Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C1 24 223

Rubrum

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Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal

Zivilprozessrecht Procédure civile

Zivilprozessrecht – Arbeitsvertrag – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. Januar 2026, V. Ltd. c. W., X., Y., Z. – C1 24 223 Arbeitsvertrag: Dispositionsmaxime im vereinfachten Verfahren

  • Bei der Vereinigung von Klagen wird der Streitwert der einzelnen Klagen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zusammengerechnet, weshalb vorliegend die Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt trotz der Zusammenrechnung die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO; E. 1.1).

  • Allgemeines zur Dispositionsmaxime (E. 2.2).

  • Auch im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, bleibt es nach wie vor Sache der Parteien, das Wesentliche des Sachverhalts vorzutragen. Das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, jedoch anders als bei der unbeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht zu erforschen (E. 2.3.2).

  • Vorliegend ist weder aus den gestellten Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Klage ersichtlich, dass auch eine Entschädigung für Feiertage gefordert wird. Indem das Arbeitsgericht eine Entschädigung für Feiertage festsetzt, verletzt es die Dispositionsmaxime (E. 2.3.2).

Contrat de travail : principe de disposition en procédure simplifiée

  • En cas de jonction de causes, la valeur litigieuse des différentes actions est en principe additionnée conformément à l’art. 93 al. 1 CPC, raison pour laquelle la voie de l’appel est, en l’occurrence, ouverte. En cas de consorité simple, le type de procédure est maintenu, malgré l’addition (art. 93 al. 2 CPC ; consid. 1.1).

  • Généralités sur le principe de disposition (consid. 2.2).

  • Même dans le champ d’application de l’art. 247 al. 2 CPC, en vertu duquel le tribunal établit les faits d’office, il incombe aux parties de présenter l’état de fait pertinent. Le tribunal doit collaborer à l’établissement des faits, mais, contrairement à ce qui prévaut lorsque la maxime inquisitoire illimitée s’applique, il n’est pas tenu d’enquêter sur ceuxci (consid. 2.3.2).

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- En l’espèce, il ne ressort ni des conclusions ni de la motivation de la demande qu’une indemnité pour jours fériés était également réclamée. En fixant une telle indemnité, le tribunal du travail a violé le principe de disposition (consid. 2.3.2).

Erwägungen

1.

1.1 Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 40 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG) i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert von Fr. 30’000.00 nicht übersteigen. Teil-, Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Arbeitsgerichts, deren Streitwert Fr. 10’000.00 oder mehr beträgt, können mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Aufgrund der Verfahrensart entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter über die Berufung (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte). Vorliegend haben die Berufungsbeklagten je einzeln eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat am 12. Februar 2024 die Verfahren für die Durchführung der Hauptverhandlung vereinigt. Am 20. März 2024 hat es die Verfahrensvereinigung bestätigt (S. 140). Bei der Vereinigung von Klagen wird der Streitwert der einzelnen Klagen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zusammengerechnet, weshalb vorliegend die Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt trotz der Zusammenrechnung die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO; GSCHWEND, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 19 zu Art. 125 ZPO). Da die einzelnen Klagen die Streitwertgrenze für das ordentliche Verfahren nicht überschreiten, kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Mithin ist ein Einzelgericht zuständig, um über die vorliegende Berufung gegen den erstinstanzlichen Endentscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis zu befinden. (…)

2.2 Die in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand bestimmen (BGE 149 III

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268 E. 4.2; Bundesgerichtsurteile 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1;4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4;4A_572/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.2). Daraus folgt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (BGE 149 III 268 E. 4.2; Bundesgerichtsurteile 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3;5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2). Dabei ist das Gericht nicht nur an das Rechtsbegehren, sondern auch an den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt gebunden, da dieser zusammen mit dem Rechtsbegehren den Streitgegenstand bildet (SEILER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 10 zu Art. 58 ZPO; vgl. BGE 149 III 268 E. 4.2; 144 III 452 E. 2.3.2; 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3). Dementsprechend setzt die klagende Partei mit ihren Rechtsbegehren und dem geltend gemachten Lebenssachverhalt die Grenzen, innerhalb derer sich das Gericht bei seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (BGE 149 III 268 E. 4.2). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt deshalb etwa vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstandes liegt (BGE 149 III 268 E. 4.2; SEI- LER, a.a.O., N. 10 zu Art. 58 ZPO; SARBACH, in: Gehri/Jent-Sørensen/ Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2023, N. 2 zu Art. 58 ZPO). Aus dem Grundsatz von «iura novit curia» (Art. 57 ZPO) folgt jedoch, dass das Gericht den von einer Partei geltend gemachten Streitgegenstand nach allen möglichen rechtlichen Entstehungsgründen zu beurteilen und sich daher auch mit einem von den Parteien nicht vertretenen Rechtsstandpunkt zu befassen hat (BGE 149 III 268 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil Urteil 5A_696/ 2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt deshalb keine Verletzung des Grundsatzes «ne eat iudex ultra petita partium» vor, wenn das Gericht den geltend gemachten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend vom Parteivorbringen beurteilt, sofern dies durch den Streitgegenstand gedeckt ist (BGE 149 III 268 E. 4.2). 2.3

2.3.1 Vorliegend haben die Berufungsbeklagten verschiedene Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Der Berufungsbeklagte 1 verlangte gemäss Klage vom 21. März 2022 einen Ferienlohn

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in der Höhe von Fr. 8’873.75 brutto, einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 5’908.30 brutto sowie eine Mittagsentschädigung von Fr. 2’628.00 netto. Der Berufungsbeklagte 2 forderte gemäss Klage vom 21. März 2022 einen Ferienlohn in der Höhe von Fr. 4’261.30 brutto, ein Unfall-/Krankentaggeld von Fr. 3’563.45 netto, einen 13. Monatslohn von Fr. 2’837.25 brutto sowie eine Mittagsentschädigung von Fr. 1’332.00 netto. Der Berufungsbeklagte 3 stellte am 21. März 2022 ebenfalls Forderungen aus dem Arbeitsvertrag. Er verlangte einen Ferienlohn von Fr. 4’153.00 brutto, einen 13. Monatslohn von Fr. 2’765.15 brutto sowie eine Mittagessensentschädigung von Fr. 2’574.00 netto. Der Berufungsbeklagte 4 seinerseits forderte mit Klage vom 21. März 2022 einen Ferienlohn von Fr. 3’291.10 brutto, einen 13. Monatslohn von Fr. 2’191.30 brutto sowie eine Mittagsentschädigung von Fr. 1’998.00 netto ein.

2.3.2 Aus einem Arbeitsvertrag können ohne Weiteres verschiedene monetäre Ansprüche geltend gemacht werden. Indes haben die Berufungsbeklagten ihre Forderungen aus dem Arbeitsvertrag im Klageformular klar qualifiziert und begrenzt. Wie die Berufungsklägerin zutreffend anführt, wurde bei der Rubrik «Freitage» kein Kreuzchen gesetzt. Mithin ist aus den gestellten Rechtsbegehren nicht ersichtlich, dass auch eine Entschädigung für Feiertage gefordert wird. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Forderung aus der Begründung der Klage. Einzig die eingereichten Belege enthalten Berechnungen in Bezug auf die Feiertage. Obschon vorliegend das vereinfachte Verfahren und aufgrund von Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt, ist aus den Beweismitteln nicht auf entsprechende Tatsachenbehauptungen zu schliessen. Denn auch im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, bleibt es nach wie vor Sache der Parteien, das Wesentliche des Sachverhalts vorzutragen. Das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, jedoch anders als bei der unbeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht zu erforschen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; MAZAN, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 9 zu Art. 247 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Behauptungs- und Substantiierungs- [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2023, N. 5 zu Art. 247 ZPO). Die verschiedenen Ansprüche des jewei-

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ligen Berufungsbeklagten resultieren aus demselben Vertragsverhältnis, jedoch beruhen sie auf einem anderen Tatsachenkomplex, weshalb diese Ausgangslage entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten keinesfalls vergleichbar ist mit einem Schadenersatzanspruch aufgrund eines einzigen Ereignisses, bei welchem das Gericht von sich aus die Anspruchsgrundlage bestimmen kann. Das Arbeitsgericht wäre folglich an die durch die Rechtsbegehren qualifizierenden Ansprüche gebunden gewesen. Indem es zusätzlich eine Feiertagsentschädigung zugesprochen hat, hat es die Dispositionsmaxime verletzt.

2.3.3 Anders sieht es aus, soweit der Berufungsbeklagte 2 die Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2020 verlangt. Aus dem Klageformular vom 21. März 2022 geht hinreichend hervor, was er einverlangt, indem er bei der Rubrik «Unfall-/Krankentaggeld» ein Kreuzchen setzte. Es schadet ihm nicht, dass er nicht die Rubrik «fehlender Lohn» ankreuzte. Im Gegensatz zur Entschädigung für Feiertage besteht in Bezug auf die Lohnfortzahlung folglich ein konkretes Rechtsbegehren mit einem konkreten Forderungsbetrag, weshalb die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht verletzt hat, indem sie dem Berufungsbeklagten 2 einen Lohn von Fr. 3’563.45 brutto zugesprochen hat. Die Berufungsklägerin äusserte sich denn auch zu dieser Forderung, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2024 aufzeigte, welche Lohnzahlungen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sind.