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Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Vom 7. August 1984 (Stand 25. Januar 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 18 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 3. Mai 19841,
beschliesst:
1. Die Organe und ihre Aufgaben
Art. 1 Direktion für Bildung und Kultur
Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (AusbG) sowie dieser Verordnung (AusbV) über die Gewährung von Stipendien und Darlehen.
Art. 2 Stipendienstelle
Die Stipendienstelle hat folgende Aufgaben:
Beratung von Bewerbern oder ihrer gesetzlichen Vertreter;
Bearbeitung der eingereichten Gesuche;
Rechnungsführung;
regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Gewährung von Beiträgen sowie die Termine für die Einreichung der Gesuche.
Art. 3 …
2. Verfahren
Art. 4 Bewerbung
Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.
Der Bewerber hat jährlich sowie bei Beginn einer neuen Ausbildungsstufe auf dem amtlichen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein Gesuch an die Stipendienstelle einzureichen. Die Beschaffung der verlangten Unterlagen ist Sache des Bewerbers.
Die Anmeldungen sind bis spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbeginn einzureichen. Andernfalls erfolgt die Auszahlung nur noch für den Rest des laufenden Ausbildungsjahres.
…
Art. 5 Entscheid
Der Entscheid über das eingereichte Gesuch wird dem Bewerber bzw. seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich mitgeteilt.
Die Beiträge werden jeweils für ein ganzes Ausbildungsjahr oder Teile davon zugesichert.
Art. 6 Auszahlung
Die Auszahlung der Stipendien erfolgt in der Regel nach Vorlage aller zur Auszahlung notwendigen Unterlagen am Ende eines Semesters.
Die Darlehen werden aufgrund eines Darlehensvertrages ausbezahlt.
Bewilligte Beiträge, die nicht spätestens 2 Monate nach Beendigung des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, abgerufen werden, verfallen.
3. Beitragsgewährung
Art. 7 Beitragsbegrenzung
Ein Stipendium beträgt pro Jahr minimal Fr. 300.– und maximal 16 000.– für Ledige bzw. Fr. 21 000.– für Verheiratete, Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Alleinstehende mit Kindern.
Ein Darlehen beträgt maximal Fr. 8 000.– pro Jahr bzw. Fr. 40 000.– für die gesamte Ausbildung.
Ein Darlehen beträgt maximal Fr. 22 000.– pro Jahr bzw. Fr. 60 000.– für die gesamte Ausbildung, sofern der Bewerber
sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befindet und
durch regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren eine finanzielle Unabhängigkeit erlangt hat und
nur ein Darlehen beantragt oder wenn aufgrund der Berechnung kein Stipendium möglich ist.
Darlehen können bis zu einer Zahl von 50 Minuspunkten gewährt werden.
In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur dem Regierungsrat höhere Beiträge beantragen.
Art. 8 Aufteilung der Beiträge in Darlehen und Stipendien
Für die Erstausbildung, Weiterbildung und Zweitausbildung wird vorbehältlich von Abs. 2 und 3 der berechnete Beitrag vollumfänglich als Stipendium bewilligt. Sofern der Bedarf nachgewiesen ist, kann die Direktion für Bildung und Kultur zusätzlich ein Darlehen gewähren.
Für die Zweitausbildung (inkl. Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg) werden Darlehen und Stipendien erst ab dem dritten Semester gewährt. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind:
die Berufsmatura;
das Masterstudium an Hochschulen als Fortsetzung eines Bachelorstudiums;
eine Ausbildung, die weniger als drei Semester dauert;
eine Ausbildung, die nach einem längeren Unterbruch zur Erfüllung von Familienpflichten dem Wiedereinstieg dient, oder die auf äusseren Umständen wie Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit beruht, soweit nicht Leistungen der Sozial-, Kranken- und Unfallversicherung oder anderer Dritter erbracht werden.
Für eine zweite Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sind nur Darlehen, in den Fällen von Abs. 2 Bst. d auch Stipendien möglich.
Die Finanzierung einer Drittausbildung oder eines Studienganges nach einem Fachhochschul- oder Universitätsabschluss (z.B. Nachdiplomstudium, Executive Masterprogramm) ist Sache des Studierenden.
Wenn die ordentliche Ausbildungsdauer überschritten ist, die Direktion für Bildung und Kultur aber ausnahmsweise einen Beitrag bewilligt, so wird der berechnete Betrag nur zur Hälfte als Stipendium gewährt.
Sofern die notwendigen Unterlagen noch nicht beigebracht sind, kann bis zu deren Vorliegen höchstens ein Darlehen gewährt werden.
Art. 9 Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen
Darlehen sind mit Wirkung ab 1. Januar des auf den Abschluss der Ausbildung folgenden Jahres zu verzinsen. Der Zinsfuss ist gleich dem jeweiligen Zinssatz für Sparkonten der Zuger Kantonalbank (Stichtag: 31. Dezember), mindestens aber 0.5 %. In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur diese Bedingungen ändern.
Spätestens fünf Jahre nach abgeschlossener Ausbildung beginnt die Rückzahlungspflicht des Schuldners, wobei das Darlehen in der Regel innert weiterer fünf Jahre zurückbezahlt sein muss.
In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur die Rückzahlungsfrist erstrecken oder auf eine Rückzahlung verzichten. Bis zu einer Höhe von Fr. 5’000.– entscheidet die Direktion für Bildung und Kultur selbst über den Verzicht. Bei Beträgen über Fr. 5’000.– bedarf der Entscheid der schriftlichen Zustimmung der Finanzdirektion, sofern kein Verlustschein vorliegt.
Art. 10 Anerkannte Ausbildungen
Beitragsberechtigt sind die nachstehend aufgeführten Ausbildungen der Kategorien A – D, sofern deren Abschlüsse im Rahmen der Bundesgesetzgebung oder der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannt sind.
Kategorie A: Oberstufe in Sonderfällen, Schulen und Lehrgänge nach der obligatorischen Schulzeit, die auf eine nachfolgende Berufsausbildung vorbereiten (10. Schuljahr, Berufsvorbereitungsschulen, etc.), Berufspraktika, Berufslehren, lehrbegleitende Berufsmatura, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe mit Ausbildungsvertrag
Kategorie B: Berufslehren in Lehrwerkstätten, Vollzeitberufsschulen (medizinische Praxisassistentin, Informatiker, etc.), Mittelschulen (Fachmittelschulen, Wirtschaftsmittelschulen, Gymnasien), Lehrerbildung an Lehrerseminaren, Landwirtschaftliche Fachschulen
Kategorie C: Berufsmatura nach Berufsausbildung und Maturitätsschulen für Erwachsene, medizinische und therapeutische Ausbildungen (Physiotherapie, Aktivierungstherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Naturheilkunde, Homöopathie, etc.), berufliche Weiterbildung (Zusatzqualifikationen, Vorbereitungslehrgänge auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen, Lehrgänge an anerkannten höheren Fachschulen, etc.)
Kategorie D: Diplomstudiengänge an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten
Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind mit Ausnahme der Vorbereitungslehrgänge auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen nicht beitragsberechtigt.
Die Direktion für Bildung und Kultur kann weitere Ausbildungen anerkennen, wenn das Ausbildungsziel und die -inhalte sowie die Anforderungen und das Aufnahmeverfahren klar strukturiert und umschrieben sind. Die Ausbildung muss mindestens 200 Lektionen umfassen und von einem Berufsverband anerkannt sein. Die Zuteilung in die entsprechende Ausbildungskategorie ist Sache der Direktion für Bildung und Kultur.
Art. 11 Ordentliche Ausbildungsdauer
Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die normalerweise für die gewählte Ausbildung benötigte Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester.
4. Berechnungsgrundsätze
Art. 12 Grundlagen
Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrages wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Bei ledigen Bewerbern in Erstausbildung oder Weiterbildung bis zum erfüllten 25. Altersjahr und bei Verheirateten bis zum erfüllten 25. Altersjahr
a) Elterneinkommen: 100 %
b) Bewerbereinkommen während der Ausbildungszeit: 100 %
c) Einkommen des Ehegatten: 80 %
d) Elternvermögen: 100 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2
e) Bewerbervermögen: 100 %
f) Vermögen des Ehegatten: 80 %
2. Bei ledigen Bewerbern in Zweitausbildung oder Weiterbildung nach erfülltem 25. Altersjahr sowie bei verheirateten Bewerbern nach dem 25. Altersjahr
a) Elterneinkommen: 100 % mit dem Betrag, der Fr. 25 000.– übersteigt
b) Bewerbereinkommen während der Ausbildungszeit: 100 %
c) Einkommen des Ehegatten: 80 %
d) Elternvermögen: 50 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2
e) Bewerbervermögen: 100 %
f) Vermögen des Ehegatten: 80 %
3. Bei ledigen Bewerbern in Zweitausbildung oder Weiterbildung nach erfülltem 35. Altersjahr sowie bei verheirateten Bewerbern nach dem 35. Altersjahr
a) Elterneinkommen: 50% mit dem Betrag, der Fr. 25 000.– übersteigt
b) Bewerbereinkommen während der Ausbildungszeit: 100 %
c) Einkommen des Ehegatten: 100 %
d) Elternvermögen: 15 % nach Abzug des Freibetrages gemäss § 13 Ziff. 2
e) Bewerbervermögen: 100 %. War der Bewerber bis zu Beginn der Ausbildung, für die er ein Stipendium beantragt, während mindestens 4 Jahren erwerbstätig, so kann die Direktion für Bildung und Kultur unter Berücksichtigung des erzielten Erwerbseinkommens sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse von einem fiktiven höheren Vermögen ausgehen.
f) Vermögen des Ehegatten: 80 %
4. Sofern die Eltern geschieden sind oder getrennt leben, sind in der Regel die finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge bzw. des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, zuzüglich des Unterhaltsbeitrages des anderen Elternteils massgebend. Bei Volljährigkeit des Bewerbers sind die finanziellen Verhältnisse beider Elternteile massgebend und zwar zu 100 % nach Abzug des Freibetrages von Fr. 20 000.–.
5. Verzichtet ein Bewerber auf ein Stipendium und beantragt nur ein Darlehen, so werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht berücksichtigt, sofern er eine Erstausbildung abgeschlossen und danach durch eine regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren finanziell elternunabhängig war.
6. Die Zahl der Geschwister und Kinder des Bewerbers.
7. Die Ausbildungskosten:
a) Schulungskosten (Schul- und Studiengeld, Schulmaterial und Bücher, Exkursionen)
b) Lebenshaltungskosten (Verpflegung und Wohnen ausserhalb des Elternhauses, Reisekosten)
8. Besondere persönliche Verhältnisse des Bewerbers können ausnahmsweise berücksichtigt werden, sofern sie wesentliche, unabwendbare finanzielle Belastungen darstellen.
9. Die Bestimmungen betreffend Einkommen und Vermögen der Ehegatten finden sinngemäss Anwendung auf eingetragene Partnerinnen und Partner.
Art. 13 Punktesystem
Die erwähnten Grundlagen werden nach dem folgenden Punktesystem bewertet:
1. Einkommen:
a) Ausgangsbasis beim Elterneinkommen ist das Total der Einkünfte, abzüglich Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen sowie Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten. Massgebend sind die Steuerfaktoren der letzten definitiv veranlagten Steuerperiode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchstens zwei Jahre zurückliegt.
b) Fr. 67 000.– werden mit 0 Punkten bewertet.
c) Je Fr. 1000.– weniger ergeben 3 Pluspunkte (maximal 60 Punkte);
d) je Fr. 1000.– mehr ergeben 2 Minuspunkte. Das Bewerbereinkommen sowie das Einkommen des Ehegatten eines Bewerbers wird nach den gegenwärtigen Verhältnissen in die Berechnung einbezogen. Je Fr. 1000.– ergeben 2 Minuspunkte. Bei Bewerbern nach § 12 Ziff. 2 und 3 werden beim Elterneinkommen Pluspunkte nur dann berücksichtigt, wenn dieses ohne Freibetrag gemäss § 12 unter Fr. 67 000.– liegt.
2. Vermögen:
a) Ausgangsbasis beim Elternvermögen ist das Reinvermögen der letzten definitiv veranlagten Steuerperiode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchstens zwei Jahre zurückliegt. Vom Elternvermögen können Fr. 100 000.– und für jedes nicht erwerbstätige Geschwister des Bewerbers zusätzlich Fr. 20 000.– abgezogen werden.
b) Jeder volle Teil von Fr. 5000.– des Restbetrages bis Fr. 300 000.– ergibt einen Minuspunkt; über Fr. 300 000.– ergibt jeder volle Teil von Fr. 5000.– zwei Minuspunkte.
c) Das Bewerbervermögen sowie das Vermögen des Ehegatten eines Bewerbers wird nach den gegenwärtigen Verhältnissen in die Berechnung einbezogen. Jeder volle Teil von Fr. 5000.– ergibt einen Minuspunkt.
3. Zahl der nicht erwerbstätigen Geschwister und Kinder des Bewerbers: Für das erste nicht erwerbstätige Geschwister werden 6 Pluspunkte angerechnet. Für jedes weitere wird progressiv je 1 Punkt dazugezählt, bis zum Maximum von 11 Punkten für das 6. Geschwister und für weitere Geschwister.
a) Für das 1. Geschwister 6 Punkte
b) Für das 2. Geschwister 7 Punkte
c) Für das 3. Geschwister 8 Punkte
d) Für das 4. Geschwister 9 Punkte
e) Für das 5. Geschwister 10 Punkte
f) Für das 6. Geschwister 11 Punkte
g) Für das 7. Geschwister 11 Punkte
h) Für das 8. Geschwister 11 Punkte
i) Für jedes Geschwister, das sich in Ausbildung befindet, werden zusätzlich 5 Punkte gerechnet. Für jedes Kind des Bewerbers werden 15 Punkte gerechnet.
4a. Ausbildungskosten – Schulungskosten:
a) Für die ausgewiesenen Schulgeldkosten wird pro Fr. 300.– 1 Pluspunkt gerechnet (maximal 45 Punkte). Für die übrigen Schulungskosten (Schul- und Lernmaterial, Besichtigungen und Exkursionen) wird für die Kategorie B, C und D ein Pauschalbetrag von 5 Punkten gerechnet.
4b. Ausbildungskosten – Lebenshaltungskosten:
a) Für die ausgewiesenen Reisekosten wird pro Fr. 300.– 1 Pluspunkt gerechnet (maximal 6 Punkte). Für eine auswärtige Mittagsverpflegung in der Woche werden pro Ausbildungsjahr 2 Pluspunkte gewährt. Für jede weitere Mittagsverpflegung wird zusätzlich 1 Pluspunkt angerechnet (maximal 6 Punkte). Für Internatsaufenthalt wird pro Fr. 300.– 1 Pluspunkt gerechnet (maximal 30 Punkte). Auswärtiges Wohnen inkl. Verpflegung wird pauschal mit folgenden Punktebeträgen berücksichtigt: Kategorie A 150 Punkte; Kategorie B 87 Punkte; Kategorie C 55 Punkte; Kategorie D 49 Punkte.
b) Verheiratete Bewerber oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bewerber mit Kindern oder alleinstehende Bewerber mit Kindern erhalten einen Zuschlag von 10 Punkten.
c) Die Punkte für auswärtiges Wohnen werden nur gewährt, wenn sie nachgewiesen sind. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Bewerbern werden sie nur einmal berücksichtigt.
Art. 14 Punktebewertung
Der Beitrag wird aufgrund der Punkte ermittelt, wobei je Punkt für die verschiedenen Kategorien folgende Beträge festgelegt werden:
Kategorie A: Fr. 55.–
Kategorie B: Fr. 95.–
Kategorie C: Fr. 150.–
Kategorie D: Fr. 170.–
Art. 15 Härtefälle
Die Direktion für Bildung und Kultur ist befugt, in Härtefällen dem Gesuchsteller eine höhere Punktzahl anzurechnen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
Die neuen Bestimmungen gelten jeweils ab Beginn des der Inkraftsetzung folgenden Ausbildungsjahres bzw. Kurses.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden das Geschäftsreglement für die Stipendienkommission des Kantons Zug vom 3. September 19632 sowie die Richtlinien über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen vom 30. Juni 19813 aufgehoben.
GS 22, 501