821.15
Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
Vom 5. April 2006 (Stand 1. April 2006)
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 29ter Abs. 2 und § 35 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970,
verfügt:
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement ordnet die Organisation und den Betrieb der Ambulanten Psychiatrischen Dienste (APDienste). Es setzt deren Funktion als kantonale psychiatrische Krankenanstalt des Kantons Zug mittels Leistungsaufträgen fest.
2. Organisation und Betrieb
Art. 2 Definition und Zweck
Die APDienste bilden Teil der psychiatrischen Spitalversorgung des Kantons Zug. Sie sind ein Amt der Gesundheitsdirektion und werden als ambulante Krankenanstalt geführt.
Die APDienste gewährleisten die umfassende ambulante psychiatrische Spitalversorgung im Kanton Zug. Sie sorgen im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten für die theoretische und praktische Ausbildung in den Bereichen der Psychiatrie, Psychologie und Sozialarbeit.
Art. 3 Abteilungen und Führungsstruktur
Die APDienste bestehen aus folgenden drei Abteilungen:
Abteilung für Erwachsene (APD-E);
Abteilung für Kinder und Jugendliche (APD-KJ);
Abteilung für zentrale Dienste (Administration, Apotheke).
Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter leitet die APDienste in medizinisch-fachlicher Hinsicht im Chefarztsystem und in den übrigen Belangen in der Funktion als Verwaltungsleiterin bzw. -leiter.
Die Gesundheitsdirektion stellt der Amtsleiterin bzw. dem Amtsleiter die nach Bedarf erforderlichen medizinischen und betrieblichen Leitungsorgane (Leitende Ärzte, Leitung Administration) zur Verfügung. Diese sind – unter der Aufsicht der Chefärztin bzw. des Chefarztes bzw. der Verwaltungsleitung– für die ihnen zugewiesenen Bereiche verantwortlich.
Art. 4 Führungsaufgabe
Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter APDienste ist für die Wahrung der Ziele und der Gesamtinteressen der Krankenanstalt und insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und - kontrolle verantwortlich.
Als Verwaltungsleiter ist sie bzw. er für eine effektive und effiziente Betriebsführung nach bewährten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen besorgt.
Als Chefärztin bzw. Chefarzt ist sie bzw. er für die Erfüllung der festgeschriebenen Leistungsaufträge durch die Krankenanstalt im Sinne des Versorgungsinteresses des Kantons fachlich verantwortlich.
Zu den Führungsaufgaben gehören insbesondere:
die Führung des Personals der APDienste;
die Personaladministration, einschliesslich Anstellung und Entlassung im Rahmen der personalrechtlichen Kompetenzen;
die Koordination der Abteilungen;
die Koordination von klinischen Aufgaben und Ausbildungsaufgaben;
die Weiter- und Fortbildung des Personals, insbesondere des therapeutisch tätigen Personals;
die Entwicklung und Überprüfung der medizinischen Leistungen;
die Sicherung der Qualität der Dienstleistung und der klinischen Leistung;
die Patientenadministration einschliesslich Fakturierung;
das Finanz- und Rechnungswesen;
der Einkauf und die Logistik.
Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter bezeichnet eine geeignete Stellvertretung.
Art. 5 Medizinische Dienste Fachliche Leitung
Die Chefärztin bzw. der Chefarzt ist für die ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie bzw. er entscheidet in Absprache mit den Leitenden Ärzten über die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden.
Die Chefärztin bzw. der Chefarzt organisiert, leitet und kontrolliert den medizinischen Einsatz der Facharztpersonen, der Assistenzarztpersonen und des übrigen therapeutisch tätigen Personals.
Für denjenigen Fachbereich, für den die Chefärztin bzw. der Chefarzt über keinen entsprechenden Facharzttitel verfügt, delegiert sie bzw. er die fachliche Leitung an eine Facharztperson mit entsprechender Qualifikation.
Art. 6 Fort- und Weiterbildung
Die Chefärztin bzw. der Chefarzt ordnet die Einzelheiten betreffend die Fort- und Weiterbildung in den APDiensten in einem Reglement. Grundlage bilden das Reglement über die Weiter- und Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005 sowie die Anforderungen der Berufsverbände an die Fort- und Weiterbildung der Therapeutinnen und Therapeuten. Das Reglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Vorsteherin bzw. des Vorstehers.
Um den Fort- und Weiterbildungsaktivitäten nachzukommen, werden die Betroffenen nach Massgabe der reglementarisch festgelegten Richtwerte von der Arbeit frei gestellt.
Die APDienste können interne Fortbildungsprogramme zum Erhalt der erworbenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Kompetenzen der Mitarbeitenden durchführen bzw. von Dritten durchführen lassen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Budgetkredite durch den Kantonsrat.
Facharztpersonen haben die Kosten für den Besuch von externen Fortbildungsveranstaltungen zum Erhalt der erworbenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Kompetenzen grundsätzlich selber zu tragen.
Art. 7 Nebenamtliche Tätigkeit
Die Gesundheitsdirektion kann der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und den weiteren Facharztpersonen bewilligen, ausserhalb der Arbeitszeit Patientinnen und Patienten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ambulant zu untersuchen, zu behandeln und zu begutachten. Die hauptamtliche Tätigkeit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Bei Leistungen, welche im Rahmen der ambulanten Privatsprechstunde (inkl. Gutachten) innerhalb der Infrastrukturen der APDienste erbracht und nach TARMED abgerechnet werden, fällt die technische Leistungskomponente an die APDienste. Bei Leistungen, die nicht nach TARMED abgerechnet werden, gehen 20 % der Honorare an die APDienste.
3. Leistungsaufträge
Art. 8 Grundauftrag
Die APDienste gewährleisten die ambulante psychiatrische Versorgung im Kanton Zug für Erwachsene, Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts. Sie stellen dafür ein zeitgemässes, bedürfnisgerechtes und effizientes Beratungs- und Therapieangebot nach geltenden, wissenschaftlichen Grundsätzen bereit.
Das Leistungsangebot ergänzt bestehende Hilfsangebote. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit Anbietern bestehender Hilfsangebote anzustreben.
Die APDienste leisten einen Betrag an die Ausbildung von Fachpersonen im Gesundheitswesen und stellen dazu nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten Ausbildungsplätze (z. B. für Assistenzärztinnen, Assistenzärzte, Psychologinnen, Psychologen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter) zur Verfügung.
Art. 9 Leistungsgruppen und Leistungen – APD-E
Hauptaufgaben des APD-E bilden:
ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärungen, Beratungen und Behandlungen psychisch kranker Erwachsener;
ambulante Notfall- und Kriseninterventionen;
nachgehende Betreuung schwer psychisch Kranker;
ambulante psychische, berufliche und soziale Rehabilitation;
Prävention und Früherfassung psychischer Störungen;
Beratung Angehöriger und weiterer Bezugspersonen von Betroffenen.
Weitere Aufgaben sind:
Konsiliartätigkeit in anderen Institutionen;
Beratung von Fachpersonen, Institutionen und Behörden des Gesundheits- und Sozialwesens im Kanton Zug;
Konsiliartätigkeit im Bereich der Suchtberatung und -behandlung;
Begutachtung im Auftrag von Versicherungen, Behörden und Gerichten;
Gefängnispsychiatrische Tätigkeit (Strafanstalt Bostadel);
Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 10 Leistungsgruppen und Leistungen – APD-KJ
Hauptaufgaben des APD-KJ bilden:
ambulante kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Abklärungen, Beratungen und Behandlungen von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen oder Verhaltensauffälligkeiten;
ambulante Notfall- und Kriseninterventionen;
Prävention und Früherfassung psychischer Störungen;
Beratung Angehöriger und weiterer Bezugspersonen betroffener Kinder und Jugendlicher.
Weitere Aufgaben sind:
Konsiliartätigkeit in anderen Institutionen;
Beratung von Fachpersonen, Institutionen und Behörden des Gesundheits- und Sozialwesens im Kanton Zug;
Begutachtung im Auftrag von Versicherungen, Behörden und Gerichten;
Mitwirken in der Kinderschutzgruppe;
Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 11 Aufnahme
Bei der Versorgung haben Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zug Vorrang. Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz im Kanton Zug können aufgenommen werden, soweit es die personellen Kapazitäten zulassen.
Die Chefärztin bzw. der Chefarzt legt die Aufnahmekriterien fest und entscheidet über die Aufnahmekapazitäten.
4. Tarife
Art. 12 Festlegung und Taxbezug
Die APDienste verrechnen ihre Leistungen nach folgenden Regelwerken:
TARMED für die darin definierten Leistungen;
weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere für Analysen und Arzneimittel.
Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächsten kommen.
Es kommen im Bereich der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung die für Spitalambulatorien geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
Die Taxen werden geschuldet:
vom Taxgaranten (im System des Tiers payant);
von der Patientin bzw. vom Patienten;
von Dritten für Leistungen, die in deren Auftrag erbracht wurden.
5. Bewilligungswesen und Aufsicht
Art. 13 Betriebsbewilligung
Die gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung der Psychiatrischen Klinik Oberwil wird für den Bereich des Spitalambulatoriums mit Wirkung auf den 1. Januar 2005 auf die APDienste übertragen.
Art. 14 Spitalapotheke und Abgabe von Medikamenten
Den APDiensten ist es erlaubt, im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen eine Spitalapotheke selber zu führen oder durch Dritte führen zu lassen.
Die Chefärztin bzw. der Chefarzt legt die Abgabekompetenzen fest.
Art. 15 Berufsausübungsbewilligung und KVG-Zulassung
Die fachlich selbstständig tätigen Medizinalpersonen der APDienste bedürfen der Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion.
Die Abrechnung zu Lasten der sozialen Krankenversicherung setzt deren Zulassung im Sinne der kantonalen Zulassungsverordnung voraus.
Art. 16 Assistenzarztpersonen
Den APDiensten ist es erlaubt, Assistenzarztpersonen ohne besondere Bewilligung der Gesundheitsdirektion zu beschäftigen. Vorbehalten bleiben die vom Kantonsrat zu bewilligenden Stellenpläne.
Die Anstellung setzt den Besitz des eidgenössischen Arztdiploms oder eines anderen, gleichwertigen Ausweises voraus. Die Ausweise sind von der Chefärztin bzw. vom Chefarzt zu überprüfen.
Die Anstellungsdauer von Assistenzarztpersonen soll vier Jahre nicht überschreiten.
Art. 17 Aufsicht
Der Betrieb der APDienste untersteht der gesundheitspolizeilichen Aufsicht des Gesundheitsrates bzw. der Gesundheitsdirektion.
Die Aufsicht über die Tätigkeit der einzelnen Medizinalpersonen, medizinischen Hilfspersonen und den weiteren Fachpersonen des Gesundheitswesens obliegt der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt, die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften im Heilmittelwesen der Heilmittelinspektorin bzw. dem Heilmittelinspektor.
6. Schlussbestimmung
Art. 18 Übergangsbestimmung
Während der Laufzeit des Projektes «Pragma» gelten hinsichtlich Stellenpläne, Leistungsaufträge, Budget usw. die Vorgaben gemäss Projekt über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma».
Art. 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2006 in Kraft. Es ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
GS 28, 675