632.11
Verordnung zum Steuergesetz
Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 und 233 des Steuergesetzes vom 25. Mai 20001,
beschliesst:
1. Natürliche Personen
1.1. Allgemein
Art. 1 Steuerpflicht bei Nebensteuerdomizil und Erbschaften
Bei der Begründung eines Nebensteuerdomizils und bei Erbschaften erfolgt die Besteuerung
des Einkommens aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte;
des Vermögens im Rahmen einer Gewichtung. Danach werden die massgebenden Vermögensteile im Verhältnis zur effektiven Besitzesdauer und zum Satz des Gesamtvermögens besteuert.
Art. 2 …
Art. 3 Steuererleichterungen
Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden.
Wenn einem Unternehmen bereits andernorts Steuererleichterungen gewährt wurden, kann auf ein Gesuch nur in Ausnahmefällen eingetreten werden.
Steuererleichterungen können bei besonderen Voraussetzungen gewährt werden wie insbesondere
Schaffung einer massgeblichen Zahl von Arbeitsplätzen oder Lehrstellen;
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Lebens- und Wirtschaftsraumes Kanton Zug;
Förderung von innovativer Wirtschaftstätigkeit.
Die Ermässigung wird als prozentuale Reduktion der Einkommens- und Vermögenssteuern gewährt. Sie ist beschränkt auf den Steuerbetrag, welcher auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das Geschäftskapital entfällt.
Steuererleichterungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Steuererleichterungen können widerrufen werden, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen. Die nicht bezogenen Steuern können bei Widerruf ganz oder teilweise nachgefordert werden.
1.2. Einkommenssteuer
Art. 4 Besteuerung nach dem Aufwand
Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123).
…
…
Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich mindestens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000 Franken (§ 14 Abs. 3 Bst. a Steuergesetz).
…
Art. 5 Kapitalgewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Bei kaufmännischer Buchführung gilt als Kapitalgewinn der den Einkommenssteuerwert übersteigende Betrag.
Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn aus der Differenz zwischen Gestehungskosten und Erlös ermittelt. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten in Abzug gebracht.
Art. 6 Eigenmietwert – Allgemein
Der Eigenmietwert und der Mietwert für das unentgeltliche Nutzungsrecht zum Eigengebrauch sind unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf mindestens 60 Prozent des Marktmietwertes festzulegen.
Der Marktmietwert entspricht einer Verzinsung des Verkehrswertes von 5 Prozent, soweit nicht unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, von Vergleichsobjekten oder einer aktuellen Schätzung der Liegenschaftsschätzungskommission eine Anpassung vorzunehmen ist.
Art. 7 Eigenmietwert – Unternutzung
Bei einer am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft oder einem Teil davon wird der Marktmietwert infolge dauernder Unternutzung reduziert. Voraussetzung ist einerseits ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Wohnungsgrösse und der die Wohnung nutzenden Personen sowie anderseits das Bestehen einer effektiven Unternutzung.
Der Anspruch auf Reduktion des Marktmietwertes setzt kumulativ voraus:
Mindestgrösse der Wohnung: 5 Zimmer, wobei Zimmer über 30 m² als zwei Zimmer angerechnet werden;
Verzicht auf Nutzung der entsprechenden Zimmer (auch nicht als Lagerräume; das Stehenlassen der vorhandenen Möbel gilt nicht als Nutzung);
Verminderung der bisherigen Wohnbedürfnisse.
Für die Berechnung der Unternutzung werden Zimmer über 30 m² als zwei Zimmer angerechnet. Küche, Badezimmer, WC und Nebenräume (Entrée, Estrich, Keller, Garage etc.) werden zusammen zwei Zimmern gleichgesetzt.
In der Regel wird kein Unternutzungsabzug gewährt, wenn die Liegenschaftsrechnung (steuerbarer Eigenmietwert abzüglich Schuldzinsen und Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt.
Die Unterhaltspauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung reduzierten Eigenmietwert.
Art. 8 Unterhaltsbeiträge als Kapitalleistung
Unterhaltsbeiträge in Form von Kapitalleistungen sind einerseits bei der Empfängerin oder beim Empfänger steuerfrei und können anderseits von der zur Leistung verpflichteten Person nicht in Abzug gebracht werden.
Art. 9 Steuerfreie Einkünfte
Als steuerfreie Einkünfte gelten auch Renten der Militärversicherung, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden.
…
Art. 10 Berufsauslagen
Die Steuerverwaltung legt für die Berufsauslagen, insbesondere von Unselbstständigerwerbenden, Pauschalansätze fest. Der Nachweis höherer Kosten ist vorbehalten.
Art. 11 …
Art. 12 Rückstellungen
Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen.
Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Einkommen zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 13 Liegenschaftsunterhalt
Als Kosten für den Unterhalt gelten insbesondere:
Unterhaltskosten: Reparatur- und Ersatzkosten ohne Schaffung eines Mehrwertes sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds (Art. 712 ZGB);
Betriebskosten: Periodische und allgemein erhobene Gebühren für die Entsorgung; Kosten für die Erschliessung (insbesondere Strassenbeleuchtung, -unterhalt und -reinigung); Hauswart- und Verwaltungskosten durch Dritte; Kosten für Gemeinschaftsanlagen usw.;
Versicherungsprämien (Feuer-, Elementar-, Wasserschaden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen).
Bei Fremdvermietung sind alle an Dritte bezahlten Gewinnungskosten abzugsfähig, soweit sie nicht wertvermehrenden Charakter haben. Vorbehalten bleibt die Regelung des Schuldzinsenabzuges gemäss § 30 Abs. 1 Bst. a StG.
Nicht abziehbar sind grundsätzlich:
…
einmalige Beiträge des Grundeigentümers wie Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren an Ver- und Entsorgungsanlagen;
Kosten einer Heizanlage oder zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage (insbesondere Energiekosten) sowie Gebühren für den Wasserverbrauch mit Ausnahme derjenigen, welche der Grundeigentümer für vermietete Objekte selbst übernimmt.
Anstelle der tatsächlichen Kosten können von der Finanzdirektion festgelegte Pauschalsätze in Abzug gebracht werden.
Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.
Art. 14 Schuldzinsen
Zinsen für das im Betrieb angelegte eigene Kapital sind nicht abzugsfähig. Zum eigenen Kapital zählen auch Guthaben des andern Eheteils, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder.
Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes können nicht abgezogen werden.
Art. 15 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheteile oder beider eingetragenen Partnerinnen oder Partner
Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den §§ 25 –28 StG und der allgemeinen Abzüge nach § 30 Bst. d – f StG.
Ersatzeinkünfte wie insbesondere Taggelder der Erwerbsersatzordnung oder von Versicherungen sind dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.
Art. 16 Krankheits- und Unfallkosten; behinderungsbedingte Kosten
Als Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten gelten insbesondere Aufwendungen für entsprechende medizinische, pflegerische und therapeutische Massnahmen sowie die Anschaffung und der Unterhalt von Hilfsmitteln; ebenfalls abzugsfähig sind behinderungsbedingte Mehrkosten des persönlichen Lebensbereichs.
Die Steuerverwaltung legt in besonderen Fällen Pauschalabzüge fest. Der Nachweis höherer Kosten ist vorbehalten.
Im Ausmass von Leistungen Dritter zur Verminderung von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten besteht kein Anspruch auf Abzug.
Kosten für den Aufenthalt in Heil-, Kur- und Pflegeanstalten sind nur im Ausmass der Mehrkosten gegenüber dem normalen Lebensunterhalt abziehbar. Als Grundlage für die Kürzung dienen die Richtwerte für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV/IV.
Art. 17 Abzug von Spesen bei Tätigkeit für gemeinnützige Organisationen
Spesen, welche die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine steuerbefreite gemeinnützige Organisation aufwendet, ohne dass diese zurückerstattet werden, sind den abzugsfähigen Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen gleichgestellt.
Art. 18 Sozialabzüge
Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt hat derjenige Elternteil Anspruch auf den grossen persönlichen Abzug, den Kinderabzug und den Eheleutetarif, der die grösseren finanziellen Beiträge und den bedeutenderen Teil der Obhut oder Betreuung leistet. Im Zweifelsfall steht der Anspruch der Mutter zu.
Bei unverheirateten Eltern ohne gemeinsamen Haushalt hat bei alternierender Obhut derjenige Elternteil Anspruch auf den grossen persönlichen Abzug, den Kinderabzug und den Eheleutetarif, der Unterhaltsbeiträge für die Kinder erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, hat der Elternteil mit dem bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung des Kindes Anspruch auf den grossen persönlichen Abzug, den Kinderabzug und den Eheleutetarif.
Der andere Elternteil unterliegt dem Ledigentarif; er kann den Unterstützungsabzug geltend machen und hat Anspruch auf den kleinen persönlichen Abzug.
Art. 18bis …
1.3. Vermögenssteuer
Art. 19 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände
Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände dienen dem allgemeinen persönlichen Bedarf des täglichen Gebrauchs.
Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen insbesondere motorisierte Verkehrsmittel, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die ein erhebliches Wertzuwachspotenzial enthalten.
Art. 19bis …
Art. 20 Grundstücke
Bei der Bestimmung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die besonderen Verhältnisse der betreffenden Gegend und der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.
Als Ertragswert gilt in der Regel der mit 6 bis 8 Prozent kapitalisierte Bruttoertrag der Liegenschaft. Alter und baulicher Zustand des Objektes sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 21 Wertpapiere und Forderungen
Bei der Bewertung von Wertpapieren mit regelmässiger Kursnotierung ist auf den durchschnittlichen Kurswert im letzten Monat der Steuerperiode oder dem Ende der Steuerpflicht abzustellen.
Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Rechte und Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.
Art. 22 …
2. Juristische Personen
Art. 23 Anerkennung als juristische Person
Juristische Personen, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, haben keinen Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung. Ihre Einkünfte und Vermögenswerte werden den Berechtigten zugerechnet.
Familienstiftungen werden nur unter der Voraussetzung von Art. 335 ZGB steuerlich anerkannt. Der Stifter muss auf alle Rechte am Stiftungsvermögen einschliesslich Nutzung desselben verzichten.
Art. 24 Steuererleichterungen
Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden.
Auf ein Gesuch kann nicht eingetreten werden,
…
wenn einem Unternehmen bereits andernorts Steuererleichterungen gewährt wurden. Vorbehalten bleiben Ausnahmefälle.
Steuererleichterungen können bei besonderen Voraussetzungen gewährt werden wie insbesondere
Schaffung einer massgeblichen Zahl von Arbeitsplätzen oder Lehrstellen;
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Lebens- und Wirtschaftsraumes Kanton Zug;
Förderung von innovativer Wirtschaftstätigkeit.
Die Ermässigung wird als prozentuale Reduktion der Gewinn- und Kapitalsteuern gewährt.
Steuererleichterungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Steuererleichterungen können widerrufen werden, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen. Die nicht bezogenen Steuern können bei Widerruf ganz oder teilweise nachgefordert werden.
Art. 25 Verdeckte Gewinnausschüttung
Die Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die oder der Begünstigte oder eine dieser oder diesem nahestehende Person eine enge Beziehung insbesondere in Form einer Beteiligung am Unternehmen hat.
Als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten namentlich:
Kapital-, Miet- und Pachtzinsen, soweit sie von den landesüblichen Ansätzen abweichen;
der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen;
übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen, Reise-, Verpflegungs- und Repräsentationsspesen sowie nicht verrechnete Privatanteile für Autokosten usw.;
vom Unternehmen ausgerichtete übersetzte Ruhegehälter.
Art. 26 …
Art. 27 Rückstellungen
Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen.
Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 28 Verdecktes Eigenkapital
In der Regel wird bei Immobiliengesellschaften mindestens ein Fünftel und bei den übrigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mindestens ein Siebtel des Steuerbuchwertes der Gesamtaktiven als Eigenkapital besteuert.
Für Gesellschaften und Genossenschaften, die vorwiegend sozialen Wohnungsbau mit Hilfe öffentlicher Mittel betreiben, darf das steuerbare Eigenkapital auf einen Zehntel beschränkt werden.
3. Quellensteuer
Art. 29 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerin oder einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
…
…
Sie wird jedoch im Kanton an der Quelle besteuert, wenn:
die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers getragen wird;
eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktische Arbeitgeberin zu qualifizieren ist; oder
eine ausländische Personalverleiherin oder ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG) 2 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
Art. 30 …
Art. 31 Wechsel der Veranlagungsart
Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, erfolgt der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften. Bereits bezahlte Quellen- oder ordentliche Steuern werden zinslos angerechnet.
Art. 31bis …
Art. 32 Steuerbezug
Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Fälligkeit oder Verrechnung der steuerbaren Leistung geschuldet.
Der Steuerbetrag ist in der Regel innert 30 Tagen nach Fälligkeit von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung der Steuerverwaltung zu überweisen.
Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Steuerbezugs.
4. Inventar
Art. 33 Aufsicht über die Inventaraufnahme
Die kantonale Steuerverwaltung beaufsichtigt die Durchführung der Inventaraufnahme durch die zuständige Gemeinde. Sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
5. Steuerbezug
Art. 34 Allgemeine Fälligkeiten und Zahlungsfrist
Die Jahressteuern der natürlichen Personen werden am 30. November des Bemessungs- und Steuerjahres fällig.
Die Jahressteuern der juristischen Personen werden für Gesellschaften
mit Geschäftsjahresende ab Juli bis Dezember am 1. März und
mit Geschäftsjahresende ab Januar bis Juni am 1. September des auf das Bemessungs- und Steuerjahr folgenden Jahres fällig.
Die übrigen Steuern wie insbesondere Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalabfindungen usw. sowie Bussen, Gebühren und Verfahrenskosten werden mit der Rechnungsstellung fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin zugestellte nachträgliche Steuerrechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Art. 35 Sofortige Fälligkeit und Zahlungspflicht
Die ganze Steuerforderung wird mit dem Tod fällig. In den folgenden Fällen wird sie fällig und ist sofort zahlbar:
am Tage, an dem die Steuerpflicht infolge dauernden Wegzuges ins Ausland endet;
mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
im Zeitpunkt, wo eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ihren Geschäftsbetrieb, ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte oder ihren Grundbesitz aufgibt oder grundpfandgesicherte Guthaben zurückbezahlt erhält;
bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person.
Art. 36 Skonto
Natürliche Personen, die bis zum 31. Juli des laufenden Steuerjahres die ganze provisorische Jahressteuer bezahlen, erhalten einen Skonto von 0 Prozent.
Die Finanzdirektion kann den Skonto bei wesentlich geänderten Verhältnissen auf maximal 3 Prozent erhöhen.
Juristische Personen haben keinen Anspruch auf einen Skonto.
Art. 37 Vergütungszins
Irrtümlich oder aufgrund einer provisorischen, definitiven oder angefochtenen Veranlagung zu viel bezahlte Steuern werden im Ausmass des zuviel bezahlten Betrages vom Tage der Einzahlung an verzinst.
Sofern kein Anspruch auf den Skonto (§ 36) oder ein Anspruch auf Verzinsung gemäss Abs. 1 besteht, werden im Steuerjahr geleistete Zahlungen oder zur Verrechnung stehende Guthaben der steuerpflichtigen Person verzinst.
Unterbleibt gemäss Abs. 2 auf Begehren der steuerpflichtigen Person die Rückerstattung eines Steuerguthabens und ist an die Steuer des Folgejahres anzurechnen, wird dieses Steuerguthaben höchstens im Ausmass des Betrages der Jahressteuer verzinst.
Art. 38 Ausgleichszins
Ausgleichszinsen auf dem nachzuzahlenden Steuerrechnungsbetrag werden
bei natürlichen Personen nach Ablauf eines Jahres und
bei juristischen Personen nach Ablauf eines halben Jahres
nach Eintritt der allgemeinen Fälligkeit der Steuer für das betreffende Steuerjahr berechnet.
Art. 39 Zinslose Steuerrückerstattung, Verrechnung
Nicht verlangte Steuern werden ohne Zins zurückerstattet.
Steuerguthaben der steuerpflichtigen Person können mit nicht bezahlten, fälligen Steuerforderungen verrechnet werden.
6. Gebühren
Art. 40 Fristerstreckungen, Auskünfte
Fristerstreckungen zur Einreichung einer Steuererklärung sind im Jahr der Pflicht zur Einreichung gebührenfrei. Für weitergehende Fristverlängerungen wird eine Bearbeitungsgebühr bis zu 50 Franken verlangt.
Für Auskünfte wird eine Gebühr bis zu 100 Franken erhoben.
Art. 41 Nichteinhalten der Zahlungsfristen
Für eingeschriebene Mahnungen wegen Nichteinhaltens der Zahlungsfristen, für die Einleitung einer Betreibung, die Sicherstellung sowie das Begehren um Rechtsöffnung wird eine Bearbeitungsgebühr bis zu 100 Franken verlangt.
7. Grundstückgewinnsteuer
Art. 42 Überführung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen
Bei unüberbauten Grundstücken, welche innert einer Frist von in der Regel drei Jahren parzelliert, überbaut und ganz oder in Teilen verkauft werden, sind bei der durch die Überführung ins Geschäftsvermögen vorzunehmenden Besteuerung die Investitionen für die Steuersatzberechnung als Anlagekosten mitzuberücksichtigen.
8. Übrige Bestimmungen
Art. 43 Einkommen und Vermögen sowie Gewinn und Kapital
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens oder Gewinns wird auf das nächste Hundert und beim Vermögen oder Kapital auf das nächste Tausend abgerundet.
Art. 44 Zustellung ohne Unterschrift
Aufforderungen und Mahnungen zur Einreichung einer Steuererklärung sowie Veranlagungen, Steuerrechnungen und Zahlungsaufforderungen können durch Formular erfolgen und bedürfen keiner Unterschrift.
9. Vollzug von Bundesgesetzgebung
9.1. Direkte Bundessteuer
Art. 45 Zuständigkeit
Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht als Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 19903, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Steuergesetzes.
Art. 46 Zeitliche Bemessung, Steuerbezug
Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt nach dem kantonalen System der Gegenwartsbemessung.
Der Steuerbezug erfolgt jährlich.
Art. 47 Kantonale Steuerrekurskommission
Das kantonale Verwaltungsgericht übt die Funktion als Steuerrekurskommission aus. Es ist einzige Beschwerdeinstanz.
Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission werden nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen festgesetzt.
Art. 47bis Beschwerde gegen Erlassentscheide
Gegen den Entscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer über ein Erlassgesuch kann die steuerpflichtige Person sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 140 DBG Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben.
Mit der Beschwerde können die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 48 Inventaraufnahme und Aufsicht
Die Inventaraufnahme sowie eine allenfalls notwendige Siegelung erfolgen durch die zuständige Gemeinde.
Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer übt die unmittelbare Aufsicht über die Inventarisation aus und sorgt für eine gleichmässige Durchführung in allen Gemeinden.
9.2. Verrechnungssteuer
Art. 49 Zuständigkeit
Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im Rahmen der dem Kanton obliegenden Aufgaben das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 19654 und trifft die entsprechenden Entscheide.
Art. 50 Verfahren
Das Entscheid- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Art. 52 bis 56 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 19655.
Das kantonale Verwaltungsgericht übt die Funktion als Steuerrekurskommission aus. Es ist einzige Beschwerdeinstanz.
Art. 51 Rückerstattung
Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Die Verrechnungssteuer wird in der Regel mit den vom Kanton und den Gemeinden zu erhebenden Einkommens- und Vermögenssteuern verrechnet. In Ausnahmefällen kann eine Rückerstattung in bar erfolgen.
9.3. Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Art. 52 Zuständigkeit
Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im Rahmen der dem Kanton obliegenden Aufgaben die Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22. August 19676 und trifft die entsprechenden Entscheide.
Art. 53 Verfahren
Das Entscheid- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 50 dieser Verordnung.
Art. 54 Anrechnung
Der Antrag auf Anrechnung ist zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Der Betrag der Steueranrechnung wird mit den Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden verrechnet oder den Begünstigten ausbezahlt.
Art. 55 Belastung von Kanton und Gemeinden
Der dem Bund gemäss Art. 20 der Bundesverordnung nicht zu belastende Teil der Beträge der Steueranrechnung wird vom Kanton und den steuerberechtigten Gemeinden anteilsmässig entsprechend dem effektiven Steuerertrag aus der Veranlagung der anspruchsberechtigten Person getragen.
10. Schlussbestimmungen
Art. 56 …
Art. 57 …
Art. 58 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Die §§ 49–51 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Rückwirkend auf den 1. Januar 2001 werden folgende Erlasse aufgehoben:
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 18. Juni 19797;
Verordnung über die Erhebung einer Quellensteuer vom 4. Januar 19958;
Verordnung über den Einschluss von Arbeitgebern in Personalvorsorgestiftungen vom 30. Dezember 19809;
Reglement für die Beamten der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juli 194510;
Regierungsratsbeschluss über die Erhebung der Kirchensteuer von Personen in gemischter Ehe vom 10. Dezember 195511;
Regierungsratsbeschluss betreffend Entschädigung der Gemeinden bei Nachlass-Inventaraufnahmen für die direkte Bundessteuer vom 13. Juni 199512;
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 4. Januar 199513;
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 30. Dezember 196614;
Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung vom 11. Dezember 196715.
§§ 49–51 vom Bund genehmigt am 9. März 2001.
GS 27, 1