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Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs

321.4 · Zug Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

321.4

Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs

Vom 22. Oktober 2002 (Stand 25. Oktober 2002)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Bst. d der Kantonsverfassung1 und Art. 119 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19372,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1
  2. [2] SR 311.0

Art. 1 Bewilligungspflicht

Der Kantonsarzt erteilt Spitälern sowie Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

Art. 2 Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person den Nachweis erbringt, dass die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind.

Art. 3 Meldepflicht

Schwangerschaftsabbrüche sind dem Kantonsarzt innert 30 Tagen nach erfolgter Durchführung zu melden.

Die Meldungen haben auf einem vom Kantonsarzt vorgeschriebenen Formular unter Wahrung des ärztlichen Geheimnisses zur erfolgen.

Art. 4 Verzeichnis

Der Kantonsarzt erstellt jährlich ein Verzeichnis der Spitäler sowie der Ärztinnen und Ärzte, die zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen berechtigt sind.

Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung» der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

Art. 5 Entzug der Bewilligung

Eine erteilte Bewilligung kann der Kantonsarzt bei Missbrauch mit sofortiger Wirkung entziehen.

Gegen den Entscheid des Kantonsarztes kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

Die strafrechtliche Verfolgung sowie allfällige gesundheitspolizeiliche Massnahmen gemäss dem Gesetz über das Gesundheitswesen vom 21. Mai19703 bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [3] BGS 821.1

Art. 6 Verzicht

Bewilligungsinhaber, die auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen generell verzichten, haben dies dem Kantonsarzt per Ende Kalenderjahr mitzuteilen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung zu Art. 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft vom 7. Juli 19924.

Footnotes

  1. [4] GS 24, 51

GS 27, 535