831.1
Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Vom 19. November 1941 (Stand 19. November 1941)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 1. Okt. 1941 (AS 57, 1106)1,
beschliesst:
Art. 1
Sofern die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen nur für den Kanton Zug oder für einzelne Gemeinden Geltung haben sollen, ist der Regierungsrat zum Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung zuständig.
Der Regierungsrat ist auch die zuständige Behörde im Sinne von Art. 22 des Bundesbeschlusses2.
Art. 2
Zuständige Behörde im Sinne der Art. 5–9, 17 und 19 des Bundesbeschlusses3 ist die Volkswirtschaftsdirektion4.
Art. 3
Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit schlichtet das kantonale Einigungsamt.
Art. 4
Widerhandlungen gegen den Bundesbeschluss5 werden vom Einzelrichter6 bzw. vom Strafgericht geahndet.
Art. 5
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
GS 14 , 455