (S. 1926). Das Gericht forderte daraufhin am 21. September 2020 den ausserordentlichen Konkursverwalter aufgefordert, die Buchhaltungsunterlagen, soweit überhaupt vorhanden, zu deponieren (S. 1936 und S. 1938). Die Parteien erhielten nach Eingang der zusätzlichen Konkursakten eine Frist zum Depot neuer Tatsachenbehauptungen angesetzt (S. 1937). Sämtliche Beteiligten konnten anschliessend feststellen, dass keine zusätzlichen Buchhaltungsunterlagen existierten und ihnen die Bankunterlagen bereits vorgelegt worden waren (S. 1976). Die Klägerpartei hätte folglich das am 17. August 2020 angekündigte Vorgehen, ihre Tatsachenbehauptungen zu ergänzen respektive zu präzisieren, anpassen müssen. Denn das angekündigte Vorgehen hatte auf der falschen Annahme abgestellt, der ausserordentliche Konkursverwalter werde weitere Buchhaltungsunterlagen hinterlegen. Sie hätte z.B. gestützt auf die Bankunterlagen eine zusätzliche Buchhaltungsexpertise verlangen oder dem Gerichtsgutachter eine entsprechende Frage stellen müssen. Die Klägerpartei hätte allerspätestens nach der Mitteilung vom 11. April 2024 (C2 24 12, Ziff. 4 des Dispositivs [mit dem Wortlaut: «Das Gericht geht davon aus, das Beweisverfahren sei (auch sonst) abgeschlossen. Die Parteien können, sofern sie eine andere Meinung vertreten, innert 20 Tagen begründet dagegen opponieren.»]) reagieren müssen, wenn sie neue Beweisanträge oder Sachverhaltsbehauptungen hätte deponieren wollen.

Die Auswirkungen der angeblichen Verfehlungen auf die Konkursdividende der Drittklassgläubiger ist auf jeden Fall nicht hinreichend behauptet und nachgewiesen. Die Klage müsste bereits deswegen vollumfänglich abgewiesen werden.

2.5.4 Das Kantonsgericht hat im Übrigen die Klägerinnen bereits im Urteil des Kantonsgerichts C1 15 61 vom 3. Juli 2019 E. 3.3.2 f. zur Aktivlegitimation (vgl. S. 1345) auf diese Problematik aufmerksam gemacht.

2.6 Begriffe im Zusammenhang mit dem Konkurs

Nachfolgend sind verschiedene Begriffe im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren zu klären, da verschiedene Zuständigkeiten, Handlungspflichten und Verfahren geprüft werden.

2.6.1 Konkursmasse und Konkursverwaltung

Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet eine einzige Masse (Konkursmasse). Diese dient der Befriedigung der Gläubiger (Art. 197 Abs. 1 SchKG; BGE 111 III 73 E. 2). Die Aktiven und Verbindlichkeiten fallen mit der Konkurseröffnung in die Konkursmasse (Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 28 E. 3). Der Schuldner verliert dementsprechend das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (auch dazu Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 130 III 248 E. 4.1). Eine Gesellschaft behält ihre juristische Persönlichkeit zwar auch nach der Konkurseröffnung. Die Handlungsfähigkeit entfällt aber zugunsten der Konkursmasse (BGE 146 III 441

Die Zuständigkeit zur Verwaltung geht sowohl hinsichtlich der Aktiven als auch der Verbindlichkeiten mit der Konkurseröffnung auf die Konkursverwaltung über. Letztere soll alle nötigen Vorkehrungen treffen, um die Rechte der Gläubiger auf Befriedigung aus dem zur Konkursmasse gehörenden Vermögen zu wahren (Art. 240 SchKG; BGE 147 III 365 E. 4.2). Die Prozessführung obliegt ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung ausschliesslich der Konkursverwaltung. Diese vertritt die Konkursmasse vor Gericht (Art. 240 SchKG; Bundesgerichtsurteil 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.3). Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG; Bundesgerichtsurteil 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1).

2.6.2 Gläubigerschaft, Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

Die Gläubigerschaft stellt die Gesamtheit aller am betreffenden Konkursverfahren teilnehmenden Gläubiger dar. Sie dauert während des gesamten Konkursverfahrens an (REINAU, Der Vergleich im Konkursverfahren, 2021, S. 37).

Die Gläubigerversammlung besteht lediglich aus den effektiv an der Zusammenkunft teilnehmenden Gläubigern. Deren Existenz ist zeitlich auf die Tagungen beschränkt (REINAU, a.a.O., S. 37).

Der Gläubigerausschuss ist ein von der Gläubigerversammlung aus ihrer Mitte fakultativ eingesetztes Hilfs- und Kontrollorgan. Alle anwesenden oder vertretenen Gläubiger, aber auch Vertreter sind wählbar. Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses verfügen – ausgenommen den Fall einer Kompetenzdelegation – über kein Recht, sich in die Geschäftsführung der Konkursverwaltung einzumischen. Ein einzelnes Mitglied kann jedoch gegen Handlungen der Konkursverwaltung Beschwerde führen, wenn die Aktionen trotz einer obligatorischen Mitwirkungspflicht des Gläubigerausschusses ohne dessen Einverständnis oder ohne Anhörung des einzelnen Mitglieds des Ausschusses erfolgt sind. Der Gläubigerausschuss hat u.a., sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, die Geschäftsführung der Konkursverwaltung zu beaufsichtigen (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG) und gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel der Konkursverwaltung einzusprechen (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG).

2.6.3 Massaschulden

Kosten der Durchführung des Konkurses sind die Kosten der Konkursverwaltung, nicht etwa die Kosten der einzelnen Konkursgläubiger (z.B. für Vertretung etc.). Jene Kosten der Konkursdurchführung setzen sich aus den eigentlichen Auslagen und Gebühren für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse (inklusive Prozessauslagen für von der Masse geführte Prozesse und die dem Schuldner gewährte Alimentation) einerseits und den Massaschulden anderseits zusammen. Die Schlussrechnung hat über die gesamten Kosten der Konkursverwaltung Auskunft zu geben. Massaschulden sind Beträge, welche die Masse als solche selbst schuldet: Aus Verträgen des Schuldners, in die sie eingetreten ist; aus Verträgen, die sie zum Zweck bzw. bei Anlass der Durchführung der Liquidation eingegangen ist, wie z.B. Lokalmiete, Anwaltshonorar usw., oder auch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Delikten (SCHOBER, in: KREN KOSTKIE- WICZ / VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 3 zu Art. 262 SchKG). Öffentlichrechtliche Schulden, die erst nach Konkurseröffnung entstanden sind, werden als Verwertungskosten qualifiziert und ebenfalls unter Art. 262 Abs. 2 SchKG subsumiert (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A., 2024, S. 533).

2.6.4 Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 223 SchKG

Das Konkursamt ist nebst der Aufnahme des Inventars für die Vornahme der erforderlichen Sicherungsmassnahmen bezüglich der dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögenswerte zuständig. Es soll den Gläubigern möglichst viel Konkurssubstrat erhalten, damit sie keine oder möglichst geringe Verluste erleiden müssen. Das Konkursamt hat folglich während des Konkursverfahrens alles zur Erhaltung der Konkursmasse Mögliche zu unternehmen, damit sich diese nicht verkleinert. Die Sicherung hat im gleichen Zeitpunkt wie die Inventaraufnahme, also sofort nach der Mitteilung des Konkurserkenntnisses durch das Konkursamt zu erfolgen. Die Siegelung von Räumen und Behältnissen und die Beschlagnahme von beweglichen Sachen zur Verwahrung fallen als Sicherungsmittel in Betracht. Auch Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Rechten, welche nicht ausdrücklich in Art. 223 SchKG genannt sind, kommen infrage. Das Stellen des Betreibungsbegehrens, die sofortige Verwertung verderblicher Sachen, die Verwaltung von Liegenschaften des Schuldners, die Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien (sofern die betreffenden Policen die Sachen des Schuldners gegen Schäden versichern) sowie das Einfordern fälliger Zahlungen fallen darunter (FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 131).

Die Konkursverwaltung sollte im Hinblick auf eine potentielle Betriebsfortführung möglichst rasch nach Konkurseröffnung das Inventar aufnehmen (lassen) und dabei zur Beschleunigung des Vorgangs auf bestehende Inventarlisten abstellen, falls solche vorliegen (ABEGG, Die Betriebsfortführung im Konkursverfahren, BlSchK 2023, S. 133).

2.6.5 Freihand- und Notverkäufe

Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft (Art. 256 Abs. 1 SchKG).

Gegenstände, die schneller Wertminderung unterworfen sind, kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen, können ohne Aufschub, d.h. ohne Abwarten einer Gläubigerversammlung bzw. der Eingabefrist (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG), verwertet werden (Art. 243 Abs. 2 SchKG; HEINEL, Zwangsverwertung von Drittpfändern im Unternehmenskonkurs, Verfahren - Pfandob- jekte - Rechtsbehelfe, 2022, S. 362). Ein kostspieliger Unterhalt liegt vor, wenn der Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Sache steht (HÄUPTLI, in: MI- LANI / WOHLGEMUT [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter

[KOV], Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 72 KOV mit Hinweisen). Ein Notverkauf setzt immer Dringlichkeit voraus. Diese ist graduell unterschiedlich und deren Vorliegen auch eine Frage des Ermessens (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, AB.2024.39 vom 7. Februar 2025 E. ii.3bbb). Die Konkursverwaltung ist im Sinne einer pflichtgemässen Ermessensausübung zur vorzeitigen Verwertung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des Notverkaufs erfüllt sind (HÄUPTLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 72 KOV). Ein etwaiges Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG beeinflusst Notverkäufe nicht, da der Verwertungserlös ohne Weiteres an die Stelle des Gegenstandes tritt (GMÜNDER, Der Betriebsverkauf in den Insolvenzverfahren, Konkurs und Nachlassverfahren des SchKG, 2018, S. 136).

Die Konkursverwaltung kann Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwerten (Art. 243 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Die Konkursverwaltung kann die vorzeitige Verwertung anordnen. Das vermag das Verlustrisiko zu begrenzen, schränkt aber auch Gewinnchancen ein (Urteil des Aargauer Strafgerichts SBK.2024.315 vom 28. Januar 2025 E. 3.1.2). Auch in diesem Fall ist eine freihändige Verwertung zulässig (STAIBLE, Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, BlSchK 2012, S. 94 mit Hinweisen).

Die übrigen Bestandteile der Masse werden nach erfolgter zweiter Gläubigerversammlung verwertet (Art. 243 Abs. 3 SchKG).

2.6.6 Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG

Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden (Art. 241 Abs. 1 SchKG).

Die Konkursverwaltung teilt dem Dritten ihre Anerkennung des Anspruchs erst mit und gibt ihm die beanspruchten Vermögenswerte erst heraus, wenn feststeht, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst und nicht einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Vermögenswert verlangen (Art. 47 KOV).

Die Konkursverwaltung, welche einen Anspruch für unbegründet hält, setzt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Der Anspruch gilt als verwirkt, wenn er die Frist verpasst (Art. 242 Abs. 2 SchKG).

2.6.7 Verteilung, Rangordnung und Abschlagszahlungen

Die Konkursverwaltung muss aus dem Gesamterlös vorab die Massaschulden begleichen. Sie schreitet nach unbenutztem Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Beschwerden gegen die Verteilungsliste und die Schlussabrechnung zur Verteilung (Art. 264 Abs. 1 SchKG).

Eine Verteilung ist erst möglich, wenn der Kollokationsplan rechtskräftig ist, der Erlös der Verwertung eingegangen ist, Klarheit über den Bestand und Umfang der Massaverbindlichkeiten, d.h. der Massakosten und Massaschulden, besteht und innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen keine Beschwerden gegen die Verteilungsliste eingegangen sind. Falls doch Rechtsmittel erhoben werden, ist deren Erledigung abzuwarten (Art. 88 KOV).

Art. 219 SchKG statuiert eine Rangordnung, die eine gerechte Verteilung des Verwertungsergebnisses ermöglichen soll. Gewisse Gläubiger werden dadurch gegenüber den anderen bevorzugt. Alle Gläubiger innerhalb der gleichen Klasse werden gleich behandelt, während die nachfolgende Klasse erst etwas erhält, wenn die vorhergehende voll befriedigt ist (Art. 220 SchKG). Es besteht eine Einteilung in drei Klassen für nicht pfandgesicherte Forderungen (STUDER / ZÖBELI, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ein Leitfaden für die Praxis, 6. A., 2023, S. 190).

Abschlagszahlungen i.S.v. Art. 266 SchKG und Art. 82 KOV sind Leistungen an die Gläubiger vor dem Ende des Konkursverfahrens. Sie sind zulässig, wenn das konkursrechtlich relevante Ergebnis absehbar ist. Deren Leistung drängt sich v.a. in jenen Fällen auf, in welchen das Konkursverfahren lange Zeit dauert (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A., 2024, S. 533). Die Konkursverwaltung hat die zu viel bezahlte Summe zurückzufordern und gegebenenfalls eine Bericherungsklage einzuleiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass zu viel verteilt worden ist (BGE 132 III 432 E. 2.6; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 266 SchKG).

2.7 Begriffe im Zusammenhang mit dem Schadenersatz

Die Kalkulation des Schadens gestaltet sich im vorliegenden Fall als aussergewöhnlich. Das Kantonsgericht geht auf verschiedene rechtliche Aspekte ein, die in der nachfolgenden Begründung thematisiert werden.

2.7.1 Verantwortlichkeit

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Vollstreckungsorgane nach Art. 5 SchKG (auch ausseramtliche Konkursverwalter) stellt eine bundesrechtlich vorgesehene Haftung des Kantons dar, wenn ein Vollstreckungsorgan einen Schaden verursacht hat. Es handelt sich um eine in Art. 5 – 7 SchKG spezialgesetzlich geregelte Staatshaftung, welche öffentliches Recht darstellt, denn sie wird für amtliche bzw. hoheitliche Verrichtungen eines Funktionärs beansprucht (Urteil des Berner Verwaltungsgerichts 100 22 345 vom 16. August 2024 E. 2.1; LUTERBACHER, in: FISCHER / LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, N. 122 zu Vorbemerkungen zu Art. 754–760 OR). Der Staat haftet nicht für Handlungen der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses (Art. 5 Abs. 1 e contrario; LEVANTE, in: HUNKELER [Hrsg.], SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. A., 2025, N. 12 zu Art. 5 SchKG).

Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten sowie ihre Hilfspersonen bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen. Betreffend Schaden, Widerrechtlichkeit und Kausalzusammenhang gelten bei der Staatshaftung gemäss Art. 5 SchKG die im Rahmen der allgemeinen Deliktshaftung nach Art. 41 ff. des OR entwickelten Grundsätze analog. Die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die objektive Beweislast für Tatfragen, die den genannten Haftungsvoraussetzungen zugrunde liegen, grundsätzlich die Geschädigten tragen (Urteil des Berner Verwaltungsgerichts 100 22 345 vom 16. August 2024 E. 2.1).

2.7.2 Schaden

Das Gericht hat zur Auslegung des Schadenbegriffs im Bereich der öffentlichrechtlichen Haftung auf die privatrechtlichen Grundsätze des Haftpflichtrechts und die einschlägige Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 107 Ib 160 E. 2; Bundesgerichtsurteil 5A.14/2002 vom 10. Dezember 2002 E. 2). Der Schaden ist die «unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens». Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. (KRAUSKOPF / ERB, 3. Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG - Eine materiell-rechtliche Bestandesaufnahme und kritische Untersuchung, in: MARKUS / HRUBESCH-MILLAUER / RODRIGUEZ [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 535 mit Hinweisen).

Das schädigende Verhalten muss widerrechtlich sein. (MÜLLER, in: ATAMER / FURRER [Hrsg.], Obligationenrecht - Allgemeine Bestimmungen - Art. 1-183 OR, 4. A., 2023, N. 25 zu Art. 41 OR).

Der direkte und der Reflexschaden unterscheiden sich nach der geschädigten Person. Letztere ist direkt geschädigt, wenn sie selbst von einem Schaden betroffen ist, indem sie an ihren von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgütern bzw. in ihrem eigenen Vermögen eine Einbusse erleidet (REY / WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., 2018, N 409; BGE 141 III 112 E. 5.2.3, 5.3.2). Ein Reflexschaden liegt für indirekt betroffene Drittpersonen vor, welche mit der direkt geschädigten in einer gewissen Beziehung stehen. Die Differenzierung hängt vom Schutzzweck der betreffenden Norm und damit von der Frage der Widerrechtlichkeit ab. Diejenige Person, welche einen Reflexschaden erleidet, hat regelmässig keinen Anspruch auf Schadenersatz (BGE 142 III 433 E. 4.1; MÜLLER, a.a.O., N. 27 zu Art. 41 OR). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 5 SchKG (LORANDI, a.a.O., S. 26; KRAUSKOPF / ERB, a.a.O., S. 535 mit Hinweisen).

Ein unmittelbarer Schaden liegt vor, wenn er innerhalb der Kausalkette eine direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellt. Mittelbarer Schaden besteht hingegen, wenn er als Wirkung einer weiter entfernten Ursache erscheint. Diese Unterscheidung ist im ausservertraglichen Haftpflichtrecht ohne Belang, denn sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Schaden sind zu ersetzen, solange die Voraussetzung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs erfüllt ist (MÜLLER, a.a.O., N. 26 zu Art. 41 OR).

2.7.3 Schadenskalkulation

2.7.3.1 Die Differenztheorie bildet Ausgangspunkt bei der Berechnung des (konkreten) Sachschadens. Letzterer liegt vor, wenn eine bewegliche oder unbewegliche Sache beschädigt oder zerstört wird oder verloren geht und dadurch eine Vermögensminderung entsteht. Primär ist der Wert der Sache zu klären, wenn der Schaden wegen Zerstörung oder Verlust einer Sache zu berechnen ist (FISCHER /URWYLER, in: FISCHER / LUTERBA- CHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 28 zu Art. 42 OR).

Das Gericht hat einleitend zu prüfen, ob die Sache wertbeständig ist, da dies für die Verkehrswertbestimmung eine essentialia darstellt. Es hat gegebenenfalls den Wert anzunehmen, der für einen Neuerwerb aufgewendet werden müsste. Der Verkehrswert besteht hier im Anschaffungspreis der Sache. Das Gericht hat hingegen vom Neuwert der Sache Abschreibungen in Abzug zu bringen, wenn keine Wertbeständigkeit vorliegt. Der Verkehrswert entspricht dem Zeitwert. Das Gericht hat in einem zweiten Schritt zu kontrollieren, ob ein Total- oder Teilschaden vorliegt. Ein Totalschaden besteht, wenn das Rechtsgut zerstört (sog. «technischer Totalschaden») oder verloren gegangen ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ferner möglich, wenn bei einer blossen Beschädigung die Aufwendungen für Reparatur und der merkantile Minderwert infolge Reparatur grösser sind als der Anschaffungs- bzw. Zeitwert der beschädigten Sache. Der Zeitwert ist vorab zu eruieren, wenn auf diesen abgestellt werden soll. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Reparatur der Sache wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Geschädigte kann in diesem Fall zwischen Reparatur und Neuanschaffung wählen. Der Schaden entspricht im zweiten Fall dem Verkehrswert (= je nach Sache Anschaffungs- oder Zeitwert) abzüglich des Restwerts der beschädigten Sache. Der Geschädigte, der sich für eine Reparatur entscheidet, hat aufgrund der Schadensminderungsobliegenheit die günstigste und zweckmässigste Vorgehensweise zu wählen. Er erhält die tatsächlichen Reparaturkosten inkl. MwSt. ersetzt. Ein allfälliger Mehrwert ist bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens in Abzug zu bringen. Umgekehrt ist aber als Folge der Wertverminderung, die aufgrund der Skepsis gegenüber reparierten Sachen entsteht, ein sog. «merkantiler Minderwert» schadensvergrössernd zu berücksichtigen (FISCHER / URWYLER, a.a.O., N. 28 zu Art. 42 OR).

Der Richter muss zur Kalkulation des Schadens alle bis zum Zeitpunkt des Urteils auftretenden Tatsachen berücksichtigen (BGE 125 III 14; FISCHER / URWYLER, a.a.O., N. 56 zu Art. 42 OR).

Es fragt sich, ob auch der künftige Schaden, d.h. der Schadensteil, welcher sich erst später auswirkt, im Voraus eingeklagt werden kann (vgl. dazu ein Walliser Staatshaftungsfall: Bundesgerichtsurteil 2C.1/2001 vom 3. Juli 2003 E. 3). Dies ist zu bejahen. Letzteres setzt aber voraus, dass das schadenstiftende Ereignisses als solches abgeschlossen ist. Der Schaden muss ausserdem «liquid» sein, also gewiss oder zumindest «annähernd sicher» und sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen lassen (BREHM, Berner Kommentar, 4. A., 2013, N. 71 zu Art. 41 OR).

Das beurteilende Gericht verfügt zum Zeitpunkt des Urteils nicht immer über sämtliche Elemente zur Bemessung des Schadens. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Schadensentwicklung im Urteilszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht hat gegebenenfalls den bereits entstandenen Schaden zu ermitteln. Es hat zudem den künftigen Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich zu bestimmen (Bundesgerichtsurteil 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 5). Dies gilt auch, wenn der Schadenumfang von künftigen Ereignissen abhängt und zum Urteilszeitpunkt noch nicht mit Sicherheit kalkuliert werden kann. Das Urteil wird nicht aufgeschoben, weil die angehende Weiterentwicklung des Schadens definitionsgemäss unsicher ist. Die Streitsache wird vielmehr auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung nach der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig erledigt (RUSCH, Haftpflichtrecht – wichtige Urteile, AJP 2023, S. 1303 mit Hinweisen).

2.7.3.2 Der Konkurs ist nicht abgeschlossen. Der Schaden in Form einer verminderten Dividende ist bei der Klägerpartei noch nicht eingetreten. Es ist mithin zu prüfen, ob das Gericht über ausreichende Elemente zur Bemessung des künftigen Schadens verfügt, d.h. der Schaden hinreichend liquid ist. Auch dies ist, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 11 mit den dortigen Hinweisen), nicht erfüllt.

2.7.4 Schadensschätzung nach Art 42 Abs. 2 OR

2.7.4.1 Art. 42 Abs. 2 OR statuiert eine Beweisvorschrift, die der geschädigten Person den Schadensnachweis erleichtern soll. Die Bestimmung räumt dem Gericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten (BGE 147 III 463). Art. 42 Abs. 2 OR erlaubt dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Kläger hat vielmehr auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (BGE 144 III 155 E. 2.3; 131 III 360 E. 5.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_510/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 6).

Die vom Kläger vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung genügend fassbar werden zu lassen. Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden im behaupteten ungefähren Umfang eingetreten ist, muss sich dem Gericht mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt nicht bloss die Möglichkeit des Eintritts des geltend gemachten Schadens voraus. Letzterer muss als annähernd sicher erscheinen (BGE 122 III 219 E. 3a). Es fehlt eine Voraussetzung nach Art. 42 Abs. 2 OR, wenn die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben liefert. Die Beweiserleichterung kommt diesfalls nicht zum Zuge (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.3; ZBl 123/2022, S. 28 ff.).

2.7.4.2 Das Kantonsgericht wird nachfolgend zu prüfen haben, ob die Klägerpartei ausreichend Angaben behauptet und bewiesen hat, damit eine Schätzung des Schadens möglich ist.

2.8 Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes

2.8.1 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann aufgrund des Prinzips der «Einmaligkeit des Rechtsschutzes» oder der «Einmaligkeit des Instanzenzugs» nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid löst keine Schadenersatzpflicht des Staates aus, da für diese Verfügungen und Entscheide die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit gilt. Es soll der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat (BGE 150 II 225 mit Hinweisen). Der Grundsatz der «Einmaligkeit des Rechtsschutzes» oder der «Einmaligkeit des Instanzenzugs» dient vor allem der Rechtssicherheit. Die Maxime soll verhindern, dass eine Person eine ihr unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Staatshaftungsverfahren erneut angreifen kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.1 f.; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2021.00619 vom 19. Mai 2022 E. 2.2). Dieses Prinzip wird in der Doktrin zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch mit Verweis auf die Schadensminderungspflicht hergeleitet (MÜGGLER, in: KREN KOSTKIEWICZ / VOK [Hrsg.], Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 SchKG; STAEHELIN / BAUER / LORANDI, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., 2021, N. 14 zu Art. 5 SchKG mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 5A_96/2011 vom 27. Juni 2011 E. 3.3.1).

Es ist in der Praxis und Lehre umstritten, ob das Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes als negative Sachurteilsvoraussetzung gilt oder die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit betrifft und folglich im Rahmen der materiellen Beurteilung von Schadenersatzbegehren geprüft werden muss (Urteil des Berner Verwaltungsgericht 100 22 345 vom 16. August 2024 E. 3 mit Hinweisen).

2.8.2 Die Klägerpartei hat die Tatsachenbehauptung: «Il lui (Rechtsanwalt Z _________) appartenenait de s’opposer à toute mesure qui lui paraissait contraire aux intérêts des creanciers » (S. 385 TB 93) unter Hinweis auf die dazu erforderliche Informationspflicht des ausserordentlichen Konkursverwalters bestätigt (adTB 93 auf S. 1074).

Die Beklagtenpartei verweist mit dieser Tatsachenbehauptung sinngemäss auf das Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes, worauf im vorliegenden Urteil wiederholt zurückzukommen ist. Das Kantonsgericht hat nämlich verschiedentlich zu prüfen, ob dieser Grundsatz verletzt wird, weil sich die Klägerschaft, die eine erhebliche Forderung im Konkurs eingegeben hat und im vorliegenden Prozess durch ein Mitglied des Gläubigerausschusses vertreten wird, zu spät gegen nachträglich beanstandete Verhaltensweisen der Konkursverwaltung gewehrt hat.

3. Sachverhalt

3.1 Ausgangslage

Die Immobilienfirma E _________ verfügt über ein Industriegelände von 175'000 m2 in Martigny (S. 1783).

Die G _________ GmbH war eine Aluminiumproduzentin und hatte vor dem Konkurs 78 Personen angestellt (anerkannte TB 5). Sie mietete ab dem 1. Mai 2004 die Hallen und Produktionsanlagen von der E _________ (S. 975 ff.; Handelsregisterauszug 2007 auf S. 1515; Grundbuchauszug S. 1517; es bestehen unterschiedliche Aussagen darüber, wie lange der Mietvertrag angedauert habe [vgl. S. 954]).

Die G _________ GmbH ist eine Tochtergesellschaft der V _________ AG in Deutschland und gehört zu 99 % der Muttergesellschaft (Bestätigung von O _________ vom 5. Februar 2020). O _________ gab an, er habe über 1 Prozent der Aktien der G _________ GmbH und 90 % der Aktien der V _________ AG verfügt. Die G _________ GmbH habe in AA _________ eine neue Giesserei gebaut. Die Realisierung der Giessgrube habe in ca. 18 Metern Tiefe einen Grundwassereinbruch verur- sacht. Die damit einhergehenden mehrmonatigen Verzögerungen in der Produktion hätten den Verlust eines grossen Auftrags von Volkswagen nach sich gezogen. Die Banken hätten ab Ende Februar 2007 keine Kredite mehr gewährt (S. 1806; S. 1826).

Das Bezirksgericht Martigny hat am 12. März 2007 den Konkurs über die GmbH eröffnet (anerkannte TB 1; S. 2011).

Die juristische Person habe zu jenem Zeitpunkt gemäss Bilanz Aktiven von Fr. 28.70 Mio. verfügt (bestrittene TB 6).

Die V _________ AG, die W _________ Aktiengesellschaft Bank (auch als Rechtsnachfolgerin der BB _________) und die X _________ sind Gläubigerinnen. Sie vereinen 95 % der Drittklassgläubigerforderungen auf sich (anerkannte TB 2).

Ein freihändiger Verkauf von Metallen im Wert von Fr. 3'610'000.00 der G _________ GmbH an die V _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Z _________ (S. 1454) vom 5. April 2007 ist aktenkundig (S. 1444 ff.).

Die erste Gläubigerversammlung hat am 11. April 2007 stattgefunden (S. 801 ff. oder S. 2011 ff.). Die Anwesenden haben Rechtsanwalt K _________ als ausserordentlichen Konkursverwalter eingesetzt (anerkannte TB 3; S. 805). Die gleiche Versammlung hat einen Gläubigerausschuss ernannt (anerkannte TB 8; S. 806) in welchem neben Gewerkschaftsvertretern und der Arbeitslosenkasse auch Advokat Z _________ eingesessen hat (S. 806). Die Gläubigerversammlung hat Notverkäufe im Wert von Fr. 5'233'719.17 und die Fortführung des Betriebs durch eine dritte Unternehmung genehmigt (S. 803). Letzteres ist oppositionslos akzeptiert worden (S. 809). Es sind keine Beschwerden gegen die Entscheide der ersten Gläubigerversammlung eingegangen (anerkannte TB 139).

am 19. April 2007 im Handelsregister eingetragen worden. Sie hat nach der Konkurseröffnung nahtlos den Betrieb der G _________ GmbH übernommen. Die D _________ ist allerdings rund ein Jahr später selbst in Konkurs gegangen (S. 811; S. 852).

Ein Erstentwurf des Kollokationsplans ist am 12. Juni 2008 erstellt worden (so anerkannte TB 43; S. 241 ff.). Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat diesen am 20. August 2008 aufgelegt (so anerkannte TB 49) und er ist in Rechtskraft erwachsen (anerkannte TB 98). Die Forderungen der Klägerinnen sind vollumfänglich anerkannt worden und haben, laut deren Tatsachenbehauptungen, 95 % der gesamten Drittklasskonkursforderungen ausgemacht (so bestrittene TB 49).

Die V _________ AG und die E _________ haben 2009 Aussonderungsprozesse eingeleitet. Dies hat langjährige Gerichtsverfahren gegen die Konkursmasse nach sich gezogen (vgl. E. 7).

Verjährungsunterbrechende Handlungen der Klägerinnen sind ab dem 20. August 2009 für Beträge über jeweils Fr. 5 Mio. durchgeführt worden (anerkannte TB 58 ff.). Einreden der Verjährung sind keine erhoben worden.

Der Konkursverwalter hat jährlich eine Erstreckung der Frist für den Konkursabschluss erhalten (S. 2062 und S. 2024 ff.).

Die Klägerinnen haben ab Mitte Juli 2011 mittels Beschwerdeverfahren die Absetzung der ausserordentlichen Konkursverwaltung gefordert (so TB 69). Sie haben eine «Vermögenssperre» und Sicherheitsmassnahmen verlangt (S. 819). Sie haben teilweise die Argumente vorgebracht, die nachfolgend erneut zu prüfen sind. Die Untere und Obere Aufsichtsbehörde (Bezirks- [S. 818 ff.; S. 828] und Kantonsgericht [S. 829 ff.; S. 840]) haben die Beschwerden mit Hinweis auf die sachliche Unzuständigkeit abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sind. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 4. Juni 2012 gutgeheissen und die Angelegenheit der Unteren Aufsichtsbehörde zur Neubeurteilung zurückübermittelt (S. 332 ff.; Bundesgerichtsurteil 5A_25/2012 vom 4. Juni 2012). Diese hat das Gesuch um Absetzung der Konkursverwaltung am 2. August 2012 abgewiesen, was die Obere Aufsichtsbehörde (S. 342 ff.) und das Bundesgericht bestätigt haben (teilweise bestrittene TB 70 ff.). Die Obere Aufsichtsbehörde hat die Konkursverwaltung jedoch aufgefordert, ein definitives Inventar zu erstellen, zur zweiten Gläubigerversammlung vorzuladen, sämtliche nützlichen Sicherungsmassnahmen einzuleiten und zu prüfen, ob die Fortsetzung der zum damaligen Zeitpunkt teilweise sistierten Aussonderungsprozesse Sinn ergäbe (S. 355).

Die Konkursmasse und die E _________ haben mit der H _________ am 11. Juni 2012 einen Mäklervertrag zur Veräusserung von Anlagengegenständen abgeschlossen (Dossier Schwarz Punkt 7).

Das Inventar ist im Amtsblatt vom 28. Dezember 2012 publiziert (S. 2280) und am 7. Januar 2013 an Rechtsanwalt Z _________ zugeschickt worden (anerkannte TB 135).

Die zweite Gläubigerversammlung hat am 1. März 2013 stattgefunden (S. 1126 ff.). Das Quorum ist nicht erfüllt worden. Der Konkursverwalter hat die Anwesenden über den Konkurs der D _________ sowie die hängigen Verfahren unterrichtet.

Der Konkurs der G _________ GmbH ist bis heute nicht abgeschlossen.

Dieser Sachverhalt ist mehrheitlich im Urteil der Unteren Aufsichtsbehörde vom 2. August 2012 umschrieben (S. 842 ff.).

3.2 Involvierte Personen

Es erscheint sinnvoll, nachfolgend genannte Personen (in alphabetischer Reihenfolge aufgrund der Nachnamen) darzustellen:

L _________ ist von der E _________ als Hausmeister für das Gelände angestellt gewesen (S. 1724; S. 1776).

DD _________ und I _________ sind Gesellschafter und Geschäftsführer der A _________ gewesen (S. 1878 ff.). Letztere hat im Konkurs der G _________ GmbH 15 Gutachten/Inventaraufnahmen zuhanden der Konkursmasse redigiert (S. 1499).

Der Gewerkschafter R _________ sitzt im Gläubigerausschuss (S. 1834; S. 1922; S. 2047).

EE _________ hat 2007 als Walliser Staatsrat das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung geleitet.

FF _________ ist Gewerkschaftsmitglied (S. 452) und hat im Gläubigerausschuss gesessen, bis ihn U _________ ersetzt hat (S. 2054).

GG _________ ist Angestellter der Firma HH _________, welche teilweise treuhänderische Aufgaben für die Konkursverwaltung übernommen hat (S. 1407).

B _________ hat eine Wertschätzung für die Klägerinnen erstellt (S. 214 ff.).

J _________ vertritt seit 2014 die E _________ (S. 1104; S. 1723).

II _________ ist Mitglied der Arbeitslosenkasse und sitzt im Gläubigerausschuss (S. 2044 und S. 2047).

verantwortlicher Mitarbeiter bei der Finanzbuchhaltung gearbeitet (S. 1829).

Y _________ fungiert als Rechtsanwalt der Klägerinnen und Insolvenzverwalter der

Das Ehepaar JJ _________ (S. 519; S. 852; technischer Direktor) und KK _________ F _________ (S. 516; Personalverantwortliche) sind vorgängig von der G _________ GmbH angestellt gewesen und haben anschliessend in leitender Position bei der D _________ gearbeitet.

P _________ ist bei der V _________ AG für den An- und Verkauf der Produkte verantwortlich gewesen (S. 1826).

LL _________ ist von der G _________ GmbH als Wächter angestellt worden und hat schon vor dem Konkurs für dieses Unternehmen gearbeitet (S. 1771). Er wurde des Diebstahls von Firmenmaterial beschuldigt und aus verschiedenen Gründen verurteilt (S. 460).

MM _________ steht dem Konkurs- und Betreibungsamt Martigny vor. Er hat zwischen dem 12. März und dem 11. April 2007 als ordentlicher Konkursverwalter der Konkursmasse G _________ GmbH geamtet (S. 1407).

N _________ ist Verwaltungsrat der H _________ (S. 989) und war an Verkaufsbemühungen der Konkursiten G _________ GmbH beteiligt (S. 1801).

Rechtsanwalt K _________ amtet seit dem 11. April 2007 als ausserordentlicher Konkursverwalter der Konkursmasse G _________ GmbH (S. 1413; S. 1753).

Rechtsanwältin NN _________ hat zeitweise als Mitarbeiterin des Anwaltsbüros T _________ die E _________ als Advokatin vertreten (S. 1706; siehe auch die Ordner

Rechtsanwalt Z _________ ist Advokat der Klägerinnen (S. 523) und sitzt im Gläubigerausschuss der Konkursmasse G _________ GmbH.

M _________ war früher als Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsident der E _________ (S. 1108; S. 1781 und 1783) sowie von H _________ (S. 989) tätig.

Advokat OO _________ hat zeitweilig die E _________ vertreten (S. 514).

O _________ ist Aktionär der V _________ AG und der G _________ GmbH. Er fungiert als Hauptaktionär der V _________ AG in Deutschland, welche ihrerseits Hauptbeteiligte

Das Gewerkschaftsmitglied U _________ sitzt im Gläubigerausschuss, wo sie FF _________ ersetzt hat (S. 1922; S. 2044; S. 2047 f.; S. 2054).

S _________, bis 2010 Vorsteher der kantonalen Arbeitslosenkasse, hat als Mitglied des Gläubigerausschusses gehandelt (S. 1856 und S. 1848).

C _________ hat für die E _________ einen Bericht zu den unbeweglichen Anlagengütern verfasst, welche von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft und mit der von der E _________ angemieteten Infrastruktur verbunden worden sind (S. 1536 ff.).

3.3 Aktenkundige Berichte/Gutachten

Diverse Gutachten und Berichte werden nachfolgend zur Bemessung von Schäden wiederholt herangezogen. Es macht folglich Sinn, deren Inhalt einleitend zu präsentieren.

Hauptsächlich die Konkursverwaltung hat Inventare (Anlagen-/Metallbestände und Restwertbestimmungen; S. 1499) der A _________ erstellen lassen (S. 564 ff.). Die Berichte datieren vom 26. Juni 2007 (Anlagengegenstände), 23. August 2007 (Anlagengegenstände), 15. Juni 2008 (Anlagengegenstände), 15. Juni 2008 (Metalle), 22. Juni 2008 (Metalle), 13. Juli 2008 (Metalle), 31. Mai 2011 (Maschinen), 6. Dezember 2011 (Maschinen) und 30. April 2012 (Metalle).

Diese Aufstellungen enthalten regelmässig Tabellen zum vorhandenen Stock. Jede Zeile führt einen Gegenstand auf, wobei jede Spalte weitere Informationen wie Fotos, Fundort, Baujahr, Anschaffungswert, Zeitwert (bei Anlagengegenständen) oder Gewicht (bei Metallen) enthalten kann. Die Verzeichnisse beginnen teilweise mit einem erläuternden Vorbericht (z.B. S. 606 ff.).

Ein Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ GmbH und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C; S. 1534 f.):

Neu ist jetzt die Einführung einer Klassifizierung der Anlagengüter in die Kategorien A, B und C. Hierdurch soll insbesondere berücksichtigt werden, welche Komponenten als bewegliche Anlagengüter zusätzlich neu gekauft wurden und welche als unbewegliche Anlagengüter lediglich als Ersatz für früher bereits vorhanden gewesene Anlagenteile dienen.

Die detaillierte Bedeutung der Klassenzuordnung ist in der nachfolgenden Tabelle beschrieben:

Kategorie Beschreibung

A Bewegliche Anlagengüter, die seinerzeit von der G _________ angeschafft wurden

B Unbewegliche Anlagengüter, die seinerzeit von der G _________ vorzugsweise als Ersatz für frühere Anlagenteile angeschafft wurden und mit der angemieteten Substanz fest verbunden sind

C Bewegliche Anlagengüter, bei denen die Anzahlung von der G _________ und die Restzahlung von der heutigen D _________ geleistet wurde

Demzufolge ergibt sich die folgende Bewertung:

Aktueller Zeitwert der vor Ort erfassten Objekte; anhand von Rechnungskopien aus Va _________ aktualisiert:

Gesamt: 4'077’616.00 €

davon Kategorie A: 281’331.00 €

Kategorie B: 3’734.285.00 €

Kategorie C 62’000.00 €

Aktueller Zeitwert der zusätzlich anhand von Rechnungskopien aus Va _________ ermittelten Objekte:

Gesamt: 307'352.00 €

davon Kategorie A: 8'367.00 €

Kategorie B: 298’985.00 €

Kategorie C 0.00 €

Gesamtzeitwert 4’384'968.00 €

davon Kategorie A: 289’698,00 €

Kategorie B: 4’033’270.00 €

Kategorie C 62’000,00 €

Diese wörtlich wiedergegebenen Passagen zeigen eine Differenzierung der Anlagengegenstände auf, welche wiederum die Frage aufwirft, ob sämtliche inventarisierten Objekte Bestandteil der Konkursmasse bilden. Das Kantonsgericht kommt darauf zu einem späteren Zeitpunkt zurück (vgl. E. 7.3).

Der Gerichtsgutachter hat u.a. diese Informationen zur Abfassung seiner Expertise beachtet und selbst Excel-Tabellen errichtet, die den Parteien und dem Gericht vorliegen.

Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, der von ihr selbst eingeholte Bericht B _________ vom 20. August 2008 habe die Aufstellungen der A _________ korrigiert (S. 2397). Die knapp vier Seiten umfassende «Stellungnahme zu den Gutachten vom 31. März 2008 und dem 22. Juni 2008 der Firma A _________ GmbH» von (sic!) B _________ gemäss meiner Erfahrung als Giessereileiter bei PP _________» stammt gemäss Unterschrift von (sic!; S. 217) B _________ «gemäss meiner Erfahrung als Giessereileiter bei PP _________» (S. 214 ff.).

Der Sachverständige kritisiert in seinem kurzen Bericht nicht die Feststellungen der A _________ zu vorhandenen oder verloren gegangenen Bestandteilen der Konkursmasse, sondern die Bewertung verschiedener Metallkategorien. Er verweist auf das Vorliegen von Tageskursen bei Metallen (S. 214):

Eine vergleichende Analyse zwischen den Soll- und Ist-Mengen ohne Berücksichtigung der Preisentwicklung innerhalb der Referenzpunkte erscheint mir problematisch. Dies ist darin begründet, dass neben der LME-Entwicklung für Aluminium auch die LME-Entwicklungen für die anderen an der Börse kotierten Metalle wie z.B. Kupfer oder Nickel zu berücksichtigen sind. Des Weiteren hat sich das Preisniveau anderer Metalle wie z.B. Magnesium, Silizium oder Wismut stark verändert. Ausserdem werden die Marktschwankungen im Einkauf sowie im Verkauf im Aluminiumgeschäft nicht berücksichtigt.

Der Bericht hat folglich die Darlegungen der A _________ nicht «praktisch in allen Punkten korrigiert» (so aber TB 37). Er postuliert vielmehr eine andere Kalkulationsmethode.

Der Bericht B _________ erhält gemäss revidierter ZPO Urkundenqualität. Die Stellungnahme B _________ wird im Übrigen vom Gerichtsgutachter bei der Bewertung der Metallwerte durchaus einbezogen. Das Gerichtsgutachten ist deutlich fundierter als der Bericht B _________ (Expertise S. 19).

C _________ hat für die E _________ am 14. September 2007 ein Gutachten zu unbeweglichen Anlagengüter verfasst, die zwischen 2005 bis 2007 von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagengegenstände angeschafft und mit der von E _________ angemieteten Infrastruktur verbunden worden sind (S. 1536 f.). Der Rapport umfasst drei Seiten plus Beilage. Der private Sachverständige hat eine Inventarliste erstellt. Der Wert dieser Positionen Ersatz/Erneuerungen, Systembestandteile und dedizierte Ersatzteile beläuft sich, gemäss diesem Sachverständigen, auf EUR 4'037'113.00 (S. 1538).

Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, dieser Bericht sei vom gerichtlich ernannten Sachverständigen ignoriert worden (S. 2416). Das Schreiben hat sich jedoch in den Gerichtsakten befunden und es ist nicht einzusehen, wieso der Gerichtsexperte, der sich fundiert mit den Gerichtsakten auseinandergesetzt hat, diesen Rapport übersehen haben sollte. Es wäre ausserdem, sofern die Klägerpartei die Bewertungen C _________ als zu wenig gewürdigt beurteilt hätte, ihr oblegen, über Ergänzungsfragen oder im Rahmen diverser Besprechungen mit dem Sachverständigen stärker darauf Bezug zu nehmen.

Die unbeweglichen Anlagenteile, welche mit dem Mietgegenstand verbunden worden sind, dürften im übrigen Bestandteil des Vergleichs zwischen der Konkursverwaltung und der E _________ bilden. Es stellt sich bei diesen Objekten die Frage, ob sämtliche im Bericht C _________ enthaltenen Anlagenteile tatsächlich Bestandteil der Konkursmasse bilden oder ob nicht zumindest ein beachtlicher Teil davon der E _________ gehört, weil diese Anlagenteile fest mit dem Boden verbunden wurden (vgl. E. 7.3.3).

Es ist sonst nicht einzusehen, weshalb und inwiefern das Privatgutachten «Gutachten C _________» das Gerichtsgutachten infrage zu stellen vermag.

3.3.4 Gerichtsgutachten

3.3.4.1 METHODIK

Das Gericht hat, nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (S. 1232) den deutsch- und französischsprachigen Ingenieur EPFL QQ _________ am 17. Juni 2021 als Gerichtsgutachter beauftragt, die von den Parteien gestellten Fragen nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu beantworten (S. 2099). Letzterer hat am 21. Mai 2021 bestätigt, über keinerlei relevante Beziehungen zu den Parteien oder deren Anwälten zu verfügen (S. 2096).

Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten stützent sich u.a. auf umfangreiche Kalkulationen, die mit Hilfe von aktenkundigen Exceltabellen erstellt worden sind.

Der Sachverständige hat vorab seine vorbereitende Tätigkeit beschrieben (Expertise S. 4 f.) und, teils gemeinsam mit den Parteien, das Gelände besichtigt (Expertise S. 5 f.). Er hat über sämtliche Gerichtsakten verfügt (Expertise S. 4 und Ergänzungsexpertise S. 5) und hat im Ergänzungsgutachten von den Parteien weitere Dokumente bezogen (Ergänzungsexpertise S. 6). Der Sachverständige hat ferner gemäss Auftrag Fragen an die A _________ und H _________ gestellt, wobei er die entsprechenden Fragen/Antworten hinterlegt hat (Expertise S. 6 plus Beilagen zur Expertise).

Der Experte unterscheidet zwischen Anlagengegenstände (Equipement, hier habe es fast 230 Teile [Expertise S. 8]) und Material (Matériaux [Expertise S. 16 ff.; Ergänzungsexpertise S. 14]). Die Gebäude bilden unbestrittenermassen nicht Bestandteil seines Gutachtens (Ergänzungsexpertise S. 14).

Der Sachverständige nennt anschliessend Augenscheine, Gutachten und die Unterlagen als seine Datenquellen. Er habe bei der umfangreichen Untersuchung oder Kalkulationen auch ein verhältnismässiges Vorgehen gewählt (Expertise S. 9).

3.3.4.2 UNTERSCHIED BILANZWERT UND VERKEHRSWERT

Der Sachverständige erörtert, die Bilanz vom 31. Dezember 2006 sei in Bezug auf die Anlagengegenstände nicht detailliert. Die Aufstellung nenne nur 40 Positionen, während in den Berichten von A _________ von fast 230 Objekten die Rede ist (Expertise S. 8). Der Gutachter erklärt den Unterschied zwischen dem bilanzierten Wert der Anlagengegenstände und den deutlich niedrigeren Schatzungen des Verkaufswerts durch die A _________. Er veranschaulicht dies danach mit Hilfe einer Tabelle, welche Wertschätzungen gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2006 und drei Kalkulationen von A _________ vom 9. Juli 2007, 23. August 2007 und vom 23. August 2008 enthält. Die

Ergebnisse weichen erheblich voneinander ab, zumal die Bilanz einen Gesamtwert von mehr als 10 Mio. EUR bescheinigt, während die Schatzungen von A _________ bei Beträgen zwischen 3.7 Mio. und 4.4 Mio. liegen. Die Bewertung gemäss der Bilanz im Gerichtsgutachten erfolge nach Fortführungswerten, diejenige der A _________ nach Verkaufswerten. Der Sachverständige ergänzt, die Schätzung nach Verkaufswerten könne sich von den tatsächlichen Verkaufspreisen erheblich unterscheiden, was er erneut mit Beispielen untermauert (Expertise S. 8 f.).

3.3.4.3 VERBLEIBENDE ANLAGENGEGENSTÄNDE

Der Gerichtsgutachter kommt zu folgenden Ergebnissen:

Wert noch existierender Anlagengegenstände

Der Gutachter hat den Wert der zum Zeitpunkt der Expertise noch vorhandenen Anlagengegenstände nach einem Minimal- und einem Maximalbetrag geschätzt. Der Minimalwert ergebe sich aufgrund der theoretischen Lebensdauer der einzelnen Anlagengegenstände. Der Maximalbetrag sei aufgrund des Expertenermessens unter Beachtung von Alter, Zustand, Schutzniveau und Unterhalt fixiert worden (Expertise S. 10 f.).

Der Maximalwert der Anlagen beträgt Der Minimalwert der Anlagen beträgt EUR 92'800.85. EUR 157'571.85.

Schäden an noch vorhandenen Anlagen

Der Sachverständige kalkuliert anschliessend gestützt auf den Ausgangswert der noch vorhandenen Anlagen im Jahr 2007 den Wertverlust. Dieser beliefe sich maximal auf EUR 1.17 Mio. und minimal auf EUR 1.11 Mio. (Expertise S. 12; vgl. dazu auch Ergänzungsexpertise S. 19). Der Sachverständige kürzt diesen Betrag anschliessend um einen Faktor, welcher die Verkaufswahrscheinlichkeit beachtet (Expertise S. 13):

Der Maximalverlust der Anlage beträgt Der Minimalverlust der Anlage beträgt EUR 323'934.95 EUR 260'228.55

Schäden an noch vorhandenen Anlagegengegenständen wegen ungenügendem Unterhalt/Schutz

Der Experte kalkuliert zu einem späteren Zeitpunkt seines Gutachtens den Wertverlust für die noch vorhandenen Anlagegenstände aufgrund von ungenügendem Unterhalt und Schutz (Expertise S. 23 ff.). Er postuliert, diese Reduktionen seien bereits in der Gesamtentwertung gemäss Frage 2 (EUR 260'228.55 resp. EUR 434'934.95) enthalten (S. 25; Ergänzungsexpertise S. 40).

Schäden maximal EUR 47’183.69 Schäden minimal EUR 31'802.69

3.3.4.4 VERSCHWUNDENE ANLAGENGEGENSTÄNDE

Schäden verschwundene Anlagengegenstände

Der Sachverständige differenziert aufgrund von zwei Expertisen der A _________ sowie seinen eigenen Feststellungen zwischen den Gegenständen, die bereits am 30. Oktober 2011 verschwunden waren, und denjenigen, welche erst danach bei seiner Expertiseverfassung (im Jahr 2022) verschwunden sind. Die erwiesenermassen verkauften Gegenstände gelten nicht als «verschwunden» (Expertise S. 14). Der Gutachter differenziert folglich, ob die nicht mehr vorhandenen, aber auch nicht verkauften Anlagen vor oder nach dem 30. Oktober 2011 abhandengekommen sind (Expertise S. 15).

Die Anlagenteile wären, laut Gutachter, Die Anlagenteile wären, laut Gutachter, frühestens am 12. März 2007 oder frühes- spätestens am 30. Oktober 2011 oder im tens am 30. Oktober 2011 verschwunden. Jahr 2022 verschwunden. Die fehlenden Die fehlenden Gegenstände hätten zu je- Gegenstände hätten zu jenem Zeitpunkt nem Zeitpunkt den folgenden Höchstwert den folgenden Niedrigstwert gehabt (Exgehabt (Expertise S. 16; Ergänzungsex- pertise S. 16; Ergänzungsexpertise S. 19 pertise S. 19 f.): f.):

Schaden maximal EUR 426'801.50. Schaden minimal EUR 105'325.12.

Der Sachverständige kalkuliert den höchst- und den tiefstmöglichen Schaden, ohne zu unterscheiden, wann Anlagengegenstände in einem mehrjährigen Zeitintervall (vor oder nach dem 30. Oktober 2011) frühestmöglich (12. März 2007 oder 30. Oktober 2011) und im anderen Zeitintervall spätestmöglich (spätestens 30. Oktober 2011 oder im Jahr 2022) verschwunden wären.

Der Experte hat bei diesem Vorgehen nur zwei Varianten gewählt: Entweder sind sämtliche Gegenstände frühest- (d.h. 12. März 2007 resp. 30. Oktober 2011) oder spätestmöglich (d.h. 30. Oktober 2011 resp. 2022) verschwunden. Es stellt sich jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, die Frage, wie der Schaden kalkuliert würde, wenn die vor dem Stichtag entwendeten Anlagengegenstände frühest- und diejenigen nach dem Stichtag spätestmöglich abhandengekommen wären. Die vom Experten deponierte, sehr detaillierte Exceltabelle ermöglicht eine genauere Differenzierung zwischen den Werten, welche vor und welche nach dem Stichtag (30. Oktober 2011) entzogen worden sind. Die Spalte «D» in der aktenkundigen Excel-Datei ist das entscheidende Kriterium, um zu differenzieren, ob ein Anlagengegenstand vor oder nach dem 30. Oktober 2011 verschwunden ist. Eine Differenzierung durch das Gericht ist folglich möglich. Es verfeinert sodann die vom Experten vorgegebene Unterteilung selbst, indem es die in der Exceltabelle enthaltenen Begrifflichkeiten in der Spalte D in einer eigenen Formel verwendet. Die dort erwähnten, relevanten Termini (z.B. «Plus sur le site [inventaire 02-2022]») werden nachfolgend wörtlich wiedergegeben. Es lässt sich daraus ersehen, ob der Gegenstand vor oder nach dem Stichtag verschwunden ist. Das Kantonsgericht addiert anschliessend die mit der entsprechenden Spalte verknüpften Beträge in den Excelspalten AC und AD und stellt fest, dass die Gesamtwerte (Zeile 1) dem gleichen Betrag entsprechen wie die Summe (Zeile 10) der einzelnen Werte (Zeile 2 – Zeile 9). Das Ergebnis ist gleich, womit bewiesen ist, dass sämtliche relevanten Werte in der Addition enthalten sind.

Dies ergibt folgende Zusammenstellung (die zwei letzten Spalten enthalten die Ergänzungen des Kantonsgerichts; die Beträge lauten auf Franken):

Stichwort Insgesamt Insgesamt Verloren bis Verloren nach Verloren nach verloren spä- verloren frü- 2011 frühest- 2011 frühest- 2011 spätesttestmöglich hestmöglich möglich möglich möglich

105'325.12 426'801.50

Plus sur le site 12'355.17 124'193.50 124'193.50 12'355.17 (inventaire 02-2022)

Plus sur le site 41'103.74 102'403.00 102'403.00 (Inventaire 10-2011)

Plus sur le site 35'464.63 149'359.00 149'359.00 35'464.63 (démonté et évacué) (inventaire 02-2022)

Présent sur site 9.00 0.00 0.00 9.00

Plus sur le site 0.00 2'650.00 2'650.00 0.00 (inventaire 02-2022)

Plus sur le site 7'000.97 17'562.00 17'562.00 (Inventaire 10-2011)

«Leer» 4'500.00 9'065.00 9'065.00 4'500.00

Plus sur le site 4'891.63 20'000.00 20'000.00 4'891.63 (Inventaire 10-2011)

Plus sur le site 0.00 1'569.00 1'569.00 0.00 (inventaire 02-2022)

Gesamtsumme 105'325.12 426'801.50 119'965.00 306'836.50 57'220.42

Der Klägerpartei gelingt, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 6.8) der Beweis, die Anlagengegenstände, die vor dem 30. Oktober 2011 verschwunden sind, seien bereits zum Zeitpunkt des Betriebs der D _________ entnommen worden. Es ist für den Wert dieser Gegenstände, annäherungsweise und zugunsten der Klägerpartei, der höchstmögliche Betrag anzunehmen. Die Klägerinnen vermögen hingegen nicht nachzuweisen, dass die nach dem 30. Oktober 2011 verschwundenen Anlagengegenstände möglichst bald nach diesem Datum gestohlen worden sind. Der Experte führt aus, auf dem Gelände würden sich mittlerweile diverse andere Firmen aufhalten (Ergänzungsexpertise S. 27). Letzteres erhöht die Gefahr späterer unerlaubter Entnahmen von Objekten. Das Gericht nimmt also für diese Anlagengegenstände das niedrigere Kalkulationsergebnis an. Die zu beachtenden Zahlen sind in obiger Tabelle in Fettdruck angegeben. Der Wert der im Jahr 2007 verschwundenen Anlagengegenstände beträgt Fr. 119'965.00, während die im Jahr 2022 verschwundenen Objekte auf insgesamt Fr. 57’220.42 zu schätzen sind.

3.3.4.5 VERSCHWUNDENE METALLE

Wie nachfolgend ersichtlich haben die Verzögerungen der Metallverkäufe zu keinem Wertverlust der Metalle durch «Standschäden» geführt, wie dies bei den Anlagengegenständen der Fall sein könnte.

Der Gutachter stellt fest, die Preise für Metalle seien variabel und würden sich aus verschiedenen Faktoren wie Tageskurse, Qualität, Verarbeitung zusammensetzen (Expertise S. 19). Es ist bei diesen Objekten somit zu prüfen, wie hoch sich der Schaden wegen der Metallfehlbestände beläuft:

Metallfehlbestände

Der Gutachter kalkuliert vorab den Wert des verschwundenen Metalls, indem er das Inventar von A _________ und Notverkäufe beachtet. Er hinterfragt das Gutachten der A _________ vom 22. Juni 2008 (Expertise S. 18) und stellt letztlich das Fehlen von 212'044 kg Metall fest (Expertise S. 16 ff.).

Der Experte erwägt, es sei erneut ausgeschlossen, den Zeitpunkt des Verschwindens des Materials festzustellen. Letzteres könne zwischen dem 12. März 2007 bis zur Expertiseverfassung abhandengekommen sein (Expertise S. 18). Der Sachverständige geht davon aus, Verkäufe seien bis Anfang 2012 blockiert gewesen. Er nimmt an, danach wäre sämtliches noch vorhandenes Material veräussert worden.

Ein Verkauf im März/April 2007 hätte fol- Ein Verkauf im Mai/Juni 2012 hätte folgenden Erlös ermöglicht (Expertise genden Erlös ermöglicht (Expertise S. 19 ff.): EUR: 275'947.33 S. 19 ff.): EUR: 189'065.12

3.3.4.6 SÄGE BEHRINGER

Es folgen Ausführungen zur Säge Behringer (Expertise S. 22 f.) auf die das Kantonsgericht später zurückkommt (vgl. E. 3.3.5.6 und E. 9).

3.3.4.7 ZEITPUNKT DES ABHANDENKOMMENS DER METALLE

Der Experte führt aus, es lasse sich nicht eruieren, welche Metallbestände von der D _________ entwendet worden sind (Expertise S. 23).

3.3.5 Ergänzungsgerichtsgutachten

3.3.5.1 METHODIK

Der Sachverständige umschreibt das Zustandekommen der zweiten Expertise. Er führt die erhaltenen Unterlagen auf (Ergänzungsexpertise S. 6) und umschreibt zwei Sitzungen mit den Anwälten (Ergänzungsexpertise S. 7 und 9) sowie weitere Vorkehren (Ergänzungsexpertise S. 8 ff.).

Der Gutachter erklärt, wie er seine Annahmen zu den notwendigen Instandhaltungsmassnahmen hergeleitet hat (Ergänzungsexpertise S. 26). Diese hätten sich im konkreten Fall primär danach gerichtet, die Anlagenwerte gegen Umwelteinflüsse und Diebstähle zu schützen. Die jahrzehntealte Fabrik habe ihren Betrieb vor 15 Jahren eingestellt und der Allgemeinzustand sei als verfallen oder als stark verfallen zu qualifizieren. Ca. 12 andere Unternehmen seien mittlerweile auf dem Gelände tätig, wobei der Gutachter nicht feststellen könne, seit wann dies der Fall sei (Ergänzungsexpertise S. 27).

Der Gutachter bestätigt, er habe die Berichte von A _________ beachtet, um sich ein Bild von der Vernachlässigung des Unterhalt und der Instandhaltung der Anlagengegenstände zu machen (Ergänzungsexpertise S. 28).

Der Gutachter erörtert die Kriterien, wie er die Verkaufswahrscheinlichkeit von Gegenständen eruiert hat. Es wäre unverhältnismässig gewesen, Scheinverkäufe durchzuführen, um die Verkaufswahrscheinlichkeit realitätsnah zu eruieren. Die H _________, die eng mit der E _________ zusammenhänge, hätte ferner die Verkäufe durchführen sollen. Der tatsächlich erzielte Verkaufserlös bilde einen guten Indikator, um die Verkäuflichkeit der Anlagengegenstände zu prüfen (Ergänzungsexpertise S. 17). Der Wertverlust der Anlagengegenstände, ohne reduzierenden Faktor Verkaufswahrscheinlichkeit, betrage zwischen EUR 1'116’011.15 bis EUR 1'179'782.15 (Ergänzungsexpertise S. 19).

Der Gutachter erklärt ferner, gestützt auf welcher Grundlage er die Werte der Anlagengegenstände berechnet hat (Ergänzungsexpertise S. 32).

3.3.5.2 UNTERSCHIED BILANZWERT UND VERKEHRSWERT

Der Gutachter erklärt in seiner Ergänzungsexpertise erneut, warum er die in der Bilanz vom 31. Dezember 2006 angeführten, deutlich höheren Werte nicht übernommen hat. Die Bilanz enthalte weniger Positionen als das Inventar von A _________. Der Sachverständige führt Beispiele von Anlagengegenständen an, die seine Korrektur bestätigen (Ergänzungsexpertise S. 11 f.; vgl. auch S. 20) und zeigt auf, wie sich das vorhandene Metall vom Bilanzstichtag (31. Dezember 2006) bis zum 13. März 2007 reduziert hat. Er bestätigt erneut, über genügend Informationen zu verfügen, um den Wert der Anlagengegenstände und des Metalls zu schätzen (Ergänzungsexpertise S. 12). Der Sachverständige erklärt, wie er den Wert der Anlagengegenstände kalkuliert hat und wie sich dieser vom Kaufpreis, der Einschätzung gemäss A _________ und dem effektiven Verkaufspreis unterscheidet (vgl. v.a. Ergänzungsexpertise S. 13 Absätze 4 und 5). Die Bilanz vom 31. Dezember 2006 sei weniger exakt als der Bericht von A _________. Der Sachverständige betont, im Konkurs müsse Letzterer bei der Wertberechnung mitbeachtet werden. Er zitiert O _________, der seinerseits zwischen Bilanzwert und Liquidationswert unterscheide. Die Güter seien in der Bilanz weniger detailliert aufgeführt. Der Gutachter habe Anlagengegenstände und Metalle geschätzt, nicht aber Gebäude. Er habe dies den Parteien und dem Gericht so angekündigt (Ergänzungsexpertise S. 14). Die Expertisen der A _________ vom 9. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2007 reichten, gemeinsam mit den Augenscheinen des Sachverständigen als Grundlage für die Schätzungen in Bezug auf die Anlagengegenstände aus. Der Gutachter habe Wertminderungen sowie die Verkaufswahrscheinlichkeit mitberücksichtigt. Die tatsächlich erfolgten Verkäufe seien ebenso in Betracht gezogen worden (Ergänzungsexpertise S. 15). Der Gutachter führt in einem Beispiel hinsichtlich eines Ofens zum wiederholten Male an, wie er den Wertverlust kalkuliert. Er habe die Abwertung seit dem Verkauf sowie einen von der Verkaufswahrscheinlichkeit abhängigen Faktor verwendet (Ergänzungsexpertise S. 16 f.).

Der Gutachter bestätigt den bereits kalkulierten Wert der verschwundenen Anlagengegenstände. Er erörtert erneut, warum er dies nicht gestützt auf die letzte Bilanz vom 31. Dezember 2006 tun könne (S. 20).

Der Gutachter beantwortet schliesslich Fragen der Klägerpartei, gestützt auf das Postulat, die Aktiven aufgrund der Bilanzierung zu bewerten. Er präzisiert und erklärt dabei zum wiederholten Mal, warum er die Anwendung der Bilanz zur Schadensberechnung als falsch beurteilt (Ergänzungsexpertise S. 31). Die Metallfehlbestände hätten, ginge man von dieser Hypothese aus, einen gerundeten Wert zwischen rund EUR 804'016.61 und EUR 1'173'000.00 (Ergänzungsexpertise S. 32).

Dem Experte ist es nicht möglich, den Preis der verschwundenen Anlagengegenstände noch exakter zu fixieren, indem er zwischen einem üblichen Verkaufswert und einem Notverkauf unterscheidet. Er betont aber, ein Käufer müsste im Fall eines Notverkaufs zusätzliche Risiken und Aufwände auf sich nehmen, was den Preis negativ beeinflusst (Ergänzungsexpertise S. 37 f.). Es habe nur beim Material, nicht aber bei den Anlagegengegenständen Versteigerungen gegeben (Ergänzungsexpertise S. 38).

3.3.5.3 KORREKTUR DER ANGENOMMENEN VERKAUFSBLOCKADEN WEGEN AUSSONDERUNGS- PROZESSEN

Der Sachverständige erörtert danach, woraus er geschlossen habe, Verkäufe der Anlagengegenstände und von Metallen seien von 2009 bis 2012 blockiert gewesen. Er verweist dabei auf die aktenkundigen Dossiers C1 13 175 und C1 09 27, auf den Maklervertrag vom 11. Juni 2012 mit H _________ und auf die tatsächlich realisierten Verkäufe aus dem Jahr 2012 (Ergänzungsexpertise S. 21), wobei das erste Metall nach der Einleitung des Prozesses vom 2. Februar 2009 am 21. Juni 2012 verkauft werden können. Das am 2. Februar 2009 in Bezug auf die Metalle eingeleitete Verfahren sei im Mai 2009 sistiert worden, was sich aus den Beilagen (Ordner Schwarz Beleg 28) ergebe. Der Gutachter vertritt die Ansicht, dass Metalle bereits ab dieser Verfahrenssistierung im Mai 2009 hätten veräussert werden können, in der Ergänzungsexpertise erstmalig (Ergänzungsexpertise S. 21 f.). Der Sachverstände verweist in Bezug auf die Anlagengegenstände auf ein Vergleichsprotokoll vom März 2011 (Ergänzungsexpertise S. 22; Ordner Schwarz Beleg 27a; von einem Notverkauf von Anlagengegenständen ist darin allerdings keine Rede). Verkäufe von Anlagengegenständen hätten von Januar 2009 bis März 2011 nicht stattfinden können.

Der Gutachter revidiert folglich seine Meinung, wie lange die Blockade für den Verkauf der Metalle stattgefunden habe (Ergänzungsexpertise S. 21 f.). Metallverkäufe hätten in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jedoch keine stattgefunden. Das letzte Metall sei am 21. Juni 2012 veräussert worden (Ergänzungsexpertise S. 21). Der Sachverständige stellt anschliessend fest, ein Verkauf der Metalle gemäss Erstannahme (Blockade des Verkaufs bis Mai 2012) sei für die Klägerpartei vorteilhafter, weil die Aluminiumpreise im Jahr 2012 (EUR 1'510.00/Tonne) deutlich höher gewesen seien als 2009 (EUR 1'070.00/Tonne; S. 25 f.). Der Verkauf von Metall sei leicht möglich gewesen (Ergänzungsexpertise S. 25). Die Verkaufsblockade habe demnach keinen negativen Effekt auf den Verkaufserlös des Materials gehabt (Ergänzungsexpertise S. 26 und S. 38).

Der Sachverständige bildet bei den Anlagengegenständen verschiedene Kategorien, um zu prüfen, inwiefern die Blockade den Verkaufserlös beeinflusst haben könnte. Er geht davon aus, die Blockade habe nur für die tatsächlich veräusserten Anlagengegenstände eine relevante Folge gehabt. Es gebe dabei Gegenstände, für welche vor der Blockade bereits eine Offerte vorgelegen habe (Kategorie 1) und später veräusserte Gegenstände, für die vor der Blockade noch kein Angebot existiert habe (Ergänzungsexpertise S. 24). Der Sachverständige geht davon aus, der Wert der Anlagengegenstände habe sich wegen der Verkaufsblockade von Januar 2009 bis März 2011 um mindestens

EUR 132'929.67 und höchstens EUR 151'813.00 reduziert (Ergänzungsexpertise S. 25 f. und S. 34 f.).

3.3.5.4 SCHÄDEN WEGEN VERKAUFSBLOCKADEN WEGEN AUSSONDERUNGSVERFAHREN

Schäden Blockade Anlagengegenstände

Der Verlust aufgrund der Blockaden durch die Prozesse beläuft sich gemäss Gutachten auf:

Schaden minimal EUR 132'929.67 Schaden maximal EUR 151'813.00

Der Sachverständige schätzt anschliessend, zu welchem Wert das Metall und die Anlagengegenstände nach der Blockade hätten veräussert werden können. Er geht, wie bereits beschrieben, davon aus, die verschwundenen Metalle von 212'044 kg hätten einen Verkaufswert zwischen EUR 189'065.00 und EUR 275'947.00 gehabt. Der negative Einfluss der Blockade auf den Verkaufserlös der Anlagenteile hätte sich, gemäss obigen Ausführungen, auf EUR 132'929.67 bis EUR 151'813.00 belaufen (Ergänzungsexpertise S. 34 f.).

3.3.5.5 WERTVERLUST ANLAGENGEGENSTÄNDE WEGEN UNGENÜGENDER SICHERSTELLUNG UND WARTUNG

Der Gutachter postuliert, die Wertverluste für die noch vorhandenen Anlagengegenstände wegen mangelndem Schutz und Unterhalt (mindestens EUR 31'802.96; höchstens EUR 47'183.93) sei in der oben erwähnten Kalkulation zu den allgemeinen Wertverlusten der verbleibenden Anlagengegenstände enthalten. Seine Möglichkeit, sich verbindlich dazu zu äussern, seien limitiert, weil die werthaltigen Anlagengegenstände entweder bereits veräussert oder verschwunden seien. Der Sachverstände trifft demnach die Annahme, das Total der Wertverluste der noch vorhandenen Anlagengegenstände belaufe sich auf mindestens EUR 260'228.55 und höchstens EUR 323'934.95. Namentlich die Unterhaltsarbeiten seien nicht durchgeführt worden. Diese hätten das teilzeitmässige Engagement eines Elektrikers und eines Mechanikers erfordert. Die Öfen hätten allerdings auch diesfalls nicht mehr betrieben werden können. Die Kosten für diesen Unterhalt hätten sich auf Fr. 1'600.00 pro Monat belaufen, was sich für 15 Jahre auf eine Summe von Fr. 288'000.00 belaufe (S. 41).

3.3.5.6 SÄGE BEHRINGER

Der Experte erklärt anschliessend, wie er den Schaden in Zusammenhang mit der Säge Behringer kalkuliert habe. Er verweist dazu auf diverse Beilagen (Ergänzungsexpertise S. 28). Das Kantonsgericht kommt darauf zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. E. 9) zurück.

3.3.5.7 BELEG VOM 6. MÄRZ 2007

Der Sachverständige wird anschliessend mit einem angeblich vorhandenen Beleg vom 6. März 2007 konfrontiert, welcher höhere Metallfehlbestände beweisen soll. Er erklärt seine bisherige Kalkulation. Der Gutachter hält danach fest, er habe in den Akten keine Aufstellung vom 6. März 2007 (oder 12. März 2023) gefunden und dazu von der Klägerpartei am 8. Februar 2023 und 4. April 2023 erfolglos Präzisierungen verlangt (Ergänzungsexpertise S. 29 f.; vgl. dazu die S. 2187 und 2273).

3.3.5.8 AUFWAND SICHERSTELLUNG ANLAGEGENGEGENSTÄNDE

Der Gutachter bestätigt anschliessend, die verschwundenen Anlageteile seien entweder bewegliche Sachen oder leicht zu demontieren gewesen. Es wäre demnach leicht realisierbar gewesen, diese an einen sichereren Ort zu verbringen. Dies hätte sich aufgrund des Werts der verschwundenen Anlagenteile von EUR 105'325.12 bis EUR 426'801.50 gerechtfertigt, umso mehr, als das Gutachten A _________ aus dem Jahr 2007 die Anlagenwerte auf mehr als EUR 800'000.00 bewertet habe. Der Sachverständige geht zusammenfassend davon aus, die transportierbaren Gegenstände hätten an einen sicheren Ort verbracht werden müssen und für die nicht transportierbaren Anlagengegenstände hätte eine zielgerichtetere Überwachung vor Ort erfolgen müssen (Ergänzungsexpertise S. 36). Der Gutachter schätzt die Kosten für den Bau eines Lokals innerhalb der bereits vorhandenen Hallen, welches rund 300 m2 betragen hätte, sowie eines Alarmierungssystems auf einmalig EUR 89'000.00 bis EUR 126'000.00 (Ergänzungsexpertise S. 37).

Der Sachverstände bestätigt in seiner nächsten Antwort den wiederholt kalkulierten Wert der verschwundenen Metalle, der sich auf EUR 189'065.00 bis EUR 275'947.00 beläuft. Diese hätten leicht in einem abschliessbaren Raum aufbewahrt werden können, was Kosten von Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 verursacht hätte (Ergänzungsexpertise S. 39 f.).

Der Gutachter schliesst daraus, die Konkursverwaltung hätte mindestens Fr. 164'000.00 investieren müssen, wenn sie Anlagengegenstände im Wert von EUR 105’325.25 / EUR 426'801.50 und Metalle im Wert von EUR 189’06512 / EUR 275'947.33 hätte sichern wollen. Die Konkursverwaltung hätte ferner für 15 Jahre Personal engagieren müssen, um einen Verlust von EUR 292’030.84 / EUR 371'118.88 wegen ungenügenden Unterhalts zu verhindern. Die damit einhergehenden Kosten hätten sich auf Fr. 288'000.00 belaufen.

3.3.6 Zusammenfassung

Der Gerichtsgutachter hat sich in den zwei Berichten, namentlich aber in den der Expertise beiliegenden Exceldateien fundiert mit den einzelnen Vermögensgegenständen auseinandergesetzt und deren Werte detailliert dargelegt. Seine Vorgehensweise hat es dem Kantonsgericht ermöglicht, mit Hilfe der digitalisiert vorhandenen Exceldatei eine noch differenziertere Kalkulation der Wertminderungen bei den Anlagegengegenständen vorzunehmen.

Der Gerichtsexperte hat die weniger detaillierte und im Vergleich zu den Berichten A _________ ältere Unternehmensbilanz von Ende Dezember 2006 nicht zur Berechnung der Quantität und des Werts der Anlagengegenstände und Metalle beigezogen. Er hat den Grund dafür überzeugend erklärt und mit Beispielen untermauert. Es ist allein schon deswegen nachvollziehbar, warum die hohen, von der Klägerpartei geltend gemachten Verluste nicht akzeptiert werden können.

Der Gerichtsgutachter hat auch argumentiert, wieso er die Inventare der A _________ für verwertbar hält und wieso er seine Kalkulationen darauf basiert. Auch dieses Vorgehen überzeugt.

Gerade die Auseinandersetzung mit der Säge Behringer zeigt auf, wie vertieft sich der Gerichtsgutachter ins Gerichtsdossier eingearbeitet hat, zumal die Klägerschaft fälschlicherweise behauptet hatte, dieser Anlagengegenstand befinde sich nach wie vor auf dem Gelände (vgl. die Antwort 25 S. 1810 und die nachfolgende E. 9).

Der vom Gericht ernannte Sachverständige ist gemäss Ergänzungsfrage 12 der Klägerpartei auf eine Bestandsmeldung vom 6. März 2007 angesprochen worden und hat diese anschliessend gesucht. Er hat die Klägerpartei zwei Mal vergeblich angeschrieben, um das Dokument zu erhalten und es ist ihm trotzdem nicht vorgelegt worden (Ergänzungsexpertise S. 29). Dies zeigt erneut die exakte Vorgehensweise des Gutachters und seine Professionalität auf, die an ihn gestellten Fragen vollständig und exakt zu beantworten.

Der nicht juristisch geschulte Sachverständige kennt das Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG nicht. Er war in der Ergänzungsexpertise bereit, seine Einschät- zung zur Dauer der Verkaufsblockade wegen der Aussonderungsprozesse zu überdenken und (aus seiner Sicht) richtig zu stellen. Das Kantonsgericht hält diesbezüglich fest, dass sich die entsprechende Beurteilung auch auf die Rechtsfrage stützt, inwiefern Aussonderungsforderungen im Konkurs den vorzeitigen Verkauf der davon betroffenen Objekte verhindern. Eine Abweichung von der Meinung des Gutachters ist folglich in diesem Punkt möglich, worauf später zurückgekommen wird (vgl. E. 2.6.6, E. 7.2.3 und E. 7.3.3).

Der Sachverständige hat verschiedene Zeitwerte für die Metalle berechnet. Er hat dabei nicht beachtet, dass ein Teil davon zum Zeitpunkt der Notverkäufe, also unmittelbar nach dem Konkurs, bereits verschwunden war (vgl. S. 58 f.). Diese Differenzierung ist allerdings von ihm in der Fragestellung nicht verlangt worden.

Der Gutachter hat allfällige Schäden, die der Konkursmasse entstanden sein könnten, kalkuliert. Er hat hingegen nicht dargelegt, wie sich diese Reduktionen auf die Dividenden der Klägerinnen auswirken. Er hat bei seinen Kalkulationen sämtliche inventarisierten Metalle und Anlagengegenstände beachtet. Die Gerichtsverfahren/-vergleiche, in denen das Eigentum strittig ist, musste er nicht berücksichtigen. Dies ist v.a. im Prozess der E _________ relevant, wonach nur ein Teil des Verkaufserlöses aus der Veräusserung der Anlagengegenstände in die Konkursmasse fällt (vgl. zu dieser wichtigen Problematik E. 7.3.3). Der Gutachter musste ausserdem keine Fragen zur Auswirkung der Werte wegen der Weitervermietung an die D _________ beantworten. Letzteres wäre aber für die Schadensberechnung ebenso wichtig gewesen. Diese Präzisierungen sind von ihm in der Fragestellung nicht verlangt worden. Die Berechnung ist in Bezug auf mehrere Fakten zu undifferenziert, was aber nicht dem Experten anzulasten ist.

Die Klägerpartei kritisiert das Gerichtsgutachten in der Schlussdenkschrift ab S. 2412 und fordert eine zweite Expertise. Die Kritik ab S. 2412 unten (in kursiver Schrift) entspricht derjenigen im Beweisantrag vom 15. Februar 2024 (Dossier C2 24 12 ab S. 4/5), wobei der verfahrensleitende Präsident im rechtskräftigen Entscheid C2 24 12 vom 11. April 2024 auf die einzelnen Aspekte bereits eingegangen ist. Es kann darauf verwiesen werden, da sich die Klägerschaft in ihrer abschliessenden Vernehmlassung nicht mit der damaligen Entscheidbegründung auseinandersetzt. Die Klägerinnen gehen im Übrigen kaum auf den Inhalt des detaillierten Gutachtens ein, womit die Begründung nicht ausreicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Expertise zu wecken.

Ergänzend kann schliesslich Folgendes festgehalten werden: Wenn die Klägerpartei davon ausgeht, der Gutachter hätte wegen der Fortsetzung des Betriebs durch die D _________ die Fortführungswerte der Anlagengegenstände beachten müssen, ist auf die oben wiedergegebenen Erörterungen hinzuweisen, wonach die Eigentümerin dieser Anlagengegenstände Konkurs gegangen ist. Dies allein verursacht, gemäss überzeugender Argumentation des Sachverständigen, eine deutliche Wertminderung der Objekte. Der Gutachter legt folglich ausführlich und wiederholt dar, die Ende 2006 bilanzierten Werte könnten für eine konkrete Schadensberechnung im vorliegenden Fall nicht beachtet werden. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Behringersäge ist im Übrigen unbegründet, hat doch der Gutachter die fehlerhafte Annahme der Klägerpartei berichtigt, der Gegenstand sei nicht veräussert worden (Expertise S. 22 f.). Die Antworten des Gerichtsgutachters sind insgesamt überzeugend, wobei er nicht verpflichtet ist, ungenau gestellte Fragen zu korrigieren und gestützt auf diese Anpassungen zu beantworten. Das Gericht weicht in einigen Punkten ab, erklärt aber auch sein Vorgehen.

4. Ungenügende Inventarisierung und Orientierung der Gläubiger

4.1 Tatsachenbehauptungen

Die Klägerinnen kritisieren das Verhalten des ausserordentlichen Konkursverwalters generell als zu passiv (bestrittene TB 10, 29, 30, 31, 32). Er habe z.B. kein Konkursinventar aufgenommen (bestrittene TB 9), den Gesamtbestand des Materiallagers nicht sichergestellt (bestrittene TB 9 oder TB 38) und den Gläubigerausschuss nicht orientiert (bestrittene TB 9 und 12). Die Klägerinnen hätten am 7. November 2008 und am 12. Dezember 2008 schriftlich gerügt, der Gläubigerausschuss sei nicht regelmässig orientiert oder einberufen worden. Einverlangte Unterlagen seien nicht deponiert worden (bestrittene TB 54 ff.). Die Klägerinnen beanstandeten, seit Einreichung der Staatshaftungsklage werde der Konkurs nicht fortgesetzt und die Aktiven der Konkursmasse würden weder unterhalten noch verwertet (bestrittene TB 194 ff). Der Beklagte verweigere ausserdem in einem parallelen Verfahren die Herausgabe von Akten und verzögere dadurch auch einen parallelen Prozess (bestrittene TB 203).

Der Kanton Wallis bestreitet derlei Behauptungen, weshalb die vorhandenen Beweise zu würdigen sind und das Kantonsgericht zu prüfen hat, inwiefern die Passivität der Konkursverwaltung den behaupteten Schaden verursacht hat.

4.2 Protokolle und Urkunden

4.2.1 Die Akten enthalten die Protokolle von zwei Gläubigerversammlungen vom 11. April 2007 und vom 1. März 2013 (S. 2011 ff. und S. 2020 ff.). Die Klägerinnen halten nach Konsultation der Konkursakten fest, es seien zwei Gläubigerausschusssitzungen abgehalten worden (S. 1922) und es gebe nur bis zum 26. April 2013 Zirkularbeschlüsse (S. 1923).

4.2.2 Es liegen Gesuche aus den Jahren 2016, 2018 und 2019 vor, die Jahresfrist des Konkursverfahrens nach Art. 270 SchKG zu verlängern (S. 2024 ff.).

4.2.3 Die Akten enthalten eine Mitteilung der HH _________ vom 29. März 2007, wonach sie zunächst davon ausgegangen sei, ein physisches Inventar zum Konkurszeitpunkt sei errichtet worden. Sie habe von JJ _________ F _________ verlangt, das letzte Inventar, welches Anfang März redigiert worden sei, vollständig zu deponieren. Die G _________ GmbH habe den Stock täglich, unter Beachtung des variablen Handelswerts (LME) aktualisiert (S. 1441). Das Treuhandunternehmen hat am 10 April 2007 bestätigt, es werde am 25. April 2007 gemeinsam mit zwei Verantwortlichen der G _________ GmbH und mit zwei Angestellten der Treuhänderin den Stock verifizieren (S. 1443).

4.2.4 Der Konkursverwalter hat am 10. April 2007 eine Mitteilung der HH _________ erhalten, wonach diese am 25. April 2007 den Stock verifizieren könne (S. 2028).

4.2.5 Ein Konkursinventar befindet sich im Dossier (S. 913 ff.). Es ist auf den 8. August 2008 datiert und von K _________ unterzeichnet worden (S. 921).

4.2.6 Ein Inventar ist im Amtsblatt vom 28. Dezember 2012 publiziert worden (S. 2280 f.; S. 559 ff.). Es ist per Faxmitteilung vom 7. Januar 2013 vom ausserordentlichen Konkursverwalter an Z _________ gesandt worden (S. 949). Das Inventar ist nicht angefochten worden (S. 563; vgl. aber die Ausführungen zu den Aussonderungsklagen).

4.2.7 Die Akten enthalten eine Liste der Zirkularschreiben (Ordner Schwarz Punkt 5) und Unterlagen zu sieben Freihandverkäufen zwischen 2012 bis 2016 (Ordner Schwarz Punkt 7).

4.2.8 Der Gläubigerausschuss hat am 5. März 2020 getagt, wobei Rechtsanwalt Z _________ nicht anwesend gewesen ist (S. 2047).

4.2.9 Die Beklagtenpartei hat am 18. Mai 2020 Mitteilungen der Konkursverwaltung an Z _________ deponiert (Ordner Schwarz Punkt 6).

4.3 Mündliche und schriftliche Antworten

4.3.1 Der ordentliche Konkursverwalter hat am 10. Oktober 2019 dem Kantonsgericht schriftlich erklärt, es sei ihm nicht möglich gewesen, zwischen dem 12. März 2007 und dem 11. April 2007 ein Inventar und eine Schatzung der Güter vorzunehmen. Es seien nur sichernde Massnahmen ausgeführt worden. Sie hätten jedoch die Treuhandfirma HH _________ beauftragt, ein Inventar und den Stock zu kontrollieren (S. 1407). Fehlende Metallbestände in der Höhe von 50'653 Tonnen seien ihm zum Zeitpunkt der Versteigerung vom 5. April 2007 nicht bekannt gewesen. Dies könne jedoch auch daran liegen, dass der Freihandverkauf im Büro der Konkursverwaltung durchgeführt worden sei (S. 1407). Letzteres deutet darauf hin, dass die Parteien den Verkaufsgegenstand bei der Veräusserung nicht gesehen haben.

4.3.2 Der ausserordentliche Konkursverwalter gibt am 3. Februar 2020 an, es habe im Konkursverfahren zwei Phasen gegeben. Rechtsanwalt Z _________ habe an den ersten Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen, danach aber in den Ausstand treten müssen, weil er für die V _________ AG eine Aussonderungsklage eingereicht habe. Es habe mehrere Sitzungen ohne ihn gegeben. Der Prozess sei allerdings wegen einer Klage blockiert gewesen, weshalb die Mitglieder des Gläubigerausschusses entschieden hätten, eine Vorladung zu einer nächsten Gläubigerversammlung erfolge erst, sobald sich etwas Neues ergebe. Seines Wissens habe kein Kommissionsmitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt (S. 1758). Die erste Gläubigerversammlung habe eine ausserordentliche Konkursverwaltung gewählt und dem Fortbetrieb des Unternehmens zugestimmt. Das Quorum sei bei der zweiten Versammlung nicht erreicht worden, weshalb der Konkursverwalter einen Zirkulationsbeschluss initiiert habe. Weitere solcher Beschlüsse hätten die Verfahren der Ehegatten F _________ sowie freihändige Verkäufe betroffen (S. 1766). Ein Konkursinventar sei, laut Konkursverwalter, wahrscheinlich im Dezember 2012 im Amtsblatt publiziert und auch Rechtsanwalt Z _________ übermittelt worden. Die Aufstellung sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (S. 1768). Das Inventar sei, laut Konkursverwaltung, wahrscheinlich gestützt auf die Angaben von HH _________ und A _________ verfasst worden (S. 1769). Das Treuhandunternehmen HH _________ sei sofort nach dem Konkurs mandatiert worden, den Aluminiumstock zu inventarisieren. Es habe dieses Inventar mit Belegen von Z _________ verglichen (S. 1769). Der Entscheid, dieses Unternehmen zu beauftragen, sei eine gemeinsame Entscheidung des Konkursamts und der ausserordentlichen Konkursverwaltung gewesen. Das Unternehmen habe das existierende Material feststellen und den Arbeitsbeginn von D _________ AG überwachen sollen (S. 1770). Die V _________ AG habe die Werte variabel bilanziert, dies habe die HH _________ nicht machen können. Sie habe die Tageskurse nicht beachten können. Die Treuhänderin habe einzig das Metall inventarisiert. Der Konkursverwalter habe bereits vor seiner Ernennung mit HH _________ Kontakt aufgenommen und die Idee sei gewesen, dass sich das Treuhandunternehmen mit der Inventarisierung beschäftige. Es habe von der V _________

AG kein Inventar für den Tag des Konkurses gegeben, aber eines, das eine Woche vor Konkurseröffnung verfasst worden sei. Der Konkursverwalter habe mit GG _________ vereinbart, dieses Inventar als Grundlage zu übernehmen. Das Inventar sei mit zwei Angestellten der V _________ erstellt worden. Es handle sich dabei um ein Inventar, welches nicht innerhalb von einem Tag aufgenommen werden könne (S. 1770). Es habe ein Kantonsgerichtsurteil vom 26. November 2012 gestützt auf eine SchKG Beschwerde hinsichtlich des Inventars gegeben. Der Konkursverwalter habe das Inventar anschliessend, nachdem die Angelegenheit durch das Bundesgericht abgehandelt worden war, publiziert (S. 1771).

4.3.3 Der ausserordentliche Konkursverwalter erörtert am 22. Februar 2021 schriftlich, es habe zwei Gläubigerversammlungen gegeben. Das Konkursamt habe die erste im Jahr 2007 abgehalten. Die zweite, bei welcher das Quorum nicht erreicht worden sei, habe am 1. März 2013 stattgefunden. Die erste sei durch das Konkursamt bei Konkurseröffnung geleitet worden. Weitere Versammlungen seien nicht obligatorisch, es seien Zirkularbeschlüsse erfolgt (S. 2004). Ein Inventar sei fünf Tage vor dem Konkurs durch die V _________ AG redigiert worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe dieses Inventar verwendet, obwohl es eigentlich dem Vorsteher des Konkursamts oblegen hätte, derlei aufzunehmen. Sie hätten dieses Inventar verwendet, um am 18. und 25. April 2007 den Stock mit Hilfe der HH _________ Treuhandgesellschaft zu prüfen. Ein anderer Vergleich sei nicht möglich gewesen, weil die D _________ den Betrieb ohne Unterbruch übernommen habe (S. 2008). Der Konkursverwalter habe den Stock schon vor diesem Vertrag vom 25. April 2007 von der HH _________ überprüfen lassen (S. 2008 i.v.m. S. 2028). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe der Treuhandgesellschaft am 10. April 2007 den Auftrag erteilt, alles Erforderliche vorzukehren, damit der Stock in Anwesenheit der Interessierten am 18. und 25. April 2007 kontrolliert werden könne. Er habe somit gehandelt, bevor er überhaupt am 11. April 2007 von der Gläubigerversammlung als ausserordentlicher Konkursverwalter ernannt worden sei. Er habe den Stock aufgrund des Inventars der V _________ AG, welches fünf Tage vor dem Konkurs verfasst worden sei, überprüfen lassen (S. 2009).

4.3.4 Die Klägerpartei hat nach Durchsicht der Konkursakten beanstandet, es lägen unter der Rubrik «Comptes» nur Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2007 bis 2008 vor (S. 1920). Der ausserordentliche Konkursverwalter argumentiert dazu in seiner schriftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2021, es habe für die Jahre 2008 und 2009 eine kaufmännische Buchhaltung gegeben, da das Geschäft des Gemeinschuldners auf Initiative von Staatsrat EE _________ durch die D _________ fortgesetzt worden sei und somit ein Fall nach Art. 36 KOV vorgelegen habe. Die Firma haben Räumlichkeiten, Angestellte und Anlagengegenstände gemietet. Die Konkursverwaltung habe dieser Kontrolle der Geschäftsführung jedoch ein Ende gesetzt, nachdem die D _________ die Anlagen verlassen habe. Eine Task Force habe nach dem Konkurs der G _________ GmbH rasch handeln wollen, um einen relevanten Unterbruch der Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Die D _________ habe mit ihrer Arbeit bereits begonnen, als der ausserordentliche Konkursverwalter sein Amt angetreten habe. Diese Buchhaltung betreffe den Weiterbetrieb durch die D _________. Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe gleichzeitig eine Buchhaltung zur Liquidation geführt (S. 2000). Sie habe ab 2009, nachdem die Fortsetzung des Betriebs abgeschlossen gewesen sei, die getrennte Buchhaltung beendet und mit Hilfe der Bankunterlagen und des Geschäftsbuchs im Namen der Gesellschaft eine neue Buchhaltung erstellt (S. 2001). Es existierten zwei Bankkonten, nämlich das Hauptkonto und dasjenige, welches gemeinsam mit der E _________ geführt werde (S. 2002).

4.3.5 Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat am 12. Oktober 2020 schriftlich erklärt, sie habe die Vorgaben der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) beachtet und nach Mandatserteilung im Namen der Konkursmasse bei der WKB ein Konsignationkonto im Sinne von Art. 23 KOV eröffnet. Es sei folglich erforderlich gewesen, eine für Gesellschaften vergleichbare Buchhaltung zu führen. Er werde dem Konkursgericht einen schriftlichen Schlussbericht der Konkursverwaltung (Art. 268 SchKG und Art. 36 KOV) abfassen und dem Konkursgericht mit sämtlichen Akten und Belegen, mit Einschluss der Quittungen der Gläubiger für die Konkursdividende, einreichen (S. 1976 f.). Der Konkursverwalter bestätigt dies am 22. Februar 2021 schriftlich (S. 2000). Die separate Buchhaltung sei 2009, nach Beendigung des Betriebs durch die D _________, beendet worden (S. 2001).

4.3.6 O _________ erklärt am 5. Februar 2020, am 4. August 2008 habe der Konkursverwalter bestätigt, er habe kein Konkursinventar aufgenommen. Das letzte Inventar der G _________ GmbH werde als Konkursinventar betrachtet (S. 1810). Die A _________ habe ein Inventar erstellt und er denke, dieses sei an Advokat Z _________ übermittelt worden. Die V _________ AG habe die Inventare geprüft, selbst ein Gutachten durch B _________ in Auftrag gegeben und hinterlegt. O _________ wisse nicht, ob die V _________ AG auch eine Beschwerde eingereicht habe (S. 1816).

4.3.7 R _________ geht davon aus, es sei ein Standardverfahren durchgeführt worden. Der Gläubigerausschuss sei angemessen orientiert worden (S. 1835). Die Angelegenheit liege lange zurück und er könne sich an nichts Spezielles erinnern (S. 1836). Der Zeuge könne sich keiner Aussonderungsklage der E _________ entsinnen (S. 1837). Er wisse nicht, ob er nach wie vor Mitglied des Gläubigerausschusses sei, da er in dieser Angelegenheit seit Jahren nicht mehr kontaktiert worden sei. Die Akten seien bei ihm seit Jahren archiviert (S. 1842). Er habe die Interessen der Angestellten vertreten (S. 1843). R _________ will an einem anderen, vergleichbar grossen Konkurs partizipiert haben. Er habe keinen Unterschied beim Vorgehen erkannt (S. 1844).

4.3.8 S _________ erklärt, nach dem Konkurs hätten der Gemeindepräsident von AA _________ und Staatsrat EE _________ eine Sitzung abgehalten, um die Aluminiumfabrik zu retten. Auch die Gewerkschaften und sämtliche Beteiligten seien mit der Rettung der Aluminiumfabrik einverstanden gewesen. Es sei nach ungefähr 6 Monaten festgestanden, dass dieses Vorhaben nicht gelinge (S. 1847). S _________ gibt an, er sei von der ausserordentlichen Konkursverwaltung enttäuscht gewesen. Der Zeuge, der aufgrund eines familiären Vorfalls Gedächtnisprobleme bekundet (S. 1847) was glaubhafte Gedächtnislücken im Rahmen bestätigen. Er beanstandet den Gebrauch von öffentlichen Geldern im Rahmen des Konkursverfahrens und kritisiert den ausserordentlichen Konkursverwalter (S. 1857).

4.4 Gerichtsverfahren gegen die ausserordentliche Konkursverwaltung

4.4.1 Die Beschwerdeführer fordern am 14. Juli 2011 neben der Absetzung des ausserordentlichen Konkursverwalters die Sicherstellung der Vermögenswerte der Konkursmasse. Sie verlangen hingegen keine Notverkäufe (S. 842).

4.4.2 Die Untere Aufsichtsbehörde hat am 2. August 2012 nach einer ausführlichen Begründung (S. 857 ff.) folgende Schlussfolgerung gezogen (S. 860):

Si la procédure d’exécution forcée a ainsi pu connaître quelques temps morts –parfois imputables à l’intimé qui, outre sa fonction d’administrateur spécial (Art. 237 LP) qui lui a été confiée selon décision prise à l’unanimité par la 1re assemblée des créanciers, doit suivre de nombreux autres dossiers en tant qu’avocat disposant d’une étude multi-sites -, force est de retenir, au vu des éléments mis en évidence ci-dessus et pour les motifs qui ont été exposés (complexité du dossier, caractère international de celui-ci, procédures judiciaires engagées et à l’issue incertaine, décision de poursuivre l’industrie par l’entremise de D _________ SA avant que celle-ci ne connaisse à son tour une déconfiture), qu’aucun retard injustifié ne peut être reproché à l’intéressé dans le traitement de ce qui constitue davantage une saga qu’une faillite (S. 860).

Sie hat weiter erklärt, wie die Inventarisierung nach der Konkurseröffnung erfolgt ist (S. 864). Die erste Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 habe entschieden, eine ausserordentliche Konkursverwaltung zu ernennen und den Betrieb durch eine Drittperson fortzusetzen. JJ _________ F _________, der bereits bei der konkursiten Gesellschaft geamtet habe und deswegen die vorhandenen Metalle und Anlagen besonders gut gekannt habe, sei Geschäftsführer gewesen. Es habe deswegen keiner weiteren Sicherheitsmassnahmen bedurft. Die Konkursverwaltung habe die Hilfe der spezialisierten A _________ beigezogen, welche am 11. Mai 2007 ein erstes Gutachten und im Jahr 2008 mehrere weitere Gutachten deponiert habe. Das definitive Inventar vom 8. August 2008 sei einzig von der E _________ angefochten worden, welche das Rechtsmittel jedoch wieder zurückgezogen habe. Die jetzigen Beschwerdeführer hätten sich folglich nicht innert angemessener Frist dagegen gewehrt (S. 865 f.).

Niemand habe sich gegen die Betriebsübernahme durch die D _________ gewehrt. Deren Vizedirektor sei ausserdem vorgängiger Geschäftsführer der G _________ GmbH gewesen (S. 866).

4.4.3 Die Obere Aufsichtsbehörde hält zum damaligen Inventar am 26. November 2012 fest (S. 875):

Ainsi, depuis le retrait de l’inventaire définitif intervenu au mois de septembre 2008, aucun inventaire n’a été déposé. L’intimé apporte certes une explication à ce retard. Il n’en demeure pas moins que l’inventaire doit être réalisé dès que l’office a reçu communication de l’ouverture de la faillite (art. 221 LP). Il s’agit d’un délai dont le non-respect constitue une violation de la loi (Jeandin, Les actions en responsabilité dans la LP, in JdT 2010 II p. 99), laquelle peut fonder une action en responsabilité au sens de l’article 5 LP.

Das Kantonsgericht hat, wie aus der damaligen Begründung ersichtlich, die Existenz eines Inventars durchaus bestätigt. Die Obere Aufsichtsbehörde hat jedoch das fehlende Vorgehen nach Art. 228 SchKG (Erklärung des Schuldners) kritisiert, dass dem Schuldner das Inventar nicht mit der Aufforderung vorgelegt wurde, sich über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu erklären, und den Konkursverwalter aufgefordert, dies nachzuholen.

Die Obere Aufsichtsbehörde führt zur ungenügenden Orientierung über den Fortgang der Liquidation aus (S. 878):

C’est le lieu de rappeler au mandataire des recourantes qu’en tant que membre de la commission de surveillance, il lui était loisible de solliciter des renseignements ou d’enjoindre l’administrateur à convoquer la réunion de la commission in corpore. S’aggisant du prétendu manque d’information sur l’avancée de la liquidation, les différentes pièces du dossier sont de nature à convaincre la juge de céans que les reproches à l’encontre de l’administrateur sont injustifiés. L’intéressé a donné suite à la majorité des courriers de l’avocat des recourants, soit à ceux qui nécessitaient une réponse.

Die Obere Aufsichtsbehörde nimmt am 26. November 2012 auch auf das Gutachten der A _________ vom 31. Mai 2011 Bezug (S. 879) und geht davon aus, es seien möglicherweise nicht alle möglichen Schutzmassnahmen getroffen worden. Die Erklärung des Konkursverwalters, er habe Reparaturarbeiten vornehmen lassen, sei ungenügend.

Die Oberer Aufsichtsbehörde fordert die ausserordentliche Konkursverwaltung auf, ein korrektes Inventar aufzunehmen, innert nützlicher Frist zur zweiten Gläubigerversammlung vorzuladen, die nützlichen Sicherungsmassnahmen vorzunehmen und zu prüfen, ob die aktuell sistierten Prozesse wiederaufzunehmen sind (S. 882).

4.4.4 Das Bundesgericht (Bundesgerichtsurteil 5A_918/2012 vom 18 Februar 2013) hat am 18. Februar 2013 zum fehlenden Inventar erwogen (S. 363):

5.3.1.3 L'intimé rappelle qu'il a établi un tableau répertoriant le matériel et les matériaux stockés de la faillie qui a servi de base au rapport d'expertise de F.________ GmbH du 11 mai 2007, rapport remplissant la fonction d'inventaire, que le 27 avril 2008 un nouveau rapport a été établi, qu'aucun matériel n'était manquant et qu'un inventaire définitif a été dressé le 8 août 2008 mais a dû être retiré à la suite d'une plainte de G.________ SA. Il fait donc valoir qu'aucune conséquence préjudiciable aux créanciers n'a découlé du défaut d'inventaire.

5.3.1.4 En l'occurrence, la cour cantonale a expressément reconnu une violation de la loi en raison du défaut d'inventaire. Lorsque les recourantes prétendent que cette constatation suffit, à elle seule, à justifier la révocation de l'administrateur spécial, leur critique toute générale ne permet pas de démontrer que l'instance précédente aurait abusé de son pouvoir d'appréciation. De plus, F.________ GmbH a effectué un rapport d'expertise avant la reprise par E.________ SA et un autre juste après la cessation des activités de celle-ci. Aussi, même si dits rapports ne remplacent pas l'inventaire de l'art. 221 LP, ils permettent d'évaluer les biens et de comparer les situations respectivement d'avant et d'après la reprise, en particulier de déterminer si des biens ont disparu. Le grief des recourantes est donc infondé.

Das Bundesgericht prüft auch die kritisierte, mangelhafte Information durch die ausserordentliche Konkursverwaltung (S. 367):

De plus, même si la commission de surveillance n'a été convoquée qu'à deux reprises, si elle n'a pas été informée de la restitution d'une partie des sûretés et de la faillite toute proche de E.________ SA et s'il n'existe pas de procès-verbal des séances, les recourantes ne prétendent pas que l'administrateur aurait violé des dispositions légales ou des prescriptions arrêtées par l'assemblée des créanciers sur ce point. En effet, selon la doctrine, l'administration décide quand elle entend solliciter un préavis de la commission de surveillance, sans n'avoir aucune obligation à cet égard à moins que l'assemblée des créanciers n'ait prévu des règles particulières sur ce point (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, op. cit., n° 13 ad art. 237 LP; JEANDIN/FISCHER, op. cit., n° 37 ad art. 237 LP). Les critiques des recourantes sont donc mal fondées dans la mesure où elles sont recevables.

4.5 Gerichtsgutachten

Der Experte konstatiert, für die Schatzung der Anlagengüter könne auf die Expertisen der A _________ vom 9. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2011 abgestellt werden. Das Inventar der A _________ vom 13. März 2007 reiche aus, um die Metallmengen zu beurteilen (Gerichtsgutachten S. 9).

4.6 Zusammenfassung

Die ordentliche und ausserordentliche Konkursverwaltung haben nicht unmittelbar nach dem Konkurs ein Inventar der Anlagengegenstände und der Metalle aufgenommen. Dies ist problematisch, zumal die Nachfolgegesellschaft D _________ den Betrieb nahtlos von der G _________ GmbH übernommen hat.

Die Zeugenaussagen bestätigen jedoch, die Konkursverwaltung habe frühzeitig mit Hilfe der HH _________ und JJ _________ F _________ sowie weiteren Personen versucht, die Metalle zu inventarisieren. Dies habe jedoch aufgrund des Umfangs der Aktiven Zeit beansprucht. Ein Inventar der konkursiten G _________ GmbH (ev. auch der V _________ AG), dass mehrere Tage vor dem Konkurs aufgenommen worden ist, hat dazu Grundlage gebildet. Es ist in Anbetracht der engen Zusammenarbeit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nicht anzunehmen, die V _________ AG habe kurz vor der Konkurseröffnung über ihrer Tochter grössere Mengen Metall zur Verarbeitung in die Schweiz geliefert. Die G _________ GmbH wird andererseits bis zur Konkurseröffnung für die Muttergesellschaft aktiv geblieben sein, ist der Betrieb doch anschliessend nahtlos von der D _________ übernommen worden. Das von der G _________ GmbH kurz vor dem Konkurs redigierte «Arbeitsinventar» wird folglich am Konkurstag nicht zu wenig

Material umfasst haben. Das von der ausserordentlichen Konkursverwaltung gestützt darauf redigierte Konkursinventar wird mithin nicht zuungunsten der Klägerinnen ausfallen.

Die Inventarisierung hat ab dem Jahr 2011 zu Rechtsmitteln im SchKG-Bereich geführt. Die Aufsichtsbehörden haben dabei weniger die Inventarisierung an sich, sondern das formell unkorrekte Vorgehen beanstandet und die ausserordentliche Konkursverwaltung aufgefordert, ein formell korrektes Inventar zu errichten. Der ausserordentliche Konkursverwalter hat daraufhin am 28. Dezember 2012 ein Inventar im Amtsblatt in der gemäss Art. 228 SchKG vorgesehenen Form publiziert, welches (unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen zu den Aussonderungsklagen) rechtskräftig ist.

Letzteres bestätigt erneut, es liege kein Inventar vor, das die Gläubiger benachteilige. Auch der Gerichtsexperte gibt an, zur Beantwortung seiner Frage reiche das ihm vorgelegte Inventar aus. Die Auffassung der Klägerpartei, Probleme bei der Inventarisierung müssten das Gericht veranlassen, die Bestände gemäss letzter Bilanz der konkursiten Firma zu berücksichtigen (S. 2426), ist aufgrund der Feststellungen gemäss Gerichtsexpertise abzulehnen.

Der Vorwurf der fehlenden oder ungenügenden Orientierung der Gläubiger ist von den Aufsichtsbehörden und vom Bundesgericht nicht bestätigt worden. Die Akten enthalten z.B. eine Liste mit Zirkularschreiben, Besprechungsprotokollen oder Mitteilungen an Z _________. Das Kantonsgericht kommt in diesem Verfahren aufgrund diverser Aussagen zum Schluss, es hätte der anwaltlich vertretenen Klägerpartei oblegen, ihre Informationsrechte selbst durchzusetzen, sofern sie sich zu wenig orientiert gefühlt hat. Dies ergibt sich auch aus den oben zitierten Urteilen.

Die Klägerinnen zitieren in der Schlussdenkschrift die Obere Aufsichtsbehörde, welche dargelegt hat, eine ungenügende Inventarisierung könne Haftungsklagen begründen (S. 2405). Das Kantonsgericht vermag jedoch im konkreten Fall keinen Zusammenhang zwischen der formell ungenügenden Inventarisierung oder Orientierung der Gläubiger und den behaupteten Schäden festzustellen.

Die Klägerinnen beanstanden auch, die HH _________ habe nur bis 2008 eine Buchhaltung geführt (S. 2409). Die ausserordentliche Konkursverwaltung erklärt jedoch mit Hinweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen ausführlich und überzeugend, warum sie das Mandat mit dem Treuhandunternehmen gekündigt hat. Die Kausalität zum behaupteten Schaden wäre wiederum nicht nachgewiesen. Die Klägerinnen hätte schliesslich eine ausführlichere Buchhaltung mit Hilfe von Rechtsmitteln einfordern müssen, wenn sie eine andere Meinung vertreten.

Die Klägerinnen haben in der Betreibungsbeschwerde Verschiedenes verlangt, nicht aber die Durchführung von Notverkäufen. Diese Feststellung ist bei der Frage, ob andere Massnahmen verhältnismässig gewesen wäre (vgl. E. 8), relevant.

5. Diebstähle von Metallen und Anlagengegenständen

Fehlbestände von Anlagen und Gegenständen sind unstrittig. Die Klägerinnen behaupten, diese resultierten teilweise aus Diebstählen, welche sie (konkreter Fall: LL _________/Wegtransport durch Lastwagen) umschreiben. Das Kantonsgericht hat folglich in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern diese substantiiert dargelegten Diebstähle nachgewiesen sind und wie die ausserordentliche Konkursverwaltung darauf reagiert hat:

5.1 Tatsachenbehauptungen

Die Klägerpartei macht geltend, ein Teil der am 5. April 2007 versteigerten Metalle habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Verkaufsgegenstands gefehlt (bestrittene TB 10). Die Klägerpartei behauptet ferner (TB 13 ff.), anlässlich einer Sitzung vom 12. Juni 2007 sei der Konkursverwalter auf Diebstähle aufmerksam gemacht worden, welche sich im Verlauf der Monate April und Mai ereignet hätten. Eine Person habe beispielsweise mit Wissen der Konkursverwaltung 30 Tonnen Aluminium im Wert von rund Fr. 100'000.00 mit einem Lastwagen vom Gelände entfernt (TB 14 Diebstähle anerkannt, Rest bestritten).

Verschiedene Berichte der A _________ bestätigen Diebstähle (so zugegebene TB 64). Die Konkursverwaltung habe am 25. Juni 2007 mitgeteilt, die Konkursmasse sei gegen solche Diebstähle nicht versichert. Die Klägerpartei habe daraufhin die Einreichung einer Strafanzeige verlangt, wisse aber nicht, was danach passiert sei (bestrittene TB 15).

Der ausserordentliche Konkursverwalter habe vorab den ehemaligen Techniker LL _________ beauftragt, das Gelände zu überwachen und die Schäden zu reparieren (bestrittene TB 147). Der Angestellte sei am 23. März 2010 verurteilt worden und es liege ein Verlustschein vor (anerkannte TB 148). Der Vertrag mit LL _________ sei nach den strafrechtlich relevanten Vorfällen fristlos gekündigt worden. Das daraufhin beauftragte Sicherheitsunternehmen RR _________ hätte anschliessend allfällige Schäden melden sollen (bestrittene TB 149). Die E _________ habe im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zugesagt, den Abwart L _________ zur Reduktion des Aufwands der RR _________ zur Verfügung zu stellen (bestrittene TB 153 ff.). Dieser hätte Schäden mitteilen sollen und nehme auch die Reparaturen vor, soweit dies finanziell tragbar sei. Diverse Maschinen seien Spezialstücke, weshalb es schwierig sei, sie weiter zu veräussern. Schäden seien ausserdem aufgrund des Zeitablaufs entstanden und ein Transport der Maschinen an eine besser geschützte Stelle sei aufgrund deren Volumens nicht möglich gewesen (bestrittene TB 156 ff.). Die RR _________ müsse deswegen nur noch zwei Mal pro Nacht das Gelände prüfen (bestrittene TB 154).

Die Klägerschaft postuliert in der Schlussdenkschrift, der Vorfall mit dem Lastwagen habe sich «im Verlaufe der Monate April und Mai 2007» ereignet (S. 2393).

5.2 Beweismittel

5.2.1 Eine Mitteilung des Vertreters der Klägerpartei vom 12. April 2007 enthält die Behauptung, M _________ sei von ihr als Qualitätsbeauftragter vor Ort zur Abholung der mittels Versteigerung vom 5. April 2007 gekauften Ware beauftragt worden. Es hätten 50’653 Kilogramm vom gekauften Material gefehlt. Die Käuferschaft werde den Verkaufserlös vorab auf ein Sperrkonto einzahlen und erst überweisen, wenn sie im Besitz des Materials sei (S. 59).

5.2.2 Der Konkursverwalter schreibt am 25. Juni 2007, er komme auf den Diebstahl von 30'000.00 Tonnen (sic!) Aluminium im Wert von Fr. 100'000.00 zurück. Die Versicherung werde diesen Schaden nicht decken (S. 60). Der Konkursverwalter verweist dabei aber auf eine Erklärung der Versicherung vom 26. Februar 2007, in welcher vom Diebstahlschaden Aluminium vom 16. Februar 2007 die Rede ist (S. 61). Die behaupteten Diebstähle von 30 Tonnen Aluminium dürften sich somit vor der Konkurseröffnung vom 12. März 2007 ereignet haben. Die Wegnahme kann keinesfalls der Konkursverwaltung angelastet werden. Die konkursite Gesellschaft hat die ungenügende Versicherungsdeckung selbst zu verantworten.

5.2.3 Akten aus einem Straf- und Betreibungsverfahren zeigen auf, dass LL _________ am 23. Januar 2008 ein Fahrzeug der Konkursmasse und kurze Zeit später einen Aufsatz («Nacelle») an eine Drittperson veräussert hat. Der Erlös betrage Fr. 19'000.00 und habe beim Verurteilten nicht eingetrieben werden können. Es ist weiter davon die Rede, LL _________ habe an einer Drittperson rund 80 Tonnen Aluminium veräussern wollen und daher einen Kostenvorschuss von Fr. 17'000.00 erhalten. Er habe das Geld behalten und das Material nicht geliefert. Der Konkursmasse wäre durch dieses Verhalten kein

Schaden erwachsen, eher dem Kaufsinteressenten. Der Strafbefehl aus dem Jahr 2010 führt weitere Verurteilungen von LL _________ auf, welche aber nichts mit der Entwendung des Aluminiums zu tun haben (S. 460 ff.). Die Akten enthalten ein Betreibungsbegehren der Konkursmasse gegen LL _________ für Fr. 19'000.00 und einen Verlustschein über Fr. 19'707.10 (S. 464).

5.2.4 Die D _________ hat das Gelände Ende April 2008 verlassen (S. 80).

5.2.5 Die Akten bestätigen Kontrollen durch die RR _________ ab Ende Mai 2008 (Ordner Schwarz Punkt 3). Der Vertrag mit diesem Unternehmen datiert jedoch ausdrücklich ab dem 1. Mai 2008 (Ordner Schwarz Punkt 3).

5.2.6 E-Mails zwischen der D _________ und der ausserordentlichen Konkursverwaltung vom 2. Juli 2008 bestätigen eine Uneinigkeit, wer die Fahrzeuge bis auf Weiteres besitzen dürfe (Weisser Ordner Correspondences 6).

5.2.7 Z _________ hat der Konkursverwaltung am 28. Mai 2008 schriftlich dargelegt, die Bestandeszahlen seien bei der Konkurseröffnung zutreffend und korrekt aufgenommen worden. Die Bewertung sei jedoch nicht zutreffend oder nicht nachvollziehbar. Er gehe davon aus, der Konkursverwalter habe für die von der A _________ festgehaltenen Bestände entsprechende Garantien erhalten (S. 424 f.).

5.2.8 Im Protokoll vom 24. Juli 2008 ist vom Kaufinteresse der CC _________ für Autos die Rede. Die Konkursverwaltung solle diese offerieren (S. 970).

5.2.9 Das von der Klägerpartei verfasste Protokoll über die Besprechung vom 4. August 2008 erwähnt, LL _________ habe 30 Tonnen Schrott ohne Genehmigung vom Firmengelände der konkursiten Gesellschaft abtransportieren lassen und dafür EUR 750.00 pro Tonne erhalten. Dieser Preis sei laut O _________ zu niedrig. Der Konkursverwalter behaupte, er habe sowohl LL _________ wie auch dem Käufer mit einem Strafverfahren gedroht, falls der Restkaufpreis oder das Material nicht zurückerstattet werde (S. 237 f.).

5.2.10 Eine aktenkundige E-Mail von JJ _________ F _________ vom 1. September 2008 an den ausserordentlichen Konkursverwalter erwähnt einen Audi A4 als Dienstfahrzeug. Ein Beauftragter der D _________ habe dieses am gleichen Tag eingefordert. Es gehöre jedoch nach Meinung von JJ _________ F _________ der G _________ GmbH. Er bitte deswegen um eine Stellungnahme (Weisser Ordner Correspondences 6).

5.2.11 Ein Polizeirapport bestätigt ein Eindringen auf das Gelände im März 2010 durch Beschädigung eines Zauns und eines Fensters. Es ist aber nur von Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, nicht aber von Diebstahl die Rede (S. 987).

5.2.12 Die Akten enthalten digitale Mitteilungen zwischen dem Konkursverwalter und der RR _________ oder LL _________ aus den Jahren 2009 - 2012 (S. 883 ff.). Darin sind verschiedene Arbeiten und eine Offerte enthalten.

5.2.13 Der ordentliche Konkursverwalter hat am 10. Oktober 2019 schriftlich bestätigt, der Zugang für Kraftfahrzeuge auf das Betriebsgelände sei nach der Konkurseröffnung mit Hilfe einer Barriere eingeschränkt gewesen. JJ _________ F _________ habe den Zugang überwacht. Zusätzlich sei ein Sicherheitsunternehmen mit der Überwachung des Betriebsareals beauftragt worden (S. 1407). Letzteres wird durch einen Beleg bestätigt, wonach ab dem 12. März 2007 ein Mandat an die SS _________ erteilt worden ist, wonach jeweils ein Agent ausserhalb der Bürozeiten sowie am Wochenende und an den Feiertagen auf dem Betriebsgelände der G _________ GmbH anwesend sein müsse (S. 1435).

5.2.14 Die Untere Aufsichtsbehörde hat am 2. August 2012 erörtert, die einzigen nachgewiesenen Diebstähle hätten sich im Februar 2007 ereignet. Die G _________ GmbH sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Konkurs gewesen (S. 866 f.).

5.2.15 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 erwogen (S. 349 f.):

Les recourantes font ensuite grief à l’intimé de n’avoir pas pris de mesures suffisantes à la suite des vols de 50 tonnes de métal entre février et mars 2007 et de n’avoir pas déposé de plaintes pénales. Elles lui reprochent également de ne pas avoir tout entrepris pour s’assurer que le matériel volé soit récupéré par la police, quand bien même une partie des vols aurait eu lieu avant sa prise de fonction. Elles estiment que l’administrateur spécial, en tolérant et acceptant ces vols, a violé l’article 223 LP.

Les seuls vols établis sont ceux commis au mois de février 2007, soit avant que l’administrateur spécial ne prenne ses fonctions, ainsi que ceux commis par LL _________, alors chargé de surveiller le site de l’usine. Selon les pièces du dossier, dès qu’il a été informé que l’ancien employé de la faillie avait disposé de biens appartenant à la masse, l’administrateur a pris les mesures qui s’imposaient : il a licencié le voleur, mandaté une société afin d’effectuer des rondes de surveillance, déposé une dénonciation pénale à l’encontre du précité, obtenu la condamnation pénale de celui-ci et introduit une poursuite à son encontre pour récupérer la contre-valeur des biens vendus à des tiers. S’agissant des prétendus vols de métal (50 tonnes) allégués par les recourantes, ceux-ci ne sont nullement établis. Certes, le rapport de A _________ remis le 6 décembre

2011 (cf. rapport no 11-004, classeur « Expertises 2 ») fait état de matériel manquant (« not available »). Cela ne signifie pas encore que ces biens auraient été volés.

Les recourantes font grief à l’intimé de n’avoir pas tout entrepris pour récupérer (ou faire récupérer) les biens volés. Les vols commis en janvier et février 2007 – soit avant la mise en faillite de G _________ Sàrl – ont fait l’objet d’une plainte auprès de la police cantonale, le 16 février 2007. Le rapport de police du même jour mentionne que les vols de 30 tonnes de lingots d’aluminium, d’une valeur de 100'000 fr. environ, ont été commis entre le 31 janvier 2007 et le 12 février 2007. Par courrier du 14 juin 2007, l’administrateur spécial a transmis le rapport de police à HH _________, Société fiduciaire SA, afin d’interpeller de TT _________ pour le remboursement du dommage. Dans sa réponse du 21 juin 2007, le fiduciaire informait l’administration spéciale, décision de TT _________ à l’appui, que ce genre de vol n’était pas couvert par l’assurance-vol (cf. classeur « Correspondance n 2 »). Les recourantes ne démontrent pas précisément ce qui pourrait être reproché à l’administrateur spécial. On ne voit d’ailleurs pas ce que ce dernier aurait concrètement pu faire de plus. Il va de soi qu’une fois un vol annoncé à la police, c’est à cette dernière qu’il appartient d’investiguer et d’entreprendre des démarches afin de retrouver le butin volé.

5.2.16 Die Klägerpartei hat am 17. August 2020 selbst bestätigt, LL _________ sei nach Schliessung der Fabrik im Anschluss an den Konkurs der D _________ angestellt worden. LL _________ habe sich in der Folge am Inventar bedient und ihm sei ein Diebstahl nachgewiesen worden. Dessen Fehlverhalten habe einen Verlustschein von Fr. 19'707.10 verursacht (S. 1925).

5.2.17 Die Beklagtenpartei hat Befragungsprotokolle aus dem Prozess zwischen der E _________ und der Konkursmasse G _________ GmbH vom 3. Mai 2010 (vgl. S. 521) deponiert. M _________ gibt auf die Frage, ob Zubehör gestohlen oder anderweitig entfernt worden sei an, er habe das Fehlen eines Kastens bemerkt, wisse aber nicht, ob dieser gestohlen, verkauft oder aus einem anderen Grund entfernt worden sei (S. 515).

5.2.18 M _________ sagt am 4. Februar 2020 aus, die Metallbestände seien «sicher noch vorhanden» gewesen, als die D _________ den Betrieb übernommen habe. Er habe mit der D _________ keine Beziehung gehabt. Diese habe zunächst «von diesem Metall gelebt». Sie habe es aber nicht darauf angelegt, den Betrieb zu übernehmen, die Anlagen zu veräussern und dann in Konkurs zu gehen. Die Betriebsübernahme durch die D _________ und deren späterer Konkurs sei vielmehr auf eine gewisse Naivität der Beteiligten zurückzuführen. JJ _________ F _________ sei sowohl Geschäftsführer der D _________ wie auch der G _________ GmbH gewesen. Er habe in Berlin einen Financier, nämlich die CC _________, gefunden (S. 1793), welche über einen zweifelhaften Ruf verfüge. Die CC _________ habe viel Geld und die Verantwortlichen ihre Stelle verloren. 2'300 Tonnen Metalle seien bei der Konkurseröffnung der G _________ GmbH vorhanden gewesen (S. 1794).

Ein Teil des Metalls sei von der D _________ verwendet worden, weil sie vor dem Konkurs die Geschäfte weitergeführt habe. Der Zeuge will nach der Geschäftsfortsetzung D _________ einen Lkw beobachtet haben, der in die Werkhalle gefahren sei und dort Metall gefüllt habe. Er habe die ihm unbekannten Personen angesprochen, welche bestätigt hätten, der Lastwagen werde mit Metall gefüllt. M _________ will anschliessend den Konkursverwalter kontaktiert haben, der Metallverkäufe bestritten habe. Der Schrottwert einer solchen Ladung betrage Fr. 30'000.00. Das Verschwinden von Gegenständen sei Tatsache. Dies betreffe auch einen Audi A4. Die Diebstahlsicherheit auf dem Betriebsgelände habe sich erst nach Installation eines Wachdienstes und einer Kamera verbessert. Dies sei erst passiert, nachdem viele Dinge verschwunden seien (S. 1792).

5.2.19 O _________ erklärt am 5. Februar 2020, es hätten bereits nach der Versteigerung vom 5. April 2007 50'000 Kilo Metalle gefehlt (S. 1808). Er will von M _________ erfahren haben, dass in den Monaten April und Mai 2007 auf dem Fabrikareal 30 Tonnen Reinaluminium, welches relativ teuer und einfach zu transportieren sei, gestohlen worden sei. M _________ will beobachtet haben, wie ein Lkw mit Metall das Gelände verlassen habe. Er habe dies der Konkursverwaltung gemeldet, welche nicht reagiert habe. Die D _________ habe, bis auf das versteigerte Metall (900 Tonnen) das gesamte Anlagenvermögen genutzt und weiterproduziert. O _________ nehme an, sie hätten die Metallbestände verwendet. Sie hätten diese zur Herstellung von Produkten genutzt und dann unter dem Namen D _________ weiterveräussert (S. 1809). Die Forderung der Konkursmasse gegenüber der D _________ berechne sich, indem die Differenz zwischen Metallbeständen gemäss Unterlagen und den tatsächlich versteigerten Metallen berechnet werde (S. 1811).

5.2.20 Der ordentliche Konkursverwalter geht davon aus, die G _________ GmbH habe am 12. März 2007 über 350 bis 400 Tonnen Aluminium, 1000 Tonnen halbfertige Erzeugnisse und 610 Tonnen fertige Ware verfügt. Er leitet dies aus einer internen Notiz ab (S. 1434), welche aktenkundig ist. Er will sich nicht über die Aussagekraft des Schreibens äussern (S. 1407).

5.2.21 Der ausserordentliche Konkursverwalter umschreibt am 3. Februar 2020, wie er zunächst LL _________ angestellt hat, damit dieser das Gelände prüft und den notwendigen Unterhalt an den Maschinen besorgt. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe ihn jedoch aufgrund von Diebstählen entlassen müssen und eine Strafanzeige deponiert. Er habe danach das SS _________unternehmen beauftragt, rund 10 Mal pro Tag das Geländer zu inspizieren. Dieses hätte ihm Schäden / Mängel bei der Lagerhalle angezeigt, worauf er jemanden zur Reparatur geschickt habe. Er habe schliesslich in einer letzten Phase, nachdem er eine Lösung mit der E _________ gefunden hatte, deren Abwart, L _________ mit der Überwachung des Terrains beauftragt. Es habe vor dem Konkurs, im Februar, Diebstähle gegeben, woraufhin er die Versicherung orientiert habe. Diese habe die Schäden nicht begleichen wollen. Die Angelegenheit LL _________ habe sich später ereignet, was zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe. Das Betreibungsverfahren gegen LL _________ habe mit einem Verlustschein geendet. Die SS _________ habe ihm schliesslich Beschädigungen am Zaun angezeigt, die er jedoch rasch habe beheben lassen. Es habe zwei Hallen gegeben, wobei nur in der einen Material der konkursiten Gesellschaft gelagert worden sei. Die zweite Halle habe alte Maschinen, Schrott und Abfälle enthalten. Die erste Halle habe sich in einem guten Zustand befunden. Der Konkursverwalter habe jedes Mal, da ihm Schäden mitgeteilt worden seien, diese sofort beheben lassen (S. 1757; vgl. die zusammenfassenden Ausführungen auf S. 1771).

5.2.22 P _________, damals Angestellter der V _________ AG, behauptet am 5. Februar 2020, die G _________ GmbH habe über ein Warenlager von 5.5 Mio, Schrott von 1.1 Mio. und Legierung von 1.4 Mio. verfügt (S. 1827). Q _________, Verantwortlicher für die Finanzbuchhaltung bei der Mutter- und Tochtergesellschaft, geht am 5. Februar 2020 von 8.1 Mio. Rohstoffen aus. Er sei sich nicht sicher, wie viel davon fertig oder unfertig gewesen sei. Der Wert des Anlagenvermögens habe 17.2 Mio. betragen (S. 1829).

Die beiden Angestellten sprechen vom Bilanzwert der Aktiven.

5.2.23 Der Gerichtsgutachter kann die Frage nicht beantworten, welche Metallbestände von der D _________ aus den Beständen der Konkursmasse verwertet und verkauft worden sind (Expertise S. 23).

5.3 Zusammenfassung

5.3.1 Diebstähle vor der Konkurseröffnung vom 12. März 2007 sind bewiesen. Hier liegt jedoch kein staatliches Fehlverhalten vor, welches dessen Haftung rechtfertigen würde. Die G _________ GmbH müsste sich diesbezüglich selbst vorhalten lassen, keine ausreichende Versicherung abgeschlossen oder sich ungenügend gegen Diebstähle abgesichert zu haben.

5.3.2 Die Klägerpartei vermag weiter den Diebstahl eines Fahrzeugs und eines Aufsatzes nachzuweisen, der durch LL _________ im Januar 2008 erfolgt sein soll. Das Eigentum am Automobil Audi A4 erscheint jedoch ungeklärt, zumal die Excel-Aufstellung der Anlagengüter kein solches Fahrzeug erwähnt. Es ist gemäss obigen Ausführungen auch nicht nachvollziehbar, ob die Konkursmasse oder die D _________ am Automobil berechtigt gewesen ist. Eine Verurteilung von LL _________ liegt freilich vor, ein entsprechender Diebstahl ist begangen worden. Die Frage des geschädigten Eigentümers dürfte den im Strafprozess nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten jedoch nicht interessiert haben. Die D _________ hat Anfang 2008 noch auf dem Gelände produziert. Die Entnahmen des Audi A4 und des Aufsatzes zulasten der Konkursmasse dürften folglich, sofern überhaupt bewiesen, bei den nachfolgend diskutierten Verlusten von Anlagengegenständen bei der D _________ berücksichtigt werden.

5.3.3 LL _________ hat zweifellos auf dem Gelände gearbeitet. Er ist aber erst nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ von der Konkursverwaltung angestellt worden und er dürfte bereits vorgängig von dieser beschäftigt worden sein. Die zu diesem Zeitpunkt von ihm begangenen Diebstähle führen somit nicht zu einer Staatshaftung wegen des Fehlverhaltens einer Hilfsperson der Konkursverwaltung, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Aufgabe innegehabt hat.

Es ist freilich noch von anderen Entwendungen durch LL _________ die Rede. Die Konkursverwaltung hat diesbezüglich jedoch interveniert und die Rückzahlung des zu tiefen Kaufpreises oder die Rückleistung des Materials verlangt. Der weitere Verlauf dieser Vorfälle ist nicht aktenkundig, einzig, dass LL _________ in dieser Angelegenheit weder verurteilt noch betrieben worden ist. Der ausserordentliche Konkursverwalter erwähnt ferner einen Verkaufsversuch inkl. Inkasso eines Vorschusses durch LL _________. Letzterer hat das Metall jedoch nicht übergeben, womit der Konkursmasse kein Schaden entstanden ist.

Die Klägerschaft vermischt in der Schlussdenkschrift (S. 2393) die Diebstähle, welche sich im Jahr 2007, vor dem Konkurs, ereignet haben mit denjenigen, die LL _________ im Jahr 2008 verübt haben soll und stellt somit einen nicht nachgewiesenen Zusammenhang her. Die Konkursverwaltung hat den «Gardien» mitnichten zwei Jahre unbehelligt Material und Rohstoffe verschieben lassen, zumindest ist das so nicht genügend erstellt. LL _________ ist im Übrigen durch die G _________ GmbH beschäftigt worden und es erscheint widersprüchlich, wenn die Klägerinnen nachträglich kritisieren, dessen kriminelle Vergangenheit hätte bei genügend Sorgfalt vor Arbeitsbeginn entdeckt werden sollen.

5.3.4 Die Angelegenheit mit dem unbekannten Lastwagen, der Metalle abtransportiert, erscheint nicht hinreichend aufgeklärt. M _________ behauptet, der Diebstahl habe sich erst nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ereignet. O _________ geht hingegen davon aus, der Vorfall sei in den Monaten April und Mai 2007 erfolgt. Das umzäunte Gelände ist nach der Rückgabe von der D _________ an die G _________ GmbH geschlossen und von einer SS _________ überwacht worden. Es erscheint nach Vorliegen dieser Sicherungsmassnahmen schwer glaubwürdig, dass ein Lastwagen auf das Gelände fährt, mit Metallen beladen wird und sich danach aus dem Staub macht. Dieser Diebstahl könnte sich ausserdem, sofern er denn überhaupt bewiesen ist, während der Miete durch die D _________ ereignet haben. Dieser Aspekt wird nachfolgend behandelt.

5.3.5 Das Verschwinden von weiteren Metallen und Anlagengegenständen ist unzweifelhaft. Es dürfte sich aber, wie nachfolgend ersichtlich, während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ereignet haben. Dies wird in der nachfolgenden Erwägung geprüft (vgl. E. 6).

5.3.6 Die Klägerinnen sind selbst frühzeitig über den ungenügenden Versicherungsschutz, den das Unternehmen G _________ GmbH bei Diebstählen hatte, orientiert worden. Sie hätten, soweit sie eine Ersatzpflicht des Staats mit einer ungenügenden Diebstahlversicherung begründen, rechtzeitig intervenieren und von der Konkursverwaltung und/oder der D _________ einen zusätzlichen Versicherungsabschluss einfordern müssen.

6. Geschäftsfortsetzung durch die D _________

6.1 Tatsachenbehauptungen

Der Konkursverwalter habe, entgegen den Anträgen der Klägerinnen, entschieden, den Betrieb durch die D _________ AG, eine 100-%-Tochter der CC _________ GmbH, fortsetzen zu lassen. Die Klägerinnen hätten die Namen renommierter Übernahmeinteressenten ins Spiel gebracht, welche die ausserordentliche Konkursverwaltung aber nicht berücksichtigt habe (bestrittene TB 11).

Es habe weder ein Übernahmeinventar noch eine Orientierung des Gläubigerausschusses gegeben (bestrittene TB 12). Niemand habe gegen diesen Beschluss Beschwerde eingereicht (anerkannte TB 139). Die Klägerpartei habe dem Konkursverwalter am 12. Oktober 2007 erneut Übernahmeinteressenten genannt (bestrittene TB 17).

Die D _________ sei zu wenig kontrolliert worden (bestrittene TB 12; S. 363). Sie habe praktisch uneingeschränkt über das ehemalige Materiallager der Konkursitin von 600 Tonnen verfügen können (bestrittene TB 13) und der Konkursmasse diverse Bestände entzogen (bestrittene TB 38). Der Konkursverwalter sei wiederholt erfolglos auf ein Materiallager im Wert von mehreren Millionen auf dem Fabrikgelände aufmerksam gemacht und zur Durchführung von Sicherungsmassnahmen resp. Einleitung von rechtlichen Schritten aufgefordert worden (bestrittene TB 27).

Der Rechtsvertreter der Klägerinnen habe ab dem 17. September 2008 wiederholt die Herausgabe sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen der D _________ und der Konkursitin verlangt (bestrittene TB 52).

Der Klägervertreter habe die Betriebseinstellung der D _________ ab März 2008 wegen Liquiditätsproblemen vorausgesehen. Die Klägerinnen hätten daraufhin wiederholt Sicherungsmassnahmen wie die Erstellung eines Konkursinventars, die Sicherstellung von Lagerbeständen und Vorräten sowie die Sicherstellung allfälliger Ansprüche verlangt (bestrittene TB 22). Die Konkursverwaltung habe dem Gläubigerausschuss in einer Sitzung vom 10. März 2008 und in einer Mitteilung vom 13. März 2008 die Betriebseinstellung der D _________ per Ende April 2008 angekündigt (bestrittene TB 25 und 28). Der Konkurs sei am 18. März 2008 publik gemacht worden (anerkannte TB 33).

Der Konkursverwalter habe am 22. April 2008 das Firmengelände und die Lokalitäten an die Grundeigentümerin E _________ zurückgeben wollen. Die Klägerinnen hätten sich dagegen gewehrt und erneut eine Bestandsaufnahme der Aktiven und Warenbestände sowie ein Übernahmeprotokoll der D _________ verlangt (bestrittene TB 34 ff.). Die A _________ GmbH habe am 27. April 2008 und am 22. Juni 2008 einen Bericht über die Metallrestbestände der Konkursitin erstellt. Die Klägerinnen hätten diesen Bericht mit dem Gegenbericht «B _________» praktisch in allen Punkten korrigiert (mehrheitlich bestrittene TB 37).

Die Forderungen der Konkursmasse gegenüber der D _________ betrügen laut dem Gegengutachten B _________ EUR 1‘612‘969.00 (bestrittene TB 50). Der Konkursverwalter sei am 10. Juni 2008 erneut erfolglos aufgefordert worden, einen Kollokationsplan zu erstellen, Sicherungsmassnahmen und rechtliche Schritte gegen die D _________ einzuleiten. Letztere habe sich wie in einem Selbstbedienungsladen auf Kosten der Konkursmasse bereichert (bestrittene TB 38 ff.).

Der ausserordentliche Konkursverwalter habe am 4. August 2008 bestätigt, der D _________ von der ursprünglich geleisteten Sicherheit von Fr. 600'000.00

Fr. 200‘000.00 zurückbezahlt zu haben. Er würde dies nachträglich nicht mehr tun (bestrittene TB 46). Dieser Entscheid sei den Klägerinnen, laut Beklagtenpartei, übermittelt worden. Erstere habe dagegen keine Beschwerde eingereicht. Die Rückzahlung sei aufgrund wirtschaftlicher Interessen, namentlich der Arbeitsplätze, erfolgt. Der Entscheid sei durch den Gläubigerausschuss am 28. Januar 2009 genehmigt worden, was sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe. Es sei keine Beschwerde erhoben worden und die Fr. 400‘000.00 seien weiterhin vorhanden (bestrittene TB 184 ff.).

Die Klägerinnen behaupten in der Schlussdenkschrift, der Konkursverwalter sei von einer Forderung von 2.5 Mio. gegenüber der D _________ ausgegangen. Er habe den Schaden in diesem Punkt durch seine Eingaben selbst bestätigt. Aus dem Konkursverfahren der D _________ habe ein Verlustschein resultiert (S. 2407).

Die Tatsachenbehauptungen sind mehrheitlich bestritten, weshalb das Kantonsgericht zu prüfen hat, ob sie bewiesen sind. Die Richter müssen ferner kontrollieren, inwiefern aufgrund dieser Gegebenheiten überhaupt Schäden entstanden sind.

6.2 Verträge

6.2.1 Die Akten enthalten einen Mietvertrag «Contrat de Location d’entreprise» zwischen der G _________ GmbH und der D _________ vom 25. April 2007, wonach Erstere das Lokal inkl. Inventar und Angestellten der D _________ bis Ende August 2007 zur Verfügung stellt. Die Miete entspreche den Betriebskosten gemäss dem den Parteien vorgelegten Budget, welches noch exakter kalkuliert werde. Der Mietvertrag könne um zwei Monate verlängert werden (S. 957).

6.2.2 Die Akten enthalten einen Vertrag zwischen der G _________ GmbH in Liquidation und der D _________ vom 27. November 2007. Die D _________ habe verschiedene Verträge und die Belegschaft der G _________ GmbH übernommen. Die Konkursmasse überlasse die Halle und die Installationen der D _________. Diese werde die Mietverträge aus dem Jahr 2004, welche die E _________ mit der G _________ GmbH geschlossen habe, übernehmen und bezahle der Konkursmasse ab dem 1. Januar 2008 für das verwendete Material jährlich Fr. 35'000.00 (S. 955). Die übrigen Verträge würden direkt von der D _________ und den anderen Partnern übernommen, sodass die Konkursmasse nicht daran gebunden werde. D _________ engagiere UU _________ und JJ _________ F _________ ab dem 1. Januar 2008. Die Konkursmasse behalte sich vor, Material zu veräussern, welches nicht Streitgegenstand einer Aussonderungsklage bilde (S. 956).

6.3 Protokolle

6.3.1 Das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung bestätigt die Überlegung des Konkursamts, die Fortsetzung des Betriebs durch eine dritte Firma liege im Interesse der Gläubiger, weil dadurch die Maschinen und Öfen ihren Wert behielten. Die allfälligen Wiederinstandstellungskosten nach einem Stopp wären sehr hoch. Das übernehmende Unternehmen solle eine hinreichende Garantie für den Betrieb von vier Monaten gewähren, bis in der zweiten Gläubigerversammlung über einen allfälligen Verkauf entschieden werden könne. Die Lohnzahlung an die Angestellten müsse garantiert und die Rohstoffe müssten zur Verfügung gestellt werden. Die Gläubigerversammlung hat dies mit 91 Stimmen ohne Enthaltung oder Gegenstimmen angenommen (S. 2013).

6.3.2 Ein handschriftliches Protokoll vom 25. März 2008 behandelt die Frage, inwiefern D _________ den Stock von Material verwendet habe. Es enthält u.a. die Unterschrift des ausserordentlichen Konkursverwalters (S. 962 f.).

6.3.3 Der Konkursverwalter hat am 8. April 2008 eine Sitzung durchgeführt, in welcher die Rückgabe des Geländes durch die D _________ an die G _________ GmbH besprochen worden ist. JJ _________ F _________ und M _________ würden sich am 14. April 2008 treffen, um ein Inventar über die Vermögensgegenstände auf dem Betriebsgelände aufzunehmen (S. 961).

6.3.4 Ein weiteres handschriftliches Protokoll vom 30. Mai 2008 enthält die Bestätigung, laut Expertise der A _________ vom 24. Mai 2008 sei der Materialstock in Ordnung (S. 964).

6.3.5 Ein vom Anwalt der Klägerinnen verfasstes Protokoll der Besprechung vom 4. August 2008 bestätigt, der Vertreter der D _________, JJ _________ F _________, habe den Gutachter der A _________ hart kritisiert, weshalb Letzterer ein zweites Gutachten redigiert habe, das von der ersten Expertise erheblich abweiche (S. 235 f.). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe zunächst eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 einverlangt, sei aber aufgrund eines schriftlichen Antrags der D _________ einverstanden gewesen, Fr. 200'000.00 zurückzubezahlen. O _________ gehe davon aus, die D _________ schulde der Konkursmasse Fr. 3 Mio. Der Konkursverwalter sei bereit, die Vereinbarung zwischen der D _________ und der Konkursmasse auszuhändigen (S. 237).

6.3.6 Das Protokoll des Gläubigerausschusses vom 28. Januar 2009 erwähnt, es lägen drei Gutachten vor. Das erste bestehe aus einer Berechnung der V _________ AG, wonach noch ein erheblicher Betrag aus dem Verhältnis zwischen der Konkursmasse und der D _________ offen sei. Die anderen zwei Expertisen stammten von der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Ein erstes Gutachten der A _________ bestätige, es fehle tatsächlich eine bestimmte Menge an Material. Der Sachverständige habe sich auf Platz begeben und eine zweite Expertise erstellt, gemäss der kein Material fehle. Die Konkursmasse verfüge über eine Sicherheit von Fr. 400'000.00 und dieser Betrag werde erst zurückerstattet, wenn über das weitere Vorgehen entschieden sei. Es bestünden zwei Möglichkeiten, welche im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung diskutiert würden: Entweder werde ein Prozess gegen die D _________ eingeleitet oder der Rechtsanspruch auf Schadenersatz werde abgetreten. Eine Forderung von Fr. 2.5 Mio. werde auf Wunsch des Gläubigerausschusses in Betreibung gesetzt (S. 300; S. 1130 ff.).

6.3.7 Das Protokoll einer Sitzung des Konkursverwalters mit JJ _________ F _________ sowie zwei Vertretern der CC _________/D _________ vom 24. Juli 2008 behandelt u.a. die Sicherheit über Fr. 400'000.00. Die letztgenannten fordern deren Rückgabe. Der Konkursverwalter verweist auf zwei Expertiseberichte mit unterschiedlichen Schlüssen. Ein erstes Gutachten bestätige Minderwerte von Fr. 800'000.00. Der Gutachter habe sich anschliessend mit JJ _________ F _________ getroffen und einen zweiten Bericht verfasst, der den Verlust bestreitet. Die V _________ AG habe den zweiten Bericht nicht akzeptiert (S. 967). Die Beteiligten sind sich anschliessend uneinig, ob die vorhandenen Kokillen (metallische Gussformen) noch brauchbar sind und wem die vorhandenen Giesstische gehörten (S. 968). Die Sitzungsteilnehmer diskutieren, wie lange die D _________ Miete zahlen muss und wer die Kosten der RR _________ tragen soll (S. 969 f.). Es ist von der Veräusserung von Fahrzeugen und von der Mehrwertsteuer die Rede. Rechnungen, welche auf die konkursite Gesellschaft ausgestellt worden sind, sollten durch die D _________ bezahlt werden (S. 971). Die Beteiligten diskutieren, wer das Ehepaar F _________ angestellt habe (S. 971). Die G _________ GmbH habe ausserdem einen Gabelstapler geleast, den die D _________ anschliessend übernommen habe. Es sei zu prüfen, wer nun die Leasingraten begleiche (S. 971). Die Beteiligten diskutieren anschliessend über Beschädigungen und Mehrwerte, wobei die D _________ beides verrechnen will und der ausserordentliche Konkursverwalter dies für möglich hält. Die D _________ habe die Öfen umgebaut. Die Belichtung und die Elektrizität seien von der D _________ erneuert worden. Der Konkursverwalter argumentiert, Investitionen ins Gebäude seien für ihn nutzlos, weil er diese der Vermieterin nicht in Rechnung stellen könne. Das gelte aber nicht für Investitionen in die Anlagengegenstände (S. 972). Die offenen zwei Punkte würden in den nächsten zwei Wochen geregelt, worauf der Rückzahlung von Fr. 400'000.00 nichts mehr im Wege stehen sollte (S. 973).

6.3.8 Ein Vergleichsprotokoll zwischen der Konkursmasse und der E _________ enthält den Passus, die A _________ werde mit verschiedenen Kontrollen der Anlagengegenstände beauftragt. Sie solle prüfen, ob diese frei beweglich oder mit dem Mietgegenstand fest verbunden sind. Sie solle weiter kontrollieren, ob Gegenstände ersetzt worden sind, welche schon vor dem 1. Mai 2004, also dem Mietbeginn, vorhanden gewesen waren (Beilage 27a Ergänzungsexpertise).

6.4 Mitteilungen

6.4.1 Die CC _________ hat dem ordentlichen Konkursverwalter am 16. März 2007 mitgeteilt, sie sei bereit, den Betrieb der G _________ GmbH für drei bis vier Monate zu mieten und dafür Fr. 600'000.00 als Sicherheit zu leisten. Eine Bankgarantie erfordere Zeit, weshalb die CC _________ Fr. 600'000.00 auf ein vom Konkursverwalter genanntes Konto (xx-xx-xx der VV _________) überwiesen habe. Sie sei einverstanden, während der Mietzeit den laufenden betrieblichen Aufwand von bis zu Fr. 800'000.00 pro Monat bzw. pro rata temporis zu decken. Sie werde in der folgenden Woche die Einzelheiten des Mietverhältnisses und des Verkaufsrechts im Rahmen der Erwerbsofferten mit dem Ziel eines schnellen Abschlusses einreichen (S. 950).

6.4.2 Der Konkursverwalter hat den Ausschussmitgliedern am 19. Juni 2007 eröffnet, das Unternehmen CC _________/D _________ führe den Betrieb unter Übernahme der Kosten (Löhne, Mieten, Strom, Sozialkosten) weiter. Die Konkursmasse habe dazu ein Bankkonto mit Kollektivunterschrift eröffnet, auf welchem die Mieterin pro Woche Fr. 200'000.00 einzahle. Das Treuhandbüro HH _________ kontrolliere die Zahlungen. Die Konkursmasse verfüge über ein weiteres Konto, auf welchem sich die Aktiven und Verkaufserlöse befänden (S. 407). Der Mietvertrag mit der CC _________/D _________ ende auf den 31. August 2007. Der ausserordentliche Konkursverwalter werde versuchen, den Betrieb auf dieses Datum hin an einen Käufer zu veräussern, sodass der Betrieb ohne Unterbruch weitergeführt werden könne (S. 408).

6.4.3 Die Klägerinnen haben dem Konkursverwalter am 12. Oktober 2007 kommuniziert, sie verfügten über Übernahmeinteressenten für die gesamte Unternehmung. Sie haben jedoch weder Namen noch Übernahmekonditionen genannt (S. 64).

6.4.4 Der Konkursverwalter hat dem Vertreter der D _________ am 21. November 2007 ein Angebot unterbreitet, das Unternehmen weiterzuvermieten (S. 959).

6.4.5 Die Klägerinnen haben dem Konkursverwalter am 3. März 2008 schriftlich mitgeteilt, ihnen sei zugetragen worden, die D _________ werde Ende März den Betrieb einstellen und allenfalls sogar einen Konkursantrag stellen. Sie gingen davon aus, die Konkursverwaltung habe die notwendigen Vorkehren getroffen (S. 71).

6.4.6 Die Klägerinnen haben den Konkursverwalter am 13. März 2008 auf Schrotte und Masseln im Wert von mehreren Millionen Franken aufmerksam gemacht, welche sich noch auf dem Gelände befänden. «Die entsprechenden Verträge zwischen der Konkursmasse der G _________ GmbH und der D _________ sind uns nicht bekannt» (S. 73 f.).

6.4.7 Die Klägerinnen haben am 26. März 2008 nachgefragt (S. 77 f.),

«Nach wie vor fehlen uns Angaben darüber, welche Sicherheitsvorkehren Sie gegenüber der D _________ AG getroffen haben, um die Ansprüche der Konkursmasse gegenüber der D _________ AG sicher zu stellen. Der Metallbestand im Konkursinventar ist uns nach wie vor unbekannt. Diesbezüglich fehlt uns auch der entsprechende Vertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ AG. Wurde anlässlich dieses Vertragsabschlusses durch die D _________ AG eine Sicherheitsleistung hinterlegt? Wie gestaltet sich der Zahlungsein- und ausgang zwischen der Konkursmasse und der D _________ AG?».

6.4.8 Der Konkursverwalter hat bezugnehmend auf diese Mitteilung vom 26. März 2008 am 27. März 2008 geantwortet, er habe einen Experten beauftragt, das Inventar am Tag des Konkurses mit dem aktuellen Inventar zu vergleichen, um zu prüfen, ob etwas fehle. Eine Inverzugsetzung erfolge, sofern Material der G _________ GmbH fehle (S. 79).

6.4.9 Die Akten enthalten eine zweite Mitteilung des ausserordentlichen Konkursverwalters vom 27. März 2008 an Z _________, woraus ersichtlich ist, dass sich Ersterer selbst auf Platz begeben habe. Man habe ihm bestätigt, dass sich die Kokillen nach wie vor auf dem Betriebsgelände befänden (S. 416).

6.4.10 Der Konkursverwalter hat am 31. März 2008 ergänzt, die D _________ werde das Gelände Ende April 2008 grundsätzlich verlassen und dort einzig ein Büro für administrative Arbeiten besetzen. Es bestünden keine Mietzinsrückstände (S. 80).

6.4.11 Die Klägerinnen haben am 1. April 2008 auf die Mitteilungen vom 27. und 31. März 2008 Bezug genommen und die Übergabe der Kokillen an die V _________

AG verlangt (S. 82). Die Klägerinnen seien erstaunt, «dass erst jetzt eine Expertise betreffend Konkursinventar» erstellt werde. Der Konkursverwalter erhalte eine Liste der Metallbestände der G _________ GmbH bei der Konkurseröffnung. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe am 31. März 2008 angekündigt, den Mietvertrag aufzuheben. Die Gläubigerinnen seien damit nicht einverstanden, weil das rechtliche Schicksal der Öfen ungeklärt sei und eine Kündigung die Position der Konkursmasse schwäche. Die Öfen könnten problemlos ausgeschaltet werden (S. 83). Die Klägerinnen seien in der Lage, innert kürzester Zeit Interessenten und Personen zur Räumung des Werks zu organisieren (S. 84).

6.4.12 Der Konkursverwalter hat Z _________ am 15. Mai 2008 ein Gutachten der A _________ zu den fehlenden Bestandteilen übermittelt und darauf hingewiesen, D _________ werde dieses bestreiten (S. 421).

6.4.13 Die Klägerinnen haben dem Konkursamt am 10. Juni 2008 u.a. mitgeteilt, sie hätten nach Rücksprache mit dem Konkursamt die noch vorhandenen Kokillen der V _________ AG abholen wollen. Diese seien jedoch verschwunden (S. 225). Der dazu letzte Amtshandlung» die Kofferräume ihrer Privatfahrzeuge mit Metallabfällen gefüllt hätte. M _________ schätze den Wert des vorhandenen Restmetalls auf maximal Fr. 300'000.00 ein. Das Ganze gleiche einem «Raubzug der D _________» kurz vor Verabschiedung aus dem Wallis (S. 226). Es solle eine Gläubigerausschusssitzung einberufen werden, in welcher sofortige Sicherungsmassnahmen gegen die D _________ und Dritte sowie Strafanzeigen gegen die D _________ und JJ _________ F _________ besprochen würden (S. 227).

6.4.14 Der Anwalt der D _________ hat diesbezüglich am 13. Juni 2008 gegenüber der Konkursverwaltung Stellung bezogen und sämtliche Vorwürfe bestritten (S. 429):

«Je vous demande d’intervenir auprès de notre confrère, Me Z _________, pour qu’il cesse une fois pour toute d’affirmer n’importe quoi sur la base d’informations qu’il n’a pas vérifiées.»

6.4.15 Die Klägerinnen haben vom Konkursverwalter bezugnehmend auf die Sitzung vom 4. August 2008 am 1. September 2008 «sämtliche Unterlagen, welche das Verhältnis zwischen der G _________ GmbH in Konkurs mit der D _________ regeln, insbesondere Mietverträge und ähnliche Vereinbarungen betreffend die seinerzeitige Weiterführung des Betriebs», eingefordert. Sie verweisen auf das Gutachten B _________, wonach die Konkursmasse der G _________ GmbH von der D _________ 1'612'969 Mio. verlangen könne (S. 285).

6.4.16 Die G _________ GmbH hat am 4. September 2008 angekündigt, im Konkurs der D _________ gestützt auf das Gutachten B _________ Fr. 1'612’969.00 einzugeben (S. 965).

6.4.17 Der Konkursverwalter hat die Geltendmachung am 9. September 2008 erneut bestätigt, die Forderung mit Hinweis auf das Gutachten der A _________ aber relativiert. Er müsse wegen des neuen Berichts aufgrund seiner Verantwortlichkeit entsprechend handeln (S. 966).

6.4.18 Die Klägerinnen haben am 5. September 2008 das «vollständige Gutachten von B _________ vom 20. August 2008» deponiert. Sie halten die Bewertungen der D _________ als «völlig untauglich». Die eingeforderte Sicherheit sei gänzlich ungenügend (S. 286).

6.4.19 Die Klägerinnen haben am 17. September 2008 erneut «sämtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der D _________ und der G _________ GmbH» sowie «das komplette Inventar der G _________ GmbH in Konkurs» eingefordert (S. 289; S. 293 f.).

6.4.20 Am 12. Dezember 2008 wiederholten die Klägerinnen ihre Forderung (S. 295).

6.4.21 Die Klägerinnen verweisen in der Schlussdenkschrift (S. 2401) auf ein Schreiben des Konkursverwalters vom 17. September 2009 an die kantonale Aufsichtsbehörde (Ordner weiss, correspondence 8). K _________ beziffere den möglichen Verlust aufgrund eines Berichtes der A _________ als Folge der Betriebsführung durch die D _________ auf maximal EUR 1'187'820.00. Die Sicherheit der D _________ hätte demnach nicht genügt.

Diese Aussage aus der Mitteilung vom 17. September 2009 wird aus dem Zusammenhang gerissen, da der Konkursverwalter im gleichen Schreiben erklärt, es gebe verschiedene Gutachten zur Fixierung der Forderung gegenüber der D _________ und die Kalkulation sei nach einem Augenschein deutlich angepasst worden.

6.4.22 Der Konkursverwalter hat der CC _________ am 2. März 2011 mitgeteilt, die Sicherheit von Fr. 400'000.00 könne ihr frühestens am Schluss des Konkurses, der ungefähr in 12 Monaten stattfinde, zurückerstattet werden (S. 951).

Der Konkursverwalter schätzt die Verfahrensdauer folglich noch zu diesem Zeitpunkt komplett falsch ein.

6.4.23 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat die Beziehung zwischen der G _________ GmbH und der D _________ in einer Mitteilung an das Kantonsgericht vom 12. Oktober 2020 wie folgt umschrieben: Erstere habe den Betrieb auf Initiative von Staatsrat EE _________ der D _________ hinsichtlich einer möglichen Übernahme verpachtet. Die D _________ habe nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch die Angestellten und Maschinen «gemietet» (S. 1977).

6.5 Mündliche und schriftliche Antworten

6.5.1 Der ordentliche Konkursverwalter hat die Parteien am 10. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass das Vermögen der G _________ GmbH zu Fortführungs- und nicht zu Liquidationswerten bilanziert worden war (S. 1406).

6.5.2 I _________ bestreitet am 21. November 2019 schriftlich, vor Beginn seiner Arbeit vom Konkursverwalter ein Konkursinventar erhalten zu haben. Eine Bilanz vom 12. März 2007 habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er habe das Inventar selbst, nach Augenschein vor Ort, gemäss Vieraugenprinzip zusammengestellt. Er habe im Gutachten vom 27. April 2008 Fehlmengen an Metallbeständen festgestellt. Dies bedeute, zwischen den Begehungen von 2007 und 2008 habe Metall gefehlt. Er habe über keine Daten verfügt, um zu eruieren, was die D _________ mit dem in Konkurs der G _________ GmbH vorhandenen Metallrestbeständen gemacht habe und ob die D _________ mit diesem Metall Gewinne erzielt habe (S. 1500).

6.5.3 Der Konkursverwalter hat am 6. Februar 2020 zur D _________ vor Kantonsgericht ausgesagt, sobald der Konkurs ausgesprochen worden sei, sei der damalige Staatsrat EE _________ mit einer Task Force erschienen, weil 100 Arbeitsplätze betroffen gewesen seien. Die Task Force habe einen Übernahmekandidaten gesucht, wobei MM _________ Mitglied dieser Gruppe gewesen sei. Soweit sich der Konkursverwalter erinnere, habe die erste Gläubigerversammlung die Übernahme bestätigt. Die Bewilligung zum Weiterbetrieb sei in der ersten Versammlung erteilt worden. Es wisse aber nicht mehr, ob D _________ in diesem Moment vorgestellt worden sei. Er nehme an, das Konkursamt habe die D _________ als Übernehmerin bestätigt (S. 1755). Das Unternehmen habe ab April 2007 den Betrieb mit dem Ziel aufgenommen, die Unternehmung später aufzukaufen. D _________ habe nach ein paar Monaten um eine Verlängerung des Betriebs bis Juni 2008 gebeten. Der Konkursverwalter habe dem unter der Bedingung zugestimmt, dass die Verträge mit den Angestellten weitergeführt würden.

Dies habe nämlich Erstklassforderungen gegenüber der Konkursmasse verhindert. Es sei – Irrtum vorbehalten – das Konkursamt gewesen, welches eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 verlangt habe. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe Fr. 200'000.00 zurückerstattet, weil die D _________ inständig darum gebeten habe und er die Risiken niedrig eingeschätzt hatte. Er habe trotzdem Fr. 400'000.00 behalten (S. 1756). Der Konkursverwalter habe gegenüber der D _________ im Namen der Konkursmasse keine Ansprüche im Konkurs der D _________ eingereicht, weil ein Bericht der A _________ besage, es habe nichts gefehlt. Der Konkurs der D _________ sei ausserdem mangels Aktiven eingestellt worden und es sei kein Schuldenruf erfolgt. Es habe keine Verluste der G _________ GmbH im Konkurs der D _________ gegeben (S. 1758).

6.5.4 Der Konkurs sei, so der Konkursverwalter am 22. Februar 2021 schriftlich, am 12. März 2007 ausgesprochen worden. Die wirtschaftliche Aktivität sei in Erwartung der ersten Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 mit Zustimmung potenzieller Übernehmer (die für die Löhne aufgekommen seien), der Task Force und dem Konkursamt fortgesetzt worden. Die D _________ habe die Gebäude bei der Ernennung der ausserordentlichen Konkursverwaltung bereits benutzt (S. 2007). Der Mietvertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 25. April 2007 stütze sich auf eine Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Konkursamts und dem Staatsrat EE _________. Letzterer habe eine Task Force gebildet, welche wiederum auf eine Weiterbeschäftigung aller Angestellten, bis auf die Direktoren, hingearbeitet habe (S. 2008). Der Konkursverwalter kritisiert schliesslich den Anwalt der Klägerinnen und verweist auf das Bundesgerichtsurteil 5A_918/2012 zum Ausstandsverfahren gegen ihn, welches bereits eine Vielzahl der nun aufgeworfenen Fragen behandelt habe (S. 2010).

6.5.5 Die Task Force habe, gemäss Aussage der ausserordentlichen Konkursverwaltung vom 19. April 2021, gewünscht, dass keine Angestellten entlassen würden. Sie habe dem Konkursamt eine Übernehmerin beigebracht, welche den Betrieb ohne Kündigung weiterführe. Es habe nicht mehr als 2-4 Tage Stillstand gegeben. Die D _________ habe die Organisation übernommen, bevor der ausserordentliche Konkursverwalter seine Tätigkeit aufgenommen habe. Die Task Force habe dies gemeinsam mit dem Konkursamt geregelt, der ausserordentliche Konkursverwalter habe das Inventar, welches die Klienten von Rechtsanwalt Z _________ wenige Tage vor dem Konkurs redigiert habe, prüfen müssen. Der Staatsrat habe sich auf Platz begeben, um zu verkünden, dass kein einziger Arbeitsplatz verloren gehe (S. 2062).

6.5.6 O _________ behauptet am 5. Februar 2020, die V _________ AG habe nach dem Konkurs an drei Versteigerungen von Metallen teilgenommen. Der Gesamtwert der Verkäufe habe ca. EUR 3.5 Mio. betragen, was annähernd dem Marktwert entsprochen habe (S. 1807). Die V _________ AG habe am 5. April 2007 900 Tonnen Material gekauft und das Metall aus AA _________ wegfahren wollen. Sie hätten aber nur 850 Tonnen davon übernehmen können. 50'000 Kilo hätten demnach gefehlt (S. 1808). Er habe renommierte Übernahmeinteressenten gesucht und die V _________ AG hätte selbst Interesse an der Giesserei gehabt. Ihr Angebot sei unbeachtet geblieben. Die D _________ habe nach seinem Eindruck uneingeschränkt und ohne jegliche Kontrolle den Betrieb der Konkursitin weiterführen können. Die Klägerinnen hätten in einem Gespräch mit MM _________ und K _________ erwähnt, dass zumindest einer der Inhaber in Deutschland wegen Betrugs verurteilt worden sei (S. 1808). D _________ habe die Vermögenswerte, bis auf diejenigen, welche ersteigert worden waren, genutzt und weiterproduziert. Er nehme an, dass dieses Unternehmen die Metallbestände verwendet habe (S. 1809). Der Konkursverwalter habe von der D _________ ursprünglich eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 verlangt, um den Betrieb weiterzuführen, und habe davon Fr. 200'000.00 zurückerstattet (S. 1810; S. 1813). Der Konkursverwalter sei über die Forderung gegenüber der D _________ von über 3 Mio. orientiert worden, da die D _________ den gesamten Metallbestand der Konkursmasse verarbeitet und veräussert habe. Dies sei die Differenz zwischen dem versteigerten Metallbestand und demjenigen laut «Unterlagen». Der ausserordentliche Konkursverwalter sei über die Diebstähle orientiert worden. Die Konkursmasse habe seines Wissens gegenüber der D _________ keine Forderung gestellt und entsprechende Forderungen seien auch nicht beglichen worden. Das Gutachten B _________ vom 20. August habe ergeben, dass die Konkursmasse gegenüber der D _________ eine Forderung von EUR 1'612'969.00 geltend zu machen habe (S. 1811).

6.5.7 M _________ wird das Schreiben vom 10. Juni 2008 (S. 225 ff.) von Rechtsanwalt Z _________ vorgelegt, wonach diverse Gegenstände verschwunden sind. Er bestätigt, das Fortkommen von Kokillen selbst festgestellt zu haben. Die noch vorhandenen Gabelstapler seien defekt gewesen. Zwei davon fehlten (S. 1791). Der Zeuge will hingegen nicht selbst beobachtet haben, wie «sich die Herren F _________ und XX _________ letzten Freitag im Werk verabschiedet und als letzte Amtshandlung […] ihre Kofferräume der Privatautos mit Metallabfällen gefüllt» hätten, sondern dies über seine Mitarbeiter erfahren haben. Die Herren F _________ und XX _________ hätten jedoch nur ein paar hundert Franken in den Kofferraum gepackt. Ein Tresorschlüssel sei nie mehr zu Vorschein gekommen. M _________ geht weiter davon aus, die D _________ habe einen

Teil des inventarisierten Metalls «vermutlich» gebraucht, zumal sie zunächst Geld verdient habe (S. 1792). M _________ bestätigt, vor dem Betriebsbeginn der D _________ sei noch alles vorhanden gewesen. Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ sei durch Naivität herbeigeführt worden. JJ _________ F _________ habe sowohl als Geschäftsführer der G _________ GmbH wie auch der D _________ geamtet und habe in Berlin einen Financier, die CC _________, gefunden, der die D _________ habe betreiben wollen. Es seien aber wiederum die gleichen Fehler wie bei der konkursiten Firma gemacht worden (S. 1793). Die CC _________ habe über einen zweifelhaften Ruf verfügt und die Geschäftsfortführung in AA _________ habe ihr fast das Genick gebrochen (S. 1794).

6.5.8 S _________ mag sich an viele Diskussionen erinnern. Er habe sich auf Platz begeben müssen, weil das Personal nicht bezahlt worden sei, und die Arbeitslosenkassen hätten entsprechende Pflichten gehabt. Die Stadt AA _________, Staatsrat EE _________ und die Gewerkschaften wären alle mit dem weiteren Vorgehen einverstanden gewesen, aber nach rund 6 Monaten sei allgemein festgestellt worden, dass das neu eingeleitete Vorgehen nicht funktioniere (S. 1848).

6.6 Gerichtsurteile

6.6.1 Die Untere Aufsichtsbehörde erinnert am 2. August 2012 daran, dass die Konkursitin zum Zeitpunkt der Überschuldung keine geeigneten Übernahmekandidaten vorgeschlagen hat (S. 865 f.). Die Betriebsfortsetzung sei auch von den jetzigen Klägerinnen akzeptiert worden (S. 866). Die D _________ sei erst 2009 in Konkurs gegangen, was entsprechende Sicherheitsmassnahmen gegenüber dieser Gesellschaft im Jahr 2008 verhindert habe (S. 865).

6.6.2 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 zur Rückgabe der Sicherheit Folgendes erwogen (S. 349):

Lors de la première assemblée des créanciers, le 11 avril 2007, le préposé de l’office des faillites (administration ordinaire) a exposé que la poursuite de l’activité de l’usine correspondait, à son avis, à l’intérêt des créanciers. Les entreprises intéressées à reprendre l’activité de la faillie ont dû satisfaire les conditions émises par l’office, à savoir délivrer une garantie suffisante pour les frais d’exploitation sur une période de quatre mois permettant à la deuxième assemblée de se prononcer sur une offre de reprise, garantir le paiement des salaires et fournir les matières premières pendant cette période et s’engager à faire une offre de reprise au terme de la période d’exploitation. L’assemblée des créanciers a ratifié les mesures d’urgence prises par le préposé à l’office des faillites (cf. procès-verbal de la première assemblée des créanciers, classeur « Divers – classeur OP Martigny »). Selon le procès-verbal de la séance tenue le 8 août 2008 entre Me Y _________, Me Z _________, mandataire des recourantes, O _________ et l’administrateur spécial, ce dernier a annoncé qu’il avait restitué la somme de 200'000 fr. à D _________ SA. Cette information n’a, semble-t-il, suscité aucune opposition des recourantes (cf. dossier MAR LP 2011 786, p. 87 ss).

Si celles-ci entendaient contester la remise d’une partie des sûretés à la société reprenante, il leur appartenait de déposer une plainte contre cette mesure, dans les dix jours dès la connaissance de celle-ci. Elles n’ont pas considéré cette démarche utile et sont dès lors malvenues de se plaindre de cette restitution dans la présente plainte pour déni de justice. Les reproches formulés à l’égard de l’administrateur spécial concernant la restitution d’une partie des sûretés fournies par D _________ SA, qui constitue un simple acte de gestion de la part de l’intéressé, sont dès lors tardifs.

6.6.3 Das Bundesgericht hat dazu 18. Februar 2013 ergänzt (S. 364):

5.3.2.2 Les recourantes contestent avoir pu s'opposer à la remise d'une partie des sûretés. Invoquant l'arbitraire dans la constatation des faits, elles avancent que l'administrateur avait décidé de remettre une partie des actifs de la faillie à E.________ SA sans avoir préalablement établi un inventaire des biens transmis et informé la commission de surveillance, qu'une somme de 600'000 fr. avait été remise à la masse en faillite au titre de sûretés, que les recourantes, informées de ce que la reprenante était insolvable, avaient requis de l'administrateur spécial, en mars 2008, qu'il établisse un inventaire, prenne des mesures de sûreté concernant le matériel, les stocks et d'éventuelles prétentions de la masse en faillite, que, ayant constaté qu'une grande partie des biens de la masse en faillite avait disparu, elles réclamèrent, en juin 2008, le dépôt d'une plainte pénale contre les responsables de E.________ SA, qu'elles n'ont appris que le 4 août 2008, soit après la faillite de la reprenante, qu'une partie des sûretés avait été restituée et que, immédiatement, elles ont réclamé que l'administrateur en requière le remboursement, que, le 1er septembre 2008, elles ont demandé qu'une prétention d'au moins 1'612'969 EURs soit invoquée à l'encontre de la reprenante et que des mesures de sûreté soient prises à cet effet.

[…] En effet, quel que fût le comportement de l'administrateur spécial en relation avec la reprise des activités de la faillie, il n'en demeure pas moins que les recourantes, pourtant dûment informées le 8 août 2008 de la restitution d'une partie des sûretés, n'ont pas saisi l'autorité de surveillance dans un délai de dix jours.

Den Klägerinnen ist somit frühzeitig vorgehalten worden, sie hätten den Weiterbetrieb durch die D _________ akzeptiert und sich zu spät gegen die Rückgabe der Sicherheiten gewehrt. Die Gerichtsurteile umschreiben das Verhalten der ausserordentlichen Konkursverwaltung im Übrigen deutlich weniger kritisch, als dies im vorliegenden Prozess von der Klägerpartei getan wird.

6.7 Expertisen

6.7.1 Das Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C; S. 1534 f.).

6.7.2 Die Metallfehlbestände belaufen sich, laut Gerichtsgutachten, zwischen EUR 189'065.12 bis EUR 275'947.33. Ein Verkauf dieser nicht mehr vorhandenen Metalle im Jahr 2012 hätte einen niedrigeren Betrag ergeben als eine sofortige Veräusserung (vgl. E. 3.3.5.3). Er geht im Übrigen davon aus, die Konkursverwaltung hätte zwischen Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 investieren müssen, um die Metalle zu sichern (Ergänzungsexpertise S. 38 f. und S. 42 f.).

Der Gerichtsgutachter nimmt ferner an, ab Konkurs bis zum 30. Oktober 2011 seien Anlagenwerte von maximal Fr. 119'965.00 verschwunden (Expertise S. 15). Der Schutz der Anlagengegenstände hätte bauliche Massnahmen plus Transportkosten von Fr. 89'000.00 bis Fr. 126'000.00 verursacht (Ergänzungsexpertise S. 37 f.).

Auch der Gerichtsgutachter vermag nach Durchsicht sämtlicher Gerichtsakten nicht genauer zu differenzieren, wann die Objekte verschwunden sind (Expertise S. 15 und S. 18).

6.8 Zusammenfassung

6.8.1 Das Kantonsgericht hält einleitend fest, dass der aufsehenerregende Konkurs der G _________ GmbH mit einer hohen zweistelligen Anzahl Angestellter die kantonale Wirtschaftspolitik veranlasst hat, sich für die Arbeitsplätze einzusetzen. Eine Task Force hat folglich ein Unternehmen gesucht, welches die nahtlose Fortsetzung des Betriebs inkl. Erhalt der Arbeitsplätze hätte garantieren sollen und dies auch über Monate getan hat. Die D _________ scheint letztlich unmittelbar nach dem Konkurs vom 12. März 2007 den grössten Teil der Belegschaft übernommen zu haben. Dies könnte, wie der ausserordentliche Konkursverwalter behauptet, die Höhe der Erstklassforderungen im Konkurs der G _________ GmbH reduziert haben. Ein solches Vorgehen könnte sich wiederum positiv auf die Befriedigung der Drittklassforderungen auswirken.

Die erste Gläubigerversammlung ist mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Die Klägerschaft oder O _________ behaupten, sie hätten bessere Übernahmekandidaten genannt. Die Fortführung durch die D _________ ist von der ersten Gläubigerversammlung jedoch oppositionslos genehmigt und nicht angefochten worden. Es fehlt ausserdem der Nachweis, die angeblich interessierten Unternehmen hätten die Angelegenheit (erstens) tatsächlich zu vergleichbaren Konditionen übernommen, (zweitens) erfolgreicher durchgeführt oder (drittens) Entscheide gefällt, die sich zugunsten der Drittklassgläubiger ausgewirkt hätten. Die Behauptung, die Wahl der D _________ als Nachfolgegesellschaft habe den Klägerinnen einen Schaden verursacht, ist weder bewiesen noch hat sich die Klägerschaft rechtzeitig dagegen gewehrt.

Die Klägerpartei kritisiert in der Schlussdenkschrift die Ernennung der HH _________ Treuhandgesellschaft (S. 2409), die Übertragung der Geschäfte an die D _________ (S. 2392; S. 2434) oder den zu niedrigen Mietzins, welchen die D _________ zu leisten hatte (S. 2410). Sie hat allerdings in diesen Fällen zugestimmt oder zumindest keinerlei rechtliche Schritte dagegen unternommen. Eine Verletzung des Ermessens ist ohnehin nicht dargetan.

6.8.2 Die konkrete Ausgestaltung des Vertrags zwischen der Konkursmasse und der D _________ bleibt auch nach dem Beweisverfahren weder vollständig behauptet noch bewiesen. Die Akten enthalten mehrere unterschiedliche Vereinbarungen, was darauf schliessen lässt, die Konditionen hätten sich während der Dauer der Miete teilweise geändert. Es ist in diesem Zusammenhang auch bemerkenswert, dass die Kläger als Mitglieder des Gläubigerausschusses im Jahr 2008, also nach dem Ausscheiden der D _________, mehrfach von der ausserordentlichen Konkursverwaltung grundlegende Informationen über die Fortführung des Geschäfts durch die D _________ wünschen. Die Klägerinnen scheinen folglich in der ersten Gläubigerversammlung einem wichtigen Pachtvertrag zugestimmt zu haben, ohne sich vorgängig über dessen Details zu informieren.

Es scheint gemäss Besprechung zwischen der CC _________ und der ausserordentlichen Konkursverwaltung sowie gemäss oben zitierten Akten nicht endgültig geklärt, inwiefern die Übernehmerin auch Mehrwertsteuern für die G _________ GmbH erstattet hat oder ab wann der leitende Mitarbeiter JJ _________ F _________ tatsächlich von der D _________ angestellt worden ist. Es ist auch nicht geklärt, ob dieser mit dem Wechsel des Arbeitgebers einverstanden gewesen ist, hat er doch bei der G _________ GmbH über einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag zu vorteilhaften Konditionen verfügt (vgl. E. 7.4).

Die D _________ könnte, betrachtet man z.B. den Vertrag vom 27. November 2007 (S. 955) auch Mietentschädigungen an die E _________ sowie (gemäss Ausführungen der A _________ [S. 1535] oder gemeinsamer Besprechung vom 24. Juli 2008 [S. 972]) Investitionen in bereits vorhandenen Anlagengegenständen mitgetragen haben. Dies dürfte den Wert dieser Objekte gar erhöht und allfällige Mietkosten reduziert haben. Es ist ferner von übernommenen Leasingraten (S. 971), von einer Mietentschädigung für Abnutzungen (S. 972) oder von Anlagengegenständen, die vor Mietbeginn vorhanden gewesen und durch die D _________ ersetzt worden sind (Beilage 27a Ergänzungsexpertise), die Rede. Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnte, zusammengefasst, bei Anlagengegenständen sogar dazu geführt haben, dass sich der Wert gewisser Objekte für die Konkursmasse erhöht hat. Wertminderungen wegen gewöhnlicher Alterung und üblicher Abnutzung wären ausserdem im vorliegenden Prozess nicht entschädigungspflichtig (Art. 299 OR), weil jene mit der Mietentschädigung abgegolten worden sind.

6.8.3 Die vom Gerichtsexperten durchgeführte Kalkulation der Schadenshöhe wegen verlorener oder beschädigter Anlagengegenstände ist somit aus mehreren Gründen fragwürdig:

  • Anlagengegenstände, die Bestandteil der Gutachten bilden, fallen nur teilweise in die Konkursmasse. Der Rest gehört der E _________ (vgl. dazu E. 7.3.3.1);

  • Anlagengegenstände können während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ von dieser ersetzt und somit erneuert worden sein.

  • Eine aus üblichem Gebrauch erfolgte Entwertung der Anlagengegenstände während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnte mit der Mietentschädigung abgegolten worden sein.

Der Verlust aufgrund der Übernahme durch die D _________ beträfe im Übrigen die Konkursmasse und nicht automatisch die Drittklassgläubiger.

Der behauptete Schaden ist gerade hinsichtlich der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ungenügend substanziiert.

Auch Verluste aus der Vermietung des Betriebs an die D _________ wären nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Dies wirkt sich umso gewichtiger auf die Schadensberechnung (zulasten der Konkursmasse) aus, weil die D _________ laut Akten auch in den Betrieb investiert hat.

6.8.4 Die D _________ hat das Gelände Ende April 2008 verlassen (S. 80).

Das Kantonsgericht stellt gestützt auf das Gerichtsgutachten das Fehlen von Anlagengegenständen und Metallen fest. Der Sachverständige, dem sämtliche Berichte der A _________ und der Text B _________ vorgelegen sind, ist einzig im Stande, den Zeitpunkt der Entfernung der Metalle auf einen Zeitraum zwischen 2007 und 2012 festzulegen. Er kann ferner bei den verschwundenen Anlagengegenständen danach unterscheiden, ob diese zwischen 2007 bis 2011 oder von 2011 bis 2022 verschwunden sind. Der Gutachter vermag die Termine aber auch diesbezüglich nicht genauer zu eruieren. Die Klägerinnen haben bereits am 12. April 2007, also kurz nach dem Konkurs, das Fehlen von 50 Tonnen Metallen, welche sie gekauft hätten, beanstandet. I _________ hat 2008 Fehlmengen von Metall festgestellt. O _________ nimmt an, die D _________ habe den Metallbestand der Konkursmasse verarbeitet und veräussert. M _________ behauptet, vor Betriebsbeginn der D _________ sei noch alles vorhanden gewesen und ein Teil des inventarisierten Metalls sei «vermutlich» verwendet worden. Die damaligen Angestellten von D _________ haben nach dem Konkurs der G _________ GmbH auf gleichem Platz für ein neues Unternehmen weitergearbeitet. Sie haben folglich gewusst, wo sich die gelieferten Metalle und Anlagengegenstände befinden. Die D _________ hat ausserdem eine vergleichbare Tätigkeit wie ihre Vorgängerin fortgesetzt. Die Konkursverwaltung hat unverzüglich nach dem Wegzug der D _________ weitere Sicherheitsmassnahmen getroffen, z.B. ab dem 1. Mai 2008 die RR _________ engagiert, um Entwendungen zu verhindern (Ordner Schwarz Punkt 3; vgl. dazu E. 5). Diebstähle durch LL _________ sind ab dem 1. Mai 2008 nicht nachgewiesen (vgl. dazu E. 5.3). Es ist aus allen diesen Gründen naheliegend, dass die Gegenstände (Verschwunden vor 2011) während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ verschwunden sind. Auch die Klägerpartei postuliert in der Schlussdenkschrift, die Metalle seien hauptsächlich durch die D _________ entwendet worden (S. 2426). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung (auch in Bezug auf die Anlagengegenstände) an und folgert, die im Jahr 2011 resp. 2012 nicht mehr vorhandenen Metalle und Anlagengegenstände seien während des Weiterbetriebs durch die D _________ in den Jahren 2007 und Anfang 2008 verschwunden.

Was die nach 2011 fortgekommenen Gegenstände betrifft, ist in Anwendung der üblichen Beweislastregeln davon auszugehen, diese seien deutlich später abhandengekommen. Der Experte hat 2021 festgestellt, mittlerweile würden sich 12 andere Unternehmen auf dem Gelände befinden (Ergänzungsexpertise S. 27). Diese Öffnung des Betriebsgeländes könnte eine weitere Entfernung von Anlagengegenständen ermöglicht haben.

6.8.5 Die Klägerinnen schätzen den Wert der bis 2008 verschwundenen Objekte gemäss Gutachten B _________ auf einen siebenstelligen Betrag. Der Gerichtsgutachter, dem sämtliche Privatexpertisen und Berichte vorgelegen haben und der bei seiner Kalkulation selbst auf den Bericht B _________ Bezug nimmt (Expertise S. 19), berechnet hingegen überzeugend, die verschwundenen Metalle hätten 2007 über einen im Wert von EUR 275'947.33 und 2012 über einen Wert von EUR 189'065.12 verfügt. Das Kantonsgericht geht davon aus, die Metalle seien während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, also eher im Jahr 2007, und spätestens Anfang 2008 abhandengekommen. Die Metallwerte sind allerdings variabel, und zwar auch, weil deren Wert aufgrund von Tageskursen kalkuliert wird. Die Schadenskalkulation würde sich in die Richtung des höheren Betrags laut Gerichtsgutachten bewegen. Ein Verkauf wäre aber, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 7.2.3), wegen einer Aussonderungsklage, ohnehin frühestens 2012 möglich gewesen. Der Schutz der Metalle vor Diebstahl hätte gemäss Sachverständigem Investitionen von Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 erfordert (Ergänzungsexpertise S. 42 f.). Dieser Betrag müsste vom Schaden aus Metallfehlbeständen abgezogen werden. Der Schaden (für die Konkursmasse) wegen der abhandengekommenen Metalle läge bei rund Fr. 247'000.00 (EUR 275'947.22 – Fr. 29'000.00).

Die obigen Überlegungen zum Zeitpunkt des Verschwindens der Metalle gelten auch für die Anlagengegenstände. Auch diese sind im Moment der Vermietung an die D _________ verschwunden. Der Wert ist folglich gemäss Kalkulation des Kantonsgerichts (vgl. E. 3.3.4.4), die sich auf die Expertise stützt, auf Fr. 119'965.00 zu fixieren. Die vom Gerichtsexperten berechneten baulichen Schutzmassnahmen und Transportkosten von Fr. 89'000.00 bis Fr. 126'000.00 müssten in diesem Fall (noch) nicht angerechnet werden, weil die Anlagengegenstände zu einem Zeitpunkt verschwunden sind, da sie von der D _________ gemietet und benutzt worden sind. Sie hätten somit, während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, nicht gesondert gelagert und unterhalten werden können. Der Wertverlust der Anlagengegenstände wegen ungenügendem Unterhalt ist aus obigen Gründen nicht kalkulierbar. Dies gilt zusätzlich, weil der Betrieb mit der Idee fortgesetzt worden ist, derlei Standschäden zu verhindern. Wertverluste könnten aufgrund von Abnutzung bei üblichem Gebrauch oder Altersentwertung erfolgt sein. Die wären jedoch durch die Miete abgegolten. Es ist somit nicht gesagt, dass sämtliche Fr. 119'000.00 tatsächlich in die Konkursmasse fielen.

Der Wert der abhandengekommenen Objekte (die nicht zwingend in die Konkursmasse fielen) läge bei unter Fr. 400'000.00 (Fr. 247'000.00 + Fr. 119'965.00).

6.8.6 Das Gericht kann sich der Behauptung der Klägerinnen, die Konkursverwaltung habe «ohne Sicherungsmassnahmen die gesamten Aktiven nahtlos einer neuen Firma» übergeben (S. 2435), nicht anschliessen. Die Konkursverwaltung hat nämlich von der CC _________ eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 erhalten. Es ist weder hinreichend behauptet noch nachvollziehbar, wofür das gegenwärtig noch beim ausserordentlichen Konkursverwalter aufbewahrte Geld verwendet werden darf und unter welchen Voraussetzungen diese Kaution an die CC _________ zurückzuerstatten ist. Die Klägerschaft scheint davon auszugehen, diese Summe falle ohne Weiteres in die Konkursmasse. Es wäre jedoch lebensfern, wenn die CC _________ der Konkursmasse eine sechsstellige Summe grund- und voraussetzungslos überlässt. Letzteres erscheint auch wegen der Mitteilung vom 2. März 2011 (S. 951) fragwürdig. Die Konkursverwaltung hat am 24. Juli 2008 gegenüber der CC _________ angekündigt, die verbleibende Sicherheit oder einen grösseren Teil davon zurückzuerstatten (S. 973). Dies ist jedoch gemäss Akten (noch) nicht geschehen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Sicherheit von Fr. 400'000.00 mit Forderungen aus Metallfehlbeständen und verschwundenen oder beschädigten Anlagengütern verrechnet werden kann. Der Schaden der Konkursmasse könnte diesfalls mit der Sicherheit kompensiert werden.

Das Protokoll zwischen dem Konkursverwalter und Vertretern der CC _________/ D _________ vom 24. Juli 2008 bezieht sich auch auf diese Kaution. Es ginge um die «Freigabe des genannten Betrags, welcher V _________ als Sicherheit bezüglich allfälliger Forderungen gegen D _________ aus dem Pachtvertrag dient» (S. 967). Die vorhandene Sicherheit von Fr. 400'000.00 könnte folglich, sofern dies vertraglich zulässig ist, den Schaden aus Fehlbeständen an Metallen und Anlagengegenständen decken. Die Konkursmasse könnte sich, sofern der Schaden in der Höhe des Gerichtsgutachtens entstanden und eine Verrechnung möglich ist, mit dieser Sicherheit schadlos halten. Ein diesbezüglicher Schaden für die Drittklassgläubiger aus den Fehlbeständen wäre umso weniger nachgewiesen.

Es drängt sich somit die Frage auf, ob die weitere Verwendung der verbleibenden Sicherheit keine Folgeprozesse im Konkursverfahren verursachen wird. Das Kantonsgericht erachtet es unter diesen Umständen als fragwürdig, ob die Liquidation der G _________ GmbH tatsächlich vor ihrem Ende steht, wie der ausserordentliche Konkursverwalter behauptet.

6.8.7 Es fehlt schliesslich der Beweis für eine ohnehin unrealistische Annahme, die Kaution von insgesamt Fr. 600'000.00 wäre ohne Weiteres in die Konkursmasse gefallen. Die Klägerinnen müssten in diesem Zusammenhang somit behaupten und beweisen, dass sie mit den rückerstatteten Fr. 200'000.00 einen Schaden gegenüber der D _________ hätten ausgleichen und dies wegen der Rückleistung nun nicht mehr tun können. Das Gericht vermag somit aus der teilweisen Rückzahlung der Sicherheit in der Höhe von Fr. 200'000.00 keinen Schaden zuhanden der Konkursmasse oder der Drittklassgläubiger herzuleiten. Die Klägerinnen sind ausserdem gemäss oben zitierten Gerichtsentscheiden hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden, sie hätten die Rückzahlung mittels Beschwerde anfechten müssen und sie haben dies zu keinem Zeitpunkt getan.

7. Gerichtsprozesse

Vier mit dem Konkurs zusammenhängende Gerichtsverfahren erscheinen für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit besonders relevant. Es geht dabei um zwei Aussonderungsverfahren, welche die Liquidation verzögert haben sollen. Zwei weitere Zivilverfahren betreffen Löhne des in der Direktion tätigen Ehepaars JJ _________ und KK _________ F _________. Deren hohe Forderungen könnten die Zahlungen an Drittklassgläubiger beeinflussen.

7.1 Allgemeine Ausführungen zu den Aussonderungsklagen

7.1.1 Der Staat Wallis argumentiert, das Konkursverfahren sei durch das Verhalten der Klägerschaft, namentlich systematische Obstruktion, Aussonderungsgesuche und Beschwerden verzögert worden. Dies habe die Veräusserung von Aktiven verzögert (bestrittene TB 143 ff.).

7.1.2 Der Konkursverwalter hat die Ausschussmitglieder am 14. November 2007 orientiert, er befürchte, wegen der Aussonderungsprozesse könne er diverse Gegenstände nicht verkaufen (S. 412 f.). Er hat dazu festgehalten,

«dans ces conditions, je dois, dans le cadre du dépot de l’état de collocation et de l’inventaire, statuer également sur cette revendication. ».

7.1.3 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat die Aussonderungsersuchen der E _________ am 15. Januar 2009 (teilweise) abgelehnt und dabei auf die Fristen zum Depot von Aussonderungsklagen gemäss Art. 242 SchKG verwiesen (S. 473). Ein gleiches Schreiben der ausserordentlichen Konkursverwaltung dürfte der V _________ AG am 13. Januar 2009 übermittelt worden sein (S. 524). Dies erklärt den Zeitpunkt der Einleitung der zwei Aussonderungsklagen. Die Einleitung der Klagen muss jedoch, wie nachfolgend ersichtlich, nicht mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, ab welchem Verkäufe wegen der Geltendmachung von Eigentum eingeschränkt worden sind.

7.1.4 Das Kantonsgericht hat am 26. November 2012 zur Verfahrensverzögerung aufgrund von Gerichtsprozessen ausgeführt (S. 878):

Par ailleurs, la procédure de liquidation a été pendant de nombreux mois, voire des années, bloquée par les procédures en revendication et/ou en contestation de l’état de collocation, périodes durant lesquelles la tenue de réunions de la commission de surveillance pouvait ne pas être indiquée.

7.1.5 Der ausserordentliche Konkursverwalter gibt im Rahmen seiner Befragung wiederholt an, zwei Aussonderungsverfahren hätten den Verkauf von Anlagengegenständen und Metallen verzögert (S. 2062). Er verweist am 18. Mai 2020 auf diverse edierte Akten, welche diese hängigen Verfahren belegen sollen (S. 1910 f.).

7.1.6 Die Aussonderungsersuchen sind frühzeitiger deponiert worden und die Konkursverwaltung hat ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren gemäss Art. 242 SchKG anstrengen müssen.

Die Auffassung der Beklagtenpartei, den Zeitpunkt der Verkaufsblockade der Metalle mit der Einleitung der Aussonderungsklagen im Jahr 2009 gleichzusetzen (S. 2180), ignoriert somit das vorausgehende Verfahren gemäss Art. 242 SchKG.

7.1.7 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift mit Hinweis auf Akten (Zirkulare im Ordner weiss III Circulaires) es sei sehr wohl auch in den Jahren 2008 und 2009 zu drei Feihandverkäufen gekommen (S. 2412). Die von ihr angerufenen Zirkulare stellen jedoch bloss Anträge der Konkursverwaltung dar und belegen keinen abgeschlossenen Freihandverkauf. Ein Zirkular betrifft ferner die Säge Behringer und hier lässt sich, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 9), genau nachvollziehen, wie der vorgeschlagene Freihandverkauf durch die E _________ verhindert worden ist. Der Hinweis auf Zirkulare reicht folglich nicht aus, um Freihandverkäufe in den Jahren 2008 und 2009 zu beweisen. Entsprechende Verkäufe wären im Übrigen auch nicht hinreichend behauptet worden.

7.2.1 PARTEIBEHAUPTUNGEN

Die V _________ AG habe am 2. Februar 2009 am Bezirksgericht Martigny eine Aussonderungsklage gegen die Konkursmasse in der Höhe von Fr. 6.2 Mio. deponiert. Das Verfahren sei zum Zeitpunkt der Klageeinleitung sistiert gewesen (anerkannte TB 56 und TB 129 sowie bestrittene TB 130 ff.; TB 146; S. 811; S. 1270; S. 1289, S. 1319).

Die Beklagtenpartei habe am 29. November 2022 ein am 24. November 2022 in Rechtskraft erwachsenes Kantonsgerichtsurteil vom 6. Oktober 2022 als Novum präsentiert (S. 2226 ff.). Der Aussonderungsprozess habe ab 2. Februar 2009 bis zum 6. Oktober 2022 angedauert. Die V _________ AG sei für die Blockade der auszusondernden Gegenstände verantwortlich (S. 2225). Die Tatsachenbehauptungen sind innert angesetzter Frist unbestritten geblieben.

7.2.2 BEWEISE

7.2.2.1 Das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung vom 11. April 2007 bestätigt Notverkäufe über Fr. 5'233'719.17. Niemand habe in der ersten Gläubigerversammlung dagegen gestimmt (S. 2013).

7.2.2.2 Eine Mitteilung von Z _________ vom 17. September 2007 verweist auf eine Anfrage vom 15. Juli 2007, wonach Eigentumsvorbehalte geltend gemacht würden (S. 62).

7.2.2.3 Die Konkursmasse hat sich gemäss Mietvertrag zwischen der G _________ GmbH und der D _________ vom 27. November 2007 vorbehalten, Material zu veräussern, welches nicht Streitgegenstand einer Aussonderungsklage bilde (S. 956).

7.2.2.4. Der Anwalt der Klägerinnen hat den Konkursverwalter am 11. Februar 2008 angeschrieben, auf eine Mitteilung vom 10. Juli 2007 verwiesen und erörtert (S. 67):

«Gemäss diesen Belegen ist ersichtlich, dass im fraglichen Zeitraum Schrotte im Wert von EUR 1’41’962.68 geliefert und Masseln im Wert von EUR 2'422'282.58 geliefert wurden. Aufgrund des in Deutschland rechtsgültig begründeten Eigentumsvorbehalts, welcher auch in der Schweiz mindestens für die letzten drei Monate vor Konkurs Gültigkeit behält, ist daher zumindest für den Gesamtwert von EUR 3'833'245.26 der Eigentumsvorbehalt anzuerkennen. Ich habe Sie in der Sitzung vom 22. November 2007 um die Bekanntgabe Ihrer Position ersucht» (S. 67).

7.2.2.5 Das von der Klägerschaft redigierte Protokoll über die Besprechung vom 4. August 2008 bestätigt, die Konkursverwaltung wolle die Kokillen nicht der V _________ AG überlassen (S. 238) und Letztere könnte eine Klage einleiten (S. 239).

7.2.2.6 Die Akten enthalten Rechtsschriften zum am 2. Februar 2009 eingeleiteten Aussonderungsprozess zwischen der V _________ AG gegen die G _________ GmbH in Liquidation (S. 523). Die Klageanträge beziehen sich einerseits auf den Erlös der bereits verkauften Metalle, aber auch auf den gesamten noch existierenden Stock von Metallen aus Lieferungen von Dezember 2006, Januar 2007 und Februar 2007 (S. 536). Der

Streitwert belaufe sich auf mindestens Fr. 6'201'224.10. Die Begründung enthält die Annahme, das Metall gehöre der V _________ AG und die G _________ GmbH verarbeite dieses nur. Es liege ein Eigentumsvorbehalt vor (S. 527 f.). Weder die Anträge noch die Parteibehauptungen im vorliegenden Prozess erwähnen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Metalle (z.B. Notverkäufe; gesonderte Aufbewahrung der Metalle). Das Verfahren ist auf Ersuchen der Klägerin am 18. Mai 2009 sistiert worden (S. 548). Der Konkursverwalter fordert den Bezirksrichter am 26. April 2013 auf, eine Sistierungsverfügung vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, da sich die Parteien nicht hätten einigen können (S. 550).

7.2.2.7 Die Untere Aufsichtsbehörde hat das Konkursverfahren im Beschwerdeentscheid vom 2. August 2011 detailliert wiedergegeben und dabei zum Prozess der V _________ AG erwogen (S. 848):

« On rajoutera sur ce point, ce qui n’a pas été mentionné par les sociétés plaignantes, que dit cause est suspendue, conformément à la volonté commune des parties depuis le 18 mai 2009, la suspension ayant été prolongée pour une durée indéterminée la dernière fois selon ordonnance du 20 octobre 2010. «

7.2.2.8 Das Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 bestätigt den geltend gemachten Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht, welcher Streitgegenstand bilde. Das Verfahren sei suspendiert (S. 2021).

7.2.2.9 Der ausserordentliche Konkursverwalter teilt dem Kanton am 7. März 2018 mit, eine Aussonderungsklage sei am 2. Februar 2009 beim Bezirksgericht Martigny eingereicht worden und noch hängig (S. 1270).

7.2.2.10 Das Bezirksgericht Martigny hat die Aussonderungsklage am 17. Dezember 2019 mit der Argumentation abgewiesen, der Eigentumsvorbehalt sei in keine Register eingetragen worden (S. 1874). Die Klägerinnen hätten von der Konkursmasse zunächst rund Fr. 4.8 Mio, die Abtretung von Forderungsansprüchen aus Materialbeständen gegenüber der D _________ und die Übergabe der gesamten noch vorhandenen Materialbestände, die aus Materiallieferungen der V _________ AG der Monate Dezember 2006, Januar und Februar 2007 resultierten, verlangt (S. 1869). Das Verfahren sei auf Antrag beider Parteien zwischen dem 18. Mai 2009 bis zum 26. April 2013 sistiert gewesen. Der Bezirksrichter erwähnt keinerlei vorsorgliche Massnahmen zur frühzeitigen Veräusserung von Metallen (S. 1869). Die V _________ AG habe spätestens am 16. März 2007 einen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht. Die Konkursverwaltung habe trotz- dem kurz darauf Notverkäufe für 1.2 Mio. und 3.61 Mio. durchgeführt (S. 1871). Die Klägerinnen hätten am 4. April 2019 von der Konkursmasse einzig eine Zahlung von Fr. 6’201'424.10 verlangt (S. 1869). Die Konkursverwaltung habe das Herausgabeersuchen am 13. Januar 2009 abgelehnt (S. 1871), weil die Klägerin den Eigentumsvorbehalt nicht in ein Register eingetragen habe (S. 1873 f.).

7.2.2.11 Der Konkursverwalter hat diesen Prozess am 3. Februar 2020 als Erschwernis für weitere kostspielige Schutzmassnahmen angeführt, weil die Klägerschaft die Beträge eingefordert hatte, die das Konkursamt mit den Notverkäufen eingenommen hatte. Dies habe ein erhebliches Risiko für grössere Investitionen verursacht, weil die Verwaltung bei Gutheissung der Klage die Beträge nicht mehr zur Ausgleichung von Massaforderungen hätte verwenden können (S. 1761).

7.2.2.12 Die Beklagtenpartei hat am 29. November 2022 bestätigt, die Klage sei auch zweitinstanzlich abgewiesen worden (S. 2224 ff. mit entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen und dem Urteil). Das aktenkundige Urteil vom 6. Oktober 2022 inkl. Rechtskraftbescheinigung (S. 2240) bestätigt diese Version (S. 2226 ff.). Die V _________ AG hätte dem Konkursamt bereits am 16. März 2007 den Eigentumsvorbehalt eröffnet (S. 2231). Das Kantonsgericht schliesst am 29. November 2022 (S. 2234):

Il suit de là que le juge de première instance n'a pas méconnu le droit en constatant que, faute de validation en temps utile des réserves de propriété de droit allemand, l'appelante n'était pas fondée à revendiquer dans la faillite de V _________ Sàrl les biens qui en faisaient l'objet, pas plus que le produit de leur réalisation. L'appel doit, partant, être rejeté en tant qu'il porte sur cette question.

Die Klage ist mithin aus einem formalen Grund im Jahr 2022 endgültig abgewiesen worden.

7.2.2.13 Der Gerichtsgutachter stellt fest, die Preise für Metalle seien variabel und würden sich aus verschiedenen Faktoren wie Tageskurse, Qualität, Verarbeitung zusammensetzen (Expertise S. 19).

Die Kalkulationen des Gutachters erwähnen Metallveräusserungen im April 2007 und Juni 2012. Der Sachverständige erkennt darüber hinaus keine weiteren Verkäufe (Expertise S. 17; vgl. Ergänzungsexpertise S. 21 f.). Es habe, laut Akten, keine Materialverkäufe in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gegeben (Ergänzungsexpertise S. 22). Der Sachverständige geht somit in seiner Expertise davon aus, der Verkauf von Material sei von 2009 bis Anfang 2012 blockiert gewesen (Expertise S. 19). Er schliesst aufgrund der

Prozesssistierung, Verkäufe seien nach der Verfahrenssistierung im Jahr 2009 möglich gewesen (Ergänzungsexpertise S. 22). Verkäufe im Jahr 2009, also zum Zeitpunkt, an welchem der Gutachter neu das Ende der Blockade annimmt, wären zum Preis von EUR 1040 pro Tonne möglich gewesen. Verkäufe im Juni 2012 zum Preis von EUR 1510 pro Tonne (Ergänzungsexpertise S. 25). Ein Verkauf im Jahr 2012 hätte demnach einen deutlich höheren Erlös ermöglicht als im Jahr 2009 (Ergänzungsexpertise S. 25). 253'684 Tonnen Metalle seien am 21. Juni 2012 gemäss Zirkular vom 31. Mai 2012 verkauft worden (Gutachten S. 17 ff. und 21).

Die Metallfehlbestände hätten laut Gutachter, wenn sie im März/April 2007 veräussert worden wären, einen Wert von EUR 275'947.33 gehabt. Der Wert hätte sich im Mai/Juni 2012 auf EUR 189'065.12 belaufen (Expertise S. 21). Die verbleibenden Metalle sind 2012 verkauft worden.

Der Mehr- oder Minderwert des später tatsächlich veräusserten Materials im Vergleich zum Wert 2007 lässt sich aus dem Gutachten nicht nachvollziehen. Es ist ferner unklar, ob und wann ein Verkauf überhaupt stattgefunden hätte, wenn die V _________ AG kein Aussonderungsgesuch deponiert hätte. Der Ausgangswert zur Kalkulation des Schadens wegen allfälliger Verzögerungen fehlt.

7.2.2.14 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, ihre Aussonderungsklage vom 2. Februar 2009 habe «einzig die im März 2007 kurz nach Konkurseröffnung versteigerten Waren und Metalle, deren Erlös von 5.2 Mio. Franken bereits auf dem Konto des Konkursbeamten waren», beschlagen und hätte den Rest der Aktiven der Konkursmasse nicht berührt (S. 2415). Dies widerspricht jedoch in Bezug auf die Metalle (nicht die Anlagengegenstände) den aktenkundigen Anträgen. Die versteigerten und die noch vorhandenen Metalle haben Streitgegenstand gebildet (S. 536).

7.2.3 ZUSAMMENFASSUNG

7.2.3.1 Die V _________ AG hat der Konkursverwaltung frühzeitig mitgeteilt, sie mache Aussonderungsansprüche in Bezug auf die Metalle resp. die Erlöse aus deren Notverkäufen geltend. Dies führt, wie der ausserordentliche Konkursverwalter zu bedenken gibt, tatsächlich zu einer Einschränkung allfälliger Metallverkäufe. Der Konkursverwalter hat am 13. Januar 2009 die Frist gemäss Art. 242 SchKG zur Einleitung des Aussonderungsverfahrens angesetzt. Auch dies impliziert nicht, vorgängige Verkäufe der entsprechenden Objekte wären möglich gewesen.

Der Wert der Metalle wird – anders als derjenige von Anlagengegenständen – nicht wegen Nichtgebrauchs vermindert. Deren bessere Sicherung hätte – im Gegensatz zu den Anlagengegenständen – weniger hohe Kosten verursacht. Weitere Notverkäufe nach Konkurseröffnung drängen sich somit nicht auf und sind von den Klägerinnen auch nicht auf gerichtlichem Wege eingefordert worden. Ein Verkauf im Jahr 2012 hat ausserdem, laut Gutachter, einen höheren Erlös ermöglicht als eine mögliche Veräusserung im Jahr 2009. Dies resultiert, laut Gerichtsexperten, auch aus wechselhaften Tageskursen.

Die ausserordentliche Konkursverwaltung ist folglich nach Anzeige der Aussonderungsbegehren nicht verpflichtet gewesen, weitere Notverkäufe durchzuführen oder Metallverkäufe zu beschleunigen.

7.2.3.2 Die Klägerinnen haben gegenüber der Konkursmasse einen erheblichen Anteil des vorhandenen Vermögens im Rahmen eines Aussonderungsgesuches und eines Gerichtsprozesses eingeklagt. Der Eigentumsvorbehalt ist, obwohl die Klage erst im Januar 2009, nach angesetzter Frist, eingereicht wurde, kurz nach Konkurseröffnung bei der Konkursverwaltung geltend gemacht worden.

Die Muttergesellschaft V _________ AG hat ihrer Tochter G _________ GmbH Ende 2006 und Anfang 2007, wie betrieblich vorgesehen, Rohmetalle zur Verarbeitung geliefert und hat diese anschliessend wieder zurückholen wollen. Sie hat die kritische finanzielle Situation der Tochtergesellschaft gekannt. Es liegt auf der Hand und dürfte auch dem ausserordentlichen Konkursverwalter bekannt gewesen sein, dass sich die Lieferantin bei diesem Geschäftsmodell vorsorglich schadlos zu halten versucht. Die V _________ AG hat dazu einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem und nicht nach eidgenössischem Recht angewandt. Sie hat diesen aber laut späterem Kantonsgerichtsurteil ungenügend einregistriert. Deren Aussonderungsklage ist aus diesem formellen Grund abgewiesen worden. Die Konkursmasse hätte sich, sofern die sonst keineswegs aussichtslose Klage mit Bezug auf internationale Sachverhalte sowie deutschem Recht gutgeheissen worden wäre, drastisch reduziert. Es ist somit nachvollziehbar, dass der ausserordentliche Konkursverwalter nach Eingang des entsprechenden Aussonderungsersuchens im Jahr 2007 damit rechnet, die Konkursmasse werde erheblich reduziert. Er hat verständlicherweise zurückhaltend und vorsichtig agiert und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Aussonderungsverfahrens.

7.2.3.3 Die Konkursverwaltung hat frühzeitig einen Teil der Metalle veräussert, was unstrittig ist. Es ist jedoch weder behauptet noch bewiesen, wann der Rest veräussert wor- den wäre, sofern der ausserordentliche Konkursverwalter die Verkäufe nicht aus obgenannten Gründen sistiert hätte. Die Konkursmasse hat bei einer Veräusserung der verbleibenden Metallfehlbestände im Jahr 2012 einen erheblich höheren Preis erzielt als bei einem allfälligen Verkauf im Jahr 2009. Das Kantonsgericht stellt somit aufgrund der Gerichtsexpertise fest, dass der Wert dieses Aktivums unter anderem von Tageskursen abhängt und sich im Laufe der Jahre deutlich geändert hat. Ein frühzeitigeres Veräussern muss keineswegs einen höheren Erlös bewirken. Das Gericht vermag daher nicht zu kalkulieren, inwiefern allfällige Verzögerungen bei den Metallverkäufen, die zum gegebenen Zeitpunkt von niemandem hinreichend beanstandet worden sind, einen höhren Kaufpreis verhindert und somit überhaupt einen Schaden verursacht haben.

7.2.3.4 Die Durchführung des parallelen Zivilprozesses darf schliesslich nicht ignoriert werden. Die Parteien haben keine zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahmen oder sonstigen juristischen Schritte behauptet, die darauf abgezielt hätten, die Metalle möglichst rasch zu veräussern. Auch das Urteil im Aussonderungsverfahren erweckt nicht den Eindruck, als hätten Klägerinnen oder Beklagter versucht, die noch vorhandenen Metalle während des Prozesses unter Anwendung vorsorglicher Massnahmen (i.S.v. Art. 272 ff. ZPO) zu sichern oder mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zu veräussern.

Weder die Prozessparteien noch die Gläubiger oder die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben sich, soweit ersichtlich, um eine vorzeitige Veräusserung der Metalle unter Anwendung von Art. 243 Abs. 2 SchKG bemüht. Die jetzige Geltendmachung von Schadenersatz wegen verspäteter Metallverkäufe verstiesse in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 2.8), weil sich die Gläubigerinnen frühzeitiger hätten juristisch zur Wehr setzen können.

7.3.1 SACHVERHALTSBEHAUPTUNGEN

Die G _________ GmbH habe das Firmengelände von der E _________ gemietet. Die E _________ habe unmittelbar nach der Konkurseröffnung ein Aussonderungsverfahren zu den Anlagengegenständen eingeleitet und am 25. November 2015 nach einem Vergleich zurückgezogen (TB 210 f.). Die Anlagengegenstände seien nicht rechtzeitig verkauft worden (TB 63). Die E _________ habe alle Verkäufe verhindert (TB 212 und 217).

Die Klägerinnen hätten sich gegen das Ansinnen der Konkursverwaltung gewehrt, das Gelände der Vermieterin zurückzugeben (bestrittene TB 34).

Die Parteien hätten vereinbart, den Mietzins von Fr. 289'068.00 ab 2013 auf Fr. 144'534.00 und auf Fr. 120'000.00 zu senken. Ab 2016 wurden keine Mietzinsentschädigung mehr geschuldet (TB 219). Dies habe auch den Verkauf von rasch an Wert verlierenden Anlagengegenständen (TB 224) ermöglicht. Veräusserungen seien vorgängig ausgeschlossen gewesen (TB 220). Die Verhandlungen hätten ermöglicht, die Kosten für die Sanierung des Geländes zu halbieren, sonst hätte die G _________ GmbH diese alleine tragen müssen (TB 221 ff.). Das Unternehmen H _________ sei beauftragt worden, Maschinen zu verkaufen (TB 229).

7.3.2 BEWEISE

7.3.2.1 Die Akten enthalten einen Mietvertrag aus dem Jahr 2004 zwischen der G _________ GmbH und der E _________ (S. 1108 ff.; S. 1518 ff.) inkl. Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 (S. 1114 f.; S. 1525 f.). Die Parteien haben in Bezug auf die Rückgabe der Mietsache vereinbart (S. 1112):

a V _________ ist verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Sachen vollständig zu entfernen.

b V _________ hat die von E _________ nicht bewilligten Bauten nach § 8.2 zu entfernen und den bewilligten Zustand sachgerecht wiederherzustellen, und zwar alles auf Kosten der

Weist das Mietobjekt infolge der durch V _________ bezahlte Installationen oder der durch den Mieter, mit Zustimmung von E _________ vorgenommenen Innenausbauten einen erheblichen Mehrwert auf, so kann V _________ dafür keine Entschädigung verlangen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich zwischen E _________ und V _________ anders vereinbart.

7.3.2.2 Eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 erlaubt der Mieterin, anders als bisher geregelt, verschiedene bauliche Massnahmen ohne Bewilligung der Vermieterin. Der neue Vertrag regelt aber allfällige Entschädigungen nicht neu. Folgende Bestimmung erscheint in dieser Zusatzvereinbarung als wichtig (S. 1115):

V _________ kann in den gemieteten Hallen alle Baumassnahmen durchführen, die für den Betrieb, die Erweiterung oder Modernisierung der Giesserei nötig sind, soweit sie keine behördliche Baugenehmigung erfordern. Bauliche Massnahmen, die Eingriffe in die Statik, die Gebäudehülle und dergleichen darstellen, brauchen zudem das schriftliche Einverständnis der E _________.

Die Parteien halten darin ausdrücklich fest, die übrigen Bestimmungen des Mietvertrags blieben durch die Zusatzvereinbarung unberührt (S. 1562).

7.3.2.3 Weitere Anpassungen sind 2011 (S. 1116) und 2013 (S. 1117 ff.) erfolgt. Die

Parteien

haben 2015 eine Reduktion der Miete, gemeinsame Verkaufsanstrengungen sowie die Räumung des Mietgegenstands vereinbart (S. 1107).

7.3.2.4 O _________ gibt bei der Überschuldungsanzeige vor Bezirksgericht Martigny am 12. März 2007 in Anwesenheit von JJ _________ F _________ und Z _________ an (S. 1431):

Dans tous les cas, la valeur de liquidation serait plus basse, car la S.à.r.l. est locatrice de nombreuses machines (installations, etc.) et les investissements effectués ne peuvent être directement récupérés.

Diese Aussage ist sehr bedeutsam, weil sie beweist, dass O _________ bereits im März 2007 erkannt hat, dass nicht sämtliche Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen. Dies wird im vorliegenden Prozess von der Klägerseite ignoriert.

7.3.2.5 Das Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A, Wert von EUR 281'331.00 + EUR 8'367.00), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B, EUR 3’734'285.00 + EUR 298'985.00) sowie beweglichen Anlagengütern, bei denen die Anzahlung von der G _________ GmbH und die Restzahlung von der D _________ geleistet worden sei (Kategorie C, EUR 62'000.00 S. 1535; vgl. E. 3.3.1).

Der Gerichtsgutachter hat diese Kategorisierung ebenso vorgenommen (vgl. Exceltabelle Zeile E).

7.3.2.6 Das Gutachten C _________ vom 14. September 2007 behandelt die unbeweglichen Anlagengüter, die in der Zeit von 2005 bis 2007 von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft worden und mit der von E _________ angemieteten Substanz verbunden sind. Es gehe dabei um die durch A _________ als «B» kategorisierten, unbeweglichen Anlagengüter. Diese seien seinerzeit von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft und installiert worden. Sie seien mit der angemieteten Substanz fest verbunden bzw. isoliert nicht verwendbar. Die entsprechenden Zeitwerte würden rund EUR 4 Mio. betragen. Der Privatgutachter behauptet (S. 1536 f.):

«über die durch den Mieter […] vorgenommenen Erneuerungen, die in den meisten Fällen über die Instandhaltungsmassnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit hinausgehen, wurden mit dem Vermieter keinerlei spezifischen Vereinbarungen getroffen».

Diese Erörterung widerspricht obigen Ausführungen zum Mietvertrag.

7.3.2.7 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat dem Gläubigerausschuss am 14. November 2007 mitgeteilt (S. 412):

Je reviens par la présente sur le dossier cité en exergue pour vous faire part des éléments nouveaux depuis ma dernière communication.

La société E _________ SA, propriétaire des locaux, a déposé une revendication auprès de la masse en faillite concernant les objets immobilisés placés dans la catégorie « B du rapport d'inventaire A _________ ».

A toute fin utile, je vous remets, en annexe, copie du courrier que j'ai reçu du mandataire de E _________ en date du 24 octobre 2007.

Dans ces conditions, je dois, dans le cadre du dépôt de l'état de collocation et de l'inventaire, statuer également sur cette revendication. Le cas échéant, si le matériel appartient effectivement à E _________, il y aura lieu d'examiner l'opportunité d'une action en enrichissement illégitime.

Ces nouveaux éléments m'amènent à penser qu'à la suite du dépôt de l'état de collocation, diverses procédures en revendication seront très vraisemblablement portées devant les autorités judiciaires. Cela signifie que je ne peux pas disposer, ni réaliser les éléments revendiqués avant l'issue de ces procédure.

7.3.2.8 Der Konkursverwalter erörtert am 11. April 2008 in einer Mitteilung an Z _________, eine Aussonderung für das Zubehör sei abzulehnen (S. 420):

Pour ce qui a trait aux fours, je suis d’avis qu’il s’sagit d’une partie intégrante de l’immeuble. Néanmoins, d’un point de vue tactique, il me paraît que votre avis est pertinent et qu’il y a lieu de refuser également la revendication en ce qui concerne les fours, voire de demander l’indemnité. L’avis de droit que vous avez produit n’est pas sans pertinance.

Es könne dafür, gemäss einem von Z _________ deponierten Gutachten, möglicherweise auch eine Entschädigung verlangt werden (S. 420).

7.3.2.9 Das Protokoll über eine Besprechung vom 4. August 2008 von Z _________ bestätigt, die E _________ behaupte, der Mietvertrag statuiere, entsprechende Investitionen könnten nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin durchgeführt werden. Dies widerspreche einer Zusatzvereinbarung. Die Grundeigentümerin verfüge über genaueste Kenntnis der entsprechenden Investitionen (S. 234). Man rechne bereits mit einem mehrjährigen Prozess der E _________, sofern sie den Eigentumsanspruch gerichtlich geltend mache (S. 240).

7.3.2.10 Die Konkursverwaltung empfiehlt den Gläubigern am 5. August 2008, rund fünfzig Kokillen plus 3 Tische auszusondern (S. 1528 f.). LL _________ bestätigt am 4. November 2008 in einer E-Mail an den ausserordentlichen Konkursverwalter, M _________ habe abmachungsgemäss Tische und Kokillen abgeholt (S. 883). Ein Teil der aufgelisteten Anlagengegenstände ist im Jahr 2008 ohne Gegenleistung an Dritteigentümer übergeben worden. Dies alleine wirft die Frage auf, ob die ältere A _________- Listen mit der Aufzählung der Aktiven, die tatsächlich in die Konkursmasse fallen sollten, übereinstimmt.

7.3.2.11 Das Inventar vom 8. August 2008 enthält die Bemerkung, «l’entier de l’inventaire est revendiqué par E _________ AG» (S. 916).

7.3.2.12 Die E _________ kündigt in drei gesonderten Briefen vom 18. August 2008, welche teilweise den gleichen Wortlaut haben, eine Aussonderungsklage für diverse Objekte an (S. 1574). Sie verlangt die Aussetzung von Entscheiden zur Herausgabe, weil die Tische und Kokillen ihr gehörten (S. 1511) und wehrt sich auch gegen den Freihandverkauf der Behringersäge (S. 1640 f.). Die E _________ vertritt schliesslich den Standpunkt, unter Beachtung der Ausführungen gemäss A _________ und C _________ bildeten die Anlagengegenstände gemäss Kategorie B ihr Eigentum, weil diese fest mit dem Boden verbunden seien (S. 1510 und S. 1638 ff.).

7.3.2.13 Der Konkursverwalter erklärt der E _________ am 15. Januar 2009, er lehne eine Aussonderung der Gegenstände, welche in der Kategorie A und C aufgeführt sind, ab. Er macht die E _________ auf die Frist zur Klageerhebung aufmerksam (S. 473 f.). Dies stellt eine Verfügung gemäss Art. 242 SchKG dar. Die in der wertvollsten Kategorie B enthaltenen Anlagengegenstände werden im Schreiben nicht erwähnt.

7.3.2.14 Der ausserordentliche Konkursverwalter erklärt dem Gläubigerausschuss am 28. Januar 2009, der Aussonderungsantrag gegenüber der E _________ für das fixe und mobile Material der Konkursmasse sei abgewiesen worden (Ordner Schwarz Register 4).

7.3.2.15 Die Aussonderungsklage vom 27. Januar 2009 und weitere Verfahrensakten des Prozesses liegen in den Akten (S. 475 ff.). Es geht gemäss Anträgen um die Anlagengegenstände, die gemäss zitiertem Bericht der A _________ vom 23. August 2007 (S. 1535) in die Kategorie A und C eingeteilt worden sind (S. 482). M _________ wird nur zu diesen Anlagengegenständen befragt (S. 515). Der Streitwert beläuft sich auf EUR 289'698.00 plus EUR 62'000.00, was zum damaligen Zeitpunkt ca. Fr. 521'000.00 entspreche. Die Anlagengegenstände der Kategorie B werden sowohl in der Klage (S. 477 ff.) und der Klageantwort (S. 503 f.) ausdrücklich thematisiert, sie bilden aber nicht Streitgegenstand. Das Verfahren ist am 5. September 2013 auf gemeinsames Ersuchen der Parteien weiter sistiert worden (S. 522).

7.3.2.16 Die Streitparteien haben am 4. April 2011 einen aussergerichtlichen Verfahrensvergleich abgeschlossen, um das Inventar neu zu evaluieren. Sie prüfen darin, ob es sich bei den Gegenständen um individuelle Sachen, um Zugehör oder um eine fest verbundene Sache handelt. Die A _________ solle dazu beauftragt werden (Ergänzungsexpertise S. 22 und Beilage 27a des Ergänzungsgutachtens).

Der Vergleich vom 4. April 2011 behandelt nicht nur die Qualifizierung der Kategorien A und C, sondern auch diejenigen der Kategorie B. Letzteres wäre nicht nötig, sofern diese Zuteilung vor dem 4. April 2011 endgültig entschieden gewesen wäre.

7.3.2.17 Der Konkursverwalter teilt am 6. Juni 2011 mit, die Gerichtsverfahren seien weiterhin am Laufen. Die E _________ sei bis anhin nicht kompromissbereit gewesen. Sie habe nun aber die Vertretung gewechselt und suche mit Hilfe des Anwaltsbüros T _________ nach einer gemeinsamen Lösung. Die E _________ habe die Aussonderung der Maschinen und des Materials der G _________ GmbH in Liquidation verlangt. Es sei in einem ersten Schritt abgemacht worden, dass sowohl die G _________ GmbH wie auch die E _________ existierendes Material verkaufen könnten. Die Erlöse wurden auf ein gemeinsames Konto deponiert, um sie anschliessend gestützt auf ein Urteil oder einen Vergleich zu verteilen (S. 450).

7.3.2.18 Die Konkursmasse hat am 11. Juni 2012 gemeinsam mit der E _________ einen Mäklervertrag mit der H _________, vertreten u.a. durch M _________, abgeschlossen (S. 989). Die Parteien haben darin auch den Verkauf sämtlicher Anlagengegenstände vereinbart (S. 990).

7.3.2.19 Der Konkursverwalter hat dem Kantonsgericht am 17. August 2012 geschrieben, die Parteien hätten sich entschieden, gemeinsam Anlagengegenstände der Fabrik in AA _________ zu veräussern und das Geld auf ein gemeinsames Konto einzuzahlen. Sie würden gleichzeitig verhandeln, wie der Erlös aufgeteilt werde (S. 953).

7.3.2.20 Das Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 bestätigt die Erklärung des Konkursverwalters, E _________ verhindere seit Beginn des Konkurses aufgrund ihrer Klage mit Hilfe von Beschwerden jeden Verkaufsversuch. Verhandlungen seien seit dem Wechsel von deren Verwaltungsrat möglich geworden. Der Prozess sei zu suspendieren, Verkäufe zu realisieren und Erlöse auf ein gemeinsames Konto zu überweisen. Die Parteien müssten sich nach den Veräusserungen über die Aufteilung der Gelder einigen oder den Prozess fortsetzen (S. 2021). Das Protokoll dieser Gläubigerversammlung befindet sich im Dossier.

7.3.2.21 Der ausserordentliche Konkursverwalter schreibt am 4. Juni 2013 an FF _________, Anlagen würden in Zusammenarbeit mit der E _________ veräussert. Diese Verkäufe in Zusammenarbeit mit dem Vermieter hätten die einzige Möglichkeit gebildet, das Verfahren zu suspendieren. M _________ sei mit der Suche nach Käufern beauftragt worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter erhoffe «vivement» die vollständige Räumung der Fabrik Ende 2013 (S. 453).

7.3.2.22 Die Konkursverwaltung und die E _________ haben den Bezirksrichter am 2. September 2013 gebeten, das Verfahren aufgrund der stattfindenden Verhandlungen weiterhin zu sistieren (S. 952).

7.3.2.23 Die Akten enthalten einen Vergleich zwischen der G _________ GmbH und der E _________ (S. 1104 ff.). Die Parteien haben am 19. Januar 2015 vereinbart, alleine oder mit Hilfe von H _________ weitere Gegenstände zu veräussern. Die Erlöse würden auf ein gemeinsames Bankkonto überwiesen und halbiert. Die Sanierungskosten würden hälftig übernommen (S. 1106).

7.3.2.24 Die Klage der E _________ ist am 26. November 2015 zurückgezogen worden. Der Abschreibungsentscheid datiert vom 6. Januar 2016 (S. 1101 f.).

7.3.2.25 H _________ teilt am 24. Juni 2019 mit, nach fünf Jahren seien die verkäuflichen Installationen und Maschinen veräussert worden. Die verbleibenden Objekte hätten wenig wert und seien erheblich beschädigt. Sie müssten repariert werden, was aber nicht profitabel wäre (S. 2082).

7.3.2.26 J _________ gibt, rechtshilfeweise einvernommen, an, er sei erst ab 2014 Geschäftsführer der E _________ geworden (S. 1723). Es sei im Laufe des Aussonderungsprozesses vereinbart worden, Räume für das Material zu mieten. Die Parteien hätten weiter abgemacht, Material und Abfall zu beseitigen. Diese Vereinbarung habe den Verkauf von Aktiven ermöglicht. Der Erlös sei auf ein gemeinsames Konto einbezahlt worden (vgl. dazu auch die Frage 5 auf S. 1256). Das verbleibende Material habe keinen Wert mehr gehabt und müsse von den Parteien bei je hälftiger Kostenbeteiligung entsorgt werden. Das verbleibende Guthaben werde nach Abzug der Entsorgungskosten halbiert. Die Parteien hätten sich nach der Vereinbarung um den Verkauf der Anlagen bemüht. Der Zeuge bestätigt, der Wechsel in der Leitung der E _________ habe diese Vereinbarung ermöglicht. Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe anschliessend Schritte zum Verkauf von Material unternehmen können (vgl. dazu auch die Fragen 12 f. S. 1257). Er wisse nicht, ob vorgängig Beschwerden gegen Verkäufe deponiert worden seien. Die Parteien hätten nach der Vereinbarung zwei Maschinen und Kleinteile veräussert, das andere Material sei unverkäuflich gewesen. Der Mietvertrag sei nicht mehr gültig, wohl aber die Vereinbarung in Bezug auf den Verkauf und die Sanierung. Es habe einen Mäklervertrag mit der H _________ gegeben. Die Beteiligten hätten sich getroffen und E-Mails ausgetauscht. Sie hätten wiederholt Verkaufsfristen verlängert. Die Konkursverwaltung habe die Firma YY _________ AG getroffen, um ammoniakhaltige Abfälle zu entsorgen. Der Mietzins sei nach und nach reduziert worden. L _________ sei der Hausmeister der E _________ gewesen. Er habe Instandhaltungen für die E _________ vorgenommen, sei aber nicht mit der Reparatur von Maschinen betraut gewesen. Der Abwart habe Reinigungs- und Gartenarbeiten ausgeführt und über allfällige Wassereinbrüche, Schäden am Zaun, Eindringlinge oder Ähnliches berichtet. Er habe nicht das Dach repariert. Die Anlagen seien wegen fehlender Nutzung gealtert (S. 1724). Der Zeuge habe die Vereinbarung sofort nach seinem Stellenantritt als Geschäftsführer getroffen. Es habe nur zwei Verkäufe gegeben. Alle Unternehmen seien kontaktiert worden. Die Verkaufsbemühungen hätten mit spärlichen Erfolgen Jahre gedauert (S. 1725).

7.3.2.27 Der Konkursverwalter gibt am 3. Februar 2020 an, es habe eine Aussonderungsklage der E _________ auf sämtliches Material in der Halle der G _________ GmbH gegeben. Dieses Verfahren habe Verkäufe verhindert. Die Prozesse seien frühzeitig nach der Konkurseröffnung eingeleitet worden. Die Verkäufe hätten nach der Vergleichsfindung mit der E _________ begonnen, seiner Meinung nach wohl in den Jahren 2012-2013. Er sei sich aber nicht mehr sicher. Die Parteien hätten sich im Prozess mit der E _________ geeinigt, das Verfahren zu sistieren, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und so viel wie möglich zu veräussern. Dieses Konto hätte auch dazu gedient, die obligatorischen Kosten zu begleichen. Die Konkursmasse habe nämlich vom Kanton auch den Auftrag erhalten, gefährliche Abfälle zu veräussern. Die Konkursverwaltung habe dafür Fr. 20'000.00 aus dem entsprechenden Konto investiert. Sie hätten diese

Kosten mit der E _________ halbiert und sich später verglichen, wobei sich der Konkursverwalter nicht mehr an die Klauseln erinnern könne (S. 1761). Die Konkursmasse habe über mehrere Jahre Miete bezahlt. Letztere sei gemäss Vergleich halbiert und später auf Null reduziert worden. Der Konkursverwalter habe durchaus überlegt, das gesamte Material an einen anderen, günstiger zu mietenden Ort zu transferieren. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil ein grösserer Teil, z.B. die Öfen, Bestandteil des Gebäudes gebildet habe. Eine Verlagerung hätte mehrere Millionen Schweizer Franken gekostet. Die Konkursverwaltung habe H _________ dazu beauftragt, Übernehmer für die Anlagengegenstände zu finden. Es gehe ausserdem darum, Material aus der Fabrik wegzuschaffen, was auch aufgrund der Umweltbelastung sehr teuer sei. Sie hätten schliesslich eine Lösung gefunden, welche Fr. 400'000.00 koste. Diese Kosten würden zur Hälfte von der E _________ und der Konkursmasse übernommen. Er werde den Vorschlag demnächst dem Gläubigerausschuss präsentieren. Das Gelände sei noch nicht vollständig gesäubert (S. 1762). Der Konkursverwalter habe seit 2011 wenig Aktiven der Masse veräussert, u.a. eine Behringer-Säge, einen Ofen, eine Maschine der Marke Liebherr und Aluminium. Die grossen Öfen seien immer noch auf Platz, weshalb die Fr. 400'000.00 teure Lösung zur Räumung des Geländes sehr interessant sei. Es habe aus Deutschland, Russland und Rumänien Interessenten für die Öfen gegeben. Es seien jedoch keine Verträge abgeschlossen worden, weil die Demontage der Öfen zu teuer geworden wäre (S. 1763). Der Aussonderungsprozess mit der E _________ habe Verkäufe behindert. Der Konkursverwalter behauptet, er habe dem Gegenanwalt angeboten, Gegenstände gemeinsam zu verkaufen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Er habe den Vermittlungsvertrag mit H _________ abgeschlossen, sobald der Vergleich mit der E _________ abgeschlossen gewesen sei (S. 1765). Ein Deplatzieren der Gegenstände aus der Halle hätte Millionen gekostet (S. 1767). Die jetzt verbleibenden Maschinen seien unverkäuflich. Weder der Konkursverwalter noch H _________ hätten Käufer gefunden (S. 1768).

7.3.2.28 Eine Mitteilung des Konkursverwalters an FF _________ vom 11. Februar 2020 konkretisiert, die G _________ GmbH habe von der E _________ eine ältere Halle gemietet. Die Vermieterin werde den grösseren Teil der Räumungskosten übernehmen müssen, aber einen Teil davon der konkursiten Gesellschaft in Rechnung stellen. Die E _________ schlage vor, in einer Offerte kalkulierte Kosten von Fr. 390'337.10 zu halbieren. Der Konkursverwalter hätte dies gerne mit dem Gläubigerausschuss diskutiert und schlägt mehrere Termine im Februar oder März vor (S. 2075).

7.3.2.29 M _________ gibt am 4. Februar 2020 an, früher Geschäftsführer der E _________ gewesen zu sein. Er kenne O _________ seit 20 Jahren (S. 1781). Er habe sich drei, vier Mal mit Vertretern der H _________ getroffen, um zu wissen, wie die Verkaufsbemühungen gediehen seien. Es habe hin und wieder E-Mailverkehr gegeben. Die G _________ GmbH und die E _________ haben mit der H _________ einen Vertrag abgeschlossen (S. 1782). Es sei darum gegangen, wer den Kaufpreis erhalte, wenn etwas verkauft werde. Dies sei allerdings wenig erfolgreich gewesen. Ziel wäre gewesen, die Gegenstände zu veräussern. Die G _________ GmbH habe nämlich vorgängig rund 20 Mio. investiert. Eine grosse Bandsäge und ein Schmelzofen sowie diverses Kleinzeug seien veräussert worden. Alles andere stehe aber leider noch immer da. Grund für die ungenügenden Verkäufe sei der fehlende Unterhalt. Alles sei ziemlich verrottet (S. 1783). Der Zeuge gibt auf die Frage, ob die E _________ mit Hilfe von SchKG-Beschwerden systematisch alle Verkaufsbemühungen blockiert habe, zur Antwort (S. 1784):

Ich weiss, dass es grosse Diskussionen gegeben hat, wem was gehört. Der aktuelle Vertreter der E _________ wollte zunächst sicherstellen, dass die Eigentumsfragen geklärt sind. Das hat Blockierungen verursacht.

Es habe Deadlines für die Verkäufe durch H _________ gegeben (S. 1784), die aber nicht eingehalten worden seien. Die E _________ habe auf die Fortsetzung der Verkaufsbemühungen gehofft, damit das Werk einer neuen Nutzung zugeführt werden könne (S. 1785). Die Entscheide hätten von der Konkursverwaltung gemeinsam mit der E _________ gefällt werden müssen, weil es zunächst um die Besitzverhältnisse und danach um die Preisgestaltung gegangen sei. Die Anlagen seien beim Konkurs noch fast neu gewesen. D _________ habe anschliessend das Werk übernommen und bis zum eigenen Konkurs während fast eines Jahres betrieben. Die Einrichtungen seien anschliessend noch in Ordnung gewesen. Es sei daraufhin allerdings nichts mehr gemacht worden. Die Räume seien unbeheizt gewesen und es habe sich rasch Korrosion gebildet. Dies habe Wertverluste verursacht. Derlei erfolge wegen der Feuchtigkeit in der Halle in Verbindung mit Chlor, welches bei der Verarbeitung von flüssigen Metallen verbraucht werde. Es entstehe Salzsäure, welche das Verrosten fördert. Man hätte in der Halle die Rückstände wie Schnee entfernen müssen und dort, wo sich Rost gebildet hat, neu streichen sollen. Die Anlagen seien branchenspezifisch und somit nur für einige spezialisierte Firmen interessant (S. 1786). Die Apparate seien modern gewesen, nun seien sie aber nur noch Schrott. M _________ führte weiter aus, sie hätten viele Firmen kontaktiert. Niemand habe die Preise festlegen wollen und die Kunden seien über den Anlagenzustand schockiert gewesen. Es sei nicht klar gewesen, ob die Konkursmasse oder die E _________ einem allfälligen Kauf hätte zustimmen müssen (S. 1787). Eine schnelle Liquidation der Anlagen der G _________ GmbH sei aus seiner Sicht gescheitert, weil weder die Konkursmasse noch die E _________ hätten Verkaufspreise fixieren wollen. Es sei ausserdem nicht klar gewesen, wer das Geld erhalte. Die Konkursverwaltung habe beim Unterhalt und bei der Werterhaltung der Anlagen versagt (S. 1791). Die meisten Maschinen inkl. der Öfen seien im Boden eingebaut und sehr schwer und voluminös gewesen (S. 1790).

7.3.2.30 N _________ bestätigt am 4. Februar 2020 die vertragliche Vereinbarung zwischen der H _________ und der G _________ GmbH, Maschinen zu veräussern. Es sei allerdings wenig gelaufen, weil «viel Uneinigkeit geherrscht hat» (S. 1797 f.). Er habe die Auftraggeber nicht getroffen, weil sie aus dem Kanton Zürich aus operiert hätten und in Martigny über eine Zweigstelle verfügt hätten, die vom Geschäftsmitglied M _________ betrieben worden sei (S. 1798). Er kenne keinen Vertrag zwischen der Konkursverwaltung und der E _________ und er wisse nicht, ob die E _________ systematisch alle Verkaufsbemühungen blockiert habe (S. 1798). Die ausserordentliche Konkursverwaltung habe der H _________ nicht den Abschluss der Verkäufe spätestens 2014 angekündigt. Derlei hätte eine gute Organisation erfordert. Die E _________ habe gewünscht, die Verkaufsbemühungen auch 2014 weiterzuverfolgen. Die Verkaufsentscheide hätten immer gemeinsam zwischen der E _________ und der Konkursverwaltung vereinbart werden müssen, was «das Problem» gewesen sei, weil man sich «sehr uneinig war». Die noch vorhandenen Gerätschaften seien unverkäuflich, weil dem Ganzen nicht Sorge getragen worden sei. Nur spezialisierte Firmen würden sich für solche Geräte interessieren (S. 1799). Die Maschinen seien heute alt und nicht mehr modern. Sie könnten heute aber vielleicht noch verkauft werden, wenn sie regelmässig verwendet und gewartet worden wären. Es existierten durchaus Länder, die Interesse an dieser Technologie hätten. Der Preis wäre aber nicht mehr so hoch. Ein Verkauf in den Osten würde voraussetzen, dass die Maschinen wieder in einen funktionsfähigen Zustand gebracht würden. Er könne aber nicht beantworten, ob dies möglich sei. Der Zeuge müsste dazu die Maschinen einzeln sehen. Die Kontaktaufnahme mit potenziellen Käufern sei hauptsächlich von Martigny aus über M _________ erfolgt (S. 1800). Die grösste Wahrscheinlichkeit eines Verkaufs habe mit osteuropäischen Firmen bestanden, selbst wenn die Maschinen überall angeboten worden seien. H _________ habe Gerätschaften vor dem Verkauf wieder in Funktion bringen müssen. Der grösste Teil der Maschinen und Öfen sei im Boden eingebaut oder sehr gross gewesen. Ein Transport solcher Maschinen an einen anderen Ort wäre möglich gewesen (S. 1801). Sie hätten in ein trockenes

und überdachtes Lager transportiert werden müssen. Es müsste eine Kosten-Nutzen-

Analyse verfasst werden, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob sich derlei gelohnt hätte (S. 1802).

7.3.2.31 Das Sitzungsprotokoll des Gläubigerausschusses vom 5. März 2020 enthält die Erwägung, die E _________ werde für mehrere Mio. Franken Maschinen, Staub und Abfälle vom Gelände entfernen müssen. Der Kanton Wallis habe das Unternehmen zusätzlich aufgefordert, den Untergrund zu entgiften. Die E _________ schlage nun eine Halbierung der Entfernungskosten vor, wobei die Konkursmasse Fr. 200'000.00 bezahlen müsste. Dieses Angebot erscheine interessant (S. 2047). Der Gläubigerausschuss entscheidet, ein Zirkular in Umlauf zu setzen und den Gläubigern vorzuschlagen, den Vorschlag anzunehmen. Nach Abschluss dieser Aufgabe seien keine weiteren Liquidationsmassnahmen erforderlich. Es müssten nur noch die verschiedenen hängigen Verfahren abgeschlossen werden (S. 2048).

7.3.2.32 Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat am 22. September 2020 die Bescheinigung eines Bankkontos der VV _________ mit Bankkonto-Nummer xx-xx-xx1 deponiert (S. 1941 ff.). Der Beleg enthalte Erlöse aus Veräusserungen, wobei der Verkauf der Gegenstände zunächst wegen der Aussonderungsklage der E _________ blockiert worden sei. Das Geld könne nur nach gemeinsamer Zustimmung mit der E _________ und der ausserordentlichen Konkursverwaltung abgehoben werden. Alle Verkaufserlöse seien auf dieses Konto gegangen. Es habe auch Abzüge gegeben und zwar für Auslagen, die von beiden je hälftig zu tragen gewesen seien (S. 1939 f.). Das Bankkonto verfügte am 30. September 2020 über ein Guthaben von Fr. 9'735.45 (S. 1942 und 1974).

7.3.2.33 Der Konkursverwalter bestätigt am 22. Februar 2021 im Rahmen einer schriftlichen Befragung, die Parteien hätten im Prozess mit der E _________ mehrere Vereinbarungen getroffen. Es sei unter anderem um die Veräusserung der verkaufbaren Gegenstände gegangen. Die Erlöse seien auf ein Konto einbezahlt worden, welches der Säuberung des Geländes gedient habe. Die Beteiligten hätten sich geeinigt, den Mietzins zu reduzieren und ab 1. Januar 2016 vollkommen zu streichen. Die E _________ habe die Klage im November 2015 endgültig zurückgezogen. Die Vereinbarungen hätten sich vollkommen zugunsten der Konkursmasse ausgewirkt, weshalb sie nicht der Gläubigerversammlung hätten zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Die Gläubigerversammlung könnte den Aussonderungsklagerückzug der Gegenpartei ausserdem nicht beeinflussen (S. 2005). Ein Vorschlag zur Verwendung der Veräusserungserlöse sei von der E _________ übermittelt worden und müsse von den Gläubigern der G _________ GmbH genehmigt werden. Die Verkäufe liessen sich aufgrund der am 12. September 2020 deponierten Bankunterlagen nachvollziehen. Das Geld befinde sich auf dem gemeinsamen Bankkonto und werde zur Reinigung des Geländes und zur Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit Verkäufen verwendet (S. 2006).

7.3.2.34 Der Konkursverwalter erklärt am 16. April 2021 schriftlich, die Vereinbarungen mit der E _________ hätten dem Gläubigerausschuss nicht zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, weil es beim Klagerückzug um einen einseitigen Akt und bei der Reduktion der Mietzinsforderungen um Entscheide zugunsten der Konkursmasse gegangen sei. Die vorzeitigen Verkäufe hätten hingegen einen Zirkulationsbeschluss erfordert. Es liege derzeit ein Vorschlag der E _________ vor, wie das verbleibende Material vom Gelände entfernt werde. Dies werde in einem Zirkularbeschluss durch die Gläubiger geprüft und allenfalls genehmigt (S. 2045).

7.3.2.35 Der Konkursverwalter erläutert am 19. April 2021, die Mietverträge mit der E _________ hätten erst im Jahr 2016 gekündigt werden können, weil sich vorgängig noch angeblich wertvolle Gegenstände der konkursiten Gesellschaft auf dem Gelände befunden hätten. Diese hätten wegen den Aussonderungsklagen nicht veräussert werden können. Ein Wegtransport hätte zu viel gekostet. Ein Verkauf der Anlagengegenstände und die Reduktion der Miete seien erst nach einer Vereinbarung mit der E _________ möglich gewesen. Die Miete der Jahre 2009 bis 2016 sei beachtlich gewesen. Es hätte sich, laut in Auftrag gegebenem Inventar, ein Guthaben im Wert von mehreren Mio. Franken auf dem Gelände befunden. Die Aussonderungsverfahren hätten jedoch Verkäufe verunmöglicht. Die E _________ habe z.B. eine Beschwerde deponiert, als er einen Tisch für Fr. 500'000.00 habe verkaufen wollen. Der Anwalt der E _________ habe zunächst auf keinen Fall Aktiven veräussern wollen. Dies habe sich erst geändert, als der Vertreter der Gesellschaft gewechselt habe. Die Parteien hätten 2016 einen Vergleich vereinbaren können. Die Einnahmen, welche gestützt auf diesen Vergleich eingegangen seien, seien auf ein Konto der VV _________ (BCV xx-xx-xx1; S. 1941 ff.) einbezahlt worden. Die Verkäufe und die dazu erforderlichen Entscheide seien von den Gläubigern per Zirkular genehmigt worden. Es habe in Bezug auf die Verkäufe keinen Vergleich gegeben, sondern eine Vereinbarung, die verkaufbaren Aktiven zu veräussern und die Erlöse auf das Konto zu überweisen (S. 2060). E _________ habe einzig die Klage zurückgezogen und die Mietzinsforderungen sukzessive reduziert. Die Konkursmasse habe dazu keine Gegenleistungen bieten müssen. Alles sei seither verkauft worden, was veräusserbar sei. Der Rest müsse nun entsorgt werden. E _________ wäre bereit, die entsprechenden Kosten je hälftig zu tragen. Der ausserordentliche Konkursverwalter plane, in Kürze ein Zirkularschreiben an alle Gläubiger zu verfassen, da er annehme, die entsprechenden Kosten bildeten Massakosten. Er sei zufrieden, wenn E _________ die Hälfte dieser Entsorgungskosten übernehme. Die Miete sei gerechtfertigt gewesen, weil die Aktiven zunächst einen Wert von mehreren

Millionen gehabt hätten. Die Gegenstände hätten aber im Verlauf der Zeit an Wert verloren, weshalb die Mietzinsforderung herabgesetzt und schliesslich ganz darauf verzichtet worden sei. Der Konkursverwalter hätte nicht mit so langen Gerichtsverfahren gerechnet. Er habe sein Honorar mittels Vorschüssen beglichen. Der ausserordentliche Konkursverwalter werde mit dem Schlussbericht eine Liste der Kosten der Konkursverwaltung an die Aufsichtsbehörde übermitteln, welche die entsprechende Forderung prüft. Anschliessend würde die Verteilliste veröffentlicht (S. 2061). Die Abrechnung zu den Kosten der ausserordentlichen Konkursverwaltung befinde sich im eigenen Buchhaltungssystem (S. 2062).

7.3.2.36 U _________ hat am 19. April 2021 eine Besprechung des Gläubigerausschusses vom 5. März 2020 zur Sanierung des Geländes bestätigt (S. 2055).

7.3.2.37 Der Gerichtsgutachter schätzt den Wert der noch vorhandenen Anlagengegenstände auf EUR 92'800.85 / EUR 157'571.85 (vgl. E. 3.3.4.3).

7.3.2.38 Es liegt ein undatierter Text in den Nebenakten (Ordner Weiss Principal IV), in welchem konkreter auf die Gerichtsprozesse Bezug genommen wird. Die E _________ habe demnach eine Frist von 20 Tagen eingeräumt erhalten, die Aussonderungsklage einzureichen.

«Pour le reste des machines, on leur a pas imparti formellement un delai pour ouvrir action».

Diese Erklärung, gemäss Wortlaut von der Konkursverwaltung redigiert, bestätigt die übrigen Gerichtsakten (Fristansetzung nach Art. 242 SchKG, Gerichtsunterlagen zum Aussonderungsprozess, Vergleiche), wonach die Konkursverwaltung zu keinem Zeitpunkt endgültig über Aussonderung der wirtschaftlich bedeutsamsten Kategorie B von Anlagengegenständen entschieden hat.

7.3.3 ZUSAMMENFASSUNG

Die obgenannten Akten zum Prozess zwischen der E _________ und der Konkursmasse ermöglichen, zusammengefasst, folgende Erkenntnisse:

7.3.3.1 Der Mietvertrag aus dem Jahr 2004 und der Zusatz aus dem Jahr 2005 enthalten keine Hinweise, wonach die Parteien vereinbart hätten, dass nach dem Ende / mit dem Ablauf des Mietvertrags die von der V _________ AG realisierte ortsfeste Infrastruktur von der Vermieterin zu entschädigen sei.

Die Aussage von O _________ vom 12. März 2007 beweist die frühzeitige Kenntnis der Problematik, dass nicht sämtliche bilanzierten Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen.

Die A _________ und der Gerichtsgutachter haben drei Kategorien (A, B und C) von Gegenständen gebildet und u.a. danach differenziert, ob die Aktiven fest mit dem Boden verbunden sind. Die fest mit dem Boden verbundenen Aktiven sind in die Kategorie B eingegliedert worden, welche, laut Gutachten, der mit Abstand wertvollste Vermögensteil der Anlagengegenstände umfasst. Auch das Privatgutachten C _________ behandelt diese Anlagengegenstände und konkretisiert, diese seien fest mit dem Boden verbunden oder isoliert nicht verwendbar. M _________ gibt ebenso an, der grösste Teil der Maschinen inkl. Öfen sei im Boden eingebaut gewesen.

Der Konkursverwalter schliesst am 11. April 2008 in einer Mitteilung an Z _________, eine Aussonderung der festverbundenen Öfen sei aus taktischen Gründen zu verweigern, möglicherweise könne eine Entschädigung verlangt werden.

Dies alles spricht für die Auffassung, die Anlagengegenstände der wertvollsten Kategorie B hätten entschädigungslos der E _________ überlassen werden müssen. Die Klägerinnen vermögen somit das Eigentum an den beschädigten Anlagengegenständen nicht zu beweisen. Der Nachweis, allfällige Schäden an den Anlagengegenständen beeinflussten direkt den Wert der Konkursmasse und (allenfalls indirekt) die Dividenden, misslingt ihnen somit. Das ist für den Beweis dieses grossen Schadenspostens verheerend.

7.3.3.2 Die E _________ hat laut rechtskräftigem Inventar und aktenkundigen Rechtsschriften die Aussonderung sämtlicher Anlagengegenstände verlangt. Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat dies für die Kategorien A und C bestritten, was zu einer entsprechenden Aussonderungsklage geführt hat.

Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat die allfällige Aussonderung von Gegenständen der werthaltigsten Kategorie B mit Gläubigerinnen besprochen. Sie hat jedoch weder eine Aussonderungsersuchen akzeptiert noch, inkl. Fristansetzung, abgewiesen. Dies erklärt, warum diese Kategorie im Aussonderungsprozess (zu den Kategorien A und C) zwar thematisiert wird, aber keine entsprechenden Anträge vorliegen. Das Eigentum an der Kategorie B hätte auch nicht Gegenstand eines späteren Vergleichs bilden müssen, wenn die Konkursverwaltung das Aussonderungsgesuch im Voraus end- gültig entschieden hätte. Entsprechendes ergibt sich schliesslich aus einem obgenannten Protokoll (E. 7.3.2.37), worin festgehalten wird, die Frage der Aussonderung der Kategorie B sei nicht entschieden worden.

7.3.3.3 Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, es seien keine Beschwerden bei Freihandverkäufen von Anlagen belegt (S. 2415). Das mag zutreffen. Die E _________ hat jedoch, kurz nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, die Aussonderung sämtlicher Anlagengegenstände verlangt. Die Beteiligten haben das Gesuch nicht als vollumfänglich aussichtslos beurteilt, was die obige Mitteilung (vgl. das Schreiben des ausserordentlichen Konkursverwalters an Rechtsanwalt Z _________ 11. April 2008) belegt. Das Anlagenvermögen hat danach teilweise Gegenstand eines Zivilprozesses gebildet, was Notverkäufe zusätzlich behindert hat. Oben zitierte Berichte und Expertisen belegen eine Uneinigkeit zwischen der Konkursverwaltung und der E _________, wem welche Anlagengegenstände gehören. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von M _________ und O _________ bei der Überschuldungsanzeige. Eine Blockade von Verkäufen wird nicht nur von der ausserordentlichen Konkursverwaltung, sondern auch von J _________ und N _________ bestätigt. Der Gerichtsexperte geht freilich davon aus, die Verkaufblockade für Anlagengegenstände habe ab eingeleitetem Zivilprozess im Jahr 2009 begonnen (Ergänzungsexpertise S. 21). Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________, welche die Anlagegengegenstände gemietet hatte, darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht ignoriert werden. Verkäufe sind während dieser Zeit nicht möglich gewesen, weil die Objekte von der potenziellen Übernehmerin verwendet wurden und bei Vertragsabschluss übernommen worden wären. Der Sachverständige verkennt ausserdem das Verfahren nach Art. 242 SchKG, wonach die Konkursverwaltung nach Eingang eines Aussonderungsbegehrens gezwungen ist, allenfalls mittels Fristansetzung über den Aussonderungsantrag zu entscheiden. Die E _________ hat sich frühzeitig gegen Notverkäufe oder Freihandverkäufe ausgesprochen. Deren Vertreter haben im Übrigen während dieses Staatshaftungsprozesses bestätigt, sie hätten in einem ersten Teil des Gerichtsverfahrens keine Verkäufe der Anlagengegenstände gewollt. Dies lässt sich auch durch die zitierten Vergleiche oder das schriftliche Mandat an die H _________ bestätigen, weil diese nicht erforderlich gewesen wären, wenn sich die Parteien frühzeitig einig gewesen wären, diese Objekte zu veräussern.

Das oben zitierte Schreiben vom ausserordentlichen Konkursverwalter an Rechtsanwalt Z _________ 11. April 2008 belegt, dass sich die Parteien bereits 2008 der entsprechen- den Problematik bewusst gewesen sind und eine Aussonderung teilweise nur aus «taktischen Gründen» abgelehnt haben. Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat unter den vorliegenden Umständen die Aussonderungsbegehren nicht ignorieren können und keine weiteren Notverkäufe von Anlagengegenständen angesetzt, bis sie sich mit der E _________ geeinigt hatte.

Der Vertreter der Klägerinnen ist z.B. am 14. November 2007 über diesen Entscheid des ausserordentlichen Konkursverwalters, vorab auf Verkäufe zu verzichten, orientiert worden und es ist nicht aktenkundig, dass die Klägerinnen bis zur Einleitung der Aussonderungsprozesse dagegen opponiert hätten. Die Verkaufsverzögerungen sind wegen der Aussonderungsbegehren der E _________ nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ nachvollziehbar.

7.3.3.4 Die Parteien haben sich ab 2012 darum bemüht, gemeinsam Anlagengegenstände zu veräussern und haben dazu das Unternehmen H _________ engagiert sowie ein gemeinsames Bankkonto eröffnet. Die H _________ scheint jedoch bei ihren Verkaufsbemühungen, welche im Interesse beider Parteien erfolgt sind, wenig erfolgreich gewesen zu sein. Das auf dem entsprechenden Bankkonto befindliche Guthaben aus Verkäufen von Anlagenvermögen enthält im Jahr 2020 ein Guthaben von Fr. 9'735.45. Gelder des Bankkontos sind verwendet worden, um gemeinsame Kosten der Konkursmasse und der E _________ zu begleichen. Es scheint aufgrund der Akten, dass noch weitere Kosten in sechsstelliger Höhe für die Geländesanierung ausstehen könnten, wobei das Kantonsgericht nicht vorauskalkulieren kann, ob und inwiefern die Umsetzung realisiert werden kann. Diese Angelegenheit, welche die Konkursdividenden beeinflussen kann, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt zu vage. Die E _________ und die Konkursmasse haben sich entschieden, die bisherigen Verkaufserlöse zur Deckung gemeinsamer Kosten zu verwenden und einen allfälligen Restbetrag zu halbieren. Der vorliegende Vergleich erweckt sogar den Eindruck, als würden die verbleibenden Erlöse aus dem Verkauf der Anlagengegenstände nicht ausreichen, um die Sanierungskosten zu decken.

Die auf Platz vorhandenen Anlagengegenstände konnten trotz diverser Bemühungen nicht mehr sinnvoll veräussert werden. Die Parteien könnten aufgrund der geringen Verkaufserfolge den Vergleich abgeschlossen haben, um nicht noch weitere Prozesskosten zu verursachen. Das Vergleichsergebnis erlaubt somit keine Interpretation, ob die Anlagengegenstände tatsächlich hälftig aufgeteilt worden wären, sofern sie werthaltiger gewesen wären.

Die verbleibenden Anlagengegenstände erscheinen nach den langjährigen erfolglosen Verkaufsbemühungen als unverkäuflich. Das Kantonsgericht bezweifelt unter diesen Umständen den vom Gerichtsgutachter kalkulierten Wert von rund EUR 100'000.00 für die verbleibenden Anlagengegenstände.

7.3.3.5 Die gesamte Schadenskalkulation der Klägerinnen zu den Anlagengegenständen setzt im vorliegenden Prozess voraus, dass diese Aktiven vollumfänglich in die Konkursmasse fallen. Derlei erscheint wenig glaubwürdig, zumindest aber ist es nicht bewiesen. Wertvolle Anlagengegenstände sind gemäss obigen Ausführungen ausgesondert worden oder hätten laut aktenkundigem Mietvertrag ausgesondert werden müssen, weil sie fest mit dem Untergrund verbunden waren. Die Parteien des Aussonderungsverfahrens haben sich letztlich geeinigt, die Miete zu reduzieren, möglichst viele Anlagengegenstände gemeinsam zu veräussern und die Einnahmen auf ein gemeinsames Sperrkonto einzuzahlen. Das aus den wenigen erfolgreichen Verkäufen eingegangene Geld ist mehrheitlich verwendet worden, um Geländesanierungskosten oder weitere gemeinsame Auslagen zu decken. Das verbleibende Guthaben von rund Fr. 10'000.00 dürfte nicht einmal ausreichen, um die Sanierung abzuschliessen. Die Halbierung des geringen Guthabens auf dem Sperrkonto erlaubt somit unter den vorliegenden Umständen nicht den zwingenden Schluss, ein zu Ende geführter Aussonderungsprozess über die Anlagengegenstände hätte zu einer Halbierung des Anlagenvermögens geführt.

7.4 Ehepaar F _________

7.4.1 SACHVERHALTSBEHAUPTUNGEN

Das Ehepaar JJ _________ und KK _________ F _________ hätte ein Verfahren gegen die Konkursmasse eingeleitet, was die Liquidation weiter verzögert habe (TB. 190 ff.). Wie das Prozessverfahren ausgegangen ist, lässt sich aus den Tatsachenbehauptungen nicht nachvollziehen.

7.4.2 BEWEISMITTEL

7.4.2.1 Der Vertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 25. April 2007 erwähnt, die G _________ GmbH vermiete der D _________ das Unternehmen inkl. der Angestellten. Die Miete entspreche den Betriebskosten (S. 957).

am 14. September 2007 mit, die Angestellten der G _________ GmbH seien von der D _________ übernommen worden, ausser diejenigen, welche nicht arbeiten könnten.

Auch die Arbeitsverträge des Ehepaars F _________ seien nicht übernommen worden (S. 958).

7.4.2.3 Die Akten enthaltenen einen Vertrag zwischen der Konkursmasse und der D _________ vom 27. November 2007, worin statuiert wird, D _________ werde JJ _________ und KK _________ F _________ ab dem 1. Januar 2008 direkt engagieren (S. 956).

7.4.2.4 Ein Sitzungsprotokoll vom 24. Juli 2008 zwischen dem Konkursverwalter und erweckt den Eindruck, als sei ungeklärt geblieben, wer seit der Konkurseröffnung der G _________ GmbH Arbeitgeber des Ehepaars war und folglich die Löhne zu bezahlen habe. Der ebenso anwesende «Geschäftsführer der D _________» (S. 967) JJ _________ F _________ behauptet, er und seine Frau seien weiterhin von der G _________ GmbH angestellt gewesen. Der Vertreter der D _________ stellt dies in Frage. Der ausserordentliche Konkursverwalter ging davon aus, die G _________ GmbH habe das Ehepaar nach dem Konkurs übernommen und deswegen die Kündigung nach Ende des Pachtvertrags ausgesprochen. Die Saläre für Februar und März 2008 bildeten Konkursforderungen, bei KK _________ F _________ wahrscheinlich eine Forderung erster Klasse (S. 971).

7.4.2.5 Ein vom Anwalt der Klägerinnen verfasstes Protokoll der Besprechung vom 4. August 2008 bestätigt, die letzten zwei Monatslohnforderungen JJ _________ F _________ vor Konkurseröffnung würden in die 3. Klasse der Konkursforderungen aufgenommen. Der Arbeitsvertrag von JJ _________ F _________ sei anschliessend, wie derjenige sämtlicher anderer Arbeitnehmer, von der D _________ übernommen worden (S. 234).

7.4.2.6 Ein Sitzungsprotokoll des Gläubigerausschusses vom 28. Januar 2009 thematisiert den Prozess des Ehepaars F _________. Dieses habe schriftliche Arbeitsverträge mit der D _________ abgeschlossen (S. 457).

7.4.2.7 Der Konkursverwalter übermittelte Z _________ am 30. Januar 2009 Arbeitsverträge zwischen der D _________ und KK _________ F _________ sowie der JJ _________ F _________ hätten zwei Lohnforderungsklagen beim Bezirksrichter von Martigny eingereicht, das Verfahren aber unmittelbar nach Eingang der Rechtsschriften sistiert (S. 442).

7.4.2.8 Das Sitzungsprotokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013 enthält die Erklärung, KK _________ F _________ habe per Kollokationsklage gefordert, ihre Lohnforderungen solle bis zu den Entschädigungen für 2010 in die erste Klasse aufgenommen werden. Dem sei für die Lohnforderungen bis zum Konkurs stattzugeben. Der Konkursverwalter lehne ein entsprechendes Begehren aber für die späteren Lohnforderungen ab, weil KK _________ F _________ danach von der D _________ angestellt worden sei. Die Lohnforderung von JJ _________ F _________ seien in die dritte Klasse kolloziert worden, weil dieser eine leitende Funktion im Unternehmen innegehabt habe. Der Lohn müsse auch nicht bis 2010 kolloziert werden, da JJ _________ F _________ von der D _________ angestellt worden sei. Das Bezirksgericht sei vorab nicht auf die Klagen eingetreten, das Kantonsgericht habe diese Entscheide jedoch kassiert. Das Verfahren sei noch am Laufen (S. 1127 f.; S. 2021 f.).

7.4.2.9 Die Akten enthalten zwei Urteile des Bezirksgerichts Martigny vom 10. Juli 2013, womit die Klagen von JJ _________ und KK _________ F _________ mehrheitlich abgewiesen worden sind (S. 995 ff. und S. 1004 ff.). Die Klägerin habe u.a. verlangt, dass eine Lohnforderung von Fr. 250'000.00 in die erste Klasse kolloziert werde (S. 996), JJ _________ F _________ fordere Gleiches für Fr. 350'000.00. Der Bezirksrichter ging davon aus, die D _________ habe die bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Arbeitsverträge der Arbeitnehmer möglicherweise nicht übernommen und führte in Bezug auf die Kontrakte aus (S. 1001 und S. 1010 [vgl. Wortlaut beim Kläger]):

«En l’occurrence, il ne fait aucun doute qu’après le prononcé de faillite du 12 mars 2007, la masse en faillite – qui a assuré elle-même dans un premier temps la poursuite des activités de l’employeur – a repris le contrat de travail de la demanderesse, à tout le moins jusqu’à fin 2007 […]. La masse a par ailleurs continué à payer le salaire de cette dernière jusqu’en juillet 2008 […]. Peu importe au stade de l’état de collocation de savoir si et cas échéant à partir de quand le contrat a été repris par D _________. En effet, les éventuelles prétentions du travailleur à l’encontre de la masse en faillite pour la période postérieure au 12 mars 2007, qu’il s’agisse du paiement de salaires ou d’indemnités pour résiliation injustifiée, constituent des dettes de la masse au sens de l’art 262 LP. C’est donc à bon droit que l’administrateur spécial de la faillite ne les a pas inscrites à l’état de collocation. Ces prétentions devront, le cas échéant, être portées devant l’autorité compétente pour statuer sur le fond.»

7.4.3 ZUSAMMENFASSUNG

Es kann, auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Tatsachenbehauptung, festgehalten werden, dass der Konkurs wegen der Gerichtsverfahren des Ehepaars F _________ verzögert wurde. Ein gewichtiger Anteil der von diesen einverlangten Summe könnte, laut oben wörtlich zitiertem Urteil, eine Massaschuld darstellen. Die

Frage, ob die behaupteten Lohnforderungen über Fr. 600'000.00 Massaschulden bilden, bleibt aufgrund der vorliegenden Unterlagen ungeklärt.

8. Proportionalität sichernder Massnahmen

8.1 Weitere sichernde Massnahmen

8.1.1 Die Klägerschaft erwähnt in der Schlussdenkschrift die fatalen Folgen der Unterlassungen der Konkursverwaltung in Sachen Sicherung der Anlagengegenstände und des Metallbestands. Ende 2011 sei ein Grossteil der Aktiven der Konkursmasse völlig entwertet und der Verlust für die Konkursmasse enorm gewesen (S. 2403).

8.1.2 Die Beklagtenpartei hat darauf hingewiesen, die E _________ habe ihren Abwart zur Verfügung gestellt, um das Gelände zu überwachen und Reparaturarbeiten vorzunehmen (bestrittene TB 123 und 153 ff.). Die Konkursverwaltung habe, soweit möglich und von den Mitteln der Konkursmasse gedeckt, Schutzmassnahmen vorgenommen (bestrittene TB 157). Weitere Massnahmen, z.B. die Errichtung von Schutzabdeckungen, seien für die Konkursverwaltung nicht realisierbar gewesen (bestrittene TB 159). Die Reparatur von Material, welches nur schwer verkäuflich sei, wäre unverhältnismässig gewesen (bestrittene TB 163 ff.) und hätte mehr gekostet, als die Anlagengegenstände wert sind (bestrittene TB 173). Letztere seien ständig unterhalten und repariert worden (bestrittene TB 169 f.). Das Verlegen der Maschinen an einen anderen Ort sei nicht möglich gewesen (bestrittene TB 171 ff.).

Die Gläubigerinnen waren mit der Ankündigung der ausserordentlichen Konkursverwaltung vom 31. März 2008, den Mietvertrag zu kündigen, nicht einverstanden, weil das rechtliche Schicksal der Öfen ungeklärt sei und eine Kündigung des Mietvertrags die Position der Konkursmasse geschwächt hätte. Die Öfen hätten problemlos ausgeschaltet werden können (S. 83). Die Klägerinnen, die ebenfalls eine Klägerposition innehaben, tragen somit eine Mitverantwortung dafür, dass der Mietvertrag über das Gelände nach der Geschäftsfortführung durch die D _________ weitergelaufen ist.

Die Beklagtenpartei macht folglich geltend, weitere Massnahmen zum Schutz der Metalle und der Anlagengegenstände wären unverhältnismässig gewesen. Der Experte hat sowohl für die Metalle wie auch für die Anlagengegenstände derlei Vorgehen geprüft und die Kosten kalkuliert.

Das Kantonsgericht prüft anschliessend gesondert, aufgeteilt nach Metallen (vgl. E. 8.2) und Anlagengegenstände (vgl. E. 8.3), ob weitere sichernde Massnahmen möglich gewesen wären.

8.2 Metalle

Der Schutz der Metalle hätte, laut Gutachter, die Errichtung eines gesicherten Gebäudes sowie die Installation eines Alarmierungssystems erfordert. Die Gegenstände hätten durch zwei Personen mit Hilfe von Transportmitteln in die Halle überführt werden müssen. Die damit zusammenhängenden Kosten hätten sich auf Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 belaufen (Ergänzungsexpertise S. 39).

Das Kantonsgericht beachtet weiter, dass die Metalle nach dem Konkurs der G _________ GmbH nicht von der D _________ hätten verwendet werden dürfen, sich aber trotzdem auf dem Firmengeländer befunden haben. Dieses Material hätte verhältnismässig günstig an einem sicheren Ort gelagert werden können. Zusätzliche Aufwände für den Unterhalt wären nicht erforderlich gewesen. Die vom Gerichtsgutachter vorgeschlagene Sicherung, unmittelbar nach dem Konkurs, wäre aus allen diesen Gründen naheliegend und verhältnismässig gewesen.

Das Kantonsgericht geht folglich davon aus, die Konkursverwaltung hätte bei den Metallen zeitiger handeln müssen, indem sie z.B. keiner sofortigen Übernahme durch die D _________ zustimmt und stattdessen das Material zunächst an einen sicheren Ort lagert. Dies hätte die unerlaubte Entfernung der Metalle während der Vermietung des Betriebs an die D _________ verhindert.

Auch die Klägerinnen (ebensowenig wie all die anderen Gläubigerinnen) hätten in diesem Zusammenhang eine sofortige Übernahme des Betriebs durch eine Drittunternehmung ablehnen sollen. V.a. O _________ muss die kritische Situation erkannt haben. Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen hätten bereits an der ersten Gläubigerversammlung die vorgängige Sicherstellung der Metalle einfordern müssen, was Fr. 29'000.00 bis Fr. 38'000.00 gekostet hätte und von einem allfälligen Schaden wegen Unterlassung abzuziehen wäre. Die Gläubiger tragen somit eine Mitverantwortung für den entstandenen Schaden. Die Höhe allfälliger Schadenersatzforderungen der Konkursmasse gegenüber dem Staat müsste wegen Mitverschuldens zumindest reduziert werden.

Es bleibt aber gemäss obigen Ausführungen fraglich, ob der Konkursmasse überhaupt ein Schaden erwachsen ist. Sie verfügt über eine Sicherheit der D _________ in der

Höhe von Fr. 400'000.00 und kann möglicherweise allfällige Schäden aus Metallfehlbeständen damit verrechnen (vgl. E. 6.8 in fine).

8.3 Anlagengegenstände

8.3.1 AUSGANGSLAGE

Die Sicherung der Anlagengegenstände gestaltet sich aus verschiedenen Gründen deutlich komplexer als der Schutz / die diebstahlsichere Lagerung der Metalle nach Eröffnung des Konkurses der G _________ GmbH:

8.3.1.1 Die Anlagengegenstände sind unmittelbar nach dem Konkurs von der D _________ gemietet und von deren Angestellten zum Weiterbetrieb verwendet worden. Die Gläubiger haben dieser Betriebsübernahme zugestimmt. Der Fortsetzung der Tätigkeit hat zum einen Standschäden verhindert. Die gleichen Gegenstände können zum andern, konsequenterweise, nicht in einen separaten Raum aufbewahrt werden, weil die Arbeiter sie weiterhin nutzen.

Die Konkursverwaltung ist folglich erst nach der Rückgabe der Anlagengegenstände durch die Mieterin im Jahr 2008 vor der Frage gestanden, ob sie weitere Sicherungs- und Unterhaltsmassnahmen vorkehren soll. Sie hätte dannzumal, laut Gutachter, ein Lokal von 300 m2 inkl. Alarmierungssystem errichten resp. organisieren müssen. Dies hätte, laut Sachverständigem, zusätzlich zwischen Fr. 62'000.00 und Fr. 93'000.00 gekostet (Ergänzungsexpertise S. 37). Die transportierbaren Anlagengegenstände hätten anschliessend für Fr. 27'000.00 bis Fr. 33'000.00 dorthin verschoben werden müssen (Ergänzungsexpertise S. 37). Die Investitionen für Bau- und Transport hätten laut Sachverständigem somit zwischen Fr. 89'000.00 – Fr. 126'000.00 betragen. Die bereits bestehende Überwachung hätte, laut Gerichtsexperten, für die nicht transportierbaren (mit dem Boden verbundenen) Anlagengegenstände ausgereicht. Die Kontrollen hätten aber gezielter organisiert sein müssen (Ergänzungsexpertise S. 36). Das Kantonsgericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob diese Gegenstände tatsächlich durch die Konkursverwaltung und nicht durch die E _________ hätten geschützt werden müssen. Der Gutachter geht weiter davon aus, die Anlagengegenstände hätten monatlich von einem Elektriker und einem Mechaniker unterhalten werden müssen, um Standschäden zu verhindern. Dies hätte monatliche Kosten von Fr. 1'600.00 oder in 15 Jahren einen Aufwand von Fr. 288'000.00 verursacht (Ergänzungsexpertise S. 41). Die Investition von Fr. 288'000.00 während 15 Jahren hätte einen Wertverlust der Anlagengegenstände von EUR 292'030.85 bis EUR 371'118.88 verhindert (Ergänzungsexpertise S. 42 f.).

Der Gutachter setzt diese Investitionen mit dem Guthaben zu Beginn des Konkurses der G _________ GmbH gemäss A _________ (EUR 839'111.81 im Jahr 2007 [Ergänzungsexpertise S. 36]) oder Höchstwert der bis 2011 verschwundenen Anlagengegenstände (EUR 426'801.50 [Ergänzungsexpertise S. 36 und S. 37]) in Zusammenhang. Die entsprechenden Investitionen hätten sich, wenn die Geldsummen verglichen werden, tatsächlich gelohnt. Der Sachverständige ignoriert bei dieser Berechnung jedoch, dass eine Sicherstellung der Anlagegengegenstände erst im Jahr 2008, nach der Vermietung an die D _________, möglich gewesen wäre (vgl. Ergänzungsexpertise S. 37, die Werte datieren auf März 2007 oder Oktober 2011). Das Gericht geht weiter davon aus, dass eine erhebliche Anzahl Anlagengegenstände bereits während des Gebrauchs durch die D _________ verschwunden sind, d.h. der Gesamtwert der verbleibenden Anlagengegenstände wäre zum Zeitpunkt, da Sicherstellungsmassnahmen in Betracht gekommen wären, niedriger gewesen (vgl. E. 6.8). Eine Reduktion des Anlagenwerts dürfte auch durch den üblichen Gebrauch während der rund einjährigen Mietdauer eingetreten sein. Die Kalkulation des Experten ist folglich in Bezug auf die Fehlbestände bei den Anlagengegenständen so nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso weniger, weil zu jenem Zeitpunkt ungeklärt gewesen ist, welche Anlagengegenstände an die E _________ auszusondern sind (vgl. E. 7.3.3).

Der vom Gutachter ausgeführte Vergleich (der ungefähren Wert sämtlicher Anlagengegenstände im Jahr 2007 zu den ungefähren Investitionskosten zum Schutz der Anlagengegenstände) greift folglich zu kurz um festzustellen, ob der eingetretene Schaden hätte verhindert werden können, wenn der Konkursverwalter die anbegehrten Massnahmen umgesetzt hätte.

8.3.1.2 Die Klägerinnen kritisieren das Verhalten des Konkursverwalters in Bezug auf die Wahl von LL _________, um das Firmengelände zu überwachen und zu sichern. Dieser ist nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ u.a. beauftragt worden, die Anlagengegenstände zu sichern und zu unterhalten. Er ist später wegen Unregelmässigkeiten entlassen worden (vgl. E. 5.3). Es darf dabei nicht ignoriert werden, dass LL _________ zunächst von der G _________ GmbH beschäftigt gewesen war. Letztere hat ihm offenbar selbst vertraut.

Der Entscheid des ausserordentlichen Konkursverwalters, unmittelbar nach dem Wegzug der D _________ einen ehemaligen technischen Angestellten der G _________ GmbH mit der Überwachung und Instandhaltung von Anlagengegenständen sowie Material zu beauftragen, erscheint durchaus sinnvoll. Der Konkursverwaltung kann mithin diesbezüglich keine haftpflichtrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.

8.3.1.3 Die Klärung der Frage, ob eine weitere Sicherstellung erforderlich ist, hat sich erst bei der fristlosen Entlassung von LL _________ aufgedrängt.

Es sind dazu zusätzlich nachfolgende Überlegungen zu beachten:

8.3.2 WEITERE SICHERNDE MASSNAHMEN

8.3.2.1 Die Klägerschaft verlangte im Beschwerdeverfahren die Absetzung des ausserordentlichen Konkursverwalters sowie Vermögenssperren und Versiegelungen. Sie beantragte aber keine zusätzlichen Notverkäufe (S. 842). Letzteres wäre im vorliegenden Fall die naheliegendste Lösung gewesen, sofern keine Aussonderungsproblematik vorgelegen hätte.

8.3.1.2 Bemühungen der Klägerschaft, Notverkäufe nach der Entlassung von LL _________ anzustrengen, sind weder behauptet noch bewiesen.

8.3.1.3 Das Kantonsgericht hat zur Verantwortlichkeit der ausserordentlichen Konkursverwaltung im Urteil LP 12 36 vom 26. November 2012 Folgendes erwogen (S. 879):

La loi ne comporte que très peu d’indications sur ce que l’administration de la masse doit faire pour conserver ou administrer les actifs du failli. C’est l’intérêt de la masse, c’est-à-dire l’intérêt des créanciers à obtenir le meilleur désintéressement possible qui, dans les limites fixées par la loi, doit guider l’administration dans tous ses choix (de Coulon, La préservation de l’entreprise du failli et sa vente d’urgence, in BschK 2008 p. 207 et les réf.).

Au vu du rapport d’expertise de A _________ précité, force est d’admettre que toutes les mesures de conservation que l’on aurait pu exiger de l’administrateur spécial n’ont pas été prises. Les explications données par ce dernier, qui affirme avoir fait réparer les écoulements d’eau et donné toutes les instructions nécessaires pour limiter les détériorations, ne suffisent pas. L’intéressé ne saurait se contenter de renvoyer à la responsabilité de la société de surveillance engagée, qui ne l’aurait pas informé des éventuelles réparations à entreprendre dans l’usine.

Diese Beurteilung kann sich, im Unterschied zum vorliegenden Urteil des Kantonsgerichts, nicht auf ein Gerichtsgutachten stützen, welches die Kosten für weitere Massnahmen darstellt. Es erscheint auch fraglich, ob das Kantonsgericht im Urteil vom 26. November 2012 über die Kategorienbildung der Anlagengegenstände informiert gewesen ist und die hängige Aussonderungsklage beachtet hat.

8.3.2.4 I _________ sagte am 21. November 2019 schriftlich aus, das Anlagenvermögen sei zu wenig geschützt worden und habe massiv an Wert verloren. Die meisten Anlagengegenstände, die er 2011 besichtigt habe, hätten nur noch über Schrottwert verfügt und dieser Wertverlust sei auf fehlende Schutzmassnahmen zurückzuführen (S. 1501).

8.3.2.5 O _________ erklärte am 5. Februar 2020, diverse Anlagengegenstände seien nicht fachgerecht unterhalten worden. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe sich nicht darum gekümmert, das Vermögen zu schützen (S. 1812). Der Zustand der übrigen Anlagen, die bei Kursbeginn einen Bilanzwert von ca. 17 Mio. Franken gehabt hätten, tendiere nun gegen null (S. 1813). Das Anlagenvermögen hätte unmittelbar nach dem Konkurs gemäss grober Schätzung für eine Summe zwischen 5-8 Mio. Franken veräussert werden können (S. 1813). Es müsse zwischen den Öfen, welche sich schon vor der Miete durch die G _________ GmbH auf dem Betriebsgelände befunden hätten, und denjenigen drei Öfen sowie der Giessgrube, der Giessanlage und den anderen Anlagen, welche die G _________ GmbH neu angeschafft habe, unterschieden werden. Die Öfen seien ca. 2005 und 2006 gekauft worden. Er wisse den Wert nicht mehr und verweise auf die Akten. Der Wert der Öfen und der Giessanlage betrage zwischen 8 bis 9 Mio. Franken. Derlei hätten bei der Konkurseröffnung «mehr oder weniger Neuwert» gehabt. Die Öfen hätten dem damaligen Stand der Technik entsprochen und in West- oder Osteuropa verkauft werden können. Es wäre auch physisch möglich gewesen, sie aus dem Fabrikareal zu entfernen (S. 1814). Ein Ofen bestehe im Wesentlichen aus drei Teilen: Einer Stahlhülle, einem Steuerungsequipment und einer Feuerfestausmauerung. Letztere hätte entfernt werden müssen, alles andere verkauft und transportiert werden können. Das Gleiche gelte für die Giessanlage und für die Säge. Die Öfen hätten heute nur noch Schrottwert. Die D _________ habe ein Jahr produziert und während dieser Zeit müsse die Konkursverwaltung auf eine regelmässige Wartung und Reparatur achten. Der Zeuge wisse nicht, ob derlei erfolgt sei. Die Anlagen unterlägen nach der Abschaltung einem Verfall, der von der Feuchtigkeit, den Salzen und Ölen herrühren könne. Dieser könne anlagespezifisch sehr schnell erfolgen. Ein höherer Verkaufserlös wäre möglich gewesen, wenn die Anlagengegenstände schneller veräussert worden wären (S. 1815). Die V _________ AG habe selbst Angebote für Anlagengegenstände abgegeben und Interessenten vermittelt, worauf die Konkursverwaltung aber nicht reagiert habe (S. 1816).

Es fällt bei dieser Aussage erneut auf, dass wertvolle Anlagengegenstände fest mit dem Boden verbunden gewesen sind. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich die ausseror- dentliche Konkursverwaltung nach dem Aussonderungsbegehren, das nicht aussichtslos erscheint, mit teueren Schutzmassnahmen für solche Objekte zurückhält, zumindest soweit auch die E _________ passiv geblieben ist.

Die Behauptung des Zeugen, der Konkursverwalter habe auf Kaufangebote der V _________ AG nicht reagiert, ist aktenwidrig. Das Problem war vielmehr das Aussonderungsbegehren der E _________ gewesen. O _________ kritisiert als Gläubiger freilich fehlende Schutzvorkehren, stellt sich aber nicht die Frage, ob diese auch verhältnismässig gewesen wären.

8.3.2.6 Der ausserordentliche Konkursverwalter hat zu weiteren Sicherheitsmassnahmen ausgeführt, die Anlagengegenstände hätten die ganze Zeit, da sie nicht benutzt worden seien, an Wert verloren. Er habe jedoch alle finanziell sinnvollen Massnahmen getroffen, um die Maschinen zu schützen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, welche nur verhältnismässige Kosten verursacht hätte (S. 1770). Alternativen wären gewesen, die Gerätschaften zu veräussern oder an einen anderen Ort zu verbringen. Beides sei nicht möglich gewesen. Er habe zunächst LL _________, der bei der G _________ GmbH als Techniker gearbeitet hatte, für den Unterhalt der Halle und der Maschinen engagiert. Der Konkursverwalter habe danach Schäden an den Dächern reparieren lassen, als ihm die RR _________ das entsprechende Problem zur Kenntnis gebracht habe. Diese Arbeit sei schliesslich durch L _________ übernommen worden (S. 1771). Der Konkursverwalter gibt schliesslich zu bedenken, die Aussonderungsklage der V _________ AG habe sein Vorgehen besonders erschwert, weil diese auch auf die Beträge abgezielt habe, die das Konkursamt mit den Notverkäufen eingenommen hatte. Dies habe zu einem erheblichen Risiko für die Konkursmasse geführt, was sie davon abgehalten habe, grössere Investitionen zu tätigen (S. 1761).

8.3.2.7 L _________ hat am 6. Februar 2020 argumentiert, er sei nicht von der ausserordentlichen Konkursverwaltung beauftragt worden (S. 1775). Er habe nicht mit dieser diskutiert. Er habe LL _________ ersetzt, wobei der Auftrag über E _________ gelaufen sei. Er habe einzig das Äussere der Gebäude unterhalten müssen, aber keine Arbeiten in deren Innern getätigt. Er habe keine Schlüssel gehabt. Es habe in den Gebäuden noch Maschinen und Metalle gehabt. Er wisse aber nicht, wem sie gehört (S. 1776). Der Hauswart habe niemanden die Gebäude betreten sehen. Er selbst sei nicht häufig vor Ort gewesen. L _________ habe weder die Maschinen noch die Öfen unterhalten, er sei nie vom Unternehmen beschäftigt worden. Sein Lohn habe er von der E _________ erhalten. Er habe bis 2018 für dieses Unternehmen gearbeitet (S. 1777).

8.3.2.8 Die Beauftragung des Abwarts, der sich nur um die Gebäude und das Gelände kümmerte, sowie eines Sicherheitsunternehmens vermag Diebstähle zu verhindern. Derlei reicht aber, laut Expertise (Expertise S. 24), nicht aus, um Standschäden an den Anlagengegenständen zu verhindern.

8.3.3 ZUSAMMENFASSUNG

Die Anlagengegenstände sind zumindest zeitweilig zu wenig geschützt resp. unterhalten worden, um Schäden zu verhindern. Es stellt sich deshalb die Frage, ob weitere Massnahmen sinnvoll gewesen wären:

Die Konkursmasse hätte nach dem Weggang von LL _________ im Spätsommer 2009 die verbleibenden Anlagengegenstände, gemäss Sachverständigem, mittels baulicher Massnahmen im Wert von mindestens 89'000.00 plus Instandstellungsarbeiten im Wert von Fr. 1'600.00 pro Monat vor Standschäden schützen müssen. Sie hätte die Räumlichkeit, laut Gutachter (Ergänzungsexpertise S. 37), in einer Halle auf dem Gelände der E _________ errichtet. Dies hätte zusätzliche Massnahmen (Einholung der Zustimmung durch die Vermieterin; ev. Baubewilligung usw. [vgl. S. 2370]) erfordert. Der Wert der im Sommer 2009 noch vorhandenen Anlagengegenstände lässt sich aber nicht mehr abschätzen. Dies gilt umso weniger, weil Aussonderungsklagen hängig waren und die ausserordentliche Konkursverwaltung nicht damit rechnen konnte, dass sämtliche Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen würden (vgl. E. 7.3.3.1). Es bestehen, wie der ausserordentliche Konkursverwalter zusätzlich beanstandet, Unabwägbarkeiten in Bezug auf das gleichzeitig hängige Aussonderungsverfahren der V _________ AG mit einem Streitwert in Millionenhöhe. Eine allfällige Klagegutheissung hätte Folgekosten nach sich gezogen (vgl. E. 7.2.3.1). Die Streitigkeit in Bezug auf die Anlagengegenstände hat mit einem Vergleich geendet, was darauf hinweist, dass die Investitionen ins Anlagenvermögen teilweise zugunsten der E _________ erfolgt wären. Die Konkursmasse hätte somit im damaligen Zeitpunkt fünfstellige Summen bezahlen müssen, um Anlagengüter zu schützen, die ihr nach damaligem Ermessen möglicherweise nicht einmal gehört hätten. Die ausserordentliche Konkursverwaltung konnte zum damaligen Zeitpunkt schliesslich weder den Verlauf noch die Dauer der Aussonderungsprozesse abschätzen können. Dies betrifft v.a. das Verfahren gegen die V _________ AG, welches zu einer erheblichen Reduktion der Aktiven geführt hätte, falls die Konkursmasse unterlegen wäre (vgl. E. 7.2.3.2).

Der Entscheid der Konkursverwaltung, auf die vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Anlagengegenstände zu verzichten, ist unter den damals ge- gebenen Umständen, u.a. der Frage, ob diese Gegenstände überhaupt in die Konkursmasse fallen, nachvollziehbar. Auch die Gläubiger sowie die Aussonderungskläger haben zum damaligen Zeitpunkt (noch) keine juristischen Schritte unternommen, um weitere Sicherheitsmassnahmen für die Anlagengegenstände vorzukehren.

Es ist schliesslich bemerkenswert, dass sich auch die Klägerschaft nicht dafür eingesetzt hat, die Anlagengegenstände vorzeitig zu veräussern. Diese Lösung wäre naheliegender gewesen als hohe Investitionen in die Sicherung oder den Unterhalt der Anlagengegenstände auf Kosten der Konkursmasse oder sogar des Kantons Wallis. Es erscheint allerdings auch fragwürdig, ob im vorliegenden Fall weitere Notverkäufe über Streitgegenstände von parallel geführten zivilprozessualen Aussonderungsverfahren überhaupt zulässig gewesen wären. Der finanzielle Verlust aus dem Unterlassen der Notverkäufe im vorliegenden Prozess über die Verantwortlichkeit des Kantons Wallis wieder wettmachen zu wollen, entspräche auf jeden Fall einer Verletzung des einmaligen Rechtsschutzes.

9. «Beispielfall» - Säge Behringer

Der Fall Behringer-Säge wird von der Klägerpartei gesondert hervorgehoben, aber in den Anträgen korrekterweise nicht einzeln genannt. Es rechtfertigt sich tatsächlich, auf diesen nachfolgend einzugehen, auch wenn es sich dabei um einen Bestandteil des Anlagenvermögens handelt:

9.1 Tatsachenbehauptungen

Die Klägerin bot dem ausserordentlichen Konkursverwalter am 10. Juni 2008 Fr. 250'000.00 an für den Kauf der Behringersäge, welche ursprünglich für Fr. 415'000. erworben worden war. Der ausserordentliche Konkursverwalter habe darauf nicht reagiert (bestrittene TB 42 ff.).

Die Expertenfragen der Klägerpartei zielen darauf hin, dass die Säge sich nach wie vor im Anlagenbestand befinde (S. 2027).

Die Klägerschaft behauptet in der Schlussdenkschrift, sie habe dem ausserordentlichen Konkursverwalter am 10. Juni 2008 angeboten, die noch vorhandene Bandsäge für Fr. 250'000.00 zu erwerben. Diese sei für EUR 415'000.00 gekauft worden und stelle einen bedeutenden Inventarwert dar. «Der Konkursbeamte reagierte auf dieses Angebot nicht» und habe den Anlagengegenstand 2012 für Fr. 70'000.00 veräussert. Dies komme einem Mindererlös von Fr. 180'000.00 gleich (S. 2398).

9.2 Beweismittel

9.2.1 Die Akten enthalten einen Kaufvertrag vom 29. September 2006 für die Bandsäge Behringer über EUR 415'000.00 (S. 228 ff.). Eine erste Abschlagszahlung ist am 6. März 2006 geleistet worden (S. 231).

9.2.2 Die Konkursverwaltung schlug am 5. August 2008 den Freihandverkauf der Säge Behringer (Fotos S. 1502 f.) für Fr. 250'000.00 vor (S. 1528 f.). Das Objekt ist recht gross. Wie es mit dem Boden verbunden ist, lässt sich aufgrund der vorhandenen Ablichtungen nicht nachvollziehen (vgl. aber E. 9.2.6).

9.2.3 Das Protokoll über die Besprechung vom 4. August 2008 bestätigt, die Klägerin 1 habe ein Angebot für die Behringer Säge hinterlegt. Derlei werde in einem Zirkular aufgenommen, was zwischenzeitlich auch erfolgt sei (S. 238 f.).

9.2.4 Ein Zirkulationsschreiben vom 5. August 2008, welches den Freihandverkauf des Anlagengegenstands vorschlägt, befindet sich in den Akten (S. 435).

9.2.5 Die E _________ wehrte sich am 18. August 2008 gegen den Freihandverkauf der Behringersäge. Diese sei im Gutachten A _________ in die Kategorie B (Position 122) eingefügt worden und stehe ihr somit zu (S. 1640 f.).

9.2.6 Das Gutachten der A _________ vom 19. Mai 2009 führt die Behringer Säge in der Position 122 mit einem Wert von Fr. 295'148.00 auf. Sie ist tatsächlich in der Kategorie B verzeichnet (S. 621).

9.2.7 I _________ hielt am 21. November 2019 schriftlich fest, er habe die Behringersäge am 13. Juni 2007 gesehen. Sie sei damals und wohl noch 2008 sporadisch betrieben worden. Der Schätzwert betrage EUR 295'148.00. Er habe aber die Originalrechnungsunterlagen nicht einsehen können. Mit dem Gegenstand sei bis zu seinem letzten Besuch im Jahr 2012 «offenbar nichts» geschehen. I _________ habe 2012 starke Korrosion an allen ehemals blanken Flächen feststellen können (S. 1501). Er hat dazu Fotos deponiert (S. 1502).

9.2.8 O _________ gab am 5. Februar 2020 an, die Bandsäge Behringer sei Ende November 2006 zu einem Neupreis von Fr. 415'000.00 gekauft und im Zeitpunkt des Konkurses quasi neuwertig gewesen (S. 1809). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen habe auf seine Anweisung hin der Konkursverwaltung ein Angebot von Fr. 250'000.00 unterbreitet, auf welches der Konkursverwalter nicht eingetreten sei. Soweit er wisse, stehe die Säge noch in AA _________. Sie sei nie richtig geschützt worden und habe nur noch Schrottwert (S. 1810).

Die Aussage zum Standort der Säge widerspricht, wie nachfolgend ersichtlich, den Tatsachen.

9.2.9 Der Konkursverwalter legte am 6. Februar 2020 dar, es habe tatsächlich eine Kaufofferte der Klägerinnen für die Säge gegeben. Der Verkauf sei jedoch damals wegen der zwei Aussonderungsklagen nicht möglich gewesen. Der Konkursverwalter habe die Säge schliesslich zu einem späteren Zeitpunkt, als ein Vergleich mit der E _________ geschlossen worden sei, aufgrund einer Offerte von Fr. 70'000.00 veräussert (S. 1759).

9.2.10 M _________ hat in Bezug auf die Säge Behringer bestätigt, diese habe der G _________ GmbH gehört. Sie habe vor ihrem Verkauf gelitten, «es war aber noch nicht so schlimm, dass sie der Kunde nicht übernommen hätte. Wir hatten im Vorfeld einige Tage gebraucht, um die Säge zu reinigen.» (S. 1793). Die Behringer Säge sei laut M _________ an eine Firma in Rumänien veräussert worden.

9.2.11 Der Gerichtsgutachter stellt fest, die Behringersäge befinde sich nicht mehr im Anlagenbestand. Sie sei für EUR 70'000.00 an die ZZ _________ GmbH veräussert worden (Expertise S. 22). Die Auffassung des Sachverständigen wird durch Belege, auf die er verweist (Beilagen 12 und 13 der Expertise), bestätigt. Der Gutachter verweist in der Ergänzungsexpertise vom 30. Juni 2023 auf Akten, die das Kaufangebot von Fr. 250'000.00 (entsprechend EUR 153'101.00) beweisen. Hätte die ausserordentliche Konkursverwaltung das Kaufangebot der Klägerin 1 angenommen und die Behringersäge zum entsprechenden Preis verkauft, hätte ein Gewinn von EUR 83'101.00 erwirtschaftet werden können (Ergänzungsexpertise S. 28). Die Gläubiger seien anschliessend vom Konkursverwalter orientiert worden, die E _________ habe eine Beschwerde gegen den Kauf eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid zum Freihandverkauf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (Ergänzungsexpertise S. 29). Der Experte vermag seine Ausführungen mit Hilfe von Unterlagen zu belegen (Ordner zur Ergänzungsexpertise Beleg Nr. 32 Punkt 5, welcher den Gerichtsakten ab S. 1640 f. entnommen worden ist). Sie sind nachvollziehbar.

9.3 Zusammenfassung

9.3.1 Die Säge Behringer bildet einen Anlagengegenstand. Sie ist in der Expertise bei den Anlagen beachtet worden und befindet sich auf der Position 122 der Exceldatei MGG VS 23-06-30 Annexe I et Annexe II. Die Säge kann somit nicht ein zweites Mal separat als Schadensposten aufgeführt werden, was in den Anträgen korrekterweise beachtet wird. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sie überhaupt in die Konkursmasse gefallen wäre, da sie der Kategorie «B» zugeteilt worden ist.

Die Klägerinnen haben die Behringersäge im Rahmen des Verfahrens als nicht verkauften Anlagengegenstand bezeichnet, der Bestandteil der Konkursmasse bildet. Letzteres ist falsch.

9.3.2 Der Konkursverwalter hat nach dem Kaufangebot durchaus ein Zirkular vorbereitet. Die E _________ hat den Freihandverkauf vorerst verhindert. Die Klägerschaft hat den Gerichtsgutachter, welcher den Sachverhalt in Bezug auf den freihändigen Verkauf richtig dargestellt hat, bei den Ergänzungsfragen zu Unrecht in Frage gestellt. Separate Schadenersatzansprüche wären ohnehin zweifelhaft, weil die Säge Behringer im Bereich der Anlagengegenstände aufgeführt ist. Ein sofortiger Verkauf erscheint im vorliegenden Fall tatsächlich fraglich, weil dieses Objekt fest mit dem Boden verbunden ist und somit der E _________ gehören könnte.

9.3.3 Die separate Geltendmachung von Schadenersatz für den angeblich verspäteten Verkauf der Behringer Säge wäre aus diesen Gründen unberechtigt und dies ist auch nicht geschehen. Der Fall konkretisiert aber beispielhaft Probleme, die sich bei der Geltendmachung von Schadenersatz wegen der angeblich verspäteten Veräusserung von Anlagengegenständen ergeben.

10. Konkursdividende

Das Konkursverfahren ist nicht abgeschlossen.

Die Kläger behaupten, der Konkursmasse sei wegen den obgenannten Vorkommnissen ein Schaden entstanden. Das reicht aber noch nicht, weil nicht die Konkursmasse klagt. Das Gericht müsste zusätzlich prüfen, ob sich die entsprechenden Verantwortlichkeitsforderungen auf die Konkursdividende der Drittklassgläubiger auswirken.

10.1 Tatsachenbehauptungen

Die Klägerschaft hat die bilanzierten Aktiven vor dem Konkurs (TB 6; Aktiven von insgesamt 28.7 Mio., Rohstoffe 4.71 Mio., Metallerzeugnisse 5.68 Mio.) und die Reduktion des Werts der Konkursmasse aufgrund von Handlungen und Unterlassungen der ausserordentlichen Konkursverwaltung (zusammenfassend: TB 76) behauptet. Die von der Klägerschaft eingegebenen Forderungen betragen insgesamt 95 % der Drittklassforderungen (anerkannte TB 2, vgl. allerdings die Antwort zur TB 49, wonach die Behauptung, die Forderungen der Klägerinnen würden 95 % der gesamten Drittklasskonkursforderungen ausmachen, bestritten wird). Der Kollokationsplan sei gemäss Tatsachenbehauptungen unangefochten geblieben (anerkannte TB 98).

Die Klägerinnen machen, zusammengefasst, folgende Schäden geltend (bestrittene TB 76):

Verschwundene Anlagengegenstände EUR 223‘352.00

Schaden infolge verminderter Metallbestände EUR 1‘720‘000.00

Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Sicherheit Fr. 200‘000.00

Entwertete Anlagengegenstände EUR 3’172‘982.00

Die Klägerinnen beziffern in der Klageschrift, im Teil «III. Sachverhalt» ihre Konkurseingaben, die kollozierten Forderungen oder die nach Klassen unterteilten Gesamtforderungen nicht. Auch die voraussichtliche Dividende der Drittklassgläubiger ist nicht substanziiert. Der insgesamt eingeforderte Schadenersatz entspricht, wenn einzig auf die Tatsachenbehauptungen abgestellt wird, der Minderung des Vollstreckungssubstrats und nicht der Reduktion der individuellen Konkursdividenden. Die entsprechende Minderung ist aber nicht zwangsläufig mit dem individuellen Schaden der Klägerinnen gleichzusetzen, weil die Kläger in der dritten Klasse kolloziert sind und im Konkursverfahren nicht alle Schuldner gleichbehandelt werden (vgl. E. 2.6.7). Die Drittklassgläubiger müssten vielmehr behaupten und beweisen, dass die anderen Klassen sowie die Massaforderungen auf jeden Fall gedeckt sind, damit sie eigenen Schaden nachweisen können.

Die Klägerinnen behaupten in der Replik vom 3. Juni 2016: «Die Gläubiger sind somit nicht über allfällige Verbindlichkeiten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende mutmassliche Konkursdividende orientiert» (bestrittene TB 199 S. 1082).

Die Klägerschaft erörtert in der Schlussdenkschrift, das definitive Schadensausmass könne zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, belaufe sich aber sicherlich höher als die mit der vorliegenden Teilklage geltend gemachte Summe (S. 2388). Die Klägerschaft konkretisiert, welche Forderungen in der ersten, zweiten und dritten Klasse kolloziert worden seien (S. 2389). Von Massaforderungen oder den Kollokationsprozessen des Ehepaars F _________ ist in diesem Teil der abschliessenden Vernehmlassung keine Rede. Die Klägerinnen führen in der Schlussdenkschrift weiter das Guthaben an, welches aufgrund der Notverkäufe zunächst Fr. 5'320'670.35 betragen habe und sich bis zum 31. Dezember 2019 auf Fr. 1'185'922.55 reduziert habe. Diese Verluste reduzierten die flüssigen Mittel um Fr. 4'134'747.80. Der Mittelabfluss habe erst nach Vorliegen der Konkursakten, also nach Ablauf des Schriftenwechsels, rekonstruiert werden können. Eine präzise Schadensbilanz sei aufgrund der fehlenden Buchhaltung sowie der fehlenden Konkursakten nicht erstellbar (S. 2408 f.). Die Schlussdenkschrift verweist auf die «hohen Kosten in den Jahren 2019 ff.» zur Räumung des Areals (S. 2417).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerpartei die Schadenskalkulationen nicht in der gebotenen Form deponiert hat und auch keine Aktualisierung der Konkursunterlagen gefordert hat. Sie hat vor Einleitung dieses Prozesses darauf verzichtet, mit Hilfe einer vorsorglichen Beweisaufnahme (vgl. dazu E. 2.4.1) den Sachverhalt genauer abzuklären. Der ihr erwachsene Schaden ist nicht hinreichend substanziiert dargelegt.

10.2 Beweismittel

10.2.1 Die Erstklassforderungen beliefen sich, gemäss Protokoll vom 11. April 2007 der ersten Gläubigerversammlung, auf mehr als Fr. 900'000.00 (S. 2014).

10.2.2 Die Erstklassforderungen würden, laut Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 1. März 2013, um die Fr. 800'000.00 betragen, « mais en tenant compte de ce qu’a avancé la caisse de chômage » (S. 2023).

10.2.3 Das Urteil des Bezirksgericht Martigny vom 2. August 2012 erwähnt, «a lire ce communiqué, la Caisse publique cantonale de chômage avait pris, dès le 26 février 2007 – compte tenu de la faillite prévisible de la maison-mère, en Allemagne -, les mesures pour assurer le paiement des salaires des employés ». Die Arbeitslosenkasse habe einen Vorschuss geleistet (S. 851, S. 1129).

10.2.4 Auch die Aussagen von S _________ (vgl. E. 6.5.8) erweckt den Eindruck, die kantonale Ausgleichskasse habe im Rahmen des Konkurses Gelder für Angestelltenlöhne bevorschusst.

10.2.5 Die Erstklassforderungen beliefen sich, laut Mitteilung vom 4. Juni 2013 an FF _________, auf Fr. 146'556.70, wobei zwei Prozesse des Ehepaars F _________ zu Lohnforderungen (hauptsächlich bis zum 31. Dezember 2010) über Fr. 425'050.50 sowie Fr. 795'598.65 hängig seien. Das Guthaben belaufe sich derzeit auf Fr. 2’654'199.55. Sanierungsarbeiten hätten Fr. 158'000.00 gekostet (S. 452). Ein gemeinsames Konto der Konkursmasse G _________ GmbH und E _________ enthalte EUR 70'000.00 und

Fr. 5'000.00. Das Honorar des Konkursverwalters belaufe sich auf Fr. 162'604.30 (S. 453 f.).

10.2.6 Die Guthaben seien, laut Frage an den Konkursverwalter, gemäss deponierten Bankkonten von Fr. 5'320'670.35 am 31. Dezember 2007 (vgl. dazu das Protokoll der ersten Gläubigerversammlung S. 2013) auf Fr. 1'185'922.25 am 31. Dezember 2019 reduziert worden. Die Minimierung resultiere aus einer Vorauszahlung von Fr. 500'000.00 an die V _________ AG, aus Mietzinszahlungen sowie der Auslagen für den Unterhalt inkl. dem Lohn eines Angestellten. Ebenso hätten giftige Stoffe behandelt werden müssen und schliesslich gehe es um Expertisekosten. Auch gewisse Prozesskosten seien entstanden sowie weitere Massakosten (S. 2003). Der Konkursverwalter sei nicht imstande, die Aktiven der Konkursmasse definitiv zu berechnen, weil der Liquidationsprozess noch nicht abgeschlossen sei (S. 2004).

10.2.7 Derzeit entstünden, laut Aussage des ausserordentlichen Konkursverwalters vom 3. Februar 2020 keine Kosten, abgesehen von den Gerichtskosten und kleineren Honoraren (S. 1763).

10.2.8 Es ist in den Akten wiederholt von einer Geländesanierung die Rede.

Der Prozess i.S. E _________ thematisiert einen Vergleich und eine Zahlung von Fr. 200'000.00 zur Räumung des Geländes (vgl. E. 7.3.2.26 ff.). Der Vorschlag von E _________ sei laut Aussage des Konkursverwalters vom 3. Februar 2020 interessant, weil die Öfen immer noch da seien. Das Kantonsgericht vermag allerdings nicht nachzuvollziehen, ob dieser Vergleich abgeschlossen und erfolgreich umgesetzt worden ist. Die Konkursmasse wird aber laut diesen Akten eine erhebliche Summe investieren müssen oder bezahlt haben, um das Gelände vor Umweltschäden zu säubern. Aus den Akten ist ebensowenig ersichtlich, ob die zuständigen Verwaltungsbehörden die im Vergleich erwähnte Konzeption der Sanierung akzeptiert haben.

10.2.9 Der Konkursverwalter hat der CC _________ am 2. März 2011 mitgeteilt, die Sicherheit von Fr. 400'000.00 könne ihr frühestens am Schluss des Konkurses zurückerstattet werden (S. 951). Es stellt sich die Frage, ob die Verwendung der verbleibenden Sicherheit von Fr. 400'000.00 (Rückgabe oder Verrechnung mit Schäden und Fehlbeständen aus der Geschäftsfortsetzung durch die D _________) nicht erneut Gerichtsprozesse verursachen könnte.

10.2.10 Das Bankkonto xx-xx-xx2 ist dasjenige, welches die Ein- und Ausgaben der Konkursverwaltung enthält. Seine Detaillierungen befinden sich im Ordner II Weiss, Register 2. Es liegen diesbezüglich keine Tatsachenbehauptungen vor. Das Gericht stellt fest, dass sich das Guthaben in der Zeit vom 31. Dezember 2007 (Fr. 5'320'670.35) bis zum 31. Dezember 2019 (Fr. 1'185'922.55) deutlich reduziert hat. Der erste verbuchte Zahlungseingang über Fr. 600'000.00 stammt vom 16. März 2007 und dürfte die Sicherheit der CC _________ bescheinigen. Ein Zahlungsauftrag über Fr. 200'000.00 vom 18. Mai 2007 ist ebenso ersichtlich, wobei nicht geklärt ist, ob es sich dabei um die teilweise Rückzahlung der Kaution handelt. Die davon noch vorhandenen Fr. 400'000.00 müssen entweder zurückgeleistet oder können ev. mit Forderungen gegenüber der D _________ verrechnet werden. Wie sich das Vermögen in den vergangenen sechs Jahren entwickelt hat, ist aufgrund dieses Kontoauszugs nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben im Übrigen in Bezug auf dieses Konto keine Tatsachenbehauptungen deponiert.

10.2.11 Die Konkursverwaltung habe, laut Aussage vom 3. Februar 2020 den Hauptgläubigern oder der V _________ AG einen Vorschuss von Fr. 500'000.00 geleistet (S. 1763 bestätigt auf S. 1921). Die ausserordentliche Konkursverwaltung dürfte V _________ AG den Vorschuss von Fr. 500'000.00, der in den Tatsachenbehauptungen unerwähnt bleibt, in einer frühen Phase des Konkurses gewährt haben, da sie mit einer höheren Dividende für Drittklassgläubiger gerechnet hat. Eine solche Abschlagzahlung wird folglich vor der Geltendmachung der Aussonderungsanträge erfolgt sein. Die Sachlage hat sich nach der Geschäftsfortsetzung durch die D _________, den Aussonderungsklagen, den Wertverlusten bei den Anlagengegenständen und den kostspieligen Umweltmassnahmen erheblich geändert. Eine Rückforderung dieser Vorauszahlung ist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschliessen.

10.2.12 Die Klägerpartei gab am 17. August 2020 selbst an, die Geldflüsse zwischen dem 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2019 könnten nur mit Hilfe der Buchhaltung rekonstruiert werden (S. 1921). Das Guthaben der Konkursmasse habe sich von Fr. 5'320'670.35 auf Fr. 1'185'922.55 verringert. Die Hauptgläubiger hätten eine Zahlung von Fr. 500'000.00 erhalten (S. 1921). Der ausserordentliche Konkursverwalter habe grössere Barbezüge getätigt, wofür die entsprechenden Detailbelege fehlten. Es könne bereits jetzt festgestellt werden, dass der grösste Teil der Vermögensmasse der konkursiten Gesellschaft durch den Konkursverwalter «verbrannt» worden sei (S. 1922).

«Es wird Sache einer entsprechenden Expertise sein, festzustellen, was es damit auf sich hat».

Eine Ergänzung resp. Präzisierung der Tatsachenbehauptungen dränge sich gestützt auf die hinterlegten Konkursakten auf, aber erst nach Beizug sämtlicher Konkursakten (S. 1926).

Das von der Klägerpartei angekündigte, prozessual durchaus nachvollziehbare Vorgehen ist allerdings ausgeblieben (vgl. dazu E. 2.5.3).

10.2.13 Das Kantonsgericht hat die Parteien am 12. März 2018 angefragt, ob der Prozess zu sistieren sei, zumal der Konkurs noch nicht abgeschlossen worden ist. Es stelle sich die Frage, ob der Schaden auch bei den Klägerinnen eingetreten sei (S. 1272 vgl. auch S. 1267). Beide Parteien haben eine Suspendierung abgelehnt (S. 1275 ff. und S. 1283 f.), wobei die Klägerseite ausgeführt hat (S. 1283 f.):

Der mittels Staatshaftungsklage eingeklagte Teilschaden wurde laut Behauptungen der Klägerinnen durch den ausserordentlichen Konkursverwalter mittels Handlungen und Unterlassungen verursacht, welche bereits erfolgt sind und durch den weiteren Verlauf des Konkursverfahrens nicht mehr beeinflusst werden können. Der Schaden wurde durch die Handlungen bzw. Unterlassungen des ausserordentlichen Konkursverwalters in der eingeklagten Höhe von Fr. 5'757'710.30 bereits verursacht und ist für diesen Teilklagebetrag gestützt auf die Prozessakten bereits berechenbar. Dies unabhängig davon, wie sich der Verlauf des Konkursverfahrens entwickeln wird.

[…]

Aufgrund des Vorgesagten drängt sich daher eine Sistierung des Prozessverfahrens C1 15 61 nicht auf und ich beantrage dem Kantonsgericht Wallis, den Prozess fortzusetzen wie rechtens.

Möglicherweise noch bevorstehende Streitigkeiten über die Verwendung der Sicherheit (vgl. E. 6.8.6), über möglicherweise noch ausstehende Löhne (vgl. E. 7.4.3) sowie über die Geländesanierung (vgl. E. 7.3.3.3) erwecken Zweifel, ob die Liquidation unmittelbar vor dem Abschluss steht.

10.3 Zusammenfassung

Ein allfälliger Schaden der Konkursmasse wegen Fehlverhalten der staatlichen Organe kann aufgrund obiger Ausführungen nicht berechnet werden. Er würde aber, beachtet man die Kalkulationen des Gerichtsgutachters (welche verschiedene wichtige schadensmindernde Elemente nicht berücksichtigen), viel tiefer ausfallen als von der Klägerpartei behauptet. Dieser Schaden entsteht ausserdem zunächst einmal bei der Konkursmasse.

Das Kantonsgericht vermag in Anbetracht der noch ausstehenden, möglichen Kosten für die Sanierung des Geländes oder Löhne, des Honorars für die ausserordentliche Konkursverwaltung sowie des unbekannten Vorschusses der Arbeitslosenversicherung nicht nachzuvollziehen, ob nach vollständiger Zahlung der Massaschulden sowie der Erst- und Zweitklassforderungen überhaupt Beträge an die Drittklassgläubiger zu bezahlen sind. Die Klägerpartei könnte sogar verpflichtet werden, den bereits erhaltenen Kostenvorschuss von Fr. 500'000.00 zurückzuleisten und folglich überhaupt keine Konkursdividenden erhalten.

11. Zusammenfassung der obigen Erörterungen

Die Klage ist aus folgenden Gründen abzuweisen:

Ein allenfalls der Konkursmasse entstandener Schaden ist von allfälligen Schäden der Drittklassgläubiger auseinanderzuhalten. Der Klägerschaft ist bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung kein Schaden im Sinne von reduzierten Dividenden entstanden und Letzterer wäre auch nicht liquide (vgl. E. 2.7.3). Eine Schadenskalkulation nach Art. 42 OR scheitert ausserdem, weil die Klägerpartei nicht sämtliche Informationen beigebracht hat, die sie deponieren könnte (vgl. E. 10.1).

Die Klage ist alternativ aus folgenden weiteren Gründen ganz oder teilweise abzuweisen:

  • Anträge dürfen im vorliegenden Fall nicht in EUR gestellt werden (vgl. E. 2.3).

  • Die Geltendmachung von Reflexschaden ist nicht zulässig (vgl. E. 2.7.2).

  • Es hat keine Abtretung nach Art. 260 SchKG stattgefunden. Die Klägerinnen verfügen keinesfalls über eine Prozessführungsbefugnis zugunsten der Konkursmasse und können keine Forderungen zu deren Gunsten geltend machen (vgl. E. 2.2).

  • Es besteht kein Schaden wegen unvollendeter oder fehlender Inventarisierung der Aktiven durch die Konkursverwaltung. Die verspätet abgeschlossene Inventarisierung nach Art. 228 SchKG, die inhaltlich zumindest nicht zuungunsten der Klägerschaft Fehler enthält, wäre für die behaupteten Schäden auch nicht kausal (vgl. E. 4.6).

  • Die Konkursmasse hat nach Eingang der Aussonderungsbegehren zu Recht auf den weiteren Verkauf von Metallen und Anlagengegenständen verzichtet, womit in Bezug auf den Zeitablauf keine widerrechtliche Handlung vorliegt. Die Klägerinnen haben sich zwar für Sicherungsmassnahmen, nicht aber für Notverkäufe eingesetzt. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen Wertverlusts, verursacht durch verspätete Veräusserungen, die ohnehin nicht mit juristischen Mitteln beschleunigt worden wären, verstösst somit gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 7.2.3 und 7.3.3).

  • Die Klägerinnen sind in einer frühen Phase des Konkurses über den ungenügenden Diebstahlsversicherungsschutz durch die G _________ GmbH orientiert worden. Sie hätten folglich, auch mit juristischen Mitteln, auf eine zusätzliche Versicherung durch die D _________ oder die Konkursverwaltung hinwirken können, soweit derlei wirtschaftlich überhaupt sinnvoll erscheint. Eine ungenügende Versicherung zu kritisieren, statt sie zum gegebenen Zeitpunkt mit ausreichender Vehemenz einzufordern, erscheint unter den vorliegenden Umständen als Verstoss gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 5.3.1).

  • Die Klägerinnen haben der Fortführung des Gewerbes durch die D _________ ausdrücklich zugestimmt. Dies nachträglich vollumfänglich oder teilweise (Auswahl des Unternehmens, Höhe der Miete oder Höhe der Sicherheit) in Frage zu stellen, verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes. Die Fortführung der meisten Arbeitsverträge durch die D _________ könnte ausserdem die Erstklassforderungen reduziert haben, was im Interesse der Drittklassgläubiger läge (vgl. E. 6.8.1).

  • Die Geschäftsfortsetzung durch die D _________ beeinflusst die Fixierung und Kalkulation von Schäden. Dieser Vorgang ist im vorliegenden Prozess nicht hinreichend thematisiert (E. 6.8).

  • Die CC _________ hat bei der Betriebsübernahme durch die D _________ eine Sicherheit von Fr. 600'000.00 geleistet. Die Konkursverwaltung hat der D _________ den Betrieb somit nicht ohne Garantien überlassen. Die Klägerinnen haben im Übrigen weder behauptet noch nachgewiesen, inwiefern diese Sicherheit in die Konkursmasse fällt und nicht an die CC _________ zurückgeleistet werden muss (vgl. E. 6.8.6).

  • Die Klägerinnen haben weder die Höhe der zunächst eingeforderten Sicherheit beanstandet noch gegen die Rückzahlung der Fr. 200'000.00 ein Rechtsmittel deponiert. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen solcher Handlungen verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 6.8.6).

  • Die Konkursmasse kann möglicherweise Schäden aus Metallverlusten (höchstens Fr. 250'000.00; vgl. E. 6.8.5) mit der Sicherheit von Fr. 400'000.00 der D _________/CC _________ verrechnen. Es ist somit nicht bewiesen, ob den Gläubigern durch die Fortsetzung des Geschäfts in Bezug auf die verschwundenen Metalle überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. E. 6.8.6). Die Verhinderung eines allfälligen Schadens wegen der Metallfehlbestände hätte Sicherungsmassnahmen erfordert, deren Kosten von der Schadenersatzforderung abzuziehen wären (vgl. E. 8.2).

  • Die später verkauften Metalle haben wegen des Zeitablaufs keine Schäden davongetragen. Schäden aus der Wertminderung der Metalle wegen einer Verzögerung aufgrund des Gerichtsprozesses wären nicht kalkulierbar, weil die Metallpreise variabel sind und nicht geklärt ist, ob die Metalle ohne Aussonderungsverfahren zu einem (früheren) Zeitpunkt veräussert worden wären, da ein geringerer Preis erzielt worden wäre (vgl. E. 7.2.3.1).

  • Den Klägerinnen misslingt erstens der Nachweis, dass sämtliche bilanzierten und in den Expertisen aufgeführten Anlagengegenstände in die Konkursmasse fallen und nicht zu einem grösseren Teil der E _________ gehören. Wertminderungen der Anlagengegenstände während der Geschäftsfortsetzung durch die D _________ könnten sich zweitens aus vertragsgemässem Gebrauch ergeben, was keinen Schaden im Sinne des Haftpflichtrechts darstellt, da die Konkursverwaltung für die Gebrauchsüberlassung Mietzins erhalten hat. Die D _________ hat drittens ihrerseits in Anlagenvermögen investiert, was einen allfälligen Schaden reduziert. Der ersatzfähige Schaden aus der Wertminderung des Anlagenvermögens lässt sich aus allen diesen Gründen mit den vorliegenden Gerichtsakten weder beweisen noch kalkulieren (vgl. E. 6.8 und E. 7.3.3).

  • Die Konkursverwaltung hat keine zusätzlichen, teuren Schutzvorkehren für die Anlagengegenstände treffen können, weil sie wegen der Aussonderungsklagen nicht kalkulieren konnte, welche Anlagen resp. Geldbeträge ihr zur Begleichung von Massaschulden verbleiben. Die Klägerinnen haben dies im Übrigen auch nicht rechtzeitig verlangt. Die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen ungenügendem Schutz der Anlagengegenstände verstösst gegen den Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (vgl. E. 8.3.3).

  • Die Konkursmasse kann möglicherweise Schäden aus Wertminderungen und Verlusten von ihr gehörenden Anlagengegenständen mit der immer noch vorhandenen Sicherheit der D _________/CC _________ von Fr. 400'000.00 verrechnen. Es erscheint somit fragwürdig, ob den Gläubigern durch die Fortsetzung des Geschäfts in Bezug auf die verschwundenen Anlagengegenstände überhaupt ein Schaden entstanden ist (höchstens Fr. 119'000.00 vgl. E. 6.8.5 f.).

  • Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob die Konkursmasse über ein ausreichendes Vermögen verfügt, die Erst- und Zweitklassforderungen sowie allfällige Massaschulden (z.B. Direktionslöhne, Sanierungskosten) zu begleichen. Selbst die Annahme, die Konkursmasse wäre durch fehlerhafte Handlungen der ausserordentlichen Konkursverwaltung geschädigt worden, liesse somit nicht automatisch den Schluss zu, die Konkursdividende der Drittklassgläubiger werde dadurch tangiert (vgl. E. 10.3).

Der zukünftige Schaden muss, sofern das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist, liquid sein. Er muss sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen lassen (vgl. E. 2.7.3). Dies ist im vorliegenden Fall weder für den Schaden, welcher der Konkursmasse erwachsen wäre noch für die relevantere Reduktion der Konkursdividenden möglich. Auch eine Schadensschätzung (vgl. E. 2.7.4) ist unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen, weil die Klägerpartei dazu mehr Informationen hätte deponieren können und dies teilweise sogar angekündigt hatte.

12. Kosten

12.1 12.1.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 11 ZPO), und andererseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die aktuelle Version des Gesetzes ist anwendbar (Art. 46 Abs. 2 GTar).

Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

12.1.2 Die Klage wird abgewiesen, weshalb die Klägerparteien sämtliche Kosten zu tragen haben. Ausgenommen davon bleiben die Kostenfolgen, die in den formell rechtskräftigen Entscheiden, bereits festgelegt worden sind.

12.2 12.2.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kos- ten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Gerichtsgebühr beläuft sich bei einem Streitwert von Fr. 5.7 Mio. Franken bei Fr. 27'000.00 bis Fr. 120'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Das Kantonsgericht hat im laufenden Verfahren mehrere Entscheide fällen müssen. Die Kostenfolgen sind teilweise dort geregelt und abgerechnet worden («Interessenkonflikt» [S. 1049; nicht in einem separaten Dossier individuell abgerechnet], vorsorgliche Massnahme [Dossier C2 21 34; in eigenem Dossier individuell abgerechnet]. Das Kantonsgericht hat in anderen Entscheiden die Kosten nicht kalkuliert (Verfahrenssprache [S. 1092]; Beweiseinrede [C3 20 165; Kosten gehen mit dem Haupthandel]; Edition [C2 20 4; Kosten gehen mit dem Haupthandel]; zusätzliche Expertise [Verfahren C2 24 12; Kosten gehen mit dem Haupthandel]). Auch das Vorurteil zur Aktivlegitimation vom 3. Juli 2019 enthält keine Konkretisierungen zu den Verfahrenskosten. Dies ist bei der Fixierung der vorliegenden Gerichtskosten zu beachten. Einzig die bereits berechneten Kosten, die teils in separaten Dossiers und teils im Hauptverfahren abgerechnet worden sind, bleiben – soweit dies überhaupt erforderlich ist – bestätigt.

12.2.2 Der Streitwert beläuft sich auf mehr als 5 Mio. Franken. Es besteht eine subjektive und objektive Klagehäufung. Der Fall behandelt eine Vielzahl von Sachverhalts- und Rechtsfragen, die teils aussergewöhnlich sind. Die Anzahl Verfahrenshandlungen, Akten und der Umfang des Urteils sind überdurchschnittlich. Der Prozess inkl. die mehrtägigen Einvernahmen vor Gericht sind zweisprachig durchgeführt worden, was gerade bei den technischen Begriffen zusätzlichen Aufwand verursacht. Das Gericht hat ferner rogatorische und schriftliche Befragungen getätigt, teils in der dritten Amtssprache. Es befinden sich ausserdem englisch- und italienischsprachige Urkunden im Dossier. Die Angelegenheit ist schliesslich alleine vom Kantonsgericht instruiert worden. Der Fall ist aus allen diesen Gründen aussergewöhnlich, was eine hohe Gerichtsgebühr rechtfertigt.

12.2.3 Das Kantonsgericht hat am 4. Mai 2015 von den Klägerinnen zwei Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 120'000.00 erhalten (S. 377). Es hat ferner dem Kanton für das Verfahren «Interessenkonflikt» am 23. Februar 2016 Fr. 600.00 (Gerichtskosten Interessenkonflikt zulasten Kanton) und am 3. Mai 2016 Fr. 900.00 (Parteientschädigung Verfahren Interessenkonflikt zulasten Kanton) in Rechnung gestellt (S. 1057). Die Klägerinnen haben am 3. April 2017 nach der Beweisverfügung vom 3. März 2017 (S. 1142) einen Vorschuss von Fr. 1'500.00 (S. 1145) geleistet, der Kanton von Fr. 1'000.00 (S. 1146). Beide Parteien haben am 4. Dezember 2017 nach einer weiteren Verfügung zu den Beweisanträgen vom 14. November 2017 je Fr. 2'000.00 erstattet (S. 1231 ff.). Die V _________ AG hat am 20. Oktober 2021 (S. 2103; Fr. 60'000.00) und am 2. Mai 2022 (S. 2171; Fr. 3’794.76) Kostenvorschüsse für das Beweisverfahren übermittelt. Beide Parteien haben am 14. November 2022 einen Kostenvorschuss von je Fr. 15'000.00 (S. 2219) für das Ergänzungsgutachten erstattet und diesen am 14. März 2023 um je Fr. 8'000.00 (S. 2290) und am 4. Juni 2023 um je Fr. 4'000.00 (S. 2300) erhöht. Die Parteien haben am 28. August 2023 und am 31. August 2023 noch einmal einen Kostennachschuss von je Fr. 2'500.00 bezahlt (S. 2323). Die Gesamteinzahlungen an das Kantonsgericht betragen, wenn der abgeschlossene und abgerechnete Prozess zum Interessenkonflikt ignoriert wird, Gesamteinnahmen von Fr. 249'294.76 (Fr. 120'000.00 [Kostenvorschüsse Gerichtsgebühr] + Fr. 6’5000.00 [Kostenvorschüsse Beweisaufnahme] + Fr. 63'794.76 [Kostenvorschüsse Expertise] + Fr. 59’0000.00 [Kostenvorschüsse Zweitgutachten]. Die Klägerseite hat davon Fr. 216'794.76 (Fr. 120'000.00 + Fr. 3'500.00 + Fr. 63'794.76 + 29'500.00), die Beklagtenpartei Fr. 32'500.00 (Fr. 3'000.00 + Fr. 29'500.00) geleistet.

12.2.4 Das Kantonsgericht hat dem Fiskus am 23. Februar 2016 aufgrund eines verfahrensleitenden Prozesses Gerichtskosten von Fr. 600.00 abgerechnet (S. 1057; Gerichtskosten für abgelehntes Gesuch Interessenkonflikt zulasten Kanton) und am 4. Mai 2015 Fr. 900.00 als Entschädigungen für das gleiche Verfahren an die Klägerparteien überwiesen (S. 1058; Parteientschädigung für das abgelehnte Gesuch Interessenkonflikt). Weitere Auslagen betreffen Vergütungen für die Übersetzungen Fr. 1'047.70 (= Fr. 556.60 [S. 1393] + Fr. 491.10 [S. 1744]). Die Zeugenentschädigungen belaufen sich auf Fr. 908.40 (Fr. 456.80 [S. 1803] + Fr. 98.00 [S. 1795] + Fr. 82.40 [S. 1779] + Fr. 82.40 [S. 1832 f.] + Fr. 106.40 [S. 1832]) plus die Zahlung von Fr. 82.40 vom 19. April 2021 (S. 2051). Die Übersetzungskosten für die ersten Einvernahmen belaufen sich auf Fr. 1'100.00 (S. 1897). Das Kantonsgericht hat dem Sachverständigen für das Erstgutachten am 20. Mai 2022 Fr. 63’794.76 erstattet (S. 2161 i.V.m. S. 2175). Die Ergänzungsexpertise von Fr. 57'993.30 (= Fr. 57'404.10 plus Fr. 589.20) ist mit einem Vorschuss von Fr. 28'002.00, von Fr. 14'001.00 vom 5. Juni 2023 und einer Schlusszahlung gemäss Rechnung vom 30. Juni 2023 am 12. September 2023 von Fr. 15'990.30

(S. 2307) vergütet worden (S. 2307). Die Gesamtauslagen belaufen sich, ohne den abgerechneten verfahrensleitenden Entscheid «Interessenkonflikt», auf Fr. 124'844.16.

12.2.5 Weder die finanzielle Situation der Parteien noch die Art der Prozessführung rechtfertigen eine Reduktion der Gerichtsgebühr. Es erscheint demnach angemessen, die im Gesetz statuierte maximale Gerichtsgebühr von Fr. 120'000.00 für das erwähnte umfangreiche und schwierige Verfahren plus diejenigen Prozesse, bei denen die Kosten auf den Haupthandel genommen werden, festzusetzen. Die Gerichtskosten belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 244'843.90. Diese sind mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagtenpartei erhält Fr. 4'450.86 zurückerstattet (Fr. 249'294.76 – Fr. 244'843.90). Die Klägerinnen schulden dem Kanton Wallis unter Solidarhaftung für geleisteten Kostenvorschuss noch Fr. 28'049.14 (Fr. 32'500.00 – Fr. 4'450.86).

12.2.6 Das Kantonsgericht bestätigt ferner die bisherigen, in formelle Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheide («Interessenkonflikt» und vorsorgliche Massnahme [C2 21 34]).

12.3 12.3.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn die Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das ordentliche Honorar beläuft sich laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beim gegebenen Streitwert auf 3.3 Prozent des Streitwerts, ohne Fr. 140'000.00 zu überschreiten. Die Mehrwertsteuer ist darin inbegriffen (Art. 27 Abs. 5 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

12.3.2 Die obigen Ausführungen zum Streitwert und zum entstandenen Aufwand gelten, mutatis mutandis, auch für die beteiligten Rechtsanwälte. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Parteientschädigung auf Fr. 140'000.00 festzusetzen.

13. Die Konkursakten bilden nicht Bestandteil der Gerichtsakten (vgl. E. 1.4) und sind einzig auf Antrag der Klägerinnen beim Kantonsgericht verblieben. Letzteres erkennt nach der vorliegenden Beurteilung der Angelegenheit keine Gründe, diese Unterlagen weiter bei sich aufzubewahren. Die Konkursakten werden folglich in Kürze der ausser- ordentlichen Konkursverwaltung zurückübermittelt. Die übrigen edierten Unterlagen bilden Bestandteil des Gerichtsdossiers und werden – wie üblich – nach rechtskräftigem Abschluss der Angelegenheit an die Beteiligten versandt.

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt:

1.

Die Konkursakten werden 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils an den ausserordentlichen Konkursverwalter zurückgesandt.

Die übrigen edierten Akten werden frühestens 30 Tage nach rechtskräftigem Abschluss der Angelegenheit zurückgesandt.

2.

Die Klage der W _________ Aktiengesellschaft, X _________ und V _________ AG wird vollumfänglich abgewiesen.

3.

Die Kosten für den Entscheid «Interessenkonflikt» und für die vorsorgliche Massnahme (C2 21 34) sind rechtskräftig beurteilt und abgerechnet.

Die Kosten von insgesamt Fr. 244'843.90 inkl. die auf den Haupthandel übernommenen Kosten der zusätzlich im Prozess gefällten Zwischenentscheide/vefahrensleitenden Verfügungen werden den solidarisch haftenden Klägerinnen auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, womit das Kantonsgericht der Beklagtenpartei Fr. 4'450.86 zurückerstattet.

4.

Die Klägerinnen bezahlen dem Kanton Wallis unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 140’000.00 und für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 28'049.14.

Sitten, 9. März 2026