Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

321.21-A1 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/bgs/321-21-a1/de/verordnung-zur-einfuhrung-des-bundesgesetzes-uber-die-verwendung-von-dna-profilen-im-strafverfahren-und-zur-identifizierung-von-unbekannten-oder-vermissten-personen-anhang

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zug
  3. Zug Gesetzessammlung
Quelle

321.21-A1

Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang)

Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011)

Art. 1

Löschungsvorschrift / DNA-Profil-Gesetz

Meldende Behörde

Meldezeitpunkt

Bemerkungen

Art. 16 Abs. 1 lit. a: sobald die betroffenene Person im Lauf des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann.

Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht

Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung

Löschung sofort

Art. 16 Abs. 1 lit. b: nach dem Tod der betroffenen Person

Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Gerichtskasse, Vollzugsbehörden (Amt für Straf- und Massnahmenvollzug, Gerichtskasse)

Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung

Löschung sofort

Art. 16 Abs. 1 lit. c: sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen ist

Gericht

Umgehend, spätestens 20 Tage nach Rechtskrafteintritt

Löschung sofort, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit)

Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens

Staatsanwaltschaft, Gericht

Nach Rechtskrafteintritt

Löschung auf Termin, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit)

Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug 5 Jahre nach Ablauf der Probezeit

Staatsanwaltschaft, Gericht

Nach Rechtskrafteintritt der Verurteilung

Löschung auf Termin

Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verlängerung der Probezeit 5 Jahre nach Ablauf der verlängerten Strafvollzugs

Staatsanwaltschaft, Gericht

Nach Rechtskrafteintritt der Probezeitverlängerung

Löschung auf Termin, Anordnende Behörde bei Verlängerung der Probezeit

Art. 16 Abs. 1 lit. e: Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Staatsanwaltschaft, Gericht

Nach Rechtskrafteintritt des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs

Annullierung des vorzeitigen Löschungstermins über den KTD bei der Zuger Polizei

Art. 16 Abs. 1 lit. f Geldstrafe 5 Jahre nach Zahlung der Geldstrafe

Vollzugsbehörde (z.B. Gerichtskasse)

Nach Bezahlung

Löschung auf Termin

Art. 16 Abs. 1 lit. f gemeinnützige Arbeit 5 Jahre nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit

Vollzugsbehörde (z.B. Amt für Straf- und und Massnahmenvollzug

Nach Beendigung der Arbeitsleistung

Löschung auf Termin

Art. 16 Abs. 4 20 Jahre nach Vollzug von Freiheitsstrafe, Verwahrung, therapeutischer Massnahme

Strafvollzugsbehörde

Nach Entlassung bzw. nach Vollzug

Löschung auf Termin, Annullierung des Löschungstermins bei Widerruf einer bedingten Entlassung

Art. 18 lit. a: Profile und Proben toter Personen, die als Täter ausgeschlossen werden können

Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht

Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung

Löschung sofort

Art. 19: Profile ausserhalb von Strafverfahren, sobald die betroffene Person identifiziert ist

Polizei

Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung der Identität

Löschung sofort

GS 29, 539