612.14
Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus
Vom 7. April 2020 (Stand 1. Januar 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf die §§ 9 Abs. 2 und 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20061 und § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 19982,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds, um subsidiär und in Ergänzung zu den ordentlichen Massnahmen des Bundes und des Kantons wohltätige, gemeinnützige Organisationen aus dem Kultur-, Sozial-, Sport-, Bildungs- und weiteren Bereichen finanziell zu unterstützen, sollten diese bedrohliche finanzielle Einbussen infolge der Auswirkungen des Coronavirus erleiden.
Art. 2 Umfang
Vom Konto 2980.30 (Überschüsse Bewirtschaftung Fondsvermögen ab 2009) werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses 2020, des Rechnungsabschlusses 2021 sowie des Rechnungsabschlusses 2022 gesamthaft maximal fünf Millionen Franken dem Lotteriefonds sowie gesamthaft maximal fünf Millionen Franken dem Sportfonds gutgeschrieben.
Art. 3 Äufnung
Die Äufnung der beiden Fonds erfolgt per Ende 2020, per Ende 2021 sowie per Ende 2022.
Die kantonale Finanzverwaltung nimmt per 31. Dezember 2020, per 31. Dezember 2021 sowie per 31. Dezember 2022 die notwendigen Buchungen vor.
Art. 4 Lotteriefonds
Die Direktion für Bildung und Kultur ist für die Koordination der Kontierung mit den anderen Direktionen sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich.
Die Direktion für Bildung und Kultur:
erlässt die erforderlichen Regelungen, insbesondere die Beitragsvoraussetzungen und den Umsetzungsplan;
richtet eine Anlaufstelle ein;
stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und
erstattet dem Regierungsrat regelmässig in geeigneter Form Bericht.
Für Lotteriefondsgesuche gemäss COVID-Verordnung Kultur des Bundes (SR 442.15) ist wie folgt zu kontieren: DB3400.0005 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19)».
Für alle übrigen Lotteriefondsgesuche ist wie folgt zu kontieren: AD3400.0001 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19) - ohne Kultur und Sport».
Art. 5 Sportfonds
Die Gesundheitsdirektion ist für die Kontierung und für das Controlling betreffend den Sportfonds verantwortlich.
Die Gesundheitsdirektion:
erlässt die erforderlichen Regelungen, insbesondere die Beitragsvoraussetzungen und den Umsetzungsplan;
richtet eine Anlaufstelle ein;
stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und
erstattet dem Regierungsrat regelmässig in geeigneter Form Bericht.
Für den Sportfonds ist wie folgt zu kontieren: GD3300.0001 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19)».
GS 2020/015