Quelle

826.12

Gesetz über das Zuger Kantonsspital

Vom 25. März 1999 (Stand 1. März 2009)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das Zuger Kantonsspital dient der akutmedizinischen Schwerpunktversorgung der Bevölkerung des Kantons Zug.

Es stellt insbesondere auch die Versorgung in den Bereichen der Notfallbehandlung und Intensivpflege sicher.

Für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zug besteht im Rahmen des vom Regierungsrat festgelegten Leistungsprogramms eine Aufnahmepflicht, wobei Notfälle den Vorrang haben.

Es bietet Ausbildungsplätze an für Assistenzärzte und -ärztinnen, Medizinstudenten und -studentinnen, Lernende in der Gesundheits- und Krankenpflege und für andere Spitalberufe.

Art. 2 Standort

Das Zuger Kantonsspital befindet sich beim heutigen Spital und Pflegezentrum Baar.

Art. 3 Anlagen und Eigentum

Bauherr des Zuger Kantonsspital ist der Kanton.

Der Neubau steht im Eigentum des Kantons.

Art. 4 Kapazität

Die räumliche Kapazität des Zuger Kantonsspital ist darauf auszurichten, dass es in den Jahren nach 2004 die ambulante und stationäre Spitalbehandlung der Bevölkerung des Kantons Zug gemäss § 1 dieses Gesetzes und entsprechend den Vorgaben der Spitalliste sicherstellen kann.

Optionen für Struktur- und Kapazitätsanpassungen sind vorzusehen.

Art. 5 Betriebsgesellschaft

Das Zuger Kantonsspital wird durch eine Betriebsgesellschaft in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft geführt.

Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der Betriebsgesellschaft.

Art. 6 Rechtsbeziehungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Betriebsgesellschaft und den Patientinnen und Patienten sowie zwischen der Betriebsgesellschaft und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richten sich nach Schweizerischem Obligationenrecht2.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über das Kantonsspital vom 27. August 19983 wird mit Inbetriebnahme des Zuger Kantonsspitals aufgehoben. Der Regierungsrat bestimmt den genauen Zeitpunkt.4

§ 5 Abs. 4 des Verantwortlichkeitsgesetzes5 wird aufgehoben.

Art. 8 Auflösung der Anstalt Kantonsspital

Mit der Aufhebung des Gesetzes über das Kantonsspital vom 27. August 19986 wird das Kantonsspital als selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt aufgelöst. Aktiven und Passiven der Anstalt gehen zu diesem Zeitpunkt auf den Kanton über.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft7.

GS 26, 467