521.1
Verordnung über die Militärverwaltung
Vom 2. Dezember 2003 (Stand 11. Juli 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2, 121 Abs. 1, 122, 125 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 19951, auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG) vom 3. Oktober 20082, auf Art. 198 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 19273 und auf Art. 95 der Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV)4 sowie auf § 2 Abs. 3 und § 6 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 19985,
beschliesst:
Art. 1 Organisation
Der Kanton Zug bildet für die Militärorganisation einen einzigen Kreis.
Der Regierungsrat kann in Armeeangelegenheiten mit dem Bund Vereinbarungen abschliessen, namentlich über die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Armeematerial.
Die Sicherheitsdirektion ernennt die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.
Art. 2 Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär
Das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär ist die kantonale Militärbehörde.
Es vollzieht die dem Kanton bundesrechtlich übertragenen Aufgaben und ist Kontaktstelle für die Wehrpflichtigen im Kanton.
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Art. 3 Disziplinarstrafgewalt
Dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär steht die Disziplinarstrafgewalt im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 der Militärstrafverordnung zu. Der Amtsvorsteher oder die -vorsteherin resp. die zur Stellvertretung berechtigte Person unterzeichnet die entsprechenden Entscheide.
Das Amt vollzieht die Arreststrafen gemäss Art. 192 Militärstrafgesetz.
Gegen Disziplinarstrafentscheide des Amts für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär kann bei der Sicherheitsdirektion Disziplinarbeschwerde erhoben werden.
Art. 4 Pflichten der Einwohnerkontrollen
Die Einwohnerkontrollen stellen dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen elektronisch zur Verfügung.
Art. 5 Schiesskommission
Die Sicherheitsdirektion ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schiesskommission.
Art. 6 Schlussbestimmungen
Die Verordnung über das Militärwesen vom 12. Oktober 19186 ist aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
GS 27, 871