Quelle

422.1

Filmgesetz

Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das Filmwesen vom 28. September 1962 (nachstehend «Bundesgesetz» genannt),

beschliesst:

1. Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz

1.1. Zuständigkeit

Art. 1 Sicherheitsdirektion

Der Vollzug des Bundesgesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion. Diese entscheidet über:

  1. Gesuche um Bewilligung zur Eröffnung oder Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung (Art. 18 des Bundesgesetzes);

  2. den Entzug einer Bewilligung (Art. 19 des Bundesgesetzes).

Art. 2 Regierungsrat

Die Entscheide der Sicherheitsdirektion können auf dem Beschwerdeweg an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

1.2. Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung

Art. 3 Einreichung der Gesuche

Gesuche um Bewilligung zur Eröffnung, Führung oder Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung sind an die Sicherheitsdirektion zu richten.

Den Gesuchen sind beizulegen:

  1. Ausweise über die Personalien des Bewerbers und des in Aussicht genommenen Betriebsleiters; bei juristischen Personen ausserdem ein Auszug aus dem Handelsregister;

  2. Leumundszeugnisse über die unter Bst. a genannten natürlichen Personen;

  3. Angaben über den Standort, die bauliche Gestaltung und die Sitzplatzzahl des geplanten Betriebes.

Die Sicherheitsdirektion ist befugt, weitere Unterlagen, die der Beurteilung des Gesuches dienlich sein können, anzufordern.

Art. 4 Publikation der Gesuche

Die Gesuche werden im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen.

Art. 5 Prüfung der Gesuche

Die Sicherheitsdirektion prüft die eingegangenen Gesuche unter den Gesichtspunkten von Art. 18 des Bundesgesetzes. Sie soll zu diesem Zwecke die Bewerber und allfällige Einsprecher anhören. Sie kann Augenscheine vornehmen, Amtsberichte einholen und Sachverständige beiziehen.

Liegen Einsprachen vor, so findet ein schriftliches Vernehmlassungsverfahren statt.

Art. 6 Entscheid

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens fällt die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid und eröffnet ihn dem Bewerber und allfällig weiteren Beteiligten in Form einer schriftlichen und begründeten Verfügung.

Mit der Bewilligung können im Rahmen des Bundesgesetzes Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 7 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung erlischt, wenn der Inhaber nicht innert Jahresfrist von ihr Gebrauch macht.

Art. 8 Bestehende Betriebe

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden ständigen Betriebe der Filmvorführung bedürfen keiner neuen Bewilligung.

1.3. Schliessung von Betrieben der Filmvorführung

Art. 9 Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren zum dauernden oder vorübergehenden Entzug einer Vorführungsbewilligung im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes wird durch Verfügung der Sicherheitsdirektion eröffnet.

Art. 10 Ermittlung des Sachverhaltes

Die Sicherheitsdirektion klärt den Sachverhalt ab und gibt dem Betriebsinhaber sowie allfällig weiteren Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 11 Entscheid

Nach Abklärung des Sachverhaltes und nötigenfalls nach Anhören von Sachverständigen fällt die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid und eröffnet ihn dem Bewilligungsinhaber und allfällig weiteren Beteiligten in Form einer schriftlichen und begründeten Verfügung.

1.4. Stellung der Berufsverbände des Filmwesens

Art. 12 Parteistellung

Den Berufsverbänden des Filmwesens kommt im Bewilligungs- und Entzugsverfahren Parteistellung zu.

2. Vorschriften über die Vorführung von Filmen

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf alle öffentlichen Filmvorführungen Anwendung.

Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.

Nicht öffentliche Vorführungen in Vereinen, Klubs und andern geschlossenen Gesellschaften können von der Sicherheitsdirektion ebenfalls den Bestimmungen dieses Abschnittes unterstellt werden, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

Art. 14 Gewerbepatent

Die gewerbepolizeilichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 15

Art. 16 Verbotene Filme

Verboten ist die Vorführung von Filmen, die in schwerwiegender Weise sittliche Werte gefährden, Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, verrohende Wirkung ausüben oder zu Verbrechen oder Vergehen aufreizen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Polizeistrafgesetzes.

2.2. Jugendschutz

Art. 17 Mindestalter

Zu den Filmvorführungen haben unter dem Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmebestimmungen nur Personen Zutritt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.

Erwachsenen ist es untersagt, Personen, die das Mindestalter nicht erreicht haben, zu Filmvorführungen mitzunehmen.

Art. 18 Herabsetzung des Mindestalters

Die Sicherheitsdirektion kann Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern von sich aus oder auf Gesuch des Veranstalters, des Kinoinhabers oder des Filmverleihers den Zutritt zu Vorführungen geeigneter Filme gestatten. Sie setzt dabei von Fall zu Fall das für den Zutritt erforderliche Mindestalter fest.

Gesuche um Herabsetzung des Mindestalters sind der Sicherheitsdirektion in der Regel spätestens zehn Tage vor der Filmvorführung einzureichen.

Die Sicherheitsdirektion entscheidet über diese Gesuche nach pflichtgemässem Ermessen. Sie kann vorher Sachverständige anhören.

Art. 19 Sonderbewilligungen

Im Rahmen der Filmerziehung kann die Sicherheitsdirektion begleiteten Schulklassen und Jugendgruppen den Zutritt zu Filmen bewilligen, die im Übrigen für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind.

Art. 20 Publikation des Mindestalters

Das für die einzelnen Filmvorführungen geltende Mindestalter ist beim Eingang durch einen gut sichtbaren Anschlag bekanntzugeben.

In öffentlichen Ankündigungen von Filmvorführungen ist das Mindestalter zu nennen.

Art. 21 Verbotene Reklame

Öffentliche Filmankündigungen, die geeignet sind, die sittliche oder psychische Entwicklung der Jugendlichen und Kinder zu gefährden, sind verboten.

Art. 22 Ausweispflicht

Jugendliche Besucher von Filmvorführungen müssen sich über Identität und Alter ausweisen können.

2.3. Gebühren

Art. 23 Gebühren

Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs.

2.4. Strafbestimmungen

Art. 24 Übertretungen

Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft.

In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

3. Schlussbestimmung

Art. 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Der Regierungsrat hat dieses Gesetz zu vollziehen.

GS 20, 183