521.811
Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Vom 6. Dezember 1993 (Stand 11. Juli 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Zweck, Anspruchsberechtigung
Art. 1 Zweck
Der zugerische Winkelriedfonds bezweckt:
a) die finanzielle Unterstützung von Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes und der Notorganisation Zug, welche
1. im Instruktions- oder Aktivdienst erkranken oder verunglücken und dadurch in eine Notlage geraten, soweit nicht die Militärversicherung oder eine andere Institution für die Unterstützung aufkommt,
2. durch Instruktions- oder Aktivdienst vorübergehend oder dauernd in Bedrängnis kommen;
b) …
c) die Hilfe an die nächsten Angehörigen, sofern der Tod des Unterstützungsberechtigten für die Hinterbliebenen eine vorübergehende oder bleibende Notlage verursacht;
d) die finanzielle Unterstützung von Institutionen und Vereinen der Armee, des Zivilschutzes und der Notorganisation;
e) die Übernahme der Kosten für die Abgabe des Geschenks und der Verpflegung anlässlich der Entlassung aus der Dienstpflicht der Armee, des Zivilschutzes und der Notorganisation.
Art. 2 Anspruchsberechtigung
Beiträge aus dem zugerischen Winkelriedfonds können nur für Unterstützungsberechtigte gewährt werden, welche
während der Dienstleistung ihren Wohnsitz im Kanton Zug haben;
einer Institution der Armee, des Zivilschutzes oder der Notorganisation angehören, bei der eine Verbindung zum Kanton Zug besteht.
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 Höhe der Beiträge
Das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär beurteilt die Gesuche nach Konsultation der Sicherheitsdirektion und legt die Höhe der Unterstützungsbeiträge fest.
Die Unterstützungsbeiträge für Instruktions- und Aktivdienst gemäss § 1 Bst. a und c sind unter Berücksichtigung der ausgewiesenen dauernden oder vorübergehenden Notlage sowie der zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen.
2. Finanzielle Bestimmungen
Art. 6 Fondsmittel
Dem Winkelriedfonds fliessen folgende Mittel zu:
die Fondszinsen;
allfällige Erlöse aus Aktionen;
allfällige Schenkungen.
Art. 7 Unterstützungslimite
Das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär kann nur über das frei zur Verfügung stehende Kapital verfügen.
Das Stiftungskapital von 1 Million Franken darf nur in Fällen eines längeren Aktivdienstes oder einer andern ausserordentlichen Situation und mit Ermächtigung des Regierungsrates angegriffen werden.
3. Organisation, Verfahren
Art. 8 Sicherheitsdirektion
Der Sicherheitsdirektion obliegt die Aufsicht über den zugerischen Winkelriedfonds.
Art. 9 …
Art. 10 Ausführung
Die Sicherheitsdirektion ist für den Vollzug dieser Verordnung verantwortlich. Sie regelt die Verfahrensfragen im Einvernehmen mit der Finanzdirektion.
4. Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufgehobene Erlasse
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über den zugerischen Winkelriedfonds vom 16. September 19391 aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
GS 24, 321