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Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation

751.21 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/bgs/751-21/de/verordnung-uber-den-strassenverkehr-und-die-strassensignalisation

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

751.21

Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation

Vom 22. Februar 1977 (Stand 1. Januar 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantonsverfassung1, in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 19582 und dessen Ausführungsvorschriften sowie des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 19863,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1
  2. [2] SR 741.01
  3. [3] BGS 751.22

1. Organe und Zuständigkeit

Art. 1 Aufsichtsbehörde

Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über den Strassenverkehr und über die Erhebung der Steuern und Gebühren aus.

Art. 2 Zuger Polizei

Die Zuger Polizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen und Plätzen; sie übt die Funktion der Verkehrspolizei nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes4 und der entsprechenden Vollzugsvorschriften aus.

Der Zuger Polizei obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Kontrolle der Ausweise (Art. 10 SVG);

  2. die Kontrolle der Fahrzeuge aller Art auf ihre vorschriftsgemässe Ausrüstung und Fahrtauglichkeit nach den Vorschriften der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)5;

  3. der vorläufige Entzug der Ausweise und die Sicherstellung der Fahrzeuge in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 54 SVG; Art. 31f. SKV6);

  4. die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführenden nach den Vorschriften der Chauffeurverordnung (ARV1)7;

  5. die Führung der Strafkontrolle;

  6. …

  7. die Kontrolle über die Strassensignalisation in Zusammenarbeit mit der Baudirektion;

  8. der Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)8.

Footnotes

  1. [4] SR 312.0
  2. [5] SR 741.41.
  3. [6] V vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV) – SR 741.013.
  4. [7] SR 822.221.
  5. [8] SR 741.622.

Art. 3 …

Art. 4 Strassenverkehrsamt

Das Strassenverkehrsamt führt die Kontrolle über die Motorfahrzeuge einschliesslich ihrer Anhänger im Sinne der Bundesgesetzgebung im Strassenverkehr und vollzieht die dazugehörigen Erlasse, soweit nicht eine andere Amtsstelle zuständig ist.

Dem Strassenverkehrsamt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Erhebung von Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und die Buchführung darüber;

  2. die Prüfung der Motorfahrzeuge und der Führer;

  3. die Ausstellung der Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise sowie der Spezialbewilligungen wie Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, soweit keine andere Amtsstelle zuständig ist (§§ 10 bis 14);

  4. die Abgabe der Schilder und Kennzeichen;

  5. …

  6. die Ernennung der Vertrauensärzte gemäss Art. 11a und 27 Abs. 1 Bst. a und c der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)9 sowie der zu Untersuchungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b berechtigten behandelnden Ärzte im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt;

  7. die Abgabe von Parkkarten für gehbehinderte Personen gemäss Art. 20a VRV)10.

Footnotes

  1. [9] SR 741.51.
  2. [10] SR 741.11.

Art. 4a …

Art. 4b …

2. Verkehrsanordnungen

Art. 5 Dauernde Verkehrsanordnungen

Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs gemäss Art. 3 SVG11 werden nach Anhören der Baudirektion und der betroffenen Gemeinde an Kantonsstrassen von der Sicherheitsdirektion, an Gemeindestrassen vom zuständigen Gemeinderat erlassen.

Gemeindliche Verkehrsanordnungen bedürfen der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.

Footnotes

  1. [11] SR 741.01

Art. 6 Vorübergehende Verkehrsanordnungen

Vorübergehende Verkehrsanordnungen an Kantonsstrassen werden in Absprache mit der Baudirektion von der Sicherheitsdirektion, an Gemeindestrassen vom zuständigen Gemeinderat erlassen.

Bei Verkehrsunfällen und anderen unvorhersehbaren Ereignissen trifft die Zuger Polizei die zur Verkehrsregelung notwendigen Anordnungen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss dem Bevölkerungsschutzgesetz12.

Bei Bauarbeiten an Kantonsstrassen trifft die Zuger Polizei die notwendigen Verkehrsanordnungen und Umleitungen, soweit diese nicht länger als acht Tage dauern (Art. 107 Abs. 4 SSV)13.

Bei vorhersehbaren Umleitungen über Gemeindestrassen ist vorgängig die Zustimmung der betroffenen Gemeinde einzuholen.

Footnotes

  1. [12] BGS 541.1
  2. [13] SR 741.21

Art. 7 Verfahren und Publikation

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Signalisationsverordnung (SSV)14.

Dauernde Verkehrsanordnungen wie auch voraussehbare vorübergehende Verkehrsanordnungen sind zudem im Amtsblatt mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen Sanktionen zu veröffentlichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verkehrsanordnungen im Rahmen von Veranstaltungen gemäss § 10.

Footnotes

  1. [14] SR 741.21

3. Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege

Art. 8 Grundsatz

Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr, namentlich auch von Motorschlitten, Raupenfahrzeugen und ähnlichen geländegängigen Fahrzeugen, ist ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege, auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen verboten.

Art. 9 Ausnahmen

Vom Verbot ausgenommen ist die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für:

  1. Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe;

  2. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;

  3. Sanität, Rettungswesen, medizinischen Betreuungsdienst;

  4. Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau;

  5. Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt;

  6. werkinternen Verkehr;

  7. Zufahrten innerhalb privater Grundstücke.

Vom Verbot ausgenommen ist ferner der Einsatz von Fahrzeugen zur Pistenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern versehen sind und der Führer den erforderlichen Führerausweis besitzt.

Das Strassenverkehrsamt kann überdies auf Antrag des zuständigen Gemeinderates ausnahmsweise den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden gestatten, die nicht auf öffentlichen Strassen erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung erteilen.

4. Besondere Bewilligungen

Art. 10 Veranstaltungen

Die Zuger Polizei erteilt die Bewilligung:

  1. für motor- und radsportliche Veranstaltungen gemäss Art. 52 SVG15 und den bundesrechtlichen Vollzugsvorschriften;

  2. zur Benützung der Kantonsstrassen für die übrigen Veranstaltungen, soweit Verkehrsanordnungen und Umleitungen damit verbunden sind.

Bedingen Veranstaltungen gemäss Abs. 1 die Benützung von Gemeindestrassen, ist vorgängig die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen.

Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung für die übrigen Veranstaltungen auf Gemeindestrassen.

Footnotes

  1. [15] SR 741.01

Art. 11 Versuchsfahrten

Die Bewilligung für Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG16 auf Kantons- und Gemeindestrassen erteilt die Zuger Polizei, auf Gemeindestrassen der Gemeinderat.

Footnotes

  1. [16] SR 741.01

Art. 12 Vorzeitige Erteilung des Führerausweises für Motorfahrräder

Über die Erteilung des Führerausweises für Motorfahrräder an Jugendliche vor Erreichung des 14. Altersjahres gemäss Art. 28 Abs. 2 VZV17 entscheidet das Strassenverkehrsamt.

Footnotes

  1. [17] SR 741.51

Art. 13 Strassenreklamen

Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich von Kantons- und Gemeindestrassen. Vorbehalten bleibt die baurechtliche Zustimmung des Kantons für Strassenreklamen ausserhalb der Bauzone.

  1. …

  2. …

Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des PBG18. Bei dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen hat der Gemeinderat vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Koordinationsstelle einzuholen.

Über temporäre Strassenreklamen an Kantonsstrassen entscheidet der Gemeinderat in eigener Zuständigkeit. Er kann diese Befugnis an eine untere Verwaltungsstelle delegieren.

Die jeweils zuständige Behörde führt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über das Reklamewesen. Sie verfügt unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB die Entfernung unzulässiger Strassenreklamen und lässt sie nötigenfalls auf Kosten derjenigen Person entfernen, die sie aufgestellt oder veranlasst hat.

Footnotes

  1. [18] BGS 721.11

5. Administrativmassnahmen

Art. 14 Anordnung der Blutprobe

Die Anordnung von Untersuchungen bei Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG19 obliegt nach den Vorschriften von Art. 10 ff. SKV20, § 52 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)21, § 10 Abs. 3 Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)22 sowie den Dienstvorschriften der Zuger Polizei den Polizeifunktionärinnen und -funktionären, die durch das Obergericht dazu ermächtigt sind.

Footnotes

  1. [19] SR 741.01
  2. [20] SR 741.013
  3. [21] BGS 161.1
  4. [22] BGS 161.3

Art. 15 Entzug und Verweigerung von Ausweisen

Über den Entzug und die Verweigerung von Ausweisen entscheidet das Strassenverkehrsamt.

…

Art. 16 Anordnung von Fahrverboten

Über die Anordnung von Fahrverboten für Fahrräder, Motorfahrräder und andere Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, sowie für Tierfuhrwerke entscheidet das Strassenverkehrsamt.

Art. 17 Anordnung von Verkehrsunterricht

Das Strassenverkehrsamt entscheidet über die Anordnung des Verkehrsunterrichtes gemäss Art. 40 VZV23 für Verkehrsteilnehmende, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben.

Footnotes

  1. [23] SR 741.51

6. Strassensignalisationen

Art. 18 Begriff und Signale

Signale im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. sämtliche in der SSV24 und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes bezeichneten Strassensignale, einschliesslich Ortschaftstafeln, Wegweiser und Lichtsignale;

  2. die auf den Strassen angebrachten Markierungen gemäss den Vorschriften der SSV.

Footnotes

  1. [24] SR 741.21

Art. 19 Zuständigkeit

…

…

…

…

Bei der Planung für den Neubau oder Ausbau von Strassen, die Verkehrsanordnungen nach sich ziehen, ist gemäss Art. 107 Abs. 6 SSV25 die für die Anordnung solcher Massnahmen zuständige Behörde, die Zuger Polizei und die betroffene Gemeinde anzuhören.

Footnotes

  1. [25] SR 741.21

Art. 20 Aufstellen der Signale

Die für die Strassensignalisation zuständige Behörde sorgt für die Anschaffung, die Aufstellung und den Unterhalt der Signale.

Im Bereich der Kantonsstrassen wird diese Aufgabe der Baudirektion übertragen.

…

Art. 21 Verkehrsflächen in privatem Eigentum

Zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer gemäss Art. 113 SSV26 ist der Gemeinderat zuständig.

Zur Signalisation privater Strassen privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten.

Auf Einmündungen von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, in öffentliche Verkehrsflächen kann die für die Signalisation zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

Private Eigentümer von Parkplätzen dürfen das Signal «Parkieren gestattet» gemäss Art. 104 Abs. 5 SSV aufstellen und den Namen des Betriebes, jedoch keine Reklamen beifügen.

Footnotes

  1. [26] SR 741.21

7. Beschwerderecht

Art. 22 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)27.

Footnotes

  1. [27] BGS 162.1

Art. 23 …

Art. 24 Einsprache

Einsprachen gemäss Art. 106 SSV28 können bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden.

Entscheide über Einsprachen können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Footnotes

  1. [28] SR 741.21

8. Strafbestimmungen

Art. 25

Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen übertritt, wer insbesondere das Verbot betreffend die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege missachtet, wird, falls auf die Tat nicht eine bundesrechtliche Strafbestimmung anwendbar ist, gemäss Übertretungsstrafgesetz29 bestraft.

Footnotes

  1. [29] BGS 312.1

9. Schlussbestimmungen

Art. 26

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnungen über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr und die Strassensignalisation vom 20. August 195430 sowie der Regierungsratsbeschluss betreffend Verkehr mit Lastwagen, Anhängern und Traktoren an Sonn- und allgemeinen Feiertagen vom 24. Dezember 193631 aufgehoben.

Die Verordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu publizieren.

Footnotes

  1. [30] GS 17, 139
  2. [31] GS 13, 451

GS 21, 13