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311.1

Polizeistrafgesetz

Vom 26. Februar 1981 (Stand 10. Dezember 2011)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung und Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet auf Polizeiübertretungen Anwendung, die im Kanton Zug begangen werden oder deren Erfolg im Kanton Zug eintritt.

Polizeiübertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die durch dieses Gesetz, durch weitere kantonale Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Verfügungen, Regierungsratsbeschlüsse oder polizeiliche Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Beurteilung der in diesem Gesetz aufgeführten Polizeiübertretungen fällt in die kantonale Zuständigkeit.

Art. 3 Verhältnis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gelten auch für die Strafbestimmungen in diesem Gesetz, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Art. 4 Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft

Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist nur die vorsätzliche Tat strafbar.

Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

Vorbehalten bleibt § 38 dieses Gesetzes.

Art. 5 Strafen

Die Strafe ist Busse.

In besonders leichten Fällen kann von Strafe abgesehen werden.

Art. 6 Strafbestimmungen in behördlichen Erlassen

Enthalten behördliche Erlasse nur eine allgemeine Strafandrohung, ist die Strafe Busse.

Art. 7

2. Die einzelnen Polizeiübertretungen

Art. 8 Übertretung allgemeinverbindlicher Vorschriften

Wer einer von der zuständigen Behörde erlassenen allgemeinverbindlichen Vorschrift, in der diese Gesetzesbestimmung angerufen wird, zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 9 Verletzung der Aufsichtspflicht

Wer die Aufsicht über eine ihm anvertraute hilfsbedürftige Person unterlässt oder vernachlässigt, wer die Aufsicht über eine hilfsbedürftige Person hindert oder unwirksam macht, wird mit Busse bestraft, sofern nicht ein Tatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches erfüllt ist.

Art. 10 Unterlassen der Nothilfe

Wer bei Unglücksfällen oder drohender Gefahr der polizeilichen Aufforderung, Nothilfe zu leisten, nicht nachkommt, obwohl es ihm zuzumuten ist, wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen, obwohl es ihm zuzumuten ist, wer andere von solcher Hilfeleistung abhält oder sie dabei stört, wird mit Busse bestraft.

Art. 11 Verunreinigung fremden Eigentums

Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Plakate anbringt oder es auf andere Weise verunreinigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 12 Signale, Markierungen und dergleichen

Wer Signale, im öffentlichen Interesse stehende Markierungen oder dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen dienende Vorrichtungen verändert, unkenntlich macht oder beseitigt, wird mit Busse bestraft.

Art. 13 Stauvorrichtungen

Wer unbefugt Stauvorrichtungen öffnet oder schliesst, wird mit Busse bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Art. 14 Natur- und Heimatschutz

Wer den Vorschriften zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, des Landschafts- oder Ortsbildes und der wissenschaftlichen Funde zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 15 Verbrecherwerkzeug

Wer Waffen, Werkzeuge und Geräte, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bestimmt sind, herstellt, herstellen lässt, in Gewahrsam hat, verwahren lässt oder einem anderen überlässt, wird mit Busse bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Art. 16

Art. 17 Ordnungswidrigkeit

Wer den amtlichen Vorschriften, Anordnungen oder Massnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Sittlichkeit und Gesundheit zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Art. 18 Amtliche Anschläge

Wer amtliche Anschläge verfälscht, unkenntlich macht oder beseitigt, wird mit Busse bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Art. 19 Verweigerung der Namesangabe

Wer einer Behörde oder einem Beamten auf berechtigte Aufforderung hin seine Personalien nicht nennt oder darüber unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

Art. 20 Störung des Polizeidienstes

Wer Polizeibeamte oder andere Beauftragte, die polizeiliche Aufgaben erfüllen, bei der Ausübung ihres Dienstes behindert oder stört, wer sich unbefugt in ihre dienstlichen Verrichtungen einmischt, wer den Anordnungen nicht nachkommt, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse erlassen, wird mit Busse bestraft.

Art. 21 Ruhestörung und Unfug

Wer durch Lärm oder Unfug die Ruhe stört oder jemanden belästigt, wer öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft.

Art. 22 Versammlungen

Wer an öffentlichen Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen Waffen oder andere Gegenstände, die zur Gewaltanwendung bestimmt sind, mit sich führt oder behändigt, wird mit Busse bestraft.

Art. 22a Vermummungsverbot

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot.

Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von der Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten ist.

Art. 23 Falscher Alarm

Wer die Bevölkerung oder eine Menschenmenge durch falschen Alarm oder falsche Nachrichten erschreckt oder beunruhigt, wer durch falsche Meldung Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste (Polizei, Feuerwehr, Sanität, Rettungsstationen usw.), Medizinalpersonen oder Geistliche alarmiert, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 24 Bettel

Wer aus Arbeitsscheu oder Gewinnsucht bettelt oder für sich betteln lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 25 Wirtschaftspolizei

Wer den wirtschaftspolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.

Art. 26 Sonntagspolizei

Wer den Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage und die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.

Art. 27 Feuerpolizei

Wer den feuerpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht ein Tatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches erfüllt ist.

Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.

Art. 28 Niederlassung und Aufenthalt

Wer den Vorschriften über Niederlassung, Aufenthalt und Ausweisschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.

Art. 29 Begräbniswesen

Wer den Vorschriften über das Begräbniswesen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 30 Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung

Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wer unbefugt einen Titel oder eine Berufsbezeichnung, namentlich einen akademischen Titel oder ein Diplom führt, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft.

Art. 31 Stempel, Siegel oder Zeichen

Wer unbefugt amtliche oder private Stempel, Siegel oder Zeichen herstellt, bestellt oder bestellen lässt, wer solche Stempel, Siegel oder Zeichen auf Bestellung herstellt, liefert oder von ihnen Abdrücke macht, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dem Besteller die Berechtigung fehlt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht ein Tatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches erfüllt ist.

Der Versuch ist strafbar.

Art. 32 Schunderzeugnisse

Wer Bücher, Schriften, Drucksachen, Plakate, Filme, Fotografien, Bilder oder andere Erzeugnisse, die geeignet sind, zu Verbrechen oder Vergehen anzureizen oder anzuleiten oder verrohend, insbesondere auf Jugendliche, zu wirken, herstellt, anpreist, verkauft, gewerbsmässig ausleiht, öffentlich ausstellt oder vorführt, wer solche Gegenstände einer Person unter 18 Jahren übergibt oder vorzeigt, wer solche Gegenstände in den Kanton Zug liefert, wird, falls nicht die Tatbstände der Art. 204 oder 212 StGB erfüllt sind, mit Busse bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Art. 33 Öffentliche Aufforderung zu Ungehorsam

Wer öffentlich zu Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Behörden auffordert, wird mit Busse bestraft.

Art. 34 Tierhaltung

Wer Tiere als Eigentümer oder vorübergehender Halter nicht so verwahrt oder beaufsichtigt, dass sie die Öffentlichkeit weder gefährden noch durch Lärm oder auf andere Weise belästigen, wird mit Busse bestraft.

Auch die fahrlässige Tat ist strafbar.

Art. 35 Unerlaubte Selbsthilfe

Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtig handelt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird mit Busse bestraft.

3. Polizeilicher Gewahrsam

Art. 36

Art. 37

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 38 Generalklausel

Hinweise in den geltenden Gesetzen auf Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes für den Kanton Zug vom 7. November 1940 gelten als Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Wo Strafbestimmungen in Erlassen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung nicht ausdrücklich ausschliessen, bleibt die fahrlässige Tat strafbar.

Art. 39

Art. 40 Aufgehobene Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Polizeistrafgesetz für den Kanton Zug vom 7. November 1940 mit den seitherigen Änderungen.

Art. 41 Anhängige Verfahren

Wurde eine Polizeiübertretung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, wird sie aber erst nachher durch die zuständige Behörde beurteilt, findet dieses Gesetz Anwendung, sofern es sich als das mildere Recht erweist.

Art. 42 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

GS 22, 29