412.114
Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2022)
Der Bildungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 30 Abs. 5 und § 65 Abs. 3a Bst. c des Schulgesetzes vom 27. September 19901,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler (nachstehend Schüler genannt) von der 6. Klasse der Primarstufe, inkl. Kleinklassen für besondere Förderung, in die 1. Klasse der Sekundarstufe I und den Übertritt von der 1. Sekundarklasse ins Gymnasium.
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Art. 2 Grundsatz
Ziel des Übertrittsverfahrens ist es, die Schüler am Ende der Primarstufe entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung derjenigen Schulart der Sekundarstufe I zuzuweisen, in der sie am besten gefördert werden können.
Zentrales Element des Verfahrens ist der von der Lehrperson und den Erziehungsberechtigten, unter Einbezug der Wünsche und Vorstellungen des Schülers, gemeinsam getroffene Zuweisungsentscheid.
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Art. 3 Übertrittskommission I
Die von der Direktion für Bildung und Kultur eingesetzte Übertrittskommission I hat folgende Aufgaben:
Sie trifft den Zuweisungsentscheid bei Uneinigkeit zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrperson.
Sie begleitet und überwacht das Übertrittsverfahren.
Sie erstattet dem Bildungsrat jährlich Bericht über das Verfahren.
Art. 4 Zuweisung
Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung des Schülers.
Für den Zuweisungsentscheid sind folgende Kriterien massgebend:
die fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, und der Entwicklungsverlauf des Schülers in der 5. Klasse und im 1. Semester der 6. Klasse der Primarstufe;
die sozialen und personalen Kompetenzen des Schülers;
die Neigungen und Interessen des Schülers.
Die diesbezüglichen Feststellungen sind von der Lehrperson in den Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen des Amts für gemeindliche Schulen (nachfolgend Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen genannt) festzuhalten.
Für den Eintritt ins Langzeitgymnasium gilt ein Orientierungswert von 5.2, welcher sich aus dem Durchschnitt der Fächer bzw. Fachbereiche Deutsch, Mathematik sowie «Natur, Mensch, Gesellschaft» bildet.
Die Durchschnittsnote gemäss Absatz 4 wird ausgewiesen.
Art. 4bis …
Art. 5 Meldung an die Übertrittskommission I
Der Rektor meldet der Übertrittskommission I bis Ende Januar die voraussichtliche zahlenmässige Verteilung der Schüler auf die Schularten der Sekundarstufe I.
Zwei Tage nach dem 15. März meldet der Rektor der Übertrittskommission I die definitive zahlenmässige Verteilung der Schüler auf die Schularten der Sekundarstufe I sowie die fehlenden Einigungen.
Art. 6 Wiederholung der 6. Primarklasse
In Ausnahmefällen kann der Rektor die Repetition der 6. Klasse bewilligen, insbesondere aufgrund der familiären Situation oder eines länger dauernden Schulausfalles.
Wird das Gesuch um Repetition von den Erziehungsberechtigten gestellt, muss es bis spätestens 31. Januar dem Rektor eingereicht werden.
Art. 7 Spezialfälle
Ergebnisse ausserkantonaler Zuweisungsverfahren werden anerkannt.
Bei Schülern, die erst im Verlauf der 5. oder 6. Primarklasse in eine gemeindliche Schule eingetreten sind, ist die Beurteilung durch den ehemaligen Klassenlehrer beim Zuweisungsentscheid nach Möglichkeit mit zu berücksichtigen.
Ist es einer Klassenlehrperson aufgrund eines späteren Eintritts eines Schülers in die 6. Primarklasse nicht möglich, eine Zuweisung vorzunehmen, entscheidet die Übertrittskommission individuell über das Zuweisungsverfahren.
2. Verfahren
Art. 8 Orientierung der Erziehungsberechtigten und Schüler
Spätestens bis zu den Herbstferien stellt die Lehrperson der 5. Klasse der Primarstufe den Schülern und den Erziehungsberechtigten anlässlich einer Zusammenkunft das Übertrittsverfahren vor und orientiert sie über die Anforderungen und Möglichkeiten der Schularten der Sekundarstufe I.
Art. 9 Orientierungsgespräche und Zuweisungsgespräch
Die Lehrperson der 5. Klasse der Primarstufe orientiert im zweiten Semester in einem Gespräch die Erziehungsberechtigten und ihr Kind über die Leistungsanforderungen, die Leistungserfüllung, den Lernfortschritt und die Leistungsentwicklung in den fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, sowie in den sozialen und personalen Kompetenzen. Sie orientiert auf der Grundlage der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen sowie weiterer Leistungsbelege.
Sofern sich die schulische Situation und die Leistungen des Schülers wesentlich verändern, führt sie im ersten Semester der 6. Klasse der Primarstufe ein weiteres Orientierungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und dem Kind.
Die Lehrperson der 6. Klasse der Primarstufe ermittelt im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten bis spätestens 15. März, welche Schulart der Sekundarstufe I den Fähigkeiten, Interessen und der mutmasslichen Entwicklung des Schülers entspricht.
Können die Erziehungsberechtigten am Zuweisungsgespräch die Interessen des Kindes offensichtlich nur ungenügend vertreten, können sie eine Drittperson beiziehen.
Art. 10 Zuweisungsentscheid
Der Zuweisungsentscheid wird von den Erziehungsberechtigten und der Lehrperson unter Einbezug der Wünsche und Vorstellungen des Schülers bis spätestens 15. März gefällt.
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Art. 10a Fehlende Einigung
Sofern sich Lehrperson und Erziehungsberechtigte bis spätestens 15. März nicht einigen können, leitet der Rektor folgende Unterlagen an die Übertrittskommission I weiter:
Formular «Fehlende Einigung»
Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
Zeugniskopien der 4.-6. Klassen der Primarstufe
schriftliche Stellungnahme der Lehrperson
zwei bis drei Aufsätze
Die Übertrittskommission I gibt den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens der Übertrittskommission I, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
Bei fehlender Einigung hat der Schüler an einem Abklärungstest teilzunehmen.
Die Übertrittskommission I trifft nach eingehender Prüfung der Vorakten und aufgrund eigener Abklärungen bis spätestens Mitte Mai den beschwerdefähigen Zuweisungsentscheid.
Art. 11 Rechtsmittel
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes2 und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3.
Art. 12 Rückmeldegespräche
Im Verlaufe des ersten Semesters (bis Ende Januar) führen die Lehrpersonen der 1. Real- und Sekundarklassen mit den Klassenlehrperson der 6. Primarklasse des vorangegangenen Schuljahres ein Rückmeldegespräch. Der Rektor orientiert sich über den Inhalt dieser Gespräche.
Der Rektor des Gymnasiums Unterstufe organisiert auf den ersten Mittwoch nach dem 15. März eine gemeinsame Konferenz der Klassenlehrer der 1. Klasse des Gymnasiums Unterstufe und der Lehrpersonen, die im letzten Schuljahr mit einer 6. Primarklasse das Übertrittsverfahren absolviert haben. Anlässlich dieser Konferenz werden die Beobachtungen ausgetauscht. Die Konferenz wird vom Präsidenten der Übertrittskommission I geleitet.
In besonderen Fällen kann die Klassenlehrperson der 1. Gymnasialklasse ein Einzelgespräch mit der Lehrperson, die im letzten Schuljahr Schüler dem Gymnasium Unterstufe zugewiesen hat, führen.
3. Übertritt von der Sekundarschule ins Gymnasium
Art. 13 Übertritt während der 1. Sekundarklasse
Bis spätestens zum 1. Dezember kann ein Schüler in die 1. Klasse des Gymnasiums übertreten, sofern eine deutliche Unterforderung feststellbar ist und er unter sinngemässer Anwendung von § 4 von der Klassenlehrperson in Absprache mit den anderen Lehrpersonen dafür empfohlen wird. Der Zuweisungsentscheid ist der Übertrittskommission I mitzuteilen.
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Muss ein Schüler gemäss Promotionsordnung des Gymnasiums Unterstufe am Ende der 1. Klasse das Gymnasium verlassen, wird er in die 2. Sekundarklasse aufgenommen.
Art. 14 …
Art. 15 …
4. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufgehobene Bestimmungen
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die §§ 11 bis 24 und 27 des Reglementes über die Promotion an den öffentlichen Schulen vom 5. Juni 19824 aufgehoben.
Art. 17 …
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Art. 19 Übergangsbestimmung
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GS 23, 895