414.111
Verordnung über die Kantonsschule Zug
Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 1990 und des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990,
beschliesst:
1. Schülerinnen und Schüler
Art. 1 Eintritt
Der Eintritt in die Kantonsschule richtet sich nach der Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren bzw. nach dem Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen.
Art. 2 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.
Art. 3 Unterrichtszeit
Im Langzeitgymnasium darf das folgende wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) nicht überschritten werden:
35 Lektionen in der 1., 2., 5. und 6. Klasse
36 Lektionen in der 3. und 4. Klasse
In der Wirtschaftsmittelschule darf das wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) 36 Lektionen nicht überschreiten.
Art. 4 Schülerinnen- und Schülerberatung
Die Schulkommission beauftragt eine oder mehrere Personen für die Dauer von vier Jahren mit der Schülerinnen- und Schülerberatung. Der Auftrag kann höchstens zweimal auf insgesamt zwölf Jahre verlängert werden.
Die Beratung ist der Schulkommission unterstellt.
Die Beratungen sind kostenlos und stehen auch den Erziehungsberechtigten zur Verfügung.
Art. 5 Studien- und Berufsberatung
Die Studien- und Berufsberatung und deren Ausleihdokumentation steht den Schülerinnen und Schülern zur individuellen Beratung kostenlos zur Verfügung.
Sie unterstützt die Schule bei der Studien- und Berufwahlvorbereitung.
Die Zusammenarbeit mit der Studien- und Berufsberatung wird in einer Vereinbarung geregelt.
Art. 6 Mediothek
Die Mediothek ist die schulinterne Dokumentations- und Verleihstelle für schulische Medien.
Die Leitung der Mediothek ist der Direktorin bzw. dem Direktor unterstellt.
Art. 7 Schularzt-Dienst
Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung, ist mit dem Schularzt-Dienst beauftragt, der insbesondere in der medizinischen Beratung der Schule besteht und den Untersuch der Schülerinnen und Schüler im achten Schuljahr einschliesst.
Art. 8 Mensa
Die Direktion für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion mit einer Institution einen Vertrag über die Führung der Mensa abzuschliessen.
Die Schulleitung verhandelt mit der Leitung der Mensa über die Höhe der Konsumationspreise.
2. Erziehungsberechtigte
Art. 9 Zusammenarbeit
Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
Art. 10 Beiträge
Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlangen:
Sprachaufenthalte;
Schul- und Klassenlager;
Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursionen;
Lehrmittel ab dem 10. Schuljahr; für Lehrmittel, die in der obligatorischen Schulzeit abgegeben werden und in der nachobligatorischen noch Verwendung finden, kann ein Kostenbeitrag eingefordert werden;
Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
Veranstaltungsbesuche;
Kosten für zusätzliche Schulangebote.
Die Rektorinnen und Rektoren können die Beiträge gemäss b–g in Härtefällen reduzieren oder erlassen.
Die Kosten für eigene, obligatorische Hardware, beispielsweise ein Tablet-Computer oder ein Notebook gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten (Bring Your Own Device). Die Rektorinnen und Rektoren können in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin den jeweiligen Schülerinnen und Schülern ein entsprechendes Gerät vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung stellen.
Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für Anmeldung sowie für die Abschlussprüfungen fest.
Bei der definitiven Anmeldung kann eine Gebühr erhoben werden, die im Falle des Nichteintritts verfällt.
3. Lehrpersonen
Art. 11 Anstellung
Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau voraus. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
Lehrbeauftragte werden befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag kann erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertretung einer Lehrperson während höchstens eines halben Jahres angestellt. Diese Frist kann einmal verlängert werden.
Art. 12 Berufsauftrag
Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zusammenarbeit im Lehrerkollegium, mit den Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten;
Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Erfüllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhaltung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogische Weiterbildung.
Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfüllen einen reduzierten Berufsauftrag und können durch die zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor von der Mitarbeit in der Schule nach Abs. 1 Bst. b teilweise dispensiert werden.
Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die Rektorinnen und Rektoren regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mitarbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.
Art. 13 Arbeitszeit
Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Unterrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen.
Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Entschädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.
Art. 14 Weiterbildung / Studienurlaub
Die Rektorin bzw. der Rektor kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.
Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Reglements über die Weiter- oder Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005.
4. Schulorganisation
Art. 15 Gliederung
Die Kantonsschule führt ein Gymnasium und eine Wirtschaftsmittelschule.
a) Das Gymnasium ist in folgende drei Abteilungen gegliedert:
1. Gymnasium Unterstufe mit dem 7. und 8. Schuljahr (1. und 2. Klasse);
2. Gymnasium Mittelstufe mit dem 9. und 10. Schuljahr (3. und 4. Klasse);
3. Gymnasium Oberstufe mit dem 11. und 12. Schuljahr (5. und 6. Klasse).
b) Die Wirtschaftsmittelschule umfasst das 10.–12. Schuljahr (4.–6. Klasse) und das berufliche Praxisjahr für die kaufmännische Berufsmaturität.
Die Kantonsschule wird durch eine Direktorin bzw. einen Direktor geführt. Der Wirtschaftsmittelschule und den drei Abteilungen des Gymnasiums steht je eine Rektorin bzw. ein Rektor vor.
Art. 16 Schulleitung
Die Schulleitung besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und den Rektorinnen bzw. Rektoren. Sie wird von der Direktorin bzw. vom Direktor geführt.
Die Mitglieder der Schulleitung erfüllen bezüglich ihrer Ausbildung vergleichbare Anforderungen wie Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer gemäss § 11 Abs. 1 und verfügen über mehrjährige Unterrichtserfahrung.
Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum. Dieses wird von der Direktion für Bildung und Kultur festgelegt.
Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich des Amtes für Mittelschulen, der Direktorin bzw. des Direktors oder einer Rektorin bzw. eines Rektors fallen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie administrative Führung der Schule zuständig;
veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Planungen;
erlässt die in der Schulordnung genannten Reglemente, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind;
koordiniert die Zuteilung der Unterrichtslektionen an die einzelnen Lehrpersonen;
ernennt die Fachvorstände;
ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
ernennt die Klassenlehrpersonen;
beantragt der Schulkommission die Änderung der Stundentafel und die Einführung neuer Fächer;
ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
legt die Jahresziele für die Schule fest und bespricht und genehmigt die Jahresziele der Rektorate;
regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehrpersonen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben.
Die Schulleitung organisiert sich bezüglich der Zuteilung der Fachschaften und Lehrpersonen sowie spezieller Funktionen und Projekte selber.
Die Beschlüsse der Schulleitung werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst. Die Direktorin bzw. der Direktor hat den Stichentscheid.
Art. 17 Direktorin bzw. Direktor
Die Direktorin bzw. der Direktor führt die Schule.
Die Direktorin bzw. der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie bzw. er
führt den Vorsitz in der Schulleitung, koordiniert ihre Aufgaben und sorgt für die Umsetzung ihrer Entscheide;
vertritt die Schule nach aussen;
stellt abteilungsübergreifend gleiche Anwendung und Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen der übergordneten Organe sicher;
ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veranlasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schulkommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
ist verantwortlich für die Stundenplanung;
koordiniert die Arbeit der Konferenzen sowie der Abteilungen und Fachbereiche;
hat den Vorsitz in der Lehrerkonferenz;
bewilligt im Rahmen ihrer bzw. seiner Kompetenzen die Weiterbildungsgesuche der Lehrpersonen auf Antrag der Rektorinnen und Rektoren;
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil;
gewährleistet den Kontakt zum Lehrerkonvent und zur Schülerorganisation;
bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht;
informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse;
ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.
Art. 18 Rektorinnen bzw. Rektoren
Die Rektorinnen und Rektoren führen ihre Abteilungen.
Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
schlagen der Schulleitung die Klassenlehrpersonen vor und unterstützen diese;
sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften, die Weisungen der übergeordneten Organe und die Entscheide der Schulleitung in ihren Abteilungen eingehalten werden;
vertreten ihre Abteilung nach Bedarf in der Schulkommission;
teilen die Unterrichtslektionen an die einzelnen Lehrpersonen nach Rücksprache mit dem Fachvorstand zu;
entscheiden über die Durchführung von Arbeitswochen, Exkursionen und Studienreisen;
entscheiden in allen Aufnahme-, Promotions-, Prüfungs-, Disziplin- und Absenzenfragen, soweit Gesetze, Verordnungen oder Reglemente diese Kompetenzen nicht anderen Instanzen zuweisen;
erstatten der Direktorin bzw. dem Direktor jährlich Bericht.
Art. 19 Verfahren für die Auswahl der Schulleitungsmitglieder
Die Direktorin bzw. der Direktor wird vom Regierungsrat, die Rektorinnen bzw. die Rektoren werden von der Direktion für Bildung und Kultur angestellt.
Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
Die Stellen der Schulleitungsmitglieder werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zuhanden der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mitgliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.
…
Art. 20 Verwaltungsleiterin bzw. Verwaltungsleiter
Die Schulverwaltung wird durch eine Verwaltungsleiterin bzw. einen Verwaltungsleiter geführt.
Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter wird von der Direktorin bzw. vom Direktor angestellt.
Sie bzw. er nimmt an den Sitzungen der Schulleitung mit beratender Stimme teil.
Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie bzw. er
vertritt das Verwaltungspersonal in der Schulleitung;
ist im Rahmen der Vorgaben der Direktorin bzw. des Direktors zuständig für das Dienstleistungsangebot der Verwaltung (Sekretariat, Hausdienst, Technische Dienste, Informatik, Mensa);
ist verantwortlich für die Führung des Rechnungswesens, der Personaladministration sowie des Lohn- und Versicherungswesens;
ist zuständig für den Unterhalt, die Überwachung, die schulexterne Nutzung und in Zusammenarbeit mit der Schulleitung für die Planung und Weiterentwicklung der Infrastruktur der Schule;
unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor in Sicherheitsfragen.
Art. 21 Fachschaften
Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen, die das gleiche Fach unterrichten.
Innerhalb der Fachschaft besitzt jede Lehrperson ein Stimmrecht.
In Abstimmungen, welche die gesamte Schule betreffen, besitzt jede Lehrperson eine Stimme.
Über die Bildung von Fachschaften entscheidet die Direktion für Bildung und Kultur auf Antrag der Schulleitung.
Die Fachschaften treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens einmal im Semester.
Die Fachschaften haben ein Antragsrecht an die Schulleitung.
Art. 22 Fachvorstände
Die Fachvorstände führen die Fachschaften.
Sie werden von der Schulleitung für vier Jahre ernannt. Die Ernennung kann höchstens zweimal auf insgesamt zwölf Jahre verlängert werden.
Die Fachvorstände haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
sind verantwortlich für die Einhaltung des Lehrplans, die Verwendung der bewilligten Lehrmittel innerhalb der Fachschaft;
wirken bei der Anstellung und Beförderung der Lehrpersonen für ihre Fachschaft mit;
sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und der zuständigen Rektorin bzw. dem zuständigen Rektor;
koordinieren die fachschaftsinterne Weiterbildung;
koordinieren die Zusammenarbeit zwischen den Fachschaften;
sind verantwortlich für das Budget gegenüber der zuständigen Rektorin bzw. dem zuständigen Rektor;
sind in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsleiterin bzw. dem Verwaltungsleiter verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assistenten, sofern eine Assistentin bzw. ein Assistent in der Fachschaft angestellt ist;
Die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor kann den Fachvorständen weitere Aufgaben übertragen.
Art. 23 Mentorat
Junglehrerinnen und -lehrer werden durch einen Mentor bzw. eine Mentorin begleitet.
Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.
Art. 24 Projekte
Auf Antrag der Schulleitung kann die Direktion für Bildung und Kultur für bestimmte Projekte eine Projektleitung auf Zeit ernennen.
Im Antrag sind Ziele, Auftrag, Kompetenzen, Zeitplan, Kostenrahmen, Unterrichtsentlastung und Unterstellung zu umschreiben.
Die Schulleitung kann zur Behandlung von Spezialfragen schulinterne Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 25 Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz
Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
Delegierte der Schülerschaft können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleitung bestimmt die Ausnahmen.
Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen.
Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Vertreterin bzw. Vertreter in der Schulkommission zu beantragen.
Art. 26 Klassenkonferenz
Alle Lehrpersonen, die die Schülerinnen und Schüler einer Klasse in obligatorischen Fächern unterrichten, bilden die Klassenkonferenz.
Sie behandelt pädagogische und organisatorische Fragen der betreffenden Klasse.
Art. 27 Klassenlehrpersonen
Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung erlässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen.
Art. 28 Klassenvertretung
Jede Klasse wählt eine Klassenvertretung mit der Aufgabe, die Klasse gegenüber den Lehrpersonen und der zuständigen Rektorin bzw. dem zuständigen Rektor zu vertreten.
5. Schulkommission
Art. 29 Aufgaben
Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen.
Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und beteiligt sich an deren Entwicklung;
überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechenschaftsberichte der Schule;
genehmigt das Konzept für die Personalführung;
entscheidet über eine Vertretung der Schülerschaft an ihren Sitzungen;
bewilligt und beaufsichtigt die Schülerinnen- und Schülerberatung;
legt Höchstansätze für die Beiträge an Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studienreisen fest.
Die Schulkommission beantragt
die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes, u.a. die Führung von Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern am Gymnasium;
die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rahmenbedingungen;
die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung.
6. Schlussbestimmungen
Art. 30 Übergangsbestimmung
Für Lehrpersonen, die vor dem 1. August 1995 an einer Mittelschule im Kanton Zug angestellt worden sind und die Bedingungen von § 11 Abs. 3 nicht erfüllen, bleibt das bisherige Anstellungsverhältnis bestehen.
§ 11 ist innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die Kantonsschule vom 26. August 1997 aufgehoben.
GS 29, 481