711.3
Kantonsratsbeschluss betreffend den kantonalen Richtplan
Vom 28. Januar 2004 (Stand 7. Februar 2004)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 19981,
beschliesst:
Art. 1
Der kantonale Richtplan wird angenommen.
Behördenverbindlich sind die Richtplankarte sowie die graphisch unterlegten Texte und Karten im Richtplantext.
Art. 2
Folgende Teilrichtpläne sind im kantonalen Richtplan enthalten und werden als frühere Beschlüsse aufgehoben:
Teilrichtplan Naturschutzgebiete vom 1. Juli 1993
Teilrichtplan Abbau- und Rekultivierungsgebiete vom 28. August 1997
Teilrichtplan Verkehr vom 3. Juli 20022
Teilrichtplan Abfallanlagen vom 30. Januar 20033
Art. 3
Der kantonale Richtplan vom 1. September 1987 wird aufgehoben.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen, die vor Inkrafttreten der Genehmigung des Bundes bedürfen5.
Der Richtplan kann beim Amt für Raumplanung, Aabachstrasse 5, in Zug bezogen werden.
GS 28, 13