153.711.1
Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern im Bereich der Zeichnungsberechtigung an die Ämter der Direktion des Innern
Vom 28. Juli 2017 (Stand 1. August 2017)
Die Direktion des Innern des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998,
verfügt:
Ziff. 1
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden für den Aufgabenbereich ihres Amtes bis zu einem Betrag von 150 000 Franken (§ 35 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Zug und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006.
Ziff. 2
Ziffer 1 steht unter dem Vorbehalt einer anderslautenden spezialgesetzlichen Regelung und gilt bis zum Inkrafttreten der revidierten Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden.
GS 2017/030