831.52
Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19711,
beschliesst:
Art. 1
Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachstehende Normalarbeitsvertrag2 erlassen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 28. Dezember 19803 aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
GS 22, 579