312.1-A1
Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG)
Vom 23. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2025)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf
• Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 19371
• § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18942,
beschliesst:
Ziff. 1 Übertretungen im Bereich Ruhe und Ordnung
Busse in Franken:
1.1 Verunreinigung durch Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Überreste von Raucherwaren, Kaugummi, Essensresten (§ 5 Abs. 1 ÜStG3): 100.–
1.2 Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen in bewohntem Gebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe (§ 6 Abs. 1 Bst. a ÜStG): 100.–
1.3 Verunreinigung oder Verunstaltung öffentlich zugänglicher Bauten oder Anlagen und dadurch Beeinträchtigung ihres Aussehens oder ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs (§ 6 Abs. 1 Bst. b ÜStG): 100.–
1.4 Anbringen oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmaterial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG): 100.–
1.5 Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (§ 9 ÜStG): 100.–
1.6 Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeblichen oder üblichen Nachtruhe durch übermässigen Lärm (§ 9 Abs. 1 Bst. b ÜStG): 100.–
1.7 Störung des Dienstes gemäss (§ 10 Abs. 1 Bst. a ÜStG): 200.–
1.8 Ungebührliches Verhalten gegenüber einzelnen Mitarbeitenden der Polizei sowie weiteren Funktionsträgerinnen und -trägern gemäss § 17 Abs. 2 ÜStG, die dienstliche Funktionen verrichten (§ 10 Abs. 1 Bst. b ÜStG): 200.–
1.9 Verweigerung von Angaben (§ 11 ÜStG): 100.–
1.10 Betteln (§ 13 ÜStG): 100.–
1.11 Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (§ 9 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit § 61 Feuerschutzgesetz4): 200.–
1.12 Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Verbots zum Abbrennen von Feuerwerk (§ 9 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit § 61 Feuerschutzgesetz): 100.–
1.13 …
1.14 Liegenlassen und nicht korrektes Entsorgen von Hundekot (§ 6 Abs. 1 Bst. d ÜStG): 100.–
Ziff. 2 Übertretungen im Bereich Fischerei
Busse in Franken:
2.1 Vorsätzliches oder fahrlässiges Fangen von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren ohne Berechtigung (§ 22 Abs. 1 Bst. b Fischereigesetz5): 100.–
2.2 Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten der zeitlichen oder örtlichen Fangeinschränkungen (§§ 3 und 4 Fischereiverordnung6 in Verbindung mit § 22 Fischereigesetz sowie §§ 5 und 6 Ausführungsbestimmungen zum Fischereikonkordat7): 100.–
2.3 Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten der Schonbestimmungen (§§ 5 bis 7 Fischereiverordnung in Verbindung mit § 22 Fischereigesetz sowie §§ 7 bis 9 Ausführungsbestimmungen zum Fischereikonkordat): 100.–
2.4 Vorsätzliches oder fahrlässiges Verwenden verbotener Fangmittel oder verbotener Fangmethoden zwecks Fangen von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren (§ 22 Abs. 1 Bst. d Fischereigesetz in Verbindung mit §§ 10 und 13 Fischereiverordnung und §§ 11 und 14 Ausführungsbestimmungen zum Fischereikonkordat): 200.–
2.5 Vorsätzliches oder fahrlässiges vorschriftswidriges Führen der Fischereistatistik (§ 9 Abs. 1 Fischereigesetz und § 2 Fischereiverordnung in Verbindung mit § 22 Fischereigesetz): 100.–
Ziff. 3 Übertretungen im Bereich Jagd
Busse in Franken
3.1 Vorsätzliche oder fahrlässige aktive Beteiligung (auch ohne Waffe) an der Jagd ohne Jagdpatent oder Gastkarte (§ 9 in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz8): 100.–
3.2 …
3.3 Vorsätzliche oder fahrlässige Jagdausübung ausserhalb des Jagdgebietes (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz): 300.–
3.4 Vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung der tageszeitlichen Einschränkungen der Jagd (§ 11 Jagdverordnung9 in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz): 200.–
3.5 Vorsätzliches oder fahrlässiges Überschreiten der maximalen Gruppengrösse bei der Jagd (§ 14 Jagdverordnung in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz): 100.–
3.6 Vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung nicht erlaubter Munition und Schusswaffen bei der Jagd (§ 15 Jagdverordnung in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz): 200.–
3.7 Vorsätzliches oder fahrlässiges unsachgemässes Kennzeichnen von Fallen (§ 16 Abs. 2 Jagdverordnung in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz): 100.–
3.8 …
3.9 Vorsätzliches oder fahrlässiges Einsetzen zu vieler Hunde bei der Jagd (§ 17 Abs. 2 Jagdverordnung in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz): 100.–
3.10 Vorsätzlich oder fahrlässig unterlassenes, unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen der Schussmeldekarte (§ 23 Abs. 2 Jagdverordnung und die entsprechende Ziffer der jeweiligen Jagdbetriebsvorschriften der Direktion des Innern in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz): 100.–
3.11 Fehlende Wildmarke oder unkorrektes Anbringen der Wildmarke (die entsprechende Ziffer der jeweiligen Jagdbetriebsvorschriften der Direktion des Innern in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz); Vorsatz und Fahrlässigkeit sind strafbar: 100.–
3.12 Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoss gegen die Parkierungsvorschriften oder die Fahrzeitenregelung bei der Jagd (die entsprechende Ziffer der jeweiligen Jagdbetriebsvorschriften der Direktion des Innern in Verbindung mit § 37 Jagdgesetz): 100.–
3.13 Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoss gegen die Einschränkung zur Bejagung in einzelnen Jagdbezirken (die entsprechende Ziffer der jeweiligen Jagdbetriebsvorschriften der Direktion des Innern in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Bst. b Jagdverordnung und § 37 Jagdgesetz): 200.–
Ziff. 4 Übertretungen im Bereich Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
Busse in Franken
4.1 Missachten des Pflück-, Ausgrabungs- und Vernichtungsverbots geschützter Pflanzen (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz10): 100.–
4.2 Missachten des Einfangungs- und Störungsverbots geschützter Tiere (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.3 Missachten des Verbots, standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.4 Missachten des Lager- und Campierverbots (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.5 Missachten des Verbots, Feuer zu entfachen (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 200.–
4.6 Missachten des Betretverbots (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.7 Missachten des Verbots, die Wege zu verlassen (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.8 Missachten des Fahrverbots für nichtmotorisierte Fahrzeuge (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.9 Missachten des Fahrverbots für motorisierte Fahrzeuge (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.10 Missachten des Reitverbots (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 200.–
4.11 Missachten des Betretverbots für Hunde (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.12 Missachten der Hundeleinenpflicht (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.13 Missachten des Badeverbots (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.14 Missachten des Anlege-, Stationierungs- und Durchfahrtsverbots (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
4.15 Missachten des Verbots, Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien zu verbrennen (§ 9a in Verbindung mit § 38 EG USG11): 200.–
4.16 Missachten des Verbots, Fluggeräte fliegen zu lassen (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz): 100.–
Ziff. 5 Übertretungen im Bereich Gesundheit
Busse in Franken
5.1 …
5.2 …
5.3 …
5.4 Missachten des Verbots, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren Tabakwaren zu verkaufen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 68 Gesundheitsgesetz): 300.–
Ziff. 6 Übertretungen im Bereich Gastgewerbe
Busse in Franken
6.1 Missachten der Öffnungszeiten bewilligungspflichtiger Betriebe (§§ 12 und 13 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Gastgewerbegesetz): 100.–
6.2 Missachten der Meldepflicht bei Beherbergung von Gästen (§ 16 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Gastgewerbegesetz): 100.–
Ziff. 7 Übertretungen im Bereich Wald
Busse in Franken
7.1 Verstoss gegen eingeschränkte oder verbotene störende Tätigkeiten im Wald (§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz12): 100.–
7.2 Missachten der Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald (§ 11 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 200.–
7.3 …
7.4 Nachteilige Nutzung des Waldes ohne Ausnahmebewilligung (§ 11a in Verbindung mit 33 EG Waldgesetz): 100.–
7.5 Laufenlassen von Hunden ausser Sichtdistanz im Wald und am Waldrand (§ 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 100.–
7.6 Verstoss gegen die Hundeleinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli (§ 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 100.–
7.7 Nicht jederzeit abrufbare Hunde im Wald und am Waldrand (§ 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 100.–
7.8 Missachten des Verbots, Feuer zu entfachen (§ 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 200.–
7.9 Fliegenlassen von Drohnen im Wald bis 50 Meter über Boden (§ 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 100.–
Die Tatbestände von Abs. 1 sind erfüllt, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
GS 2013/052