215.711
Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug
Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Februar 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf die §§ 4, 7, 8, 10, 14, 16, 17, 18, 24, 25, 30, 34, 44 des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug (GeoIG-ZG, Geoinformationsgesetz) vom 29. März 20121,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung richtet sich nach § 2 GeoIG-ZG.
…
Art. 2 Fachstellen
Die Fachstellen
sind zuständig für das Modellieren, Erheben und Nachführen der Geobasisdaten;
bestimmen die Modalitäten der Historisierung;
sorgen für die Aktualität der bewirtschafteten Geobasisdaten;
entscheiden über den Zugang zu Geobasisdaten;
bestimmen über die Geobasisdaten in ihrem Sachbereich, soweit keine abweichende Regelung besteht.
Art. 3 Amt für Informatik und Organisation
Das Amt für Informatik und Organisation ist zuständig für die Betreuung der Infrastrukturen der kantonalen Fachstellen und für die Datensicherung.
Die Informatikverordnung (ITV) vom 29. Juni 20042 bleibt vorbehalten.
Art. 4 Amt für Grundbuch und Geoinformation
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation ist das Kompetenzzentrum für Geoinformation und Geomatik. Es:
ist für das GIS Kanton Zug zuständig;
beschafft die notwendigen Referenzdaten;
sorgt für die Datenhaltung, die Koordination und die Verfügbarkeit der Geobasisdaten im GIS Kanton Zug;
sorgt für die Weiterentwicklung des GIS Kanton Zug;
berät die Fachstellen.
Es ist Ansprechstelle für Fragen in Zusammenhang mit dem GIS Kanton Zug.
Art. 5 Staatsarchiv
Das Staatsarchiv ist zuständig für die Archivierung der Geobasisdaten.
Es erstellt nach Anhörung des Amts für Grundbuch und Geoinformation das Archivierungskonzept gemäss Art. 16 Abs. 2 der Geoinformationsverordnung3 und erlässt Weisungen für dessen Umsetzung.
Art. 6 GIS-Kommission
Die Direktion des Innern setzt eine GIS-Kommission ein.
Die GIS-Kommission berät alle strategischen Geschäfte im GIS-Bereich.
Sie setzt sich zusammen aus:
der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Grundbuch und Geoinformation;
der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung Geoinformation des Amts für Grundbuch und Geoinformation;
mindestens 3 bis maximal 6 GIS-Fachkräften der kantonalen Fachstellen, welche zuständige Stellen für Geobasisdaten gemäss Anhang 1 und 2 dieser Verordnung sind;
maximal zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern von kommunalen Fachstellen, wobei eine dieser Vertretungen die Gemeinden an ein von ihnen beauftragtes Werk delegieren können;
der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Informatik und Organisation bei Bedarf und mit beratender Stimme.
Die Leiterin bzw. der Leiter des Amts für Grundbuch und Geoinformation hat den Vorsitz.
…
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation führt das Sekretariat der GIS-Kommission.
Art. 7 GIS-Board
Die Direktion des Innern setzt ein GIS-Board, bestehend aus GIS-Info und Projektgruppen ein.
Die GIS-Info setzt sich zusammen aus:
GIS-Fachkräften des Amts für Grundbuch und Geoinformation;
GIS-Fachkräften der kantonalen Fachstellen;
Vertreterinnen bzw. Vertretern der kommunalen Fachstellen.
Die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Geoinformation des Amts für Grundbuch und Geoinformation hat den Vorsitz der GIS-Info. Die kantonalen und kommunalen Fachstellen melden der oder dem Vorsitzenden die an der GIS-Info teilnehmenden GIS-Fachkräfte.
Die Abteilung Geoinformation des Amts für Grundbuch und Geoinformation führt das Sekretariat der GIS-Info.
Die Projektgruppen werden projektspezifisch von der GIS-Kommission eingesetzt.
Art. 8 Zusammenarbeit mit Behörden
Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden erfolgt im Rahmen der GIS-Kommission und des GIS-Boards.
Jede Gemeinde bestimmt eine Ansprechperson für GIS-Angelegenheiten.
Die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund erfolgt über die gesamtschweizerischen Fachgremien.
2. Die Bewirtschaftung der Geobasisdaten
2.1. Datenkatalog
Art. 9 Katalog der Geobasisdaten
Der Anhang 1 enthält die notwendigen kantonalen Ergänzungen des Katalogs der Geobasisdaten des Bundesrechts.
Der Anhang 2 enthält den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts mit folgenden Angaben:
Bezeichnung der Geobasisdaten;
Rechtsgrundlage der Geobasisdaten;
zuständige Stelle für die Erhebung und Nachführung der Geobasisdaten;
Hinweis, ob den Geobasisdaten die Bedeutung als Georeferenzdaten zukommt;
Hinweis, ob die Geobasisdaten Teil des ÖREB-Katasters sind;
Zugangsberechtigungsstufe der Geobasisdaten;
zur Verfügung stehende Download-Dienste;
Historisierungspflicht und
eineindeutiger alphanumerischer Identifikator.
Die Fachstelle teilt dem Amt für Grundbuch und Geoinformation vor Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlage die neuen oder aufzuhebenden Geobasisdaten sowie Änderungen der Angaben zu bestehenden Geobasisdaten mit, die Auswirkungen auf die Anhänge 1 oder 2 haben.
Die Gemeinden führen einen Katalog der Geobasisdaten des kommunalen Rechts. Sie teilen die Erstellung und die Änderungen dem Amt für Grundbuch und Geoinformation mit.
2.2. Datenaufbereitung und -bereitstellung
Art. 10 Verbindliche Normen
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation bezeichnet unter Mitwirkung der Fachstellen die für die Geobasisdaten und deren Metadaten verbindlichen Normen.
Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierungen auf nationaler Ebene.
Art. 11 Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle
Die Fachstelle beschreibt unter Mitwirkung des Amts für Grundbuch und Geoinformation die Datenmodelle und die Darstellungsmodelle sowie die Geometadaten der Geobasisdaten.
Die Bestimmungen der Geoinformationsverordnung betreffend die Geodatenmodelle4 und die Darstellungsmodelle5 sowie die Geometadaten6 finden sinngemäss Anwendung.
…
Eineindeutige Identifikatoren des Bundes sind bei der Beschreibung der Datenmodelle verbindlich.
Die Abgrenzung eigentümerverbindlicher Geobasisdaten, deren Flächenabgrenzung sich mit den Grundstücksgrenzen deckt, erfolgt auf der Grundlage der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung.
Art. 12 …
2.3. Historisierung und Verfügbarkeit
Art. 13 …
Art. 14 Historisierung
Für die Historisierung der Geobasisdaten gilt sinngemäss Art. 13 der Geoinformationsverordnung7.
Art. 15 Nachhaltige Verfügbarkeit
Geobasisdaten sind in ihrem Bestand und in ihrer Qualität zu erhalten.
Sie sind regelmässig zu sichern und in einem Datenformat zu speichern, das die Lesbarkeit auch bei veränderter Technologie ermöglicht.
2.4. Zugang, Nutzung und Datenabgabe
Art. 16 Zugangsberechtigungsstufen
Die Geobasisdaten werden im Anhang 2 den Zugangsberechtigungsstufen A, B und C gemäss der Geoinformationsverordnung8 zugewiesen.
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 Einwilligung zur Nutzung
Die Nutzung der Geobasisdaten setzt eine Einwilligung voraus. Die Einwilligung erfolgt durch die Abgabe der gewünschten Geobasisdaten.
Beim Bezug über einen Geodienst wird die Zugangsberechtigung durch technische Massnahmen geprüft.
Die Fachstelle verweigert den Zugang und die Datenabgabe in Form einer Verfügung, wenn Gründe gemäss Art. 21–24 GeoIV vorliegen, die den Zugang zu den Geobasisdaten nicht zulassen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geoinformationsverordnung9 sinngemäss.
Art. 20 Ort und Art der Datenabgabe
Geobasisdaten können beim Amt für Grundbuch und Geoinformation bezogen oder über das GIS Kanton Zug abgerufen werden. § 30 Abs. 2 und 3 GeoIG-ZG bleiben vorbehalten.
Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind im GIS Kanton Zug über einen öffentlichen, die der Zugangsberechtigungsstufe B über einen geschützten Darstellungsdienst zugänglich. Die über einen Download-Dienst verfügbaren Geobasisdaten sind im Anhang 2 entsprechend bezeichnet.
…
…
Art. 21 Mindestanforderungen bei der Datenabgabe
Bei der Datenabgabe sind das Abgabedatum und das Datum der letzten Nachführung auf dem Dokument oder in einer anderen geeigneten Form zu erwähnen.
…
Die Direktion des Innern legt die Nutzungsbestimmungen fest. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der Fachstellen. Die Nutzungsbestimmungen sind Bestandteil der Datenabgabe.
Art. 22 Datenaustausch unter Behörden
Geobasisdaten, die kantonale Entscheide abbilden, sind von der Fachstelle dem Amt für Grundbuch und Geoinformation in digitaler Form und gemäss den Vorgaben der Datenmodelle einzureichen.
Für den Datenaustausch mit Behörden des Bundes und der Kantone gelten sinngemäss die Bestimmungen der Geoinformationsverordnung10.
3. Gewerbliche Tätigkeiten der Fachstellen
Art. 23 Gewerbliche Leistungen im GIS-Bereich
Auswertungen aus Geobasisdaten können von den zuständigen Fachstellen angeboten werden.
…
Art. 24 Gewerbliche Leistungen im Vermessungsbereich
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation führt Aufträge Dritter in den Bereichen der allgemeinen Vermessung, der vermessungstechnischen Baukontrolle und der Spezialvermessung aus.
Art. 25 Gewerbliche Tätigkeit für nichtkommerzielle Zwecke
Nichtkommerzielle Zwecke gemäss § 13 Abs. 5 GeoIG-ZG sind namentlich Forschung, Sportveranstaltungen oder kulturelle Anlässe, bei denen die Bezügerin bzw. der Bezüger der Geoinformationen keine gewinnorientierte Tätigkeit mit den Geoinformationen ausübt.
…
4. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
4.1. …
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 …
4.2. …
Art. 30 …
Art. 31 …
Art. 32 …
4.3. …
Art. 33 Anmerkungen im Grundbuch
Die Anmerkungstatbestände des kantonalen Rechts gemäss § 153a EG ZGB sind im Anhang 3 aufgelistet.
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) teilt die Anmerkungstatbestände und deren Änderungen der zuständigen Bundesbehörde mit.
Art. 33a Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle für den ÖREB-Kataster
Die verantwortliche Stelle für den ÖREB-Kataster erlässt insbesondere die für die Bereitstellung, Prüfung und Abgabe der Daten notwendigen Regelungen. Sie stellt dabei die Mitwirkung der für die Geobasisdaten zuständigen Stellen sicher.
Die jährliche Berichterstattung über die Verwendung der Bundesbeiträge gemäss Art. 22 ÖREBKV11 erfolgt durch die für den Kataster verantwortliche Stelle.
Art. 33b Weiterer Inhalt des ÖREB-Katasters
Weitere eigentümerverbindliche Geobasisdaten nach kantonalem Recht gemäss § 19 Abs. 2 GeoIG-ZG12 sind im Anhang 2 dieser Verordnung bezeichnet.
Art. 33c Finanzierung des ÖREB-Katasters
Die Kosten für Aufbau und Betrieb des ÖREB-Katasters werden durch den Kanton getragen.
Die Kosten für die Bereitstellung der Daten gemäss Art. 5 ÖREBKV gehen zulasten der jeweiligen Fachstelle.
5. Amtliche Vermessung
5.1. Zuständigkeiten
Art. 34 Amt für Grundbuch und Geoinformation
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation
organisiert und leitet die amtliche Vermessung;
führt die periodische Nachführung durch;
meldet dem Bundesamt für Landestopographie die photogrammetrischen Befliegungen und
sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen.
Art. 35 Vermessungsaufsicht
Die Vermessungsaufsicht erstellt den Umsetzungsplan nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)13.
Sie kontrolliert und verifiziert die Arbeiten der Nachführungsgeometerin bzw. des Nachführungsgeometers.
Sie bestimmt den sachlichen und räumlichen Umfang sowie den Zeitpunkt der periodischen Nachführung.
Art. 36 Kantonale Nomenklaturkommission
Die kantonale Nomenklaturkommission bezeichnet die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden Flur-, Orts- und Geländenamen und legt deren Schreibweise und Geltungsbereiche fest. Sie orientiert den Gemeinderat.
Der Nomenklaturkommission gehören an:
die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer;
eine von der Direktion des Innern bezeichnete Fachperson;
eine vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde bezeichnete ortskundige Person;
die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer.
Die Kantonsgeometerin bzw. der Kantonsgeometer hat den Vorsitz.
5.2. Grenzzeichen und Flächenänderungen
Art. 37 Grenzzeichen
Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden, wenn
die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzung dauernd eindeutig erkennbar sind;
die Grenzen in Gewässern verlaufen;
die Grenzzeichen durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind, namentlich an Feldwegen sowie Waldstrassen und -wegen, oder wenn
die Vermessungsaufsicht eine Ausnahmebewilligung erteilt.
Keine Grenzzeichen sind in der Regel bei der Abgrenzung von selbständigen und dauernden Rechten zu setzen.
Fehlende Grenzzeichen werden im Rahmen der laufenden Nachführung ersetzt. Sollen beschädigte oder fehlende Grenzzeichen ausserhalb der laufenden Nachführung ersetzt werden, trägt jene Person die Kosten, die den Ersatz bestellt hat.
Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen.
Art. 38 Flächenänderungen
Ändert das Flächenmass von Liegenschaften oder von flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten ohne Grenzveränderung, ist das neue Mass im Grundbuch einzutragen.
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation teilt das alte und neue Flächenmass den Grundeigentümerinnen und -eigentümern von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB14 mit.
5.3. Genehmigungsverfahren bei Erneuerungen und Grenzänderungen von Amtes wegen
Art. 39 Rechtsmittelverfahren
Wer durch Grenzänderungen in seinen Rechten berührt ist, kann beim Amt für Grundbuch und Geoinformation innert 20 Tagen Einsprache erheben.
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation leitet die Einspracheverhandlung. Dazu lädt es die Einsprechenden und die mit der Vermessung beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer ein.
Es hält das Verhandlungsergebnis fest und eröffnet es den Parteien.
Der Entscheid des Amts für Grundbuch und Geoinformation kann bei der Direktion des Innern innert 20 Tagen nach der Mitteilung mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 40 Genehmigung und Anerkennung
Die Direktion des Innern genehmigt:
die erneuerten Teile der amtlichen Vermessung;
Grenzänderungen von Amtes wegen (Art. 14a VAV15).
Sie veranlasst die Anerkennung des genehmigten Vermessungswerks durch den Bund.
5.4. Laufende Nachführung
Art. 41 Zuständigkeiten
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation ist zuständig für den Unterhalt und die Nachführung der Lagefixpunkte 2, der Höhenfixpunkte 2, der Informationsebene Höhen, der besonderen Kantonsgrenzzeichen und des Basisplans der amtlichen Vermessung.
Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer ist für den Unterhalt und die laufende Nachführung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung gemäss Leistungsvereinbarung zuständig.
Die Direktion des Innern bestimmt, wer die rechtsverbindlichen Daten des Vermessungswerks führt.
Art. 42 Nachführungsarbeiten
Die Direktion des Innern schliesst mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer eine Leistungsvereinbarung ab.
Zur laufenden Nachführung gehören folgende Arbeiten:
die Umsetzung der in Auftrag gegebenen Grenzänderungen, einschliesslich des Anbringens und der Rekonstruktion der Grenzzeichen;
die Nachführung der geänderten Bodenbedeckung und der Einzelobjekte, wie namentlich die Gebäudeänderungen, ausgenommen die Objekte der periodischen Nachführung;
die Änderungen in den Informationsebenen Nomenklatur, Rohrleitungen, Gebäudeadressen und administrative Einteilung (Art. 7 Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung16);
die Nachführung der Fixpunkte der Kategorie 3 mit Bericht gemäss den Vorgaben des Amts für Grundbuch und Geoinformation;
der Unterhalt und die Sicherung der Bestandteile der amtlichen Vermessung;
die Übernahme und Abgabe der numerischen Daten über die amtliche Vermessungsschnittstelle (AVS/INTERLIS);
die Übermittlung des Mutationsplans und der Mutationstabelle sowie der Grundstückbeschreibung über die Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS) (Art. 11 Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch17) an das Amt für Grundbuch und Geoinformation;
die Meldung der Grenzänderungen, die nach Ablauf der Frist nach § 46 nicht vollzogen sind, sowie aller ausgeführten Rückmutationen an die Vermessungsaufsicht.
Die Nachführungsgeometerin bzw. der Nachführungsgeometer überwacht und leitet diese Arbeiten persönlich und sorgt für eine fristgerechte Arbeitsausführung.
Art. 43 Meldepflichten
Der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer sind alle Informationen zu liefern, die für die Nachführung benötigt werden.
Aus der kantonalen Verwaltung melden:
das Amt für Wald und Wild: Waldfeststellungen, definitive Rodungen und deren Realersatz, Änderungen im Waldwegnetz sowie temporäre Rodungen in Kiesabbaugebieten;
das Tiefbauamt: Bauliche Veränderungen an öffentlichen Gewässern und Kantonsstrassen;
das Amt für Grundbuch und Geoinformation: Eintragungen von Grenzmutationen im Grundbuch.
Die Gemeinden melden:
Bau- und Abbruchbewilligungen, sowie deren Verfall wegen Nichtbenützung;
die Verlängerung und die Aufhebung einer Baubewilligung sowie die baurechtliche Abnahme der Baute und Anlage;
Veränderungen an Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemeingebrauch;
die Vergabe der eidgenössischen Identifikatoren für Gebäude (EGID) und Gebäudeeingang (EDID);
die Gebäudeadressen und die Anzahl und Lage der Gebäudeeingänge, sobald diese bekannt sind.
Das Amt für Raum und Verkehr meldet dem Amt für Grundbuch und Geoinformation nach Eintritt der Rechtskraft jene Zonenplanänderungen, welche Bauzonengrenzen betreffen.
Art. 44 Daten der Gebäudeversicherung
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation ergänzt aufgrund der Daten der Gebäudeversicherung Zug die Angaben im Grundbuch und stellt die Daten der zuständigen Nachführungsgeometerin bzw. dem Nachführungsgeometer zu.
Art. 45 Nachführungsfristen
Daten der Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften sind sofort, jene der übrigen Ebenen nach Bedarf, spätestens aber innert sechs Monaten nach Eingang der Meldung, nachzuführen.
Art. 46 Rückmutationen
Werden Grenzänderungen nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, setzt das Amt für Grundbuch und Geoinformation unter Androhung der Rückmutation eine Frist von drei Monaten zur Erledigung. Nach deren unbenutzten Ablauf erteilt das Amt für Grundbuch und Geoinformation der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung.
Die Kosten der Rückmutation trägt diejenige Person, die den ursprünglichen Mutationsauftrag erteilt hat.
Art. 47 Verwaltung und Sicherung der Daten, Akten und Verzeichnisse
Die Nachführungsstellen sind für die Sicherung der von ihnen betreuten Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung verantwortlich.
Sie führen Datenverwaltungs- und Datensicherungsdokumente.
Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung gegen Feuer- und Elementarschäden.
Die Vorgaben des Archivierungskonzepts (§ 5) bleiben vorbehalten.
Art. 48 Entschädigung für Nachführungsarbeiten
Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Entschädigungen für Nachführungsarbeiten sowie die Plan- und Datenabgaben aufgrund der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Ansätze in Rechnung.
Der Kanton entschädigt die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer für Verluste aus erfolglosen gerichtlichen oder betreibungsrechtlichen Verfahren gegen eine kostenpflichtige Person oder wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher der Nachführungsarbeiten nicht ermittelt werden kann.
Der Kanton übernimmt die Kosten für die Rekonstruktionen von Fixpunkten und für Vorleistungen für eine periodische Nachführung nur, wenn die Durchführung dieser Arbeiten vorgängig mit der Vermessungsaufsicht abgesprochen wurde.
Die Kosten für Vermessungsarbeiten zufolge Änderung der Gemeindegrenzen werden je zur Hälfte von den betroffenen Gemeinden bezahlt.
Art. 49 Rechnungstellung
Die Nachführungsgeometerin bzw. der Nachführungsgeometer stellt der kostenpflichtigen Person die Entschädigungsforderung nach Abschluss der Arbeiten umgehend in Rechnung.
Wird die Forderung bestritten oder die Rechnung nicht bezahlt, überweist sie oder er die Unterlagen dem Amt für Grundbuch und Geoinformation zur Rechnungstellung in der Form einer Verfügung.
Gegen die Verfügung kann beim Amt für Grundbuch und Geoinformation Einsprache erhoben werden.
5.5. Besondere Bestimmungen zur Datenabgabe
Art. 50 Basisplan
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation ist Abgabestelle für den Basisplan der amtlichen Vermessung.
Art. 51 Datenabgabe über WMS und WFS
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation stellt für die Daten der amtlichen Vermessung einen Darstellungsdienst in Form eines Web Map Services (WMS) und einen Downloaddienst in Form eines Web Feature Services (WFS) zur Verfügung. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
Art. 52 …
Art. 53 …
6. Gebühren
6.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 54 Zuständigkeiten
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation erhebt die Gebühren für die Abgabe von Geobasisdaten, soweit diese beim Amt bezogen werden.
Die Fachstellen erheben die Gebühren für die Abgabe ihrer Geobasisdaten, soweit diese bei den Fachstellen bezogen werden, sowie für die Verweigerung der Einwilligung zum Zugang und für den Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren.
6.2. Bearbeitungsgebühren und Auslagen
Art. 55 …
Art. 56 Bearbeitungsgebühr
Die Bearbeitungsgebühr für das manuelle Aufbereiten von analogen oder digitalen Daten richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt Fr. 180.– pro Stunde.
…
Art. 57 Gebühren für den Zugang zu Geobasisdaten
Die Einwilligung zum Zugang zu Geobasisdaten ist gebührenfrei.
Die Gebühr beträgt
Fr. 200.– für den Entscheid über die Verweigerung der Einwilligung;
Fr. 200.– für den Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren;
…
Art. 58 …
Art. 59 Gebühren beim Verwaltungszwang
Die Gebühr für die Einziehung oder Vernichtung von widerrechtlich genutzten Geodaten berechnet sich nach § 56 und beträgt höchstens Fr. 500.–.
Art. 60 Material- und Transportkosten
Es werden die effektiven Kosten für Material und Transport in Rechnung gestellt.
…
6.3. Gebühren für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung
Art. 61 …
Art. 62 Daten in grafischer Form
Die Gebühr für den Bezug von Daten in grafischer Form (Plankopien, Ausdrucke), die auf Grundlagen der amtlichen Vermessung basieren, beträgt:
Planformat | Planfläche | Gebühr in Fr. |
|---|---|---|
bis A4 | 6 dm² | 50.– |
bis A3 | 12 dm² | 70.– |
bis A2 | 25 dm² | 100.– |
bis A1 | 50 dm² | 140.– |
bis A0 | 100 dm² | 200.– |
über 100 dm² | 2.– pro dm² |
Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen der amtlichen Vermessung richtet sich nach der Verordnung über die amtliche Vermessung18 und nach der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung19.
…
Art. 63 …
Art. 64 …
Art. 65 …
Art. 66 …
Art. 67 …
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 68 …
Art. 69 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 1. März 200520 wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung) vom 11. Juli 199521 wird aufgehoben.
Art. 70 Änderung bisherigen Rechts
Die Delegationsverordnung vom 23. November 199922 wird wie folgt ergänzt:23
Art. 71 Übergangsbestimmung
Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts müssen innert fünf Jahren nach Mitteilung der Geodatenmodelle an diese angepasst werden.
Solange die Daten in Papierform bewirtschaftet werden, erfolgt die Historisierung nach den Vorgaben der Geschäftsablage. Erfolgt die Datenhaltung in digitaler Form, muss der Rückgriff auf die Papierform innert nützlicher Frist gewährleistet sein.
…
Art. 72 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
GS 31, 719