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Verordnung betreffend die Entschädigung für Prüfungsexpertinnen und -experten an kantonalen Mittelschulen und an anerkannten privaten Gymnasien

414.143 · Zug Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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414.143

Verordnung betreffend die Entschädigung für Prüfungsexpertinnen und -experten an kantonalen Mittelschulen und an anerkannten privaten Gymnasien

Vom 28. April 2026 (Stand 1. Januar 2026)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 11 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 19941,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 154.25

Art. 1

Prüfungsexpertinnen und -experten an den kantonalen Mittelschulen und an privaten Zuger Mittelschulen mit vom Kanton anerkannten Maturitätsausweisen sowie Mitglieder der Fachjury für die Prämierung von Maturaarbeiten werden für Prüfungs- und Korrekturarbeiten pro Stunde mit Fr. 55.– entschädigt.

Diese Ansätze basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 105.2 Indexpunkten (Stand September 2024, Dezember 2010 = 100 Punkte) und werden jährlich im gleichen Rahmen der Teuerung angepasst wie die Besoldungen des nebenamtlichen Staatspersonals.

Art. 2

Die Vergütung für Reise- und Portospesen richtet sich nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3, § 6 und § 11 der Verordnung über besondere Entschädigungen vom 10. August 20102. Verpflegungsspesen werden keine ausgerichtet.

Footnotes

  1. [2] BGS 154.221

GS 2026/017