Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C1 25 26

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Rubrum

URTEIL VOM 10. NOVEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Nadja Schwery, Präsidentin; Michael Steiner und Camille Rey-Mermet, Kantonsrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ SA, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ghita Dinsfriend- Djedidi, 1204 Genève

gegen

Y _________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Volken und/oder Rechtsanwalt Pascal Spycher, 3011 Bern

(Schadenersatz)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 16. Dezember 205

Verfahren

A. Nach durchgeführtem doppelten Schriftenwechsel und des Antrags der Klageabweisung mangels Substantiierung des Schadens fällte das Bezirksgericht Visp am 16. Dezember 2024 nachfolgendes Urteil, welches es gleichentags versandte (S. 398 ff.):

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3‘000.-- werden der Klägerin auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss werden ihr Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Klägerin bezahlt dem Beklagten für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und MWST).

B. Gegen dieses von der X _________ SA (Berufungsklägerin) am 17. Dezember 2024 in Empfang genommene Urteil (S. 413) erklärte diese am 3. Februar 2025 beim Kantonsgericht Berufung mit den nachstehenden Begehren (S. 418):

À la Forme

1. Déclarer recevable le présent appel.

Préalablement

2. Ordnonner l’effet supstensif au présent appel.

Au Fond

3. Annuler le jugement du 16 décembre 2024 rendu par le Bezirksgericht Visp dans la cause Z1 23 58 et notifié le 17 décember 2024.

Cela fait et statuant à nouveau

4. Condammner Y _________ à payer à X _________ AG la somme de CHF 50'000.-, avec intérêt à 5% l’an dès le 26 novembre 2021 ;

5. Condamnter Y _________ en tous les frais et dépens de la procédure, lesquels comprendront le défraiement du conseil soussigné ;

6. Débuter Y _________ de toutes autres ou contraires conclusions

Subsidiairement

7. Annuler le jugement du 16 décembre 2024 rendu par le Bezirksgericht Visp dans a cause Z1 23 58 et notifié le 17. décembre 2024.

Cela fait

8. Renvoyer la cause au Bezirksgericht Visp pour nouvelle décision dans le sens des considérants.

9. Débouter Y _________ de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions.

Y _________ (Verein; nachfolgend Berufungsbeklagter) verlangte mit seiner Berufungsantwort vom 1. Mai 2025 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (S. 576 ff.). Die Berufungsklägerin replizierte am 30. Mai 205 (S. 590 ff.). Der Berufungsbeklagte reichte am 24. Juni 2025 (S. 602 ff.) und die Berufungsklägerin am 7. Juli 2025 (S. 617) je eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 50'000.00, bei welchem die Berufung an das Kantonsgericht zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Die Berufungsklägerin hat das Urteil des Bezirksgerichts am 17. Dezember 2024 in Empfang genommen und am 3. Februar 2025 fristgerecht Berufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO).

1.2

1.2.1 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).

1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch durch die Begründungspflicht der Rechtsmittelkläger (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) begrenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vor. Mit der Berufung wird ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und sich auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erstinstanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen (Bundesgerichtsurteil 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4).

Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse im Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten, auf denen seine Kritik beruht, aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüfprogramm vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. zum Ganzen auch REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A., 2025, N. 36 und 38 zu Art. 311 ZPO).

Enthält ein Entscheid eine doppelte Begründung (d.h. zwei unabhängige, alternative oder subsidiäre Begründungen), obliegt es dem Rechtsmittelkläger, unter Androhung der Unzulässigkeit nachzuweisen, dass jede dieser Begründungen rechtswidrig ist (Bundesgerichtsurteil 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2).

Vermag die Berufung den prozessualen Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf dieselbe nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend zu prüfen.

2.

2.1 Das Bezirksgericht hat ausgeführt, die Berufungsklägerin befasse sich in einer einzigen Tatsachenbehauptung (TB 94) mit dem Schadensumfang: Aufgrund der Sabotageakte des Berufungsbeklagten sei ein Verlust von mindestens Fr. 50'000.00 entstanden, was insbesondere aus den Bilanzen und der Bestätigung des Buchhalters hervorgehe. Als Beweis seien die Bilanzen der Jahre 2015 bis 2021 sowie ein Schreiben eines Treuhänders hinterlegt worden. Die Berufungsklägerin lege indes nicht dar, inwiefern sich dieser Verlust aus den Bilanzen ergebe. Betreffend das Schreiben des Treuhänders begnüge sie sich mit einem Verweis auf dieses. Die Berufungsklägerin habe es unterlassen darzulegen, welchen Nettogewinn sie aus den fraglichen Geschäften erzielt hätte. Sie habe in der Rechtsschrift weder die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet noch seien die Informationen in den Belegen eindeutig. Sie sei damit ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen.

Alternativ begründet das Bezirksgericht, selbst wenn eine Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR vorgenommen werden könnte, komme die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Klage ihrer Substantiierungspflicht nicht genügend nach. Sie begnüge sich mit der Behauptung eines Verlusts von mind. Fr. 50'000.00 und einem Verweis auf Belege, ohne zu erörtern, wie aus diesen Schlüsse in Bezug auf den Schaden gezogen werden könnten. Sie lege nicht dar, wie sich die Umsatzzahlen, die Zahl der Skischüler oder der Skikurse entwickelt habe, zu welchen Preisen der Skiunterricht stattgefunden habe, wieviele ausgefallene Skistunden sie auf das Verhalten des Beklagten zurückführe und weshalb sie die Schadenssumme auf Fr. 50'000.00 schätze. Dies wäre ihr indes zumutbar gewesen. Ein Schaden lasse sich in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR weder bejahen noch lasse sich dessen Höhe abschätzen, weil die Klägerin nicht alles ihr Zumutbare getan habe, um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zu ermöglichen und zu erleichtern. Die Klage sei mangels rechtsgenüglicher Substantiierung des Schadens abzuweisen.

2.2 Die Berufung vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Berufungsklägerin beschränkte sich darauf, ihren Standpunkt zu wiederholen, und setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf den ersten rund 14 Seiten wiederholt sie grossmehrheitlich den bereits in der Klage und in der Replik aufgeführte Sachverhalt. Die Berufungsklägerin rügt anschliessend, auf den Umstand, dass sie gar nicht oder aber mit falschen Angaben auf der Internetseite des Berufungsbeklagten aufgeführt worden sei, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Der Berufungsbeklagte hätte gemäss Vertrag die Berufungsklägerin seit 2013 und ihre Dienste bewerben müssen, was er nachweislich nicht getan habe. Angesichts der Anzahl der Kunden der Berufungsklägerin und deren Meinungen über Letztere lasse sich die Stagnation in der Aktivität und im Umsatz nur durch eine vorsätzliche Sabotage erklären. Somit sei es offensichtlich, dass die Handlungen des Berufungsbeklagten eine Vermehrung des Vermögens der Berufungsklägerin verhindert hätten. Die hinterlegten Aktenstücke seien ein eindeutiger Beweis für die wiederholten Sorgfaltsmängel, Nachlässigkeiten und schmutzigen Machenschaften, denen die Berufungsklägerin zum Opfer gefallen sei. Dies sei mit dem offensichtlichen Ziel geschehen, ihr wirtschaftliches Wachstum zu bremsen und Konkurrenten zu bevorzugen. Diese Argumentation geht an den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils vorbei, mit denen das Bezirksgericht die Beschwerde der Berufungsklägerin abgewiesen hat.

Betreffend den Schaden rechnet die Berufungsklägerin, sie sei während acht Monaten nicht auf der Internetseite des Berufungsbeklagten aufgelistet worden, sodass sich dieser angesichts des jährlichen Beitrags in der Höhe von Fr. 2'000.00 auf Fr. 1'333.33 belaufe. Neben dieser Ausgabe "für nichts" sei klar, dass der Umsatz der Berufungsklägerin aufgrund der fehlenden Werbung für sie einen Rückgang erlitten habe, was aus dem Schreiben des Treuhänders vom 12. September 2022 und den Buchhaltungsbilanzen der Berufungsklägerin hervor gehe, wobei diese zu den Schriftstücken gehören würden, auf die laut Rechtsprechung des Bundesgerichts einfache Verweise zulässig seien. Sie habe aufgrund ihrer wiederholten Abwesenheit oder sogar wiederholten Anwesenheit mit falschen Daten auf der Webseite bereits seit mehr als zehn Jahren finanzielle Verluste erlitten, die sich auf mindestens Fr. 50'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. November 2021 belaufen würden. Die Berufungsklägerin habe alle Tatsachen vorgebracht, die es erlauben würden, das Vorhandensein eines Schadens zu beweisen und dessen Ausmass abzuschätzen. Auf die Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid und die ausführlichen Erwägungen zur Substantiierungspflicht und weshalb die Tatsachenbehauptungen der Berufungsklägerin und der Verweis auf die Bilanzen als Beweisofferte dieser der Substantiierungspflicht vorliegend nicht zu genügen vermögen, geht die Berufung nicht ein. Sie wiederholt lediglich ganz allgemein, dass ein Schaden von Fr. 50'000.00 entstanden sei und sich dieser aus den Bilanzen ergebe, auf welche im Übrigen verwiesen werden dürfe. Dass und inwiefern die angebotenen Beweismittel entgegen der fundierten Darlegung im angefochtenen Urteil eindeutig und gerade nicht interpretationsbedürftig sind, wird nicht erläutert. Ebensowenig setzt sich die Berufungsklägerin mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils auseinander, über die eine Tatsachenbehauptung hinaus lege die Berufungsklägerin nichts zum Schadensumfang und dessen Berechnung dar.

Schliesslich argumentiert die Berufungsklägerin, Art. 42 Abs. 2 OR gewähre gerade im Fall eines entgangenen Gewinns eine Beweislasterleichterung, sodass die Argumentation des Bezirksgerichts nicht nachvollzogen werden könne. Die Berufungsklägerin belässt es indes bei dieser generellen Aussage und führt hierzu nichts weiter aus. Dabei lässt sie unberücksichtigt, dass die Vorinstanz alternativ begründet hat, dass auch in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR die Substantiierung der Berufungsklägerin den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genüge und das Gericht den Schaden nicht schätzen könne. Auch damit setzt sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort auseinander.

2.3 Auf die Berufung ist nach dem Gesagten mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), d.h. vorliegend der Berufungsklägerin, auf deren Berufung, nicht eingetreten wird. Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 50’000.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 1’800.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren kann ein Reduktions-Koeffizienten von maximal 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).

Auf die Berufung wurde mangels Begründung nicht eingetreten. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 angemessen. Diese ist mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.00 zu verrechnen und ihr ist entsprechend ein Betrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.

3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 5’800.00 bis Fr. 8’200.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60 % für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 2’320.00 und maximal Fr. 3’280.00, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Die Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hatten eine Berufungsantwort zu erstatten, welche sie aufgrund der Begründung der Abweisung der Klage und der in der Berufung aufgeworfenen wenigen Streitpunkte relativ kurz fassen durften. Sie reichten zudem eine weitere Stellungnahme ein. Schliesslich werden sie das vorliegende Urteil zur Kenntnis nehmen und ihren Mandanten darüber informieren müssen. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 2’400.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten diesen Betrag.

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, in der Höhe von Fr. 1’000.00 werden X _________ SA auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 verrechnet. Der X _________ SA werden Fr. 2'500.00 zurückerstattet.

3. Die X _________ SA hat Y _________ für das kantonsgerichtliche Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'400.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

Sitten, 10. November 2025