612.15
Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
Vom 16. April 2020 (Stand 25. April 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf die Artikel 4, 5, 8, 9 und 11 der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020, § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998{, § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 31. August 2006, den Regierungsratsbeschluss über die Stützungsmassnahmen zur Abfederung der negativen finanziellen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) auf die Bevölkerung und das einheimische Kleingewerbe (Notstandsmassnahmen des Kantons Zug) vom 24. März 2020 und den Regierungsratsbeschluss, der u.a. die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) betrifft, vom 7. April 2020,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung vollzieht die COVID-Verordnung Kultur.
Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten.
Art. 2 Grundsatz
Der Kanton Zug richtet nach den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der COVID-Verordnung Kultur Soforthilfen für Kulturunternehmen und Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus.
Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch.
Art. 3 Gesuche
Soforthilfen und Ausfallentschädigungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
Gesuche nach den Artikeln 5 und 9 der COVID-Verordnung Kultur sind an das Amt für Kultur zu richten.
Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Art. 4 Operative Umsetzung
Die Direktion für Bildung und Kultur beurteilt die Gesuche unter Mitarbeit der Finanzdirektion.
Die Direktion für Bildung und Kultur:
erlässt im Rahmen des von der COVID-Verordnung Kultur vorgegebenen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche;
richtet eine Anlaufstelle ein;
stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung;
setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche entsprechende Gremien ein; und
beantragt beim Regierungsrat mittels Sammelantrags die Beiträge von mehr als 20'000 Franken.
Art. 5 Zusprechung von Soforthilfen und Ausfallentschädigungen
Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Soforthilfen und Ausfallentschädigungen gemäss COVID-Verordnung Kultur bis zu einem Beitrag von 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
Der Regierungsrat entscheidet über Soforthilfen und Ausfallentschädigungen gemäss COVID-Verordnung Kultur ab einem Beitrag von mehr als 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
Art. 6 Finanzierung
Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt aus dem Lotteriefonds.
GS 2020/016