413.16
Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Vom 30. August 2007 (Stand 1. August 2021)
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes Berufsbildung vom 30. August 20011 und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 20172,
verfügt:
1. Organisation
Art. 1 Struktur / Übersicht
Die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) ist eine Abteilung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ).
Die HFTG bietet eine Vollzeitweiterbildung mit den folgenden HF-Studiengängen an:
Fachrichtung Holztechnik HF, Vertiefungsrichtung Schreinerei;
Fachrichtung Bauplanung HF, Vertiefungsrichtung Innenarchitektur;
Fachrichtung Gestalter/in HF, Vertiefungsrichtung Produktdesign;
dipl. Gestalter/in HF Innenausbau.
…
Die Vorbereitungskurse für Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen für Ausbildungsgänge, welche die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) erlassen.
…
Art. 2 HFTG-Kommission
Die Volkswirtschaftsdirektion wählt auf Amtsdauer eine HFTG-Kommission, die 7 bis 9 Mitglieder zählt und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten.
Die für die HFTG zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor, die Leiterin oder der Leiter der HFTG und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Berufsbildung gehören der Kommission von Amtes wegen an. Zwei Kommissionsmitglieder rekrutieren sich aus einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt (OdA).
Die Kommission kann Ausschüsse bilden und bei Bedarf Fachleute zuziehen.
Die Kommission berät und unterstützt die Leitung der HFTG insbesondere in strategischer Hinsicht. Sie
begutachtet die Studienkonzepte und Lehrpläne;
befasst sich mit der Weiterentwicklung der HFTG;
orientiert sich über den Stand und die Qualität der Ausbildungen und kann Schulbesuche machen;
erlässt auf Vorschlag der HFTG-Leitung Richtlinien zum Qualifikationsverfahren;
ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten auf Vorschlag der Leitung der HFTG;
erwahrt die Noten der Diplomprüfungen, der Diplomarbeiten und der Diplompräsentationen sowie die Diplomnoten;
entscheidet über Grenzfälle und Einsprachen.
Art. 3 Studium
Die Lehrgänge umfassen je 3600 Lernstunden.
Die Ausbildung erfolgt im Präsenzunterricht, in selbständigen Projektarbeiten, in Praktika sowie im Selbststudium.
Das Studienkonzept gliedert sich in verschiedene Kompetenzbereiche.
Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich nach jenen des GIBZ.
Art. 4 Hospitierende
Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Unterricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend Platz vorhanden ist und sie die für sie festgesetzte Gebühr entrichtet haben.
Die Hospitierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen, die Prüfungen und Tests mitzumachen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Bestimmungen über die Studierenden an der HFTG gelten sinngemäss.
Die Hospitierenden erhalten bei ordnungsgemässem Besuch eine Bestätigung über den besuchten Unterricht und einen Notenausweis.
Austritte sind jeweils auf das Semesterende oder nach Abschluss des besuchten Fachs möglich.
2. Aufnahme
Art. 5 Aufnahmebedingungen
Für die Aufnahme an die HFTG gelten folgende Bedingungen:
Prüfungsfrei aufgenommen wird, wer gemäss entsprechendem Rahmenlehrplan einen für die Fachrichtung als einschlägig geltenden Berufsabschluss hat.
Inhaberinnen und Inhaber anderer Fähigkeitszeugnisse und anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr ausgeübt haben.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewerbenden, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Studienplätze, so entscheidet die Leitung der HFTG abschliessend über die Aufnahme.
Art. 6 Aufnahmeverfahren
In der Regel wird alle zwei Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es besteht aus einem Gespräch und der Präsentation einer persönlichen Arbeitsmappe.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Arbeitsmappe mit der Dokumentation über ihre geleisteten Arbeiten aus der praktischen Tätigkeit sowie sämtliche Schul- und Arbeitszeugnisse an das Aufnahmegespräch mitzubringen.
Das erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von § 5 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehrgangs.
Die Leitung der HFTG ist für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens zuständig.
Art. 7 Aufnahmeentscheid
Über den Entscheid betreffend die Aufnahme an die HFTG wird die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich informiert.
Der Eintritt erfolgt in der Regel im Spätsommer desjenigen Jahres, in welchem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert wurde. Er kann in begründeten Fällen um längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt hinausgeschoben werden.
Über die Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers mit besonderen Vorkenntnissen und / oder Ausbildungen entscheidet die Leitung der HFTG.
3. Promotion
Art. 8 Semesterzeugnis
Bei Semesterschluss erhalten die Studierenden ein Zeugnis, das die Bewertungen derjenigen Fächer enthält, die im betreffenden Semester unterrichtet wurden, sowie den Durchschnitt pro Kompetenzbereich.
Grundlage für die Semesternoten bilden jeweils mindestens drei Lernzielkontrollen; in Fächern mit 40 oder weniger Lektionen pro Semester mindestens zwei Lernbewertungen. Die Semesternoten werden in halben oder ganzen Noten ausgewiesen.
Art. 9 Promotion
Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Promotion entschieden.
Definitiv ins nächste Semester wird promoviert, wer im abgeschlossenen Semester nicht mehr als drei ungenügende Fächernoten aufweist, im Durchschnitt pro Kompetenzbereich mindestens 4,0 erreicht und 80 % Präsenzzeit in den einzelnen Fächern vorweisen kann.
Die Kompetenzbereiche können pro Studiengang gewichtet werden.
Provisorisch in das nächste Semester wird promoviert, wer die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllt.
Art. 10 Ausschluss / Vorzeitiger Austritt
Aus der HFTG ausgeschlossen wird, wer das zweite Mal die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt.
Die Leitung der HFTG kann Studierende aus disziplinarischen Gründen vom Studium ausschliessen.
Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist der Leitung der HFTG unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen.
4. Qualifikationsverfahren
Art. 11 Grundsätzliches
Die HFTG führt jeweils zum Semesterende schriftliche oder mündliche Diplomprüfungen durch. Sie kann Teilprüfungen vorziehen. Im letzten Semester des Studiengangs finden die Diplomarbeiten (inklusive Präsentation) statt. Diplomarbeiten müssen thematisch mit dem jeweiligen Berufsprofil verknüpft sein.
Zur Diplomarbeit (inklusive Präsentation) wird zugelassen, wer definitiv oder provisorisch ins letzte Studiensemester promoviert wurde und die Prüfungsgebühr entrichtet hat.
Die Diplomnote setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Abschlussnoten aller Kompetenzbereiche, aus der Diplomarbeit und aus der Präsentation.
Die Leitung des GIBZ sowie die Mitglieder der HFTG-Kommission haben Zutritt zu den Prüfungen.
Art. 12 Durchführung
Die Organisation und Durchführung der Diplomprüfungen obliegen der Leitung der HFTG.
Die Diplomprüfungen, Diplomarbeit und die Diplompräsentation werden durch die entsprechenden Lehrpersonen (Examinatorinnen und Examinatoren) in Absprache mit den zugewiesenen Expertinnen und Experten vorbereitet und durchgeführt und von mindestens einer Person überwacht. Die Beurteilung erfolgt durch die Expertin oder den Experten sowie durch die Examinatorin oder den Examinator.
Für die Diplomarbeit (inklusive Präsentation) gelten die durch die HFTG-Kommission erlassenen Richtlinien betreffend die Diplomarbeiten (§ 2 Abs. 4 Bst. d).
Die zulässigen Hilfsmittel werden den Kandidatinnen und Kandidaten vor den Prüfungen bekannt gegeben.
Kandidatinnen und Kandidaten, welche unerlaubte Hilfsmittel benützen oder andere Unredlichkeiten begehen, erhalten für die betreffende Teildiplomprüfung die Note 1. In schweren Fällen entscheidet die HFTG-Kommission über den Ausschluss; damit gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Art. 13 Prüfungsergebnis
Für jeden Kompetenzbereich wird eine Abschlussnote in halben oder ganzen Noten ermittelt. Diese errechnet sich als Durchschnitt der Abschlussnoten aller Fächer im entsprechenden Kompetenzbereich. Die Abschlussnote pro Fach ermittelt sich aus dem Durchschnitt aller Semesternoten und der Diplomprüfung des entsprechenden Fachs.
Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
…
die Abschlussnoten der Fächer mit Diplomprüfungen betragen mindestens 4,0;
der Durchschnitt der Abschlussnote pro Kompetenzbereich beträgt mindestens 4,0;
die Note der Diplomarbeit beträgt mindestens 4,0;
die Note der Diplompräsentation beträgt mindestens 4,0.
Der Durchschnitt der Abschlussnote pro Kompetenzbereich, die Diplomarbeit und die Diplompräsentation werden in halben oder ganzen Noten bewertet.
…
Die Diplomnote (Zehntelsnote) setzt sich zusammen aus:
der Abschlussnote zu 40 % (= Durchschnitt der Abschlussnoten aller Kompetenzbereiche);
der Diplomarbeit zu 40 %; und
der Präsentation zu 20 %.
Absolventinnen und Absolventen, welche die Diplomprüfung bestanden haben, erhalten das Diplom der HFTG gemäss der Verordnung des EVD über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)3 mit Angabe der Fachrichtung und der Schule. Das Diplom wird von der Rektorin oder dem Rektor des GIBZ und der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion unterzeichnet.
Der dazugehörende Notenausweis enthält:
die Abschlussnote jedes Kompetenzbereichs;
die Noten der Diplomprüfungen;
die Note der Diplomarbeit;
die Note der Diplompräsentation; sowie
die Diplomnote (Gesamtnote).
Art. 14 Prüfungseinsicht
Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Diplomprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprache- oder Beschwerdefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
Art. 15 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens
Das Qualifikationsverfahren kann höchstens einmal wiederholt werden.
Liegt die Abschlussnote bei Fächern mit Diplomprüfungen unter 4,0, muss die Diplomprüfung des entsprechenden Fachs wiederholt werden. Liegt der Durchschnitt der Kompetenzbereiche unter 4,0, müssen alle Diplomprüfungen mit Noten unter 4,0 wiederholt werden. Ungenügende Diplomprüfungen vor dem letzten Semester können zu einem von der HFTG-Leitung bestimmten Zeitpunkt des laufenden Studiums einmal nachgeholt werden. Ungenügende Diplomprüfungen im letzten Semester können im ersten Semester des nachfolgenden Studiengangs einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsergebnisse werden keine Noten aus dem Unterricht berücksichtigt.
Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann frühestens bei der nächstfolgenden offiziellen Diplomprüfungszeit wiederholt werden. Dabei muss die neue Diplomarbeit präsentiert werden, selbst wenn die vorhergehende Präsentation genügend war. Die neue Note zählt. Die Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden.
Art. 16 Urheberrecht für Arbeiten
Ergebnisse von Arbeiten, die nicht durch die HFTG finanziert wurden, können für Unterrichtszwecke verwendet werden. Die Regelung des Urheberrechts ist in diesem Fall Angelegenheit zwischen der Studentin oder dem Studenten und der finanzierenden Institution.
Die HFTG kann Arbeiten in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten finanzieren. In diesem Fall gehen die Arbeit und das Urheberrecht in das Eigentum der HFTG über.
5. Schulgeld / Gebühren
Art. 17 Schulgeld
Das durch die Rektorin oder den Rektor des GIBZ festgelegte Schulgeld wird von der HFTG jeweils für ein Semester in Rechnung gestellt.
Eine teilweise Rückerstattung des Schulgelds kann bei vorzeitigem Austritt nur in speziellen und unverschuldeten Fällen erfolgen.
Art. 18 Gebühren
Die Gebühren werden von der Rektorin oder dem Rektor des GIBZ festgesetzt.
Art. 19 Lehrmittel / Schulmaterial
Die Kosten für die Lehrmittel und das Schulmaterial gehen zulasten der Studierenden.
5a. Rechtsschutz
Art. 19a Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach §§ 7 und 8 des EG Berufsbildung4.
6. Schlussbestimmung
Art. 20 …
GS 29, 323