Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung 25 betreffend Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

213.713 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/bgs/213-713/de/verordnung-25-betreffend-anpassungen-an-die-lohn-und-preisentwicklung-bei-der-bevorschussung-von-unterhaltsbeitragen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zug
  3. Zug Gesetzessammlung
Quelle

213.713

Verordnung 25 betreffend Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 7bis des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz) vom 29. April 19931,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 213.711

Art. 1

Die Höchstbeträge für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach § 4 Abs. 1 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes werden wie folgt der Lohn- und Preisentwicklung angepasst:

  1. für das erste und das zweite Kind auf monatlich je Fr. 1'362.–

  2. für das dritte und das vierte Kind auf monatlich je Fr. 910.–

  3. für das fünfte und jedes weitere Kind auf monatlich je Fr. 457.–

  4. für Erwachsene mit Kindern im Alter von weniger als 18 Jahren auf monatlich Fr. 1'818.–

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 6 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes werden wie folgt der Lohn- und Preisentwicklung angepasst:

  1. beim unverheirateten oder in getrennter Ehe lebenden obhutsberechtigten Elternteil auf Fr. 54'220.–

  2. beim in ungetrennter Ehe lebenden obhutsberechtigten Elternteil auf Fr. 65'050.–

Art. 2

Die nach § 1 angepassten Höchst- bzw. Grenzbeträge entsprechen einem Rentenindex von 229.1 Punkten (Rentenindex gemäss Art. 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG2; Stand gemäss Art. 4 der Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025 vom 28. August 20243).

Footnotes

  1. [2] SR 831.10
  2. [3] SR 831.108

GS 2014/069