Quelle

417.1

Sportgesetz

Vom 29. August 2002 (Stand 1. Juli 2023)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1 und in Ausführung der Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 19722 sowie Art. 6 und 12 der eidg. Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober 19873,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz schafft Rahmenbedingungen zur Förderung und Unterstützung der sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen.

Art. 2 Subsidiarität

Sport und Sportförderung sind in erster Linie Aufgabe von Privaten, Verbänden, Vereinen und der Gemeinden.

Art. 3 Jugendsport

Der Kanton organisiert «Jugend und Sport» in Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen und Schulen und gewährt Beiträge an die Kosten der Sportfachkurse und der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter.

Auch ausserhalb von «Jugend und Sport» informiert und berät er Organisationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch sportliche Aktivitäten initiieren.

Art. 4 Freiwilliger Schulsport

Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Aufbau des «freiwilligen Schulsports».

Der Kanton kann gemeindeübergreifende Anlässe durchführen.

Art. 5 Nachwuchssportlerinnen und -sportler

Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und -sportler.

Der Regierungsrat kann Beiträge gewähren an:

  1. Institutionen zur Koordination von Sport und Ausbildung;

  2. die ungedeckten Kosten der beruflichen Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern.

Als Nachwuchssportlerinnen und -sportler gelten Jugendliche, die einem Nachwuchskader eines von der Swiss Olympics Association anerkannten Sportverbandes angehören und deren Eltern zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Nachwuchskader im Kanton Zug Wohnsitz haben. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch Jugendliche, die einem Nachwuchskader eines anderen Sportverbandes angehören, als Nachwuchssportlerinnen und -sportler anerkennen.

Art. 6 Erwachsenensport

Der Kanton unterstützt durch Information und Beratung Verbände, Vereine und Institutionen, die sportliche Aktivitäten für Erwachsene organisieren.

Art. 7 Ausbildung

Der Kanton unterstützt die Ausbildung und die Beratung von Personen, die in Verbänden, Vereinen und Institutionen des Jugend- und Erwachsenensports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen.

Art. 8 Sportanlagen

Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung.

Für den Sach- und Personalaufwand können Gebühren erhoben werden.

Art. 9 Leistungen an Dritte

Der Regierungsrat kann Kantonsbeiträge von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig machen.

Das zuständige Amt4 kann in besonderen Fällen Sportmaterialien zur Vermietung anschaffen.

Art. 10 Sportfonds-Anteil

Der Regierungsrat verwendet den Sportfonds-Anteil für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeit von Verbänden und Vereinen und für Beiträge an Sportinfrastruktur und Sportmaterial.

Der Regierungsrat führt einen zweckgebundenen Sportfonds.

Art. 11 Sportkommission

Der Regierungsrat wählt eine Sportkommission als beratendes Organ.5

Ihr Aufgabenbereich umfasst insbesondere:

  1. Beratung des Regierungsrates, der zuständigen Direktion und des Amts für Sport in wichtigen Geschäften;

  2. Empfehlungen an den Regierungsrat zur Verwendung des Sport-Toto-Anteils.

Art. 12 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt6 ist die kantonale Dienstleistungsstelle für den Sport.

Sein Aufgabenbereich umfasst insbesondere:

  1. die Organisation von «Jugend und Sport»;

  2. die Organisation der Ausbildung von Personen mit Führungsaufgaben in Sportverbänden und -vereinen sowie von Leiterinnen und Leitern von Sportfachkursen;

  3. die Koordination und Unterstützung der Sportaktivitäten von Verbänden, Vereinen und Institutionen;

  4. die ausserschulische Vergabe der kantonalen Schulsportanlagen im Einvernehmen mit den Schulen;

  5. die Unterstützung von Gemeinden betr. freiwilligen Schulsport;

  6. die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern;

  7. die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton.

Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Verbänden, Vereinen und Institutionen.

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Das Schulgesetz vom 27. September 19907 wird wie folgt geändert:8

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

GS 27, 547