C1 25 208
Rubrum
144 RVJ / ZWR 2026
Zivilrecht Droit civil
Zivilrecht – Erwachsenenschutz – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 29. Januar 2026, X. c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Goms, Östlich-Raron und Brig, Y., Z. – C1 25 208 Validierung eines Vorsorgeauftrags
Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist (E. 4).
Über die Eignung der mit dem Vorsorgeauftrag mandatierten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung, ob die beauftragte Person diese Kriterien erfüllt, ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (E. 5.2).
Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem anderen Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen (E. 5.6).
Validité d'un mandat pour cause d'inaptitude
La validité du mandat pour cause d'inaptitude présuppose que celui-ci a été établi dans le respect des formes prescrites (art. 361 CC), que le mandant avait la capacité d'agir au moment de son établissement et que le contenu du mandat n'est ni illicite, ni contraire aux mœurs, ni impossible (consid. 4).
Pour apprécier l’aptitude du mandataire, l’autorité doit effectuer un pronostic, basé sur les éléments objectifs et vérifiables. Le critère décisif est l’existence d’une mise en danger des intérêts du mandant (consid. 5.2).
Le droit à l'autodétermination du mandant doit être respecté dans la mesure du possible et l'aptitude du mandataire ne doit être niée qu'avec retenue. Cela vaut également en cas de conflits familiaux. Le mandant peut souhaiter désigner un membre de sa famille comme mandataire pour cause d'inaptitude, tout en étant conscient de la méfiance qu'un autre membre de sa famille peut lui témoigner. Le mandat doit toutefois reposer sur sa volonté autonome (consid. 5.6).
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Sachverhalt (Zusammenfassung)
Am 19. Februar 2024 errichtete Z. (fortan: Mutter) einen Vorsorgeauftrag und beauftragte darin ihre Tochter Y., sie im Rechtsverkehr zu vertreten und ihre Vermögens- sowie Personensorge zu übernehmen. Ab dem 25. November 2024 gingen verschiedene Gefährdungsmeldungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Goms, Östlich- Raron und Brig (fortan: KESB) ein, seitens der Wohnbaugenossenschaft A. (fortan: Wohnbaugenossenschaft), der Gemeinde B. und des Sohnes X. Die KESB erliess mit Datum vom 20. Februar, 21. August und 15. September 2025 drei Entscheide. Mit Letzterem erkannte sie, dass der Vorsorgeauftrag der Mutter vom 19. Februar 2025 infolge Urteilsunfähigkeit gültig sei und in allen Bereichen für wirksam erklärt werde. Als vorsorgebeauftragte Person werde ihre Tochter Y. bezeichnet. Am 23. September 2025 reichte X. (fortan: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht eine Beschwerde ein und beantragte unter anderem, dass die KESB eine unabhängige neutrale Person mit dem Vorsorgeauftrag zu mandatieren habe.
Aus den Erwägungen
4.
4.1
In der Sache macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht geeignet und in der Lage, als Vorsorgebeauftragte ihrer Mutter zu fungieren. In einem ersten Schritt ist deshalb die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags zu prüfen, mit dem die Mutter die Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte eingesetzt hat.
4.2
Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Sie kann Ersatzverfügungen treffen für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt (Art. 360 Abs. 3 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für
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die Wirksamkeit gegeben sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_228/2025 vom 18. September 2025 E. 6.1). Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist. Mit Bezug auf die Handlungsfähigkeit darf für den Zeitraum der Errichtung grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgegangen werden, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen diese Vermutung sprechen (JUNGO, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 9 zu Art. 363 ZGB).
4.3
Die KESB erklärte in ihrem Entscheid vom 15. September 2025 den Vorsorgeauftrag der Mutter vom 19. Februar 2024 in allen Bereichen für wirksam. Als vorsorgebeauftragte Person bezeichnete sie die Beschwerdegegnerin. Aufgrund der Validierung des Vorsorgeauftrages und dessen damit einhergehender Vollstreckbarkeit werde von der Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgesehen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vorsorgeauftrag handschriftlich verfasst worden und die Mutter im Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähig und auch handlungsfähig gewesen sei. Gemäss dem Arztbericht vom 26. August 2025 sei der Zeitpunkt zur Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustands der Mutter aus medizinischer Sicht gegeben.
4.4
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der von der Mutter am 19. Februar 2024 eigenhändig errichtete Vorsorgeauftrag von ihr von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet wurde. Die Errichtung des Vorsorgeauftrags erfolgte somit formgültig (vgl. Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein widerrechtlicher, sittenwidriger oder unmöglicher Inhalt ergibt sich daraus nicht. Bei der Mutter, welche volljährig ist, ist gestützt auf die Vermutung der Urteilsfähigkeit davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags handlungsfähig war (vgl. Art. 13 ZGB). Umstände, welche gegen diese Vermutung sprächen, sind den ärztlichen Zeugnissen im Dossier nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab auch an, er sei seit Herbst 2024 der Meinung, dass eine klare Tendenz zur Demenz seiner Mutter vorhanden sei und sie deshalb Hilfe bzw. Betreuung brauche. Zudem erfolgte die laut den Akten erste Gefährdungsmeldung bei der
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KESB am 25. November 2024 und somit rund neun Monate nach der Errichtung des Vorsorgeauftrags. Im Arztbericht vom 26. August 2025 wird in Bezug auf die Mutter festgehalten, dass von ärztlicher Seite aus klaren medizinischen Gründen (Diagnose einer deutlich fortgeschrittenen dementiellen Erkrankung) erklärt werden kann, dass die Umstände zur Validierung bzw. Aktivierung des Vorsorgeauftrags seit spätestens Anfang Juni 2025 erfüllt sind. Der Vorsorgeauftrag wurde gültig errichtet und die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit sind eingetreten.
5.
5.1
Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob die Beschwerdegegnerin für ihre Aufgaben als Vorsorgebeauftragte geeignet ist.
5.2
Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung, ob die beauftragte Person diese Kriterien erfüllt, ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person. Zu prüfen sind die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person sowie deren zeitliche Verfügbarkeit. Bereits im Rahmen der Eignungsprüfung ist auch abzuklären, ob keine Interessenkonflikte vorliegen, die der Übernahme des Auftrags entgegenstehen. Treten danach Interessenkollisionen auf, so entfallen die Befugnisse der beauftragen Person von Gesetzes wegen (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Wegen Interessenkonflikten, deren Tragweite die auftraggebende Person bereits bei der Auftragserteilung gekannt hat, ist die Eignung allerdings nur zurückhaltend zu verneinen. Eine Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person kann sich sodann auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen. So kann der Einsetzung einer Person entgegenstehen, dass sich dadurch aufgrund eines erheblichen Familienkonflikts und der damit zusammenhängenden starken Belastung der auftraggebenden Person deren Krankheitsverlauf verschlimmern würde. Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem andern Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen. Vorsicht bei der Einsetzung des gewünschten Angehörigen kann zudem angebracht sein, wenn klar absehbar ist, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht
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zweckdienlich umsetzbar sein wird. Solange die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist, darf die Behörde mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person nicht einschreiten, selbst wenn sie andere Personen für besser geeignet hält. Anders kann das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person allerdings dann zu gewichten sein, wenn sich für die Wahl der beauftragten Person massgebliche Umstände nach der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert haben. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist in diesem Fall, ob sich die auftraggebende Person dieser Veränderungen noch bewusst geworden ist oder nicht, solange sie urteilsfähig war (Bundesgerichtsurteil 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). (…)
5.5
Dem Abklärungsbericht der C. vom 31. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin einen guten Kontakt zu ihrer Mutter pflegt und jede Woche bei ihr vorbei geht. Die Beschwerdegegnerin tauscht sich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Lebensmittelgeschäfts vor Ort aus, das ihre Mutter besucht, ist in Kontakt mit der Beratungsstelle und dem Hausarzt, arbeitet seit dem 14. Juli 2025 mit der Spitex zusammen und informierte die KESB am 9. August 2025 darüber, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter verschlechtert habe. Diese Ausführungen erscheinen zutreffend, da sie mit der E-Mail- Korrespondenz der Spitex und derjenigen der Beratungsstelle übereinstimmen. Es zeigt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin ihre Mutter betreut, sich um deren Belange kümmert und mit weiteren Ansprechpartnern hierfür zusammenarbeitet. Die Tatsache, dass es im Sommer 2025 zu mehreren Vorfällen (Unfälle mit Hospitalisierungen, «Einnässen») gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit den dafür zuständigen Fachstellen umgehend auf die Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer Mutter reagiert und sich darum bemüht, für ihre Mutter eine Unterkunft im Seniorenzentrum in E. zu organisieren, wo nun die Wohnsituation neu und sicher geregelt ist und sie bei Bedarf Pflegedienstleistungen und medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann. Unfälle und Ereignisse wie die Vorgenannten dürften sich in Zukunft nicht mehr realisieren. Aus den Akten ergibt sich, dass nicht nur die Wohnsituation und die gesundheitlichen Belange der Mutter gut geregelt sind, sondern dass
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auch ihre administrativen Aufgaben regelmässig erledigt werden. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2025 sind bei der Beschwerdegegnerin keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert. Laut dem Auszug vom 28. August 2025 ist sie nicht im Strafregister verzeichnet. Es liegen keine Anzeichen vor, wonach die Beschwerdegegnerin die Vertretung im Rechtsverkehr und die Vermögenssorge für ihre Mutter nicht vornehmen könnte, zumal es sich dabei vornehmlich um administrative Angelegenheiten handelt. Da die Beschwerdegegnerin sich bereits vor der Validierung des Vorsorgeauftrags um die Belange ihrer Mutter kümmerte, ist ihre zeitliche Verfügbarkeit gegeben, zumal sie in F. und damit in kurzer Distanz zum Seniorenzentrum in E. wohnhaft ist. Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass zu erwarten ist, dass die Beschwerdegegnerin sich auch in Zukunft um ihre Mutter kümmern und allfällige medizinische Entscheidungen unter Beizug von Fachpersonen im Interesse und zum Wohl ihrer Mutter fällen wird. Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Sinne der Mutter agieren und sie sich bei medizinischen Entscheiden über allenfalls notwendige Therapien gegen den Rat der Ärzte entscheiden werde, handelt es sich um pauschale Behauptungen, welche sich nicht aus den Akten ergeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen der Mutter wegen der beauftragten Person stark gefährdet sein sollten. Aufgrund der vorliegenden, objektiv feststellbaren Kriterien erscheint die Beschwerdegegnerin geeignet, ihre Aufgabe als Vorsorgebeauftragte für ihre Mutter wahrzunehmen.
5.6
Fraglich ist ferner, ob ein erheblicher Familienkonflikt der Einsetzung der Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte entgegensteht. Die Beschwerdegegnerin behauptet, dass mit dem Beschwerdeführer ein normales Gespräch beinahe unmöglich sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verweigert sie ihm jedoch nicht jegliche Kommunikation. Er hinterlegte eine Auflistung mit Telefonaten mit ihr während des Sommers 2025. Zudem befindet sich in den Akten eine umfangreiche WhatsApp-Korrespondenz zwischen den Geschwistern im Zeitraum vom 21. Juli bis am 18. August 2025. Beide stimmten dort überein, dass ihre Kommunikation nicht läuft. Darin ist auch eine Nachricht enthalten, mit der sie ihn nach seiner E-Mail Adresse fragt, um
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Dokumente für ihn zusammenzustellen und ihm weiterführende Informationen, das geplante Vorgehen usw. zu mailen. Er teilte ihr seine E- Mail Adresse nicht mit, sondern erklärte, dass sie ihm die Dokumente per WhatsApp senden könne. Es zeigt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die gewünschten Unterlagen per E- Mail zukommen lassen wollte, dieser jedoch seine Mitwirkung verweigerte. Daher kann auch seiner Ansicht nicht gefolgt werden, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin künftig Informationen über den Gesundheitszustand der Mutter nicht mit ihm teilen werde. Der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin Drittpersonen die Auskunftserteilung gegenüber dem Beschwerdeführer untersagt haben soll, wird von diesem lediglich pauschal behauptet und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist anhand der Akten nicht von der Hand zu weisen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin angespannt ist und insbesondere zwischen ihnen ein Kommunikationsproblem besteht. Von einem erheblichen Familienkonflikt ist jedoch nicht auszugehen. Die familiäre Situation rechtfertigt es nicht, der Beschwerdegegnerin ihre Eignung als Vorsorgebeauftragte abzusprechen, da das Selbstbestimmungsrecht der Mutter auch bei einem Familienkonflikt möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen ist. Indizien, wonach die Mandatierung der Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2024 nicht auf dem selbstbestimmten Willen der Mutter beruht, liegen zudem nicht vor. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass das angespannte Verhältnis zwischen den Geschwistern bereits seit längerem und insbesondere schon vor der Validierung des Vorsorgeauftrags am 15. September 2025 bestand. Der Beschwerdeführer gab in seiner Gefährdungsmeldung vom 22. August 2025 an, dass er mit der Beschwerdegegnerin kaum Kontakt habe und ihr Verhältnis nicht das Beste sei. In seiner Beschwerde führte er aus, dass die Beschwerdegegnerin ihm jahrelang vorgeworfen habe, er sei «Mamas Liebling» und Mama habe ihn bevorzugt. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass die Geschwister bereits im Zeitpunkt der Redaktion des Abklärungsberichts vom 31. Januar 2025 verstritten gewesen seien. Da die Beschwerdegegnerin ihre Mutter bereits während dem angespannten Verhältnis betreute und sich um sie
kümmerte, ist nicht davon auszugehen, dass der Vorsorgeauftrag aufgrund der familiären Situation nicht zweckdienlich umsetzbar sein wird.
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6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob weitere Massnahmen zum Wohl und Schutz der Mutter zu treffen sind. Insbesondere ist der Frage nachzugehen, ob die Mutter einer Beistandschaft im Sinne von Art. 390 ff. ZGB bedarf.
6.2
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft unter anderem dann, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wie allgemein im Erwachsenenschutz gilt es, bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst namentlich erforderlich und geeignet, sein (Bundesgerichtsurteile 5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1 und 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025 E. 4).
6.3
Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme (z.B. eine Beistandschaft; Art. 390 ff. ZGB) an, wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1). Erweist sich ein Vorsorgeauftrag ganz oder teilweise als ungültig oder unwirksam, so sind weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts erforderlich. Dasselbe gilt da, wo die Erwachsenenschutzbehörde im Zug ihrer Abklärungen zur Überzeugung gelangt, dass der Vorsorgeauftrag zur Interessenwahrung der Auftraggeberin nicht genügt, sondern dazu weitere Massnahmen erforderlich sind (JUNGO, a.a.O., N. 26 zu Art. 363 ZGB).
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6.4
In casu diagnostizierte der Hausarzt bei der Mutter eine deutlich fortgeschrittene dementielle Erkrankung. Sie befindet sich im Seniorenzentrum und wird dort betreut. Sie beauftragte ihre Tochter, die Beschwerdegegnerin, mit der Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr. Der Beschwerdeführer spricht seiner Schwester zwar die Eignung als Vorsorgebeauftragte ab, legt jedoch nicht näher dar, weshalb der Vorsorgeauftrag zur Wahrung der Interessen der Mutter nicht genügen und stattdessen die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich sein sollte. Entsprechende Gründe sind auch keine ersichtlich. Vorliegend gewährleisten das Personal des Seniorenzentrums und die Beschwerdegegnerin die gebotene Unterstützung der Mutter. Deren Betreuung wird dadurch angemessen sichergestellt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit ist von der Anordnung weiterer Massnahmen und insbesondere einer Beistandschaft abzusehen.