C3 23 92
C3 23 92
Rubrum
152 RVJ / ZWR 2024
Zivilprozessrecht – Vereinfachtes Verfahren – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 17. Januar 2024, X. c. Y. – C3 23 92 Behauptungs- und Substantiierungslast im vereinfachten Verfahren
Abschwächung der Verhandlungsmaxime im vereinfachten Verfahren (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 247 ZPO; E. 2.2).
Anerkennt der Beklagte in seiner Klageantwort den ihm in der Klage vorgeworfenen Sachverhalt und bildete dieser bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Strafbefehls, so genügt bezüglich der Einzelheiten im Allgemeinen ein Verweis auf das Strafverfahren (E. 2.3 und 2.4).
Im vereinfachten Verfahren darf vom Richter verlangt werden, dass er bei einem im Grundsatz anerkannten Sachverhalt zur Klärung einer Einzelheit die wenig umfangreichen Strafakten konsultiert oder in Ausübung der ihm obliegenden Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) beim Kläger nachfragt (E. 2.5 und 2.6).
Vorliegend Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus, indem die Klage aufgrund ungenügender Behauptungen bzw. ungenügender Substantiierung abgewiesen wurde (E. 2.7). Fardeau de l’allégation et de la motivation des allégués en procédure simplifiée
Atténuation de la maxime des débats en procédure simplifiée (art. 55 al. 1 en lien avec art. 247 CPC ; consid. 2.2).
Si dans sa réponse, le défendeur admet les faits qui lui sont imputés dans la demande et que ceux-ci ont déjà fait l’objet d’une ordonnance pénale entrée en force et exécutoire, le simple renvoi par le demandeur à la procédure pénale s’agissant du détail des faits est en général suffisant (consid. 2.3 et 2.4).
En procédure simplifiée, il peut être requis du juge qu’il consulte un dossier pénal peu volumineux dans le but de clarifier un détail d’un état de fait sur le principe admis ou qu’il interroge le demandeur dans le cadre de son devoir d’interpellation accru découlant de l’art. 247 al. 1 CPC (consid. 2.5 et 2.6).
En l’occurrence, en rejetant la demande en raison d’une allégation, respectivement d’une motivation des allégués insuffisante, l’autorité intimée a commis une violation de l’interdiction du formalisme excessif (consid. 2.7).
Sachverhalt (Zusammenfassung)
X. ist Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 in A. Auf dieser Parzelle sägte Y. am 28. Oktober 2016 ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers zwei Tannen ab. Mit Strafbefehl vom 2. September 2019 wurde Y. dafür der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und das Zivilbegehren des Grundeigentümers auf den Zivilweg verwiesen. X reichte eine Klage gegen Y ein und verlangte Schadenersatz für die auf der Parzelle
RVJ / ZWR 2024 153
Nr. xxx1 in A. abgesägten Bäume. Das Bezirksgericht wies die Klage ab.
Aus den Erwägungen
2.2
Die vorliegende Angelegenheit war aufgrund ihres Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren sind die formellen Anforderungen an eine Klage in bestimmter Hinsicht (z.B. hinsichtlich der Form der Klage [Art. 244 ZPO] oder der verstärkten richterlichen Fragepflicht [Art. 247 Abs. 1 ZPO]) herabgesetzt, was letztlich der prozessökonomischen Erledigung des Verfahrens und dem Schutz der schwächeren Partei dienen soll (BGE 139 III 368 E. 3.4). Die Unterschiede zum ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) dürfen jedoch nicht überschätzt werden (BGE 139 III 368 E 3.4). Wie im ordentlichen Verfahren (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) gilt auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten (Bundesgerichtsurteil 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 2 zu Art. 247 ZPO). Zwar muss die Klage im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 244 Abs.1 ZPO nur die Parteien (lit. a) und die Rechtsbegehren nennen (lit. b), den Streitgegenstand bezeichnen (lit. c) sowie wenn nötig den Streitwert angeben (lit. d), jedoch dürfen diese minimalen Anforderungen an die Klage nicht darüber hinwegtäuschen, dass es im Rahmen der Verhandlungsmaxime immer noch Aufgabe der Parteien ist, im Verlaufe des Gerichtsverfahrens dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und entsprechende Beweise anzubieten (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO), wobei es sich hierbei lediglich um eine Abschwächung der Verhandlungsmaxime handelt (FRAEFEL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021, N. 1 zu Art. 247 ZPO; vgl. auch ZWR 2021 S. 132 f.). Selbst in Verfahren nach der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO muss sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien
154 RVJ / ZWR 2024
gleich wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, 127 III 365 E. 3.31,4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; Bundesgerichtsurteile 4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1,4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2,4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1,4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2,4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Dass ein Verweis auf die Akten grundsätzlich nicht genügt, bedeutet indessen nicht, dass jeglicher Verweis unzulässig und damit unbeachtlich wäre. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die
Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November
RVJ / ZWR 2024 155
2020 E. 4.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523 f.; Bundesgerichtsurteile 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2,4A_588/2018 vom 27. Juni 2019 E. 4.3.2). Es ist stets vor Augen zu halten, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss. Das Zivilprozessrecht hat eine dienende Funktion. Es ist nicht Selbstzweck, sondern ist vielmehr darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2).
2.3
Der Beschwerdeführer und erstinstanzliche Kläger verlangt vom Beschwerdegegner und erstinstanzlichen Beklagten für die auf der Parzelle Nr. xxx1 in A. abgesägten Bäume Schadenersatz. In seiner ersten Tatsachenbehauptung umschrieb er den Streitgegenstand. Er spezifizierte die Tannen in seiner Klage einzig dahingehend, dass sich diese auf der Parzelle Nr. xxx1 befinden und rund 30-jährig sind. Er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das dem Zivilverfahren vorangegangene Strafverfahren in dieser Sache, indem er einerseits den Strafbefehl als Beilage einreichte und anderseits die Edition der Strafakten des Verfahrens SAO […] verlangte. Ein solcher pauschaler Verweis auf Beilagen vermag mit Blick auf die in E. 2.2 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in jedem Falle zu genügen.
2.4
Vorliegend gilt es jedoch zunächst das prozessuale Verhalten der Gegenpartei zu beachten. Der Beschwerdegegner anerkannte in seiner Klageantwort, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 in A. ist und dass er selbst zwei Tannen abgesägt hatte. Er anerkannte auch, dass die im Strafverfahren SAO […] vom Beschwerdeführer gestellten Zivilbegehren auf den Zivilweg verwiesen wurden. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdegegner im genannten Strafverfahren vor, ebendiese Tannen abgesägt zu haben. Das Strafverfahren wurde mit Strafbefehl vom 2. September 2019, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, abgeschlossen. Aufgrund der Klage und des Verweises auf das Strafverfahren bzw. den rechtskräftigen Strafbefehl wusste der Beschwerdegegner darum, dass Streitgegenstand des vorliegenden zivilrechtlichen Verfahrens keine anderen Tannen bilden, als die, die bereits im Mittelpunkt des strafrechtlichen Verfahrens standen, die er eingestandermassen abgesägt
156 RVJ / ZWR 2024
hatte und wofür er verurteilt worden war. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort bestritt, dass auf dem betreffenden Grundstück lediglich zwei Tannen stehen bzw. standen und dass diese 30-jährig sind. Dem Beschwerdegegner war es entgegen der Ansicht der Vorinstanz in voller Kenntnis des ihm angelasteten und von ihm zugegebenen Sachverhalts sowie aufgrund der Bezugnahme auf das Strafverfahren durchaus möglich, zum geltend gemachten Schaden Stellung zu nehmen. Dies durfte von ihm auch ohne weiteres erwartet bzw. verlangt werden. Der Beschwerdegegner verhält sich wider Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn er in diesem Verfahren einwendet, er wisse nicht, um welche Bäume es gehe, obwohl er gleichzeitig anerkannte, dass er zwei Tannen abgesägt hatte und im Strafverfahren den diesbezüglichen Strafbefehl auch nicht angefochten hatte.
2.5
Im Weiteren wäre es auch für das Bezirksgericht ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar bzw. möglich gewesen, festzustellen, welche zwei Tannen Streitgegenstand des Verfahrens bilden und über welche abgesägten Tannen eine Expertise für die Bestimmung des Schadens durchzuführen ist. Bereits ein kurzer Blick in die Strafakten hätte es dem Bezirksgericht ermöglicht, den Standort der zwei abgesägten Tannen zu bestimmen, zumal die Strafakten keineswegs umfangreich sind und damit nicht gesagt werden kann, dass die Tatsachen zusammengesucht werden mussten. Die Strafakten umfassten unter anderem Fotoaufnahmen sowie einen Situationsplan des Eingangsbereichs, auf welchen auch die abgesägten Tannen ersichtlich sind (S. 20 ff. Strafakten SAO […]). Ein problemloser Zugriff auf die massgebenden Informationen war ohne weiteres gewährleistet und es bestand kein Interpretationsspielraum. Da diesem Zivilverfahren ein Strafverfahren mit exakt derselben widerrechtlichen Handlung, dem Absägen von zwei Tannen, vorausgegangen ist und der Beschwerdegegner diese Handlung auch anerkannte, hatten beide Prozessparteien, volle Kenntnis des Streitgegenstands, weshalb auf eine detailliertere Übernahme der entsprechenden Informationen in die Rechtsschriften, d.h. des genauen Standortes der Tannen, ohne Rechtsnachteil verzichtet werden durfte. Infolge dieser Ausgangslage und insbesondere der Anerkennung der ihm in der Klage vorgeworfenen Handlung durch den Beklagten musste der Kläger bzw. Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Tatsachenbehauptungen in seiner Replik nicht in Einzeltatsachen zergliedern und umfassender als in der Klage darstellen. Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht bestand mithin
RVJ / ZWR 2024 157
nicht und der Verweis auf das strafrechtliche Verfahren reichte vorliegend aus.
2.6
Selbst wenn die Vorinstanz nicht in den Akten hätte nachschauen müssen bzw. der Verweis auf das Strafverfahren ungenügend gewesen wäre, hätte sie zumindest gestützt auf die im vereinfachten Verfahren geltende richterliche Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) durch eine simple Nachfrage darauf hinwirken müssen, dass der Beschwerdeführer den Standort der zwei Tannen genauer bezeichnet, dies obschon der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Denn der Beschwerdegegner wäre dadurch nicht benachteiligt worden, zumal er das Absägen von zwei Tannen ausdrücklich anerkannte. Es wäre folglich nicht darum gegangen, eine ungenügende, unverständliche Klage durch die Fragepflicht rechtsgenügend zu vervollständigen, womit allenfalls die Klägerpartei einseitig bevorzugt worden wäre, sodass für die richterliche Fragepflicht unter Umständen kein Raum bestanden hätte. Vielmehr musste sich der Bezirksrichter bezüglich eines Sachverhalts vergewissern, welcher beiden Prozessparteien vollumfänglich bekannt war.
2.7
Die von der Vorinstanz ausgeübte Formstrenge im vorliegenden Fall lässt sich daher sachlich nicht rechtfertigen. Indem die Vorinstanz die Klage aufgrund ungenügender Behauptungen bzw. ungenügender Substantiierung abwies, obschon der Beschwerdegegner und erstinstanzlich Beklagte das Absägen der Tannen und damit die auch im Zivilverfahren zentrale widerrechtliche Handlung anerkannte, wobei sich der Standort der zwei Tannen aus den edierten Strafakten ergibt, stellte sie überspannte Anforderungen an die Rechtsschriften des Beschwerdeführers bzw. erstinstanzlichen Klägers und versperrte ihm damit in unzulässiger Weise den Rechtsweg (vgl. BGE 142 IV 152 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 4A_218/2021 vom 1. September 2022 E. 3.1.3,4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.2). In diesem Zusammenhang bleibt nochmals zu erwähnen, dass das Zivilprozessrecht eine dienende Funktion innehat und darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Die Vorinstanz verletzt demzufolge mit ihrem Entscheid das Verbot des überspitzen Formalismus in klarer Weise.