312.11
Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz
Vom 3. September 2013 (Stand 1. Oktober 2013)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1 und § 25 des Übertretungsstrafgesetzes2 vom 23. Mai 2013,
beschliesst:
Art. 1 Leistungseinkauf der Gemeinden
Die Gemeinden können mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für die Durchsetzung folgender Tatbestände des Bussenkatalogs3 abschliessen:
Verunreinigung durch Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Überreste von Raucherwaren, Kaugummi, Essensreste (Ziff. 1.1);
Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen in bewohntem Gebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe (Ziff. 1.2);
Verunreinigung oder Verunstaltung öffentlich zugänglicher Bauten oder Anlagen und dadurch Beeinträchtigung ihres Aussehens oder ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs (Ziff. 1.3);
Anbringen oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmaterial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (Ziff. 1.4);
Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (Ziff. 1.5);
Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeblichen oder üblichen Nachtruhe durch übermässigen Lärm (Ziff. 1.6);
Betteln (Ziff. 1.10);
Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (Ziff. 1.11);
Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Verbots zum Abbrennen von Feuerwerk (Ziff. 1.12);
Missachten des Rauchverbots als Gast (Ziff.5.1);
Missachten des Verbots, Jugendlichen unter 16 Jahren alkoholhaltige Getränke abzugeben (Ziff. 5.2);
Missachten des Verbots, Jugendlichen unter 18 Jahren Spirituosen oder verdünnte alkoholhaltige Getränke auf der Basis von Spirituosen abzugeben (Ziff. 5.3);
Missachten des Verbots, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren Tabakwaren zu verkaufen (Ziff. 5.4);
Missachten der Öffnungszeiten bewilligungspflichtiger Betriebe (Ziff. 6.1);
Missachten der Meldepflicht bei Beherbergung von Gästen (Ziff. 6.2).
GS 2013/053