731.11
Verordnung zum Gesetz über die Gewässer
Vom 17. April 2000 (Stand 3. März 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 47Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1 sowie § 5 Gesetz über die Gewässer vom 25. November 19992,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeiten
Das Tiefbauamt entscheidet über
wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern, an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen sowie bei Kanälen, die Wasser aus öffentlichen Gewässern führen oder überwiegend von ausserhalb der Bauzonen gelegenen privaten Gewässern gespiesen werden;
die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer.
Das Amt für Raumplanung entscheidet über
die Konzessionierung von erheblichen Inanspruchnahmen öffentlicher Gewässer;
die Bewilligung einer geringfügigen Inanspruchnahme von Gewässern, namentlich durch Werkleitungsquerungen;
die Bewilligung von Unterschreitungen des Gewässerabstandes.
Das Amt für Umweltschutz entscheidet über:
bewilligungspflichtige, regelmässige Wasserentnahmen sowie befristete Nutzungen öffentlicher Gewässer;
jede Nutzung privater Gewässer;
die Einleitung von verschmutztem Abwasser in einen Vorfluter sowie die Versickerung von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser;
die Einleitung von erheblich verschmutztem, vorzubehandelndem Abwasser in die Kanalisation;
den planerischen Schutz des Grundwassers;
die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen;
den Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten;
den Bau und die Änderung von Erdsonden;
…
Das Landwirtschaftsamt überwacht die Hofdüngerflüsse.
2. Verfahren
Art. 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Sinngemäss gilt für die Verfahren nach dem Gesetz oder dieser Verordnung das Baubewilligungsverfahren3. Anstelle der öffentlichen Auflage kann die direkte Benachrichtigung der Betroffenen treten.
Der Erlass von Gewässerlinienplänen entlang von öffentlichen und privaten Gewässern, von Baulinienplänen entlang von eingedolten Fliessgewässern sowie von Gewässerschutzbereichen richtet sich sinngemäss nach dem Planungs- und Baugesetz4.
Art. 3 Grundwasserschutzzonen und -areale
Zusammen mit den Schutzzonenplänen und -reglementen kann ein Ausweis über die dingliche Sicherung der Schutzzonen und -areale verlangt werden.
Die Behörde prüft die Pläne und Reglemente gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und die Richtlinien des Bundes5 auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit.
3. Nutzungsbeschränkungen
Art. 4 Nutzungen innerhalb des Gewässerabstandes
Innerhalb eines 3 m breiten Streifens ab Oberkante der Böschung sind innerhalb der Bauzonen insbesondere folgende Nutzungen und folgender Mitteleinsatz untersagt:
Gartenbau;
Kleintierhaltung;
Terrainveränderungen;
Erstellen von Kompostplätzen;
Ackerbau;
Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel.
Innerhalb dieses 3 m breiten Streifens ab Oberkante der Böschung sind innerhalb der Bauzonen namentlich erlaubt:
Gewinnung von Futter aus ungedüngten Wiesen;
für den Wasserbau und die Wassernutzung erforderliche Bauten und Anlagen;
Wassernutzungsanlagen.
Zwischen diesem 3 m breiten Streifen ab Oberkante der Böschung und dem Gewässerabstand für Bauten und Anlagen sind innerhalb der Bauzonen zulässig:
Gartenbau, insbesondere Bau von Gartensitzplätzen und Errichtung von Feuerungsstellen;
Kleintierhaltung.
Art. 5 Nutzungen innerhalb des Gewässerraums
Innerhalb einer Breite von 3 m ab Oberkante der Böschung ist ausserhalb der Bauzonen entlang von Gewässern ein extensiv genutzter Grün- oder Streuestreifen anzulegen. Wo eine Uferbestockung fehlt, ist sie innerhalb dieses Streifens mindestens abschnittweise aufkommen zu lassen. Eine standortgemässe Beweidung ist erlaubt.
Es sind namentlich folgender Mitteleinsatz und folgende Nutzung untersagt:
Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel;
Ackerbau.
4. Finanzielle Beteiligung der Gemeinwesen
Art. 6 …
5. Schlussbestimmungen
Art. 7 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Schutz der Trinkwasservorkommen vom 17. Juli 19796 wird aufgehoben.
...7
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über die Gewässer8 am 1. Mai 2000 in Kraft.
GS 26, 635